Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Magdeburg Beschluss vom 09.10.2009 - 3 M 324/09 - Maßgeblich für das Erreichen der 1,6-Promille-Grenze ist die erreichte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorption

OVG Magdeburg v. 09.10.2009: Maßgeblich für das Erreichen der 1,6-Promille-Grenze ist die erreichte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorption


Das OVG Magdeburg (Beschluss vom 09.10.2009 - 3 M 324/09) hat entschieden:
Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.


Siehe auch Atemalkohol - Atemalkoholtest und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf die (vorläufige) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE gerichtet ist, abgelehnt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt.

Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

§ 13 FeV stellt dabei eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV dar und regelt die Maßnahmen, die bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch zu ergreifen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 13 FeV Rdnr. 1). Dies bedeutet im Fall von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, wie sie hier auf Grund des Vorfalles vom 30. März 2008 im Streit steht, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gemäß § 13 FeV aufzugeben hat, entweder ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage einer bei ihm etwa bestehenden Alkoholabhängigkeit oder aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines bei ihm etwa bestehenden Alkoholmissbrauchs beizubringen.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (vgl. BVerwG, Urteile v. 09.06.2005 – 3 C 21.04 – NJW 2005, 3440 und – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 21.04 – a.a.O.)

Die vorliegend gegenüber dem Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV stellt darauf ab, dass ein Fahrzeug – nicht notwendigerweise ein Kraftfahrzeug – im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zustünde.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 30. März 2008 in F./Brandenburg ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt hat. Es hat sich dabei zutreffend auf den Befundbericht des Brandenburgischen Landesinstitutes für Rechtsmedizin vom 1. April 2008 stützen können, wonach die am 30. März 2008 um 5.08 Uhr beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine Ethanolkonzentration von 1,62 Promille aufweist. Das Verwaltungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei davon abgesehen, ein im Rahmen einer Atemalkoholmessung unmittelbar nach Beendigung der Fahrt um 4.15 Uhr ermitteltes sog. Vortestergebnis von 1,47 Promille (wohl Blutalkoholkonzentration) zugunsten des Antragstellers heranzuziehen. Ein sog. Nachtrunkereignis, also ein Konsum von Alkohol zwischen Fahrtende und der Entnahme der Blutprobe, ist hier unstreitig nicht gegeben.

Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nachhaltig in Frage zu stellen. Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde unter Hinweis auf den im Polizeibericht vom 30. März 2008 genannten Wert von 1,47 Promille aus, dass bei ihm bei Fahrtende am 30. März 2008 um 4.15 Uhr weder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nachgewiesen worden sei. Wie sich aus einem Vergleich der Atemalkoholprobe mit der um 5.08 Uhr entnommenen Blutprobe ergebe, welche einen Wert von 1,62 Promille ausweise, habe er sich bei Fahrtende noch in einer „Anflutungsphase“ befunden und zu diesem Zeitpunkt die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c FeV genannten Grenzwerte (noch) nicht erreicht. Ferner sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass das Ergebnis der Atemalkoholprobe nicht verwertbar sei, da die Atemalkoholmessung nicht mit dem besonders messgenauen Gerät Dräger 7110 Evidential durchgeführt worden sei. Die Polizei in Brandenburg führe Atemalkoholmessungen nur mit diesem Gerät durch. Insoweit sei es unerheblich, dass die im Polizeibericht für Messungen mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential ausdrücklich vorgesehene Rubrik frei geblieben sei.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der gemessene Atemalkoholwert im Polizeibericht (Bl. 26 der Verfahrensakte) nicht aufgeführt ist, sondern vielmehr sogleich die Umrechnung eines gemessenen Atemalkoholwertes in einen Blutalkoholwert vorgenommen wurde. Der dabei angesetzte Umrechnungsfaktor ist im Polizeibericht nicht benannt. Soweit der Antragsteller selbst die Umrechnung eines Blutalkoholwertes von 1,47 Promille in einem Atemalkoholwert von 0,735 mg/l vornimmt, zeigt er bereits nicht auf, dass eine solche Umrechnung (Konversion) zulässig ist. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2001 – 4 StR 507/00 – NJW 2001, 1952 m.w.N.) und in der rechtsmedizinischen Literatur (vgl. zuletzt Janker, DAR 2009, S. 1 f.; Haffner/Graw, NZV 2009, 209 f., jeweils mit zahlreichen Nachweisen) anerkannt, dass eine mathematisch genaue Konversion von AAK-Werten in BAK-Werte (und umgekehrt) nicht möglich ist. Grund hierfür ist, dass die Atemalkoholkonzentration in ihrem zeitlichen Verlauf der arteriellen Blutalkoholkonzentration (Lungenblut) und nicht der venösen (Blutprobe) folgt und dass die Umrechnung der aus dem Blutserum gewonnenen venösen Blutalkoholkonzentration auf die Blutalkoholkonzentration des Vollblutes individuellen Schwankungen unterliegt. So ist in Untersuchungen festgestellt worden, dass z. B. bei einem gemessenen AAK-Wert von 0,4 mg/l der tatsächliche BAK-Wert zwischen 0,29 und 1,32 Promille beträgt.

Vor dem Hintergrund dieser beachtlichen Schwankungsbreite ist bislang auch davon abgesehen worden, die Atemalkoholanalyse als alleiniges Beweismittel zur sicheren Feststellung der Fahruntüchtigkeit im Sinne der einschlägigen Strafvorschriften anzuerkennen (vgl. zum Vorgehenden: Janker, DAR 2009, S. 3). Lediglich bei der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG werden Messungen mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, welches (als bislang einziges Gerät) für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs geeicht und bauartzugelassen ist, ohne weitere Abzüge herangezogen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.06.2009 – 11 CS 09.69 – juris; zur Funktion: de.wikipedia.org/wiki/Alcotest). Die Behauptung des Antragstellers, dass zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt von der Polizei des Landes Brandenburg keine anderen Geräte als das Dräger Alcotest 7110 Evidential zur Atemalkoholbestimmung verwandt worden sind, wird nicht belegt und steht zumindest auch nicht (völlig) im Einklang mit Feststellungen in Entscheidungen der Strafgerichte des Landes Brandenburg, wonach Atemalkoholmessungen (zumindest im Juni 2008) im Land Brandenburg auch mit dem mobilen, mittlerweile nicht mehr vertriebenen, Handgerät Dräger Alcotest 7410 als sog. Vortestgerät durchgeführt worden sind (vgl. LG Cottbus, Beschl. v. 28.08.2008 – 24 Qs 223/08 – juris). Insoweit legt der Antragsteller bereits nicht dar, dass seine Auffassung, dass die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Fahrtendes unter dem Wert von 1,6 Promille gelegen war, aus dem vorhandenen Akteninhalt ableitbar sein könnte. Auch seine Behauptung, er habe sich bei Fahrtende um 4.15 Uhr (wegen kurz vor Fahrtbeginn konsumierten Alkohols) noch in der sogenannten Anflutungsphase befunden, wird nicht näher dargelegt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er sich an die Stunden vor der Fahrt nicht mehr erinnern könne.

Im Weiteren ist es für den Tatbestand des § 24a StVG bzw. die Erfüllung des Tatbestandes des § 316 StGB unerheblich, ob die für diese Normen relevanten Gefahrengrenzwerte während der Fahrt oder erst nach Fahrtende erreicht werden. Maßgeblich ist allein, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase (Anflutungsphase) zum Erreichen der jeweiligen Grenzwerte führt (vgl. bereits Wortlaut des § 24a StVG: „im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt“; zum Erreichen des Grenzwertes in § 316 StGB: BGH, Beschl. v. 19.08.1971 – 4 StR 574/70, NJW 1971, 1997). Hintergrund dieser Rechtsprechung bzw. Wertung des Gesetzgebers ist der Umstand, dass in der medizinischen Wissenschaft Einigkeit darüber besteht, dass das Maximum der Hirnleistungsstörungen und auch der überwiegenden Anzahl der psycho-sensorischen und psychomotorischen Leistungsausfälle dem Gipfel der Blutalkoholkonzentration zeitlich vorausgeht. Es ist wissenschaftlich unbestritten, dass die Anflutungswirkung des sich im bereits im Körper befindlichen Alkohols auf den Grenzwert oder auf einen höheren Wert hin nach Trinkende den Blutalkoholkonzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest ausgleicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1973 – 4 StR 130/73 – NJW 1974, 246). Der Antragsteller legt nicht dar, dass für die Frage, wann die Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV erreicht sein muss, eine abweichende Beurteilung angezeigt sein könnte. Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet vielmehr eine Trunkenheitsfahrt bei Vorliegen einer BAK von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung schon das Erreichen einer BAK ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 3 C 32.07 – NJW 2008, 2601). Bereits das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille setzt eine Alkoholgewöhnung/Toleranzbildung voraus (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 133 f. zu Ziffer 1.3.1). Von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung werden Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr aufgrund des Erreichens einer physiologischen Barriere überhaupt nicht erreicht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 132 f. zu Ziffer 1.2.1). Bereits die bloße Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, welche die Vornahme koordinierter komplexer Handlungen verlangt, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr setzt ein hohes Maß an Giftfestigkeit voraus (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 136 f. zu Ziffer 1.5.).

Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind. In ihrer Ziffer 3.11 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen werden. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Häufiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat begeht, ist in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lässt häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Wegen der durch die allgemeine Verfügbarkeit von Alkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr sind strenge Maßstäbe anzulegen, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. Voraussetzung ist der – hier nicht gegebene – Nachweis einer ausreichenden Veränderung des Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein muss (vgl. zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 21.05.2008, a.a.O.).

Soweit der Antragsteller weiter beanstandet, dass das medizinisch-psychologische Gutachten der DEKRA vom 26. März 2009, von der er nur das Deckblatt vorgelegt hat, fehlerhaft erstellt worden sei, ist dieser Einwand ebenfalls unbeachtlich. Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wie oben ausgeführt, zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, liegt es allein in der Rechtssphäre des Antragstellers (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV), ein Gutachten vorzulegen, welches die Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausräumt. Dies ist vorliegend nicht geschehen, da sich aus dem nur vorgelegten Deckblatt des Gutachtens der DEKRA nicht ergibt, ob die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers ausgeräumt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).







Datenschutz    Impressum