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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.11.2008 - I-24 U 131/08 - Zum zu erwartenden Vollkaskoschutz des Fahrers eine Mietwagens und zum Regress bei einem Rotlichtverstoß

OLG Düsseldorf v. 18.11.2008: Zum zu erwartenden Vollkaskoschutz des Fahrers eine Mietwagens und zum Regress bei einem Rotlichtverstoß


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.11.2008 - I-24 U 131/08) hat entschieden:
  1. Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist.

  2. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 9 419,42 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der bei dem Unfallereignis vom 17. März 2007 gegen 11.30 Uhr auf der Nützenberger Straße in Wuppertal entstandenen Schäden zu.

1. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ergibt sich daraus, dass er durch seine Fahrweise das Eigentum der Klägerin an dem von A. (künftig: Mieter) gemieteten PKW Mercedes SLK, amtliches Kennzeichen …, rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Unstreitig ist das Fahrzeug beschädigt worden, als der Beklagte bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich der N. Straße mit den Auf- und Abfahrten der Bundesautobahn A 46 von Düsseldorf und nach Wuppertal-Barmen östlich der D. Straße eingefahren ist und dort mit dem PKW Jaguar von Frau K. zusammenstieß. Der Beklagte ist nicht (Mit-)Mieter und haftet der Klägerin deshalb nicht gemäß §§ 280, 535 BGB auf vertraglicher, sondern auf deliktischer Grundlage.

Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus angenommen, dass der Beklagte grundsätzlich durch die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte (entgeltliche) Haftungsbefreiung gemäß Nr. 10b der von der Klägerin gestellten und vorformulierten „E. Allgemeine Vermietbedingungen“ (künftig: AGB) „versichert“ ist. Ob der Beklagte berechtigter Fahrer im Sinne von Nr. 5 AGB ist, was die Klägerin leugnet, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte ist jedenfalls in die vom Mieter des PKW vereinbarte Haftungsbefreiung einbezogen, weil die Klägerin den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freistellen muss, mithin auch den berechtigten Fahrer im Sinne der für diese Versicherung üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. §§ 2b Abs. 1a, 15 Abs. 2 AKB Empfehlungen 2002 und Abschnitt D 1.2 AKB 2008 Musterbedingungen; vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 94 n.w.N.).

Die davon abweichende Klausel in Nr. 5 AGB dürfte unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein. Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags wie hier gegen Entgelt auch zugunsten des berechtigten Fahrers eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, darf (neben dem Mieter) der Fahrer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den der Mieter genießen würde, wenn dieser selbst Eigentümer des Kraftfahrzeugs und selbst Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung wäre. Das entspricht seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1956 ( BGHZ 22, 109, 114 ff = NJW 1956, 1915) ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl.z.B. BGHZ 65, 118, 120; 70, 304, 306; NJW 1981, 1211; 1982, 987; NJW 1986, 1608 sub Nr. II.2b; NJW-RR 1986, 51; vgl.z.B. auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats VersR 2007, 982 = OLGR 2007, 370; OLGR Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 221) und ist auch im Schrifttum unumstritten (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 307 Rn. 131 und ders./Weidenkaff, Einf vor § 535 Rn. 106; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 585 ff; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], Vorbem. § 535 Rn. 113; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 73 und 539 Rn. 8; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Kap. 45, Kraftfahrzeug-Miete Rn. 5; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 611). Mietvertragsklauseln, die vom Leitbild der Vollkaskoversicherung zum Nachteil des Mieters und seines berechtigten Fahrers abweichen, sind gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters und Fahrers unwirksam. Das dürfte hier der Fall sein, weil der Beklagte im Sinne der Fahrzeugvollversicherung berechtigter Fahrer war. Denn er hat mit Erlaubnis des Mieters das Fahrzeug gelenkt.

2. Indessen kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Haftungsbefreiung dem Beklagten aus anderen Gründen hier nicht zugute kommt.

a) Dabei ist unerheblich, ob er sich auf einer „Gefälligkeitsfahrt“ für den Mieter befand.

Nach den oben für die Fahrzeugvollversicherung dargestellten Grundsätzen kann der Umstand, dass der Beklagte dem Mieter eine Gefälligkeit erwiesen hat, nicht zu einer gegenüber dem Vollkasko-Versicherungsschutz erweiterten Haftungsfreistellung führen. Denn die im Zusammenhang mit einer Gefälligkeit möglicherweise zu erörternden Haftungsbeschränkungen gelten naturgemäß nur im Verhältnis des Beklagten zu dem Mieter, dem er den Gefallen getan hat, das Fahrzeug zu überführen. Der Mieter selbst könnte, wenn er einem Dritten gefällig gewesen wäre, nur nach den vereinbarten AGB von der Haftung befreit sein, die diesen Fall aber ebenso wenig begünstigen wie eine Vollkaskoversicherung.

b) Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Haftungsbefreiung nach Nr. 10c AGB hier nicht zum Tragen kommt, weil der Beklagte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat folgt, angenommen.

aa) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum Vorwurf gewöhnlicher Fahrlässigkeit fällt dem grob fahrlässig Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Fehlverhalten zur Last, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt ( BGH NJW 2005, 457; VersR 2003, 364 = NJW 2003, 1118; VersR 1997, 351; Senat VersR 2007, 982 = OLGR 2007, 370; ZMR 2006, 276 = Schaden-Praxis 2007, 20; OLGR Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 220) . Der Geschädigte ist zwar darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigen können ( BGH NJW 2003, 1118). Der fahrlässig Handelnde muss aber entsprechend einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast die Umstände vortragen, die ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wiederum entlasten sollen (BGH aaO).

Ob die Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu werten ist, ist im Einzelfall zu würdigen (BGH aaO.). Regelmäßig ist ein „Rotlichtverstoß“ objektiv als grob fahrlässig einzustufen. Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 395 = VersR 2002, 603; OLG Köln, NVersZ 1999, 331; OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 986; OLG Köln, r+s 1991, 82). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei „Rot“ angehalten hat und dann in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf „Grün“ umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1477 = NVersZ 2000, 386 = r+s 2000, 232; OLG Jena, VersR 1997, 691; OLG München, NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der „Verschlingung“ objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist ( BGH, VersR 1967, 909).

bb) Unter Anlegung dieses Maßstabes hat der Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht.

Zu Recht hat das Landgericht keine Umstände angenommen, die gegen grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sprechen. Er hatte zum Schadenszeitpunkt das Rotlicht der an der Kreuzung für ihn maßgebenden Ampel nicht beachtet und war in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dass das Licht, abgesehen von der behaupteten Rauchentwicklung im Innern des PKW (dazu sogleich), nicht hinreichend erkennbar war, behauptet er selbst nicht.

3. Sein Einwand, die Entwicklung von Qualm in dem PKW habe seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt, lässt seine Fahrweise nicht nur leicht fahrlässig erscheinen. Vielmehr hat er die Regeln des Straßenverkehrs gröblichst verletzt, als er bei Wahrnehmung des Brandgeruchs bei innerorts zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h nicht sofort anhielt oder seine Fahrt so verlangsamte, dass er jederzeit anhalten konnte. Es leuchtet jedem ein, dass von Brandgeruch auf eine Brandursache zu schließen ist und ein Weiterfahren nur mit äußerster Vorsicht erfolgen kann. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte noch auf dem Otto-Hausmann-Ring, wie er im ersten Rechtszug vorgetragen hat. Die Kreuzung O.-Ring/N. Straße/D. Straße befindet sich ca. 300 Meter von der Unfallstelle entfernt, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist. Dem Beklagten blieb genügend Zeit und Raum, um angemessen auf die Feststellung des Brandgeruchs zu reagieren. Erst recht galt dies, als nach seiner Darstellung wenig später aus der Entlüftungsanlage des PKW Rauch in den Innenraum einzudringen begann. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass es zu einer Verpuffung gekommen ist, die ihm das Anhalten unmöglich gemacht hätte. Hätte der Beklagte sich vorsichtig verhalten und bei langsamer Fahrt auf den eindringenden Rauch durch sofortiges Anhalten reagiert, wäre es gar nicht zu dem Rotlichtverstoß und der Kollision gekommen, die die Schäden an dem Mietwagen der Klägerin verursacht hat.

4. Da der Klägerin unstreitig ein Schaden in geltend gemachter Höhe von 9 419,42 EUR entstanden ist, ist die Klage begründet. ..."



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