Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil vom 13.09.1989 - 13 U 100/89 - Zur Mithaftung des Falschparkers, der ein Vorfahrt-achten-Schild verdeckt - Schutzgesetz

OLG Köln v. 1OLG Köln v. 13.09.1989:Zur Mithaftung des Falschparkers, der ein Vorfahrt-achten-Schild verdeckt - Schutzgesetz


Das OLG Köln (Urteil vom 13.09.1989 - 13 U 100/89) hat entschieden:
  1. Gemäß StVO § 12 Abs 1 Nr 7 ist bis zu 10 Metern vor dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" nicht nur das Halten, sondern auch - erst recht - das Parken verboten.

  2. Wird das Zeichen 205 durch ein parkendes Fahrzeug verdeckt, muss der Fahrer eines Fahrzeugs, dass sich der Kreuzung nähert, versuchen, aus anderen Verkehrszeichen und/oder aus Fahrbahnmarkierungen Rückschlüsse auf eine Vorfahrtsregelung zu ziehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist der Beklagte gem. § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs.1 Ziff.7 StVO zum Schadensersatz verpflichtet. Die Regelung des § 12 Abs.1 Ziff.7 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB (vgl. Jagusch/Hentschel, 29. Aufl. 1987, § 12 StVO Rn.: 63). Die eingehende Begründung des angefochtenen Urteils, gem. § 12 Abs.1 Ziff.7 StVO sei zwar das Halten bis zu 10 m vor dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" unzulässig, nicht aber das Parken, findet in Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. Halteverbote sind zugleich Parkverbote (vgl. Jagusch/Hentschel, 29. Aufl. 1987, § 12 StVO Rn.: 21). Die Auffassung des Landgerichts wird auch vom Sinngehalt der Vorschrift nicht gedeckt. Vielmehr ist im Gegenteil völlig klar, dass im Halteverbot erst Recht das Parken verboten ist. Ein Fahrzeug kann nicht parken, ohne zu halten.

Der Verkehrsverstoß des Beklagten war auch kausal für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin. Das Verhalten des Beklagten war auch rechtswidrig und schuldhaft.

Auch den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin trifft ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Unabhängig davon, ob der Zeuge F ortskundig war und ob das Verkehrszeichen 205 völlig durch das vom Beklagten geparkte Fahrzeug verdeckt war, erkannte der Zeuge, dass das Fahrzeug des Beklagten so nahe an der Kreuzung geparkt war, dass es ein die Vorfahrt regelndes Verkehrsschild verdecken konnte. Der Zeuge konnte also nicht ausschließen, dass sich hinter dem parkenden Fahrzeug das Verkehrsschild 205 befand. Bevor er in die Bahnhofstraße einfuhr, musste er deshalb versuchen, aus anderen Verkehrszeichen Rückschlüsse auf die Vorfahrtsregelung zu ziehen. Dies war hier deshalb möglich, weil für den Gegenverkehr erkennbar das Zeichen 205 aufgestellt war und für den Querverkehr das Vorfahrt gewährende Zeichen 306 zu erkennen war. Auch die Fahrbahnmarkierungen gaben dem Zeugen F allen Anlass, eine Regelung rechts vor links ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Markierungen stellen zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Wartelinie im Sinne des § 42 Abs.6 StVO dar, wie die gesetzliche Regelung erkennen lässt. Sie sind jedoch für einen aufmerksamen Kraftfahrer ein Hinweis auf ein Vorfahrtrecht des Querverkehrs.

Aus alledem folgt, dass der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde. Der Umstand, dass für das vom Beklagten abgestellte Fahrzeug gem. § 8 StVG die Gefährdungshaftung des § 7 StVG nicht eingreift, ändert an der Eigenschaft des langsam fahrenden Fahrzeugs als Kraftfahrzeug nichts. Somit hat gem. § 17 StVG ein Ausgleich des durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens zu erfolgen. Danach hat die Klägerin den überwiegenden Teil des Schadens selbst zu tragen, weil der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin den Schaden überwiegend verschuldet und verursacht hat.

Gegenüber der Unaufmerksamkeit des Zeugen F ist das Verschulden des Beklagten geringer einzustufen. Immerhin wurde die Sicht auf das Verkehrsschild 205 nicht so verdeckt, dass es für den fließenden Verkehr aus allen Blickrichtungen nicht mehr sichtbar war. Der vorbeifahrende Kraftfahrer konnte bei gesteigerter Aufmerksamkeit durch die Verglasung des parkenden Fahrzeugs die Vorfahrtsregelung noch erkennen.

Angesichts des überwiegenden Verschuldens des Zeugen F und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin hält der Senat einen Ausgleich von 40% des Schadens der Klägerin durch den Beklagten für angemessen. ..."



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