Werden rein spekulative Gegenargumente durch die dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel eindeutig widerlegt, ist bei der Annahme eine groben Verkehrsverstoßes von einer Alleinhaftung des sich verkehrswidrig verhaltenden Fahrzeugführers auszugehen.
Gründe:
A.
Der Kläger und der Beklagte zu 2) als Widerkläger machen Ansprüche auf Schadensersatz, der Kläger auch auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 27.03.2008 auf der Staatsstraße 2078 zwischen Feldkirchen-Westerham und Bad Aibling geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 23.06.2009 (Bl. 82 ff d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme bezüglich der Klageforderung dem Grunde nach entschieden (mit einer Eigenhaftungsquote des Klägers von ¾) und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen in Höhe 1.895,25 € stattgegeben.
Die Beklagten haben gegen das Urteil des LG Traunstein Berufung mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung und einem vollen Erfolg der Widerklage eingelegt.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil nach der erstinstanziellen Beweisaufnahme eine Alleinhaftung der Klägerseite außer Zweifel steht. Auf den der Terminsladung beigefügten schriftlichen Hinweis nach § 139 I, II ZPO wird Bezug genommen. Antragsgemäß war mangels eines verbleibenden Haftungsanteils der Beklagten bereits im Berufungsverfahren die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufungsverhandlung hat keine abweichenden Ergebnisse erbracht. Die klägerische Unfalldarstellung ist widerlegt durch das eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten, die Zeugenvernehmungen und die vorgelegten Lichtbilder.
Die Klägerseite kann diesen zwingenden Beweismitteln lediglich spekulative Überlegungen entgegenhalten. Zweifel an der Zweckmäßigkeit der geplanten Fahrstrecke rechtfertigen es noch nicht, die Angaben der Beklagtenseite in Zweifel zu ziehen. Erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der klägerischen Zeugin D. sind dagegen nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem Endstand des Beklagtenfahrzeugs offensichtlich. Die Auswertung der Tachoscheibe ist nicht erforderlich, weil nicht erkennbar ist, welche entscheidende Schlussfolgerung sich hieraus ergeben sollte. Der Sachverständige hat ohnehin schon Feststellungen zur Geschwindigkeit getroffen, deren Richtigkeit nicht angezweifelt werden kann.
Die Haftungsabwägung des Erstgerichts war insoweit unzutreffend, als dieses eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs angenommen hat. Der Erstrichter hat hierbei nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerseite auch einen Verstoß gegen die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 V StVO anrechnen lassen muss, gegenüber dem eine Betriebsgefahr nicht ins Gewicht fällt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.