Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bad Kissingen Beschluss vom 06.07.2006 - 3 OWi 17 Js 7100/06 - Der Verteidiger hat im Rahmen der Akteneinsicht auch Anspruch auf die Bedienungsanleitung von Geschwindigkeitsmessgeräten

AG Bad Kissingen v. 06.07.2006: Der Verteidiger hat im Rahmen der Akteneinsicht auch Anspruch auf die Bedienungsanleitung von Geschwindigkeitsmessgeräten


Das Amtsgericht Bad Kissingen (Beschluss vom 06.07.2006 - 3 OWi 17 Js 7100/06) hat entschieden:
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung sowie Ausbildungsnachweise, die eine vorgeschriebene Ausbildung betreffen, kann nur in den Diensträumen der Polizei gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Polizeidienststelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen.


Siehe auch Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Messgeräten und Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Akteneinsichtersuchen des Verteidigers ist in dem von dem Gericht gewährten Umfang sachgerecht. Die genannten Unterlagen beziehungsweise Beweismittel sind zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig, ansonsten wäre das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Gegenstände noch nicht Teile der Gerichtsakte sind. Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden.

II.

Das Recht auf Akteneinsicht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Zum einen kann Akteneinsicht in solche Unterlagen gewährt werden, die tatsächlich auch vorhanden sind. Durch das Laser-Handmessgerät Riegl FG21-P wird kein Messprotokoll maschinell erstellt. Die Messwerte werden vielmehr durch die eingesetzten Messbeamten jeweils von einem Anzeigedisplay abgelesen und dann entsprechend handschriftlich in einer Liste vermerkt.

Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung sowie Ausbildungsnachweise, die eine vorgeschriebene Ausbildung betreffen, kann nur in den Diensträumen der sachbearbeitenden Polizeiinspektion Bad Brückenau gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Polizeidienststelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen.

Darüber hinaus kann Akteneinsicht nur nach vorheriger terminlicher Absprache gewährt werden. Die genannten Unterlagen werden - wie bereits ausgeführt - auch für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren und für die sonstigen dienstlichen Aufgaben der Polizei täglich benötigt. Sie können jeweils nur für einen kurzen Zeitraum auf der Geschäftsstelle der Polizeiinspektion Bad Brückenau zur Einsicht vorgehalten werden. ..."



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