Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Erkelenz Urteil vom 14.07.2009 - 6 C 275/08 - Zur Haftungsverteilung zwischen Fahrschulwagen, der hinter einem Lkw ausschert, und Linksüberholer

AG Erkelenz v. 14.07.2009: Zur Haftungsverteilung zwischen Fahrschulwagen, der hinter einem Lkw ausschert, und Linksüberholer


Das Amtsgericht Erkelenz (Urteil vom 14.07.2009 - 6 C 275/08) hat entschieden:
Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrschulwagen längere Zeit mitten auf der Fahrbahn hinter einem Lkw steht und sich sodann in Bewegung setzt. Von einem Überholen des Fahrschulwagens muss dann Abstand genommen werden (Haftungsverteilung 2/3 zu Lasten des Überholers).


Siehe auch Unklare Verkehrslage und Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen.

Der Zeuge H.… befuhr am 22.02.2008 gegen 13:25 Uhr mit dem Pkw Toyota Starlet, amtliches Kennzeichen …, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist, zunächst die Heerstraße in Hückelhoven-Ratheim. An der Kreuzung zur Kirchstraße bog er nach links ab. In einiger Entfernung von der Kreuzung stand auf der Kirchstraße vor einer auf der rechten Fahrspur befindlichen Baustelle ein Lkw geparkt, von welchem Baumaterial abgeladen wurde. Hinter dem Lkw stand zunächst wartend der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrschulwagen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …, welcher von dem Zeugen L.… als Fahrschüler gelenkt wurde, der seine erste Fahrstunde nahm. Auf dem Beifahrersitz des Pkw Golf saß der Beklagte zu 2) als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs sowie betreuender Fahrlehrer. Der wartende Fahrschulwagen wurde von zwei Pkw überholt. Als der Zeuge L.… sodann begann, an dem Lkw vorbeizufahren, kam es zur Kollision mit dem zeitgleich rückwärtig überholenden Pkw der Klägerin.

Der Wiederbeschaffungsaufwand für den beschädigten Pkw der Klägerin beträgt 2.000,00 €. Ferner bezahlte die Klägerin 455,01 € für die Begutachtung der Fahrzeugschäden durch einen Sachverständigen. Schließlich machte sie vorgerichtlich eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte unter Annahme einer Haftungsquote von ½ einen Betrag in Höhe von 455,01 € direkt an den Sachverständigen, 780,00 € auf die sonstigen Schadenspositionen sowie 186,24 € Rechtsanwaltskosten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte letztmals zur Zahlung des restlichen Schadens.

Die Klägerin behauptet, der Verkehrsunfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Zeuge H.… habe das Beklagtenfahrzeug bereits gesehen, als er in die Kirchstraße abgebogen sei. Das Fahrzeug habe mit ausgeschaltetem Licht gestanden, und der Fahrtrichtungsanzeiger sei nicht eingeschaltet gewesen. Daher habe der Zeuge H.… den Pkw für ein parkendes Fahrzeug gehalten bzw. sei davon ausgegangen, dass dieser längere Zeit stehen bleiben würde. Der Fahrschulwagen sei plötzlich nach links ausgeschert, als der Pkw der Klägerin sich bereits mit dem hinteren Teil in Höhe der vorderen linken Seite des Fahrschulwagens befunden habe. Als der Zeuge H.… in die Kirchstraße eingebogen sei, hätten die beiden Pkw, welche das Beklagtenfahrzeug zuvor überholt hatten, nicht mehr hinter diesem gestanden. Die Vergütungsforderung ihrer Rechtsanwälte für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 186,24 € habe sie beglichen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.235,00 € nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 186,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Fahrtrichtungsanzeiger des Pkw Golf sei während der gesamten Wartezeit ebenso wie das Tagfahrlicht des Fahrzeugs eingeschaltet gewesen. Der Standort des Fahrschulfahrzeugs habe nicht auf einen am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw hingedeutet. Vor dem Anfahren habe der Zeuge L.… unter den Anweisungen des Beklagten zu 2) einen Schulterblick durchgeführt sowie den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Sodann sei er langsam losgefahren. Bei einem weiteren Schulterblick habe er den mit unangepasster Geschwindigkeit und mit zu geringem Seitenabstand von unter 50 cm überholenden Pkw der Klägerin bemerkt und sofort hart abgebremst. Die Beklagten sind der Ansicht, der Zeuge H.… hätte wegen der Baustelle seine Geschwindigkeit herabsetzen und sich bremsbereit verhalten müssen, wodurch der Unfall hätte vermieden werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.2008 (Bl. 35 f. GA) durch die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2008 (Bl. 45 ff. GA) sowie das Gutachten vom 27.03.2009 (Bl. 63 ff. GA) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Kreisverwaltung Heinsberg zum Aktenzeichen … hat das Gericht zu Beweiszwecken beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) aus den §§ 7, 17 StVG sowie gegen die Beklagte zu 2) aus den §§ 7, 17 StVG i.V. mit § 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F. keine verbleibenden Schadenersatzansprüche in Höhe von 1.235,00 €.

Da der Pkw der Klägerin bei dem Unfall durch den Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkws beschädigt wurde, liegen die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich vor.

Der Unfall war für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Ein Ereignis ist dann im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann ( BGHZ 117, 337 ). Gefordert wird nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten ( BGH NJW 86, 183). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind ( BGHZ 113, 164 = NJW 91, 1771).

Die Beklagten haben sich nicht darauf berufen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Gemäß § 6 S. 2 StVO muss sich derjenige, der zum Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug ausscheren will, auf den nachfolgenden Verkehr achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – ankündigen.

Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen. Wie der Sachverständige N... überzeugend festgestellt hat – und auch unstreitig ist – ist die Kirchstraße in Richtung der Kreuzung mit der Heerstraße über 100 m weit einsehbar. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass sich der Pkw der Klägerin beim Ausscheren des Pkw Golf zwei Sekunden vor der Kollision bereits teilweise auf dem linken Fahrstreifen befand. Insofern hätten die Insassen des Pkw Golf den Zeugen H.… fraglos als mit einiger Geschwindigkeit herannahenden und überholenden Verkehrsteilnehmer erkennen können. Der beabsichtigte Vorbeifahrvorgang hätte dem zur Folge zurückgestellt werden müssen bis nach dem Passieren des Zeugen H.….

Der Sachverständige ist bei seinen Geschwindigkeitsbetrachtungen zutreffend von einer Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von nicht wesentlich über 50 km/h ausgegangen. Nach der objektiven Spurenlage konnte der Sachverständige eine höhere Geschwindigkeit des Zeugen H.… nicht ermitteln. Von Letzterem wurde daher unwiderlegt eine Geschwindigkeit von 50–55 km/h angegeben. Der Zeuge L.… bekundete hingegen, den Pkw der Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht gesehen zu haben; die Zeugin R.… konnte zu der Geschwindigkeit keine näheren Angaben machen. Ihre Aussagen sind daher unergiebig. Aufgrund der physikalischen Gegebenheiten überzeugt die Aussage des Zeugen L.…, er habe vor Beginn des Vorbeifahrvorgangs die Spiegel nochmals kontrolliert nicht. Denn das Fahrzeug der Klägerin hätte jedenfalls – und sei es unter Durchführung eines Schulterblicks zur Vermeidung eines „toten Winkels“ – sichtbar sein müssen.

Auch für den Zeugen H.… war der Unfall aber kein unabwendbares Ereignis. Dieser hat nämlich gegen das Überholverbot gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage verstoßen. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 446; 1996, 119; NZV 1997, 491; KG VM 1990, 91; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166). Dies war hier gegeben.

Dahinstehen kann, ob an dem Fahrschulwagen rechtzeitig vor der Einleitung des beabsichtigten Vorbeifahrens der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt wurde. Denn es bestand vorliegend eine unklare Verkehrslage auch unabhängig von dem Vorhandensein eines Richtungszeichens. Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage (vgl. BGHZ 12, 162 ).

Es treten hier allerdings weitere Umstände hinzu, welche die von dem Zeugen L.… bzw. dem Beklagten zu 1) beabsichtigte weitere Fahrweise nicht zuverlässig beurteilen ließen. Das Fahrschulfahrzeug stand nämlich nach den Aussagen der Zeugen eine geraume Zeit lang auf der Mitte der rechten Fahrspur. Der Zeuge L.… gab an, er habe 5 Sekunden gestanden, wobei die Zeitspanne der Überholvorgänge durch die zwei weiteren Pkw einberechnet sei. Die Zeugen H.… und R.… bekundeten, das Beklagtenfahrzeug sei bereits ab dem 175 m entfernten Kreuzungsbereich von der Kirchstraße aus zu sehen gewesen. Wenn man hiervon ausgeht, wären sogar über 12 s verstrichen (175 m / 50 km/h bzw. 3,6 m/s = 12,6 s), in denen der Golf ohne weitere Anzeichen über die beabsichtigte Fahrweise in seiner Position verharrt hätte. Das längere Zuwarten auf der Fahrbahnmitte wäre für sich genommen schon geeignet, eine unklare Verkehrslage zu begründen und ein Überholverbot zu begründen (vgl. LG Mönchengladbach, Schaden-Praxis 2008, 247 sowie Urteil vom 03.03.2009, Az.: 5 S 117/08). Der Zeuge H.… hätte sich daher vor seinem Überholmanöver durch Licht- und/oder Hupzeichen bemerkbar machen müssen.

Vorliegend treten aber noch weitere entscheidende Umstände hinzu, die den Zeugen H.… zu besonderer Vorsicht hätten veranlassen müssen. Bei dem Pkw Golf handelte es sich um ein Fahrschulfahrzeug, bei welchem mit unerfahrenen Fahranfängern am Steuer zu rechnen ist, insbesondere damit, dass diese längere Zeit für Routinefahrvorgänge benötigen. Insofern konnte auch nach längerem Verweilen der Beklagte zu 1) nicht zuverlässig davon ausgehen, dass das Fahrschulfahrzeug nicht zum Vorbeifahren ausscheren werde. Zudem hielt das Beklagtenfahrzeug hinter einer durch einen Lkw geschaffenen Fahrbahnverengung, wodurch ein konkreter Anlass für einen Vorbeifahrvorgang geschaffen war. Dabei ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin am rechten Fahrbahnrand gestanden und den Eindruck eines geparkten Pkws erweckt hätte, wie dies die Aussagen der Zeugen H.… und R.… nahe legen.

Denn der Sachverständige ermittelte aus der Anfahrstrecke des Pkw Golf und dem aus dem Schadensbild zu folgernden Kollisionswinkel, dass das Fahrschulfahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand gestanden haben könne. Insofern ist eine Ausgangsposition am rechten Fahrbahnrand vor Einleitung des Überholvorgangs physikalisch auszuschließen. Von einer unklaren Verkehrslage für den Zeugen H.… ist daher auszugehen.

Da der Unfall für keinen der Fahrer unabwendbar war, ist eine Haftungsverteilung entsprechend den einzelnen Verursachungsbeiträgen gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmen. Bei der Bestimmung des Gewichts der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen, die sich nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben ( BGH NJW 2000, 3069; BGH NJW 95, 1029).

Dabei trifft den Beklagten zu 1) als Fahrlehrer, der gemäß § 2 Abs. 15 StVO rechtlich als Fahrer gilt – wie oben ausgeführt – der betriebsgefahrerhöhende Verschuldensvorwurf, gegen die besondere Sorgfaltspflicht nach § 5 Abs. 4 StVO durch die unzureichende Rückschau vor der Einleitung des Überholvorgangs verstoßen zu haben.

Dem Zeugen H.… ist nach dem zuvor Gesagten ein schuldhafter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gegenüber dem rückwärtigen Verkehr nach § 6 S. 2 StVO anzulasten. Das Verschulden des Zeugen H.… muss sich die Klägerin als Fahrzeughalterin betriebsgefahrerhöhend zurechnen lassen. Unbeachtlich ist, ob der Zeuge H.… Verrichtungsgehilfe der Klägerin im Sinne von § 831 BGB war.

Nicht erwiesen ist, dass der Zeuge H.… gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen hätte, indem er einen zu geringen Seitenabstand von unter 1 m zu dem Beklagtenfahrzeug eingehalten hätte (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 5, Rn. 14). Den Ausführungen des Sachverständigen ist nämlich zu entnehmen, dass der Zeuge H.… ca. 20 bis 30 cm links von der Mittelspur gefahren sein dürfte. Der Pkw Golf, welcher in der Position SG auf Höhe mit dem 2,50 m breiten Lkw abgebildet ist, hätte mit seiner linken Fahrzeugseite einen Abstand von noch 1 m zu der Mitte der insgesamt 7 m breiten Fahrbahn innegehabt. Der seitliche Abstand der beiden Fahrzeuge hätte demnach jedenfalls über 1 m betragen. Die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von ca. 50 km/h des Zeugen H.… bot nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass, einen größeren als den üblichen Abstand von 1 m einzuhalten.

Der Zeuge H.… hat auch nicht schuldhaft gegen das Gebot zur Einhaltung einer an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepassten Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen. An der durch den Lkw gebildeten Engstelle bezog sich der Schutzzweck dieser Vorschrift in erster Linie auf den gegebenenfalls erschwert sichtbaren Gegenverkehr, nicht aber auf das vor dem Hindernis gut sichtbar stehende Fahrschulfahrzeug. Der den Zeugen H.… im Hinblick auf das Fahrschulfahrzeug treffende Pflichtverstoß erschöpft sich daher in der Verletzung des Überholverbots nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist von einer Verursachungsquote von 2/3 zu Lasten der Klägerin und von 1/3 zu Lasten des Klägers. Der Verstoß des Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer gegen § 6 S. 2 StVO wiegt vergleichbar schwer wie der Verstoß des Zeugen H.… gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Allerdings muss sich die Klägerin zusätzlich die erhöhte Betriebsgefahr ihres zum Zeitpunkt der Kollision bereits im Überholvorgang befindlichen Pkws gegenüber der geringeren Betriebsgefahr des erst anfahrenden Beklagtenfahrzeugs anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 399). Dies führt zu einem Mithaftungsübergewicht zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin kann nach dieser Quote gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keinen weiteren Schadenersatz verlangen. Nach der Quote standen ihr ursprünglich zu:

Ausweislich des Schreiben der Beklagten zu 2) vom 23.06.2008 (Bl. 12 GA) hat diese die Sachverständigenkosten von 455,01 € in voller Höhe durch unmittelbare Zahlung an den Gutachter beglichen. Insoweit kann die Klägerin daher keinen Ersatz mehr verlangen. Auf die sonstigen Schäden hat die Beklagte zu 2) 780,00 € gezahlt unter Annahme einer Quote von 50:50, wobei bei gleichmäßiger Verteilung auf die Kostenpauschale 9,75 € und auf den Wiederbeschaffungsaufwand 770,25 € entfallen. Die nach oben stehender Tabelle gegebenen Ansprüche sind damit erfüllt worden.

Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € verlangen. Sie hatte ursprünglich Anspruch auf Zahlung von Gebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG nebst Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG bei einem berechtigten Gegenstandswert von 826,68 € (= 33 % der Schadenspositionen), was einem Betrag von 120,67 € entspricht. Die Beklagte zu 2) hat indessen vorgerichtlich bereits 186,24 € gezahlt.

Verzugszinsansprüche der Klägerin bestehen mangels berechtigter Hauptforderung ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.