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OLG Jena Beschluss vom 17.06.2009 - 5 U 797/08 - Zur Haftung beim direkten Wechseln auf die Überholspur nach dem Einfahren auf die Autobahn

OLG Jena v. 17.06.2009: Zur Haftung beim direkten Wechseln auf die Überholspur nach dem Einfahren auf die Autobahn


Das OLG Jena (Beschluss vom 17.06.2009 - 5 U 797/08) hat entschieden:
Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll, wenn es zu einer Kollision mit einem im BAB-Fließverkehr befindlichen Fahrzeug kommt. Dies gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt und dort mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kollidiert.


Gründe:

Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der hierfür nachgelassenen Frist begründet worden.

Sie hat jedoch weder Aussicht auf Erfolg, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung oder erfordert aus sonstigen Gründen i.S.d. § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Berufung war deshalb nach entsprechendem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.04.2007 an der Autobahnauffahrt „B“ der BAB 71 in Fahrtrichtung Süden ereignet hat. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dieser ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aufgrund falscher rechtlicher Würdigung ihrer Beweisangebote zustande gekommen. Er legt vielmehr zutreffend den Vortrag der Parteien und den Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Erfurt zu Az. 650 Js 17574/07 zu Grunde. Allein aufgrund der in der Ermittlungsakte enthaltenen Dokumentation der Unfallörtlichkeit, der Unfallspuren und des Endstandes der beteiligten Fahrzeuge konnte das Erstgericht ohne weitere Zeugenvernehmung oder sonstige Beweisaufnahme den Tatbestand wie erfolgt feststellen und würdigen. Jede andere Würdigung spräche den Gesetzen der Physik Hohn. Dies durfte das Landgericht in seine Erwägung einstellen, da es sich insoweit auf unstreitige und erwiesene Tatsachen beschränkt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07 m. w. Nw., zitiert nach Juris). Einzig ausgelassen bzw. nur am Rande angesprochen hat das Landgericht die aufgrund des mit der Klage vorgelegten Gutachtens erwiesene Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrmanöver mit einem Fahrzeug versucht hat, das allenfalls nach ausgiebigem Anlauf überhaupt in der Lage ist, die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu erreichen. Hierauf kommt es allerdings nach seiner Würdigung auch nicht an.

Auch bedurfte es keiner Beweisaufnahme zur vorkollisionären Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs. Soweit von den Beklagten hier 160 bis 170 km/h angegeben werden, ist dies weder substantiiert bestritten worden noch aus anderen Gründen fragwürdig. Soweit dies pauschal als überhöht und unangemessen bezeichnet wird, ist dem das Landgericht aufgrund zutreffender Würdigung des Sachverhalts nicht nachgegangen.

Eine Beweisaufnahme hierzu musste das Landgericht nicht durchführen, da sich die Klägerin, wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat, bereits unter Zugrundelegung Ihres eigenen Sachvortrages und der Ermittlungsakte ein alleiniges Eigenverschulden aufgrund ihres eigenen Fahrverhaltens anrechnen lassen muss, welche die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs selbst bei einer Fahrgeschwindigkeit von 160 bis 170 km/h an der fraglichen Stelle zurücktreten lässt.

Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll (z.B. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22, Rn. 212). Dieser Satz gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt.

Völlig zu Recht hat das Landgericht deshalb die Ansprüche der Klägerin verneint.

Keinen Ausgleich seines Schadens erhält, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der Verursachungsanteil des anderen Beteiligten dem gegenüber zurücktritt. Der Fahrstreifenwechsel von der Einfädelspur auf die Überholspur einer Autobahn unter Missachtung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO erfüllt dieses Kriterium (Hentschel – König – Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVO, Rn 16). Ein Fahrstreifenwechsel darf nämlich nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer dort fahrender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist ( OLG Jena, NZV 2006, 147, 148; OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07, zitiert nach Juris). Hier lag zudem nicht nur ein Fahrstreifenwechsel vor, sondern die besonders gefahrträchtige Situation, dass die Klägerin in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand zwei Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat und so von der Einfädelspur einer Autobahnauffahrt auf die Überholspur der Autobahn gewechselt ist. Dass nur ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrspurwechsel gelegen hat, ergibt sich daraus, dass sich der Unfall schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin etwa in Höhe der Mitte der Länge der Einfädelspur ereignete. Dies bestätigt die polizeiliche Dokumentation eindrücklich. Selbst unter Zugrundelegen des klägerischen Vertrags, dass sie einen vor ihr fahrenden Kleintransporter überholt habe, bevor es zur Kollision gekommen sei, ändert sich an der Wertung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin nichts. Angesichts der dann zwingend kurzen Überholstrecke müsste dieses der Klägerin voraus fahrende Fahrzeug so langsam gewesen sein, dass sich ein Auffahren auf die Autobahn nur unter allergrößter Vorsicht und unter vollen Ausnutzen der Länge der Einfädelspur angeboten hätte. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin auf der kurzen Wegstrecke mit dem von ihr gefahrenen Pkw Smart, der laut Gutachten nur eine Leistung von 33 KW hatte, keine Geschwindigkeit erzielen konnte, die sie in die Lage versetzt hätte, für den sichtbar von hinten nahenden Pkw des Beklagten zu 1. keine Gefahr darzustellen. Die Klägerin müsste davon ausgehen, dass der auf der Autobahn von hinten nahende Beklagte zu 1. auf die Beachtung seiner Vorfahrt gegenüber den Einfahrenden vertraute (so auch KG Berlin, Urteil vom 14.06.2007 zu Az. 12 U 98/06, zitiert nach Juris). Sie müsste zudem damit rechnen, dass der Beklagte auf der Überholspur seine hohe Geschwindigkeit beibehielt. Sie hätte deshalb allenfalls dann auf den Überholstreifen der Autobahn auffahren dürfen, wenn sie ihr Fahrzeug derart hätte beschleunigen können, dass das mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug des Beklagten nicht gefährdet worden wäre (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2006 zu Az. 10 U 16/06 ). Dass sie anders gehandelt hat, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als zumindest grobe Fehleinschätzung der Verkehrssituation und der Möglichkeiten ihres Fahrzeugs an- und hierin ihr Verschulden gesehen.

Der Beklagte zu 1) müsste hingegen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug kurz nach dem Auffahren auf die Autobahn auf die Überholspur wechseln würde, zumal er gerade auf den Überholstreifen gewechselt hatte, um diesen Fahrzeugen ein Einfahren von der Einfädelspur auf den rechten Fahrstreifen zu ermöglichen. Allein die gefahrene Geschwindigkeit von 160-170 km/h auf der wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Haftung des Beklagten, da die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter das Verschulden der Klägerin zurücktritt. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet für sich nämlich keinen Schuldvorwurf ( BGH, 17.03.1992, IV ZR 63/91, zitiert nach Juris). Sie führt jedenfalls im hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbereich auch nicht zur Mithaftung infolge der grundsätzlich gegebenen Vermeidbarkeit des Unfalls – früher Betriebsgefahr – gemäß § 17 StVG (vgl. OLG Hamm, DAR 2002, 313 und OLG München, DAR 2007, 465). Eine höhere Geschwindigkeit hat die Klägerin weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt. Ihr Vortrag, die gefahrene Geschwindigkeit sei eine Mitschuld begründend überhöht und unangemessen gewesen, geht bereits aufgrund der kurzen räumlichen Distanz von der möglichen Stelle des Spurwechsels zur Kollisionsstelle ins Leere. Auch dies hat das Landgericht ohne Beweisaufnahme zutreffend feststellen können und festgestellt. Wiederum ist darauf abzustellen, dass die Kollision sowohl nach dem Klägervortrag als auch der polizeilichen Dokumentation etwa in Höhe der Mitte der Länge der Einfädelspur stattgefunden hat. Insoweit musste der Beklagte nur mit einem Auffahren der Klägerin und der ihr voraus fahrenden Fahrzeuge auf die rechte Richtungsfahrbahn der Autobahn rechnen. Dem hat er durch den Spurwechsel nach links Rechnung getragen. Mit der durchaus diskussionswürdigen Unvermeidbarkeit des Unfalles für einen „Idealkraftfahrer“ musste sich das Landgericht nicht auseinandersetzen, da es die Haftung für die Betriebsgefahr zutreffend hat hinter das Verschulden der Klägerin zurücktreten lassen.

Die rechtliche Frage, ob hier aufgrund des engen räumlichen und somit zu unterstellend engen zeitlichen Zusammenhangs von Einfahren und Spurwechsel ein Vorfahrtsverstoß im Sinne von § 8 StVO vorliegt, der jede Haftung des Beklagten zu 1. schon nach dem Anscheinsbeweis ausschlösse, kann deshalb dahinstehen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Divergierende Rechtsprechung, die eine Entscheidung des Oberlandesgerichts erfordern würde, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Urteil des OLG Naumburg vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07 (zitiert nach Juris) und den dortigen Verweisen davon auszugehen, dass die angegriffene Entscheidung nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem erstinstanzlichen Antrag, der mit der Berufung weiter verfolgt wird.



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