Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409).Aus den Entscheidungsgründen:
Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumer von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.
"1. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 30. Mai 2007, der sich auf der ampelgeregelten Kreuzung Joachimsthaler Straße / Kantstraße ereignet hat, wobei der Vater der Klägerin mit deren Pkw Mercedes-Benz C 320 von der Joachimsthaler Straße in die Kantstraße nach links einbiegen wollte; daran wurde er jedoch zunächst verkehrsbedingt gehindert, so dass er im Kreuzungsbereich noch stand, als die Ampel für den Querverkehr auf Grün schaltete.
Es kam zur Kollision mit dem VW-Transporter der Erstbeklagten, der die Kantstraße befuhr und bei Grün die Kreuzung in die Richtung überqueren wollte, in die das Klägerfahrzeug einbiegen wollte (Anstoßstelle am Klägerfahrzeug: rechts vorne; Anstoßstelle am Beklagtenfahrzeug: links hinten).
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, der von der Klägerin behauptete Unfallhergang (das Fahrzeug der Erstbeklagten sei während eines Spurwechsels gegen ihr im Kreuzungsbereich stehendes Fahrzeug gefahren) sei nicht bewiesen; vielmehr sei bewiesen, dass der Vater der Klägerin mit deren Fahrzeug vor der Kollision eine erhebliche Zeitspanne gestanden habe, dann plötzlich angefahren sei und dadurch das Beklagtenfahrzeug ausschließlich im Heckbereich getroffen habe; bei einem derartigen Hergang sei auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht mehr (mit-)haftungsbegründend in Ansatz zu bringen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie noch Schadensersatz nach einer Quote von 2/3 begehrt.
Sie macht geltend:
Rechtsanwendung, Beweiswürdigung und Haftungsabwägung des Landgerichts seien fehlerhaft; richtigerweise sei nach den Grundsätzen zum „Kreuzungsräumer-Fall“ eine Mithaftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten angemessen; die Überlegung des Landgerichts, weil der Klägerfahrer „zu spät“ weitergefahren sei, liege kein „Kreuzungsräumerfall“ mehr vor, sei unrichtig; das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Erstbeklagte selbst angegeben habe, sie habe aus einer Entfernung von ca. 80 m die für sie geltende Ampel auf Grün umschalten gesehen und noch vor der Kreuzung wahrgenommen, dass der klägerische Mercedes als Linksabbieger in der Kreuzung gestanden habe; daher habe sie nicht „einfach so“ geradeaus ungebremst vorbeifahren dürfen, zumal sich aus ihrer Sicht hinter der Kreuzung auf der rechten Seite eine Baustelle befunden habe, die das Befahren der Kreuzung schwieriger gestaltet habe; sie hätte auf das im Kreuzungsbereich stehende Klägerfahrzeug Rücksicht nehmen müssen.
2. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten; der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache.
So hat das Landgericht rechtsfehlerfrei und zutreffend ausgeführt, die Klägerin habe mit der Aussage ihres Vaters als Fahrers ihres Fahrzeugs wesentlich Details des von ihr behaupteten Unfallhergangs nicht bewiesen, da vor allem die Aussage der völlig unbeteiligten Zeugin …, in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen … (Beifahrer der Erstbeklagten) und den Angaben der Erstbeklagten selbst ein anderes Bild ergäbe.
So hat die Zeugin … am 30. April 2008 vor dem Landgericht u.a. ausgesagt (Protokoll S. 3):„Der Unfall kam dann dadurch zustande, dass plötzlich von links ein schwarzes Auto auftauchte, das zuvor gestanden hatte und dann einfach losfuhr, vielleicht hatte der Fahrer die Kupplung kommen lassen. Der links versetzt vor mir fahrende Wagen wurde dadurch hinten getroffen, meiner Meinung nach im Bereich des Nummernschildes, der andere hatte einen ziemlichen Schaden, und zwar vorne rechts…“.Auch wenn aus dem von der Klägerin eingereichten Privatgutachten vom 25. Juni 2007, S. 7, folgt, dass das Klägerfahrzeug ein Automatikgetriebe hat, die Vermutung der Zeugin hinsichtlich der „Kupplung“ also falsch sein mag, belegt deren Aussage doch das plötzliche Losfahren des klägerischen Fahrzeugs, während der Querverkehr floß, wobei dieses durch die Getriebeautomatik noch erleichtert wurde.
Aus der Aussage des Vaters der Klägerin folgt, dass er vor der Kollision schon eine erhebliche Zeitspanne gestanden hatte, die er selbst zunächst auf ein bis zwei Minuten geschätzt hat; ferner war nach Angaben der Erstbeklagten vor dem Landgericht vor dem Beklagtenfahrzeug schon ein anderes Fahrzeug am klägerischen Mercedes vorbeigefahren, schließlich ist der Mercedes erst angefahren, als die Erstbeklagte mit ihrem VW-Transporter an diesem schon weitgehend vorbeigefahren war (vgl. Schadensbild, LG, UA 7).
c) Das Landgericht hat für diesen Fall auch die zutreffende Quote von 100 % zu Lasten der Klägerin gebildet für den vorliegenden Fall.
Die Abwägungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler; das Landgericht hat auch alle für die Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt.
aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Grundsätze zum „Kreuzungsräumerfall“ dargelegt (UA 5f.).
Danach gilt u.a.: Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409). Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumers von 1/3 führen (vgl. Senat , Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 -DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängengebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde (vgl. BGH, a.a.O.).
bb) Im Streitfall ist nicht festzustellen, dass - wie die Klägerin auf S. 3 der Berufungsbegründung meint - die Fahrweise der Erstbeklagten ursächlich für den Unfall war, die Erstbeklagte also auf das sorgfaltswidrige Anfahren des Vaters der Klägerin noch unfallverhütend hätte reagieren können.
Das gilt auch dann, wenn die Erstbeklagte etwa 80 m vor der Ampel gesehen hat, dass diese auf Grün umschaltete und noch vor der Kreuzung erkannt hat, dass der klägerische Mercedes in der Kreuzung stand. Denn dieser stand nicht auf ihrem Fahrstreifen und die Klägerin hatte nach der Verkehrslage und der Situation des vor ihr fahrenden Fahrzeugs, das der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ohne Probleme passieren ließ, keinen Anlass, vor dem Mercedes der Klägerin anzuhalten.
Möglicherweise musste sie damit rechnen, dieser würde nach dem ersten Fahrzeug des Querverkehrs und vor Herannahen ihres Fahrzeuges nunmehr anfahren, um sich vor ihr Fahrzeug zu setzen und musste deshalb bremsbereit sein; dies kann jedoch dahinstehen, da gerade dies nicht geschah, sondern der Mercedes der Klägerin erst anfuhr, als die Erstbeklagte mit ihrem Transporter schon fast vorbeigefahren war und traf sie nur noch hinten links.
Nach der gegebenen Verkehrslage durfte die Erstbeklagte sicher davon ausgehen, dass der Mercedes ihr die Vorfahrt lassen und ihren Transporter - wie schon das vor ihr fahrende Fahrzeug und die rechts von ihr fahrenden Wagen - als Teilnehmer des nunmehr auf der Kantstraße fließenden Verkehr passieren lassen werde, ohne in einem Zeitpunkt plötzlich anzufahren, in welchem ihr Fahrzeug schon fast vorbeigefahren war, und dabei dieses hinten links zu treffen.
Der Erstbeklagten kann auch nicht ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO vorgeworfen werden; nach dieser Vorschrift darf bei stockendem Verkehr - trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen - niemand in die Kreuzung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. Es ist anerkannt, dass danach nur dann keine Einfahrt erlaubt ist, wenn der Kraftfahrer sieht, dass er die Kreuzung nicht rechtzeitig wieder verlassen kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 11 Rn 9).
Derartiges kann zu Lasten der Erstbeklagten jedoch nicht festgestellt werden.
Im Übrigen hat auch die Polizei bei der Unfallaufnahme die Alleinschuld am Unfall beim Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gesehen und allein diesem eine rechtswirksame gebührenpflichtige Verwarnung erteilt.
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III.
Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken."