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Amtsgericht Eilenburg Urteil vom 28.10.2009 - 5 Owi 256 Js 32476/09 - Messfotos von Geschwindigkeitsüberschreitung unterliegen einem Beweisverwertungsverbot

AG Eilenburg v. 28.10.2009: Messfotos von Geschwindigkeitsüberschreitung unterliegen einem Beweisverwertungsverbot


Das Amtsgericht Eilenburg (Urteil vom 28.10.2009 - 5 Owi 256 Js 32476/09) hat entschieden:
Zur Überzeugung des Gerichte kann § 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO jedoch nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für laufende Verkehrsüberwachung sein, die Anwendung der auf dieser Vorschrift beruhenden Ermittlungsmaßnahmen erfordert immer eine vorherige Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Da die Fotoaufnahme rein technisch ohne Eingriff eines Menschen erfolgt, ist sie auch völlig verdachtsunaabhängi, denn eine Kamera kann keinen Verdacht haben. Es besteht ein Beweisverwertungsgebot für laufende Verkehrsüberwachung, auch wenn das Tatfoto erst nach einer maschinell errechneten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst wird.


Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Verwertungsverbote


Gründe:

I.

Dem Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid des Landkreises … vom …, Az.: … zur Last, er habe am … um … Uhr die …, Abschnitt …, km 0,00, Fahrtrichtung … als Führer des Pkw VW, amtliches Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 Abs. 2 StVO auf Grund Verkehrszeichens 274 nur 70 km/h betragen habe. Gegen den Betroffenen war deshalb und auch wegen bereits vorhandener Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufgrund gleichartiger Verkehrsverstöße eine Geldbuße von 250,00 Euro festgesetzt worden und gem. § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt worden.

Der Verteidiger des Betroffenen legte form- und fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.


II.

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen von dem erhobenen Vorwurf freizusprechen.

Der Betroffene äußerte sich zur Frage, wer der Fahrzeugführer zu der unter L angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort mit dem angegebenen Fahrzeug war, nicht.

Damit ist eine Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Fahrereigenschaft nicht gegeben.

Weitere Beweise stehen dem Gericht nicht zur Verfügung, weshalb der Betroffene aus tatsächlichen Gründen von dem erhobenen Tatvorwurf mit der Kostenfolge gem, § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG freizusprechen war.


III.

Soweit die Vertreterin das Landratsamtes des Landkreises … sich in ihren Darlegungen innerhalb der Hauptverhandlung darauf stützte, dass durch die gerichtliche Inaugenscheinnahme der sich in der Akte auf Bl. 4 und 6 befindlichen Lichtbildkarte, auf welche gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, im Vergleich zum persönlich erschienenen Betroffenen sowohl der Fahrzeugführer als auch das Fahrzeug, Kennzeichen und die gefahrene Geschwindigkeit ermitteln lassen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht, da der Verwertung dieser Beweismittel in Form von Lichtbildern ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht


IV.

1. Hinsichtlich der durch das Landratsamt … gefertigten und durch das Landratsamt … in Auftrag gegebenen Entwicklung der Lichtbilder erfolgte dies ohne gesetzliche Grundlage und Befugnis.

Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat lag damit für das Landratsamt … ein Beweiserhebungsverbot vor.

2. Die von dem Landratsamt … vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage mit optischen Einseitensensoren Typ ES 1.0 mit 2 Fotoeinrichtungen FE 2.4. der Gerätenummer …. Die Durchführung dieser Messung entsprach der Bedienungsanleitung und wurde von dem geschulten Messbeamten des Landratsamtes … Herrn … vorgenommen. Die Messdauer war von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr am … Hierbei wurde die Anlage auf einen Grenzwert von ca. 73 km/h bis 130 km/h und automatische Auslösung eingestellt.

Die Geschwindigkeitsmessanlage arbeitet mit optischen Helligkeitssensoren, die an einem Sensorkopf nebeneinander angebracht sind. Die Achsen befinden sich rechtwinklig zur Bewegungsrichtung der überwachten Fahrbahn. Die Achsen begrenzen eine gewisse Fahrtstrecke. Wird die zugehörige Sichtachse durch ein Fahrzeug unterbrochen, liefert der Sensor ein Signal. Durch Auszahlen des Zeitabstandes zwischen den Signalen und unter Beachtung der zugehörigen Sichtachsen und Bildung des Quotienten aus Wegabstand und Zeitabstand ergibt sich die Geschwindigkeit des durchfahrenden Fahrzeuges. Im Kern handelt es sich also um eine Weg – Zeitberechnung des Systems. Im Falle einer durch das System festgestellten Überschreitung des unteren Grenzwertes erfolgt die Auslösung eines Fotos, das das gemessene Fahrzeug nebst Kennzeichen, seinen Fahrzeugführer und Fahrzeuginsassen noch im Messbereich zeigt und welches zusätzlich eine Displayaufnahme enthält, woraus unter anderem die von dem fotografierten Fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit im Messbereich mit der entsprechenden Uhrzeit und Datumsangabe hervorgehen soll. Dieses Foto wird im Anschluss an die Aufnahme im Auftrag des Landkreises Nordsachsen durch Dritte technisch bearbeitet. Das Negativ des Fotos wird eingescannt, bearbeitet und ausgedruckt. Aus diesem Foto wird eine Fotoreihe erstellt, auf welcher das ursprüngliche Foto, ein Foto mit dem Kennzeichen des Fahrzeuges und ein Foto, wo nur ein Teil des Fahrzeuges mit Fahrzeugführer und Insassen abgebildet sind. Bevor diese Fotoreihe in die Bußgeldakte gelangt, werden die Insassen des Fahrzeuges über den Fahrzeugführer hinaus unkenntlich gemacht, nicht jedoch auf dem Negativ.

Über das abgebildete Kennzeichen wird der Fahrzeughalter ermittelt. Auf der Grundlage von § 24 StVG und den allgemeinen Regelungen nach dem OWiG erfolgen die Ahndung und Verfolgung der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten entsprechend der Zuständigkeiten gem. § 35 OWiG und § 53 OWiG.

3. Die Feststellung der Ordnungswidrigkeit im vorliegenden Verfahren erfolgte wie oben beschrieben nicht primär durch den Menschen, sondern durch eine technische Einrichtung. Die technisch ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung wird also zunächst elektronisch gespeichert und die dokumentierten Fälle werden dann elektronisch verarbeitet und standardisiert weiter bearbeitet. Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Weiterverarbeitung der personengebundenen Daten bestehen nicht.

4. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2009, AZ: 2 BvR 941/08 entschieden, dass die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung aufgrund eines Erlasses eines Ministeriums unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich sei, weshalb die dort vorgelegte Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet sei. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass durch die angefertigte Videoaufzeichnung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung für den Beschwerdeführer vorliege. Durch die Aufzeichnung würden beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert, diese können später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrers sei möglich und beabsichtigt. Auf den gefertigten Bildern seien das Kennzeichen des Fahrzeuges und der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen.

Vorliegende Umstände treffen auf das vorliegende Bußgeldverfahren analog zu. Auch vorliegend wird der zum Zeitpunkt des Einfahrens des Fahrzeuges in den Messbereich sich abspielende Lebensvorgang im Fahrzeug des Betroffenen technisch fixiert, für die Identifizierung des Fahrers ist die Hinzuziehung eines Bildes notwendig, auch dieses ist technisch fixiert und als Beweismittel jederzeit abrufbar, kann aufbereitet und ausgewertet werden. Auch hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges und des Kennzeichens ist das Zurückgreifen auf diese technische Aufzeichnung erforderlich. Eine Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers jeglicher Art ist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht kann Einschränkung finden im überwiegenden Allgemeininteresse. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass es dazu jedoch einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.

5. § 81b StPO kann nicht Rechtsgrundlage sein, da die aufgeführten Maßnahmen nur dann zulässig sind, sofern ein Beschuldigter (Betroffener) zu diesem geworden ist, was also allenfalls erst nach Ermittlung des Fahrzeughalters vorliegen kann.

§ 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO erlaubt die Herstellung von Bildern auch ohne Wissen eines Betroffenen (nicht nur Beschuldigten), wenn die Ermittlung des Sachverhaltes auf andere Weise weniger erfolgversprechend ist Gem. § 46 OWiG findet die Vorschrift Anwendung im Bußgeldverfahren.

Zur Überzeugung des Gerichte kann § 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO jedoch nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage im vorliegenden Verfahren sein, die Anwendung der auf dieser Vorschrift beruhenden Ermittlungsmaßnahmen erfordert immer eine vorherige Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der vorliegende Tatvorwurf reiht sich ein in die vielfältigen Formen der automatisierten Überwachung des fließenden Straßenverkehrs. Die Überwachung des Straßenverkehrs erfolgt mit einer Vielzahl von technischen Geräten systematisch und zielgerichtet. Dabei erfolgt eine verdeckte Datenerhebung zunächst ohne Kenntnis der Betroffenen. Ziel des Einsatzes der technischen Mittel in Form einer Bildaufnahme im vorliegenden Verfahren war die Feststellung, Dokumentation und Ahndung der Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften der StVO. Gerade weil die Feststellung der Ordnungswidrigkeit eben auch das Bild erfordert, denn eine Verfolgung und Ahndung kann nur erfolgen, wenn sich das abgebildete Fahrzeug in einer Position zwischen Mess- und Fotolinie befindet, was nur aufgrund eines Fotos feststellbar ist. Das heißt, dass das Bild erforderlich ist, um einen Tatverdacht zu begründen. Es wird aber erstellt, bevor dieser Verdacht besteht, es sei denn, dass man davon ausgeht, dass die Technik einen Verdacht erheben kann, was jedoch der bisherigen Rechtsprechung widersprechen würde, dass es stets der Erkennbarkeit eines „Willens“ bedarf, um ein Verfahren gegen einen Betroffenen in Gang zu setzen (OLG Dresden Ss Owi 886/04, BGH 5 StR 578/05).

Breite in der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (BGBl. I 2007, S. 3198) heißt es, dass die Neuregelungen – so auch von § 100h StPO - eine Regelung der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung von schwer ermittelbarer Kriminalität, Transaktions- und Wirtschaftskriminalität sowie Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien darstellen (Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/5846).

In der Kommentierung zu § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO heißt es überdies, dass hier nur die Herstellung von Bildern zu Zwecken der Observation gemeint sind, „daher fallt die Fertigung von Lichtbildern am Tatort zur Beweissicherung und Auswertung nicht unter diese Vorschrift“. (Rdnr. 1 zu § 100h StPO, Beck'sche Kurzkommentare, Lutz Meyer – Goßner, 52. Auflage). Die Behörde geht jedoch gerade davon aus, dass die Bilder nur zur Beweissicherung und Auswertung erstellt werden.

Damit scheidet § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für die Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten aus.

Das Gericht folgt damit nicht der Rechtsauffassung des OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 15.10.2009, Az.: 2 Ss OWi 1169/09.

Sofern die Vertreterin der Verwaltungsbehörde in der Hauptverhandlung bekundete, dass darüber hinaus eine Ermächtigungsgrundlage in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs gesehen wird, handelt es sich dabei um kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 GG und kann nicht Maßstab richterlicher Kontrolle sein (BVerfG 78, 214).

Damit liegt nach Auffassung des Gerichts keine gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht, verhältnismäßig ist, wo Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt sind (BVerfG, 2 BvR 941/08), vor. Somit unterliegt nach Auffassung des Gerichts die von dem Landratsamt Nordsachsen verwendete Mess- und Ermittlungsmethode einem Beweiserhebungsverbot.

6. Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob in dem zu entscheidenden Fall das sich aus der Urteilsbegründung der ordentlichen Gerichte ergebende Beweiserhebungsverbot tatsächlich vorliegt und ob für den Fall, dass ein solches auch nach nochmaliger Verhandlung und Entscheidung aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage vorliegt, dies auch zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde.

Im vorliegenden Verfahren liegt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot vor. Gesetzliche Beweisverwertungsverbote wie sie sich zum Beispiel aus § 108 Abs. II StPO und anderen Rechtsvorschriften ergeben, liegen nicht vor. Nach gefestigter Rechtsprechung kann jedoch ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führen. Ob dies so ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BVerfG NJW 2007, 1345 f., siehe auch BVerfGE 103, 142 ff.).

Hierbei ist zu beachten, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden flächendeckend und nicht nur in Einzelfällen in einer hohen Anzahl an Fällen mit sog. standardisierten Mess- und Auswerteverfahren in das Persönlichkeitsrecht der Täter ohne gesetzliche Grundlage eingreifen, obwohl ein gravierender Verfahrensverstoß vorliegt. Eine eigene Erlaubnisnorm zur personenbezogenen Datenerhebung im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt jedoch nicht vor. Wie im vorliegenden Fall kommt es zunehmend zur Anwendung von verdeckten Ermittlungen und Datenerhebungen unter Anwendung von beweglichen oder stationären Messeinrichtungen, die technisch immer weiterentwickelt werden, deren Mess- und Auswertevorgänge nur noch schwer von den Betroffenen aber auch von den Gerichten nachvollziehbar und überprüfbar sind, weshalb es immer häufiger der Hinzuziehung und Beauftragung von Sachverständigen bei der Entscheidungsfindung bedarf. Bei dem Handeln der Polizei und Ordnungsbehörden unter Einsatz verdeckter Datenerhebung steht nicht die Gefahrenabwehr im Mittelpunkt, sondern der repressive Charakter zur Dokumentation und Ahndung des Verkehrsverstosses.

Demgegenüber ist die Bedeutung des Einzelfalles gering. Bei den überwiegenden Vorwürfen der Geschwindigkeitsüberschreitungen wie auch im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Verletzung von Ordnungsvorschriften, ohne jegliche Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch deshalb bedarf es einer klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,

Ein Beweisverwertungsverbot liegt auch deshalb vor, da in Ordnungswidrigkeitsverfahren in keinem Fall bei verdeckten Ermittlungen gem. § 100h StPO die Grundrechtssichernden Verfahrensregelungen gem. § 101 StPO eingehalten werden.


V. Kosten: § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.



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