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Amtsgericht München (Urteil vom 16.05.2008 - 415 C 3362/08 - Zur Inanspruchnahme des Fahrzeugeigentümers als Besitzstörer

AG München v. 16.05.2008: Zur Inanspruchnahme des Fahrzeugeigentümers als Besitzstörer


Das Amtsgericht München (Urteil vom 16.05.2008 - 415 C 3362/08) hat entschieden:
Ein Eigentümer, der sein Kraftfahrzeug einem anderen Fahrer überlässt, der den Wagen falsch parkt, kann nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Durch die Handlung des Überlassens ist noch keine Beeinträchtigung eingetreten, weil einem Fahrzeug keine Schadensanlage des Falschparkens innewohnt. Der Eigentümer darf sich darauf verlassen, dass sich ein Fahrer mit Fahrerlaubnis regelgerecht verhält.


Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es besteht kein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 858 I BGB, § 398 BGB. Die Klägerin hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte das Fahrzeug am 24.3.2007 geparkt hat und damit Handlungsstörerin ist. Die Beklagte wurde von der Klägerin über eine Halteranfrage ermittelt. Daher hätte die Klägerin vortragen müssen aufgrund welcher Tatsachen sie von der Handlungsstörereigenschaft der Beklagten ausgeht, da die Beklagte bestreitet das Fahrzeug am 24.3.2007 benutzt zu haben.

Auch eine Haftung als Zustandsstörerin im Hinblick auf die Haltereigenschaft scheidet im Ergebnis aus. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigtung ausgeht, nicht schon alleine aufgrund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt (vgl. Palandt, 67. Auflage, § 1004 RN 19). Das Überlassen des Fahrzeugs an den entsprechenden Fahrer reicht als Beeinträchtigung im Sinne einer Zustandsstörereigenschaft nicht aus. So hat ein Fahrzeug keine „innewohnende Schadensanlage“ des Falschparkens. Zwar besteht grundsätzlich die Gefahr, dass ein Fahrzeug falsch abgestellt wird. Es besteht aber nicht die Voraussetzung, jedem Nutzer, dem man das Fahrzeug zum Führen überlässt und der zum Führen des Fahrzeugs öffentlich berechtigt ist, Anweisungen zum richtigen Verhalten im Straßenverkehr zu geben. Sofern man das Fahrzeug einer Person überlässt, die durch einen Führerschein berechtigt ist, das Fahrzeug zu steuern, muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Person auch entsprechend den Verkehrsregeln verhält. Das bloße Zurverfügungstellen des Fahrzeuges reicht deshalb gerade nicht aus, eine Zustandsstörereigenschaft zu begründen.

Auf § 831 BGB kann der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden. Der Fahrer ist nicht Verrichtungsgehilfe des Halters. Für § 278 BGB fehlt es schon an einer Sonderverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten, die Voraussetzung wäre, damit ein Fahrer als Erfüllungsgehilfe auftreten könnte. ..."



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