Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 11.11.2009 - 7 L 1092/09 - Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrer mit 22 Punkten nach Aufbauseminar

VG Gelsenkirchen v. 11.11.2009:0Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrer mit 22 Punkten nach Aufbauseminar


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 11.11.2009 - 7 L 1092/09) hat entschieden:
Wurden für einen Berufskraftfahrer nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar Verkehrsverstöße mit 22 Punkten eingetragen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es noch darauf ankommt, wieviele der vor dem Aufbauseminar vorhandenen Punkte getilgt worden sind. Käme es darauf an, so wäre dies nach dem sog. Tattagsprinzip zu entscheiden.


Gründe:

Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 4500/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2009 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen – diese ist vom Antragsgegner nicht angeordnet worden und bedarf deshalb auch keiner besonderen Begründung – sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Hiervon ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im Verkehrszentralregister eingetragenen 27 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 9. September 2009, zugestellt am 11. September 2009, – spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt –,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21/07 –, juris
mindestens 22 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 7. November 2003 hatte der Antragsteller nicht 5 Verkehrsverstöße mit zusammen zehn Punkten, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern bereits 7 Verkehrsverstöße begangen, die sich auf insgesamt 14 Punkte summierten. Dies hatte auf seinen Punktestand insofern Einfluss, als dieser gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 zu reduzieren war.

Bei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am 17. Mai 2006 – die erste Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar hat der Antragsgegner wegen der Haftunterbringung des Antragstellers aufgehoben – hatte der Antragsteller 4 weitere Verkehrsverstöße mit 8 weiteren Punkten (gesamt: 21 Punkten) begangen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG verringerte sich dieser Punktestand auf 17 Punkte, da der Antragsgegner vor Erreichen von 18 Punkten die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht verfügt hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– vgl. Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 3/07 – und – 3 C 34/07 –, jeweils juris –,
der die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagsprinzip).

Nach Absolvierung des Aufbauseminars, das bis zum 29. Juli 2006 dauerte, hat der Antragsteller bereits am 11. August 2006 wieder eine erneute Ordnungswidrigkeit (Handynutzung) begangen und im Folgenden 8 weitere Verkehrsverstöße, einschließlich des Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbotes, was allein zur Eintragung von 6 Punkten geführt hat. Insgesamt sind diese 9 Verkehrsverstöße in der Zeit vom 11. August 2006 bis zum 27. März 2009 mit 22 Punkten zu bewerten, so dass es auf die Frage, wie viele der Voreintragungen (mit 17 Punkten) zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung bereits getilgt waren, nicht ankommt.

Aus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte. Soweit zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz auch hinsichtlich des Gebührenbescheides beantragt worden ist, sind Gründe für dessen Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, nrwe.de; hinzu kommen (gerundet) 1/4 der streitigen Gebühren.







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