Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 05.10.2009 - 3 Ss OWi 764/09 - Keine nachträgliche Verfahrensrüge bei Urteilen vor dem Videobeschluss des Bundesverfassungsgerichts

OLG Hamm v. 05.10.2009: Keine nachträgliche Verfahrensrüge bei Urteilen vor dem Videobeschluss des Bundesverfassungsgerichts


Das OLG Hamm (Beschluss vom 05.10.2009 - 3 Ss OWi 764/09) hat entschieden:
Die Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil, das vor dem Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 ergangen ist, kann nicht nachträglich mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Bei der Frage, ob eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig war (ob die verwendeten Beweise also rechtmäßig erhoben worden sind) und bei der Frage, ob im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, handelt es sich nicht um eine Frage des materiellen Rechts sondern um eine solche des Verfahrensrechts.


Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Verwertungsverbote


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Unterschreitens des Mindestabstandes gem. § 4 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil befuhr der Betroffene am 16.11.2007 die BAB 2 in Fahrtrichtung I. In Höhe von Km 342,550 befuhr er die rechte Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h und hielt dabei mit seinem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nur einen Abstand von 29 Metern zum vorausfahrenden LKW. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand beruhen auf einer Videoabstandsmessung.

Gegen das Urteil hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er rügt die fehlerhafte Ablehnung zweier Beweisanträge sowie die Rechtswidrigkeit der Videomessung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08.


II.

Der rechtzeitig und formgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts sowie dann zuzulassen, wenn das Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Soweit der Betroffene die Ablehnung zweier Beweisanträge gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG rügt, könnte grundsätzlich in einer rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages zwar auch die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen. Ob hier die Ablehnung der Beweisanträge im konkreten Einzelfall rechtswidrig war, kann dahinstehen, denn nicht jede rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages stellt gleichzeitig auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Andererseits soll es das Gericht dazu verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 25.09.2008 - 4 Ss OWi 683/08 = BeckRS 2009, 02359, m.w.N.). Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall die Beweisanträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und beschieden. Die in den Urteilsgründen gegebene Begründung (vgl. § 77 Abs. 3 OWiG) setzt sich mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinander. Die Ablehnungsbegründung erscheint nicht willkürlich oder nicht mehr verständlich.

Soweit der Betroffene sich auf die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft, so war auch insoweit die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch das amtsgerichtliche Urteil (hierauf kommt es an, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG "das Urteil"), welches etwa 5 Wochen vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergangen ist, durch die Nichtbeachtung der darin gemachten Rechtsausführungen, welche der Verteidiger auch selbst erstmals nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in dem Verfahren zur Sprache gebracht hat (eine - notwendige - Verfahrensrüge wäre insoweit also auch verspätet), den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Auch wird daraus das Erfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht erkennbar. Bei der Frage, ob eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig war (ob die verwendeten Beweise also rechtmäßig erhoben worden sind) und bei der Frage, ob im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, handelt es sich nicht um eine Frage des materiellen Rechts sondern um eine solche des Verfahrensrechts. Auf die Frage, ob die Rechtsgrundlage für die Videomessung (deren genaues System im Urteil nicht mitgeteilt wird) tatsächlich in §§ 24 StVG, 4, 49 StVO, 46 OWiG i.V.m. § 100h StPO liegen kann (was möglicherweise von den konkreten Umständen des Einzelfalls einer solchen Messung abhängt, z.B. ob die Aufzeichnung erst einsetzt, wenn ein Tatverdacht für Verkehrsverstöße besteht), kommt es daher nicht an.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.



Datenschutz    Impressum