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Landgericht München (Urteil vom 18.09.2008 - 31 S 9430/08 - Zur Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung bei außergerichtlichem Vergleich ohne Kostenregelung

LG München v. 18.09.2008: Zur Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung bei außergerichtlichem Vergleich ohne Kostenregelung


Das Landgericht München (Urteil vom 18.09.2008 - 31 S 9430/08) hat entschieden:
Die Regelung der ARB zur Nichtübernahme von Kosten bei außergerichtlicher einvernehmlicher Lösung, soweit sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht, soll unnötige Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu Lasten der Rechtsschutzversicherung vermeiden. Die Klausel greift daher nur dann ein, wenn eine zumindest konkludente "Regelung" über die Kosten erfolgt. Andernfalls ist der Rechtsschutzversicherer zur uneingeschränkten Leistung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite bestehen.


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Freistellung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 5 Abs. 4b ARB ausgeschlossen, wonach der Versicherer keine Kosten trägt, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

Die Kammer übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 25.01.2006, wonach die Klausel auch dann anzuwenden ist, wenn ein außergerichtlicher Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält.

In dem vom BGH entschiedenen Fall sind alle Ansprüche aus den streitgegenständlichen Rechtsverhältnissen im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt worden. Damit sind zugleich auch etwaige Kostenerstattungsansprüche der Parteien untereinander dahin geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Da nach Vergleichsabschluss Kostenerstattungsansprüche mithin nicht mehr durchsetzbar sind, hat der Kläger seine außergerichtlichen Anwaltskosten damit übernommen, auch wenn dies in den Vergleichsvereinbarungen nicht ausdrücklich als Kostenvereinbarung geregelt war. Dieser Sachverhalt entspricht jedoch nicht dem streitgegehständlichen.

Die Kammer übersieht auch nicht, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4b ARB auf außergerichtliche Vergleiche in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert werden.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf den Zweck der Leistungsbeschränkung und den erkennbaren Sinnzusammenhang der Vorschrift diese im vorliegenden Fall nicht sinnvoll angewandt werden kann. Die Regelung bezweckt nach einhelliger Meinung, „unnötige“ Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu Lasten der versicherten Gemeinschaft zu vermeiden.

Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf den Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Schneider in Versicherungsrecht 2004/301 ff.. Auch bei Berücksichtigung der Interessenlage des Rechtsschutzversicherers ergibt sich, dass die Klausel nur dann eingreifen soll, wenn eine - ausdrückliche oder konkludente - „Regelung“ über die Kosten erfolgt. Soweit sich demgegenüber aber der Versicherungsnehmer keinerlei Kostenerstattungsansprüche gibt, ist die Klausel nicht anzuwenden. Im Ergebnis bleibt in diesen Fällen der Rechtsschutzversicherer zur uneingeschränkten Leistung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich materiell rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite bestehen. Der Versicherer kann sodann entscheiden, inwieweit evtl. Kostenerstattungsansprüche aus übergegangenem Recht weiterhin geltend gemacht werden sollen. Der Versicherungsnehmer hat in dem Rahmen der ARB bei der Durchsetzung zu unterstützen. Allein diese Auslegung wird dem Ziel der Rechtsschutzversicherung gerecht, grundsätzlich dem Versicherungsnehmer auch das Risiko der Realisierbarkeit von Kostenerstattungsansprüchen zu nehmen. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. ..."



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