Das Verkehrslexikon

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VGH Kassel Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 255/09 - Wohnsitzerfordernis nicht anwendbar ohne vorherige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

VGH Kassel v. 18.06.2009: Das Wohnsitzerfordernis ist nicht anwendbar ohne vorherige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis


Der Hessische VGH in Kassel (Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 255/09) hat entschieden:
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2009 - 10 B 11145/08 -).


Siehe auch Wohnsitzprinzip und EU-Führerschein


Gründe:

Aufgrund der gemäß §§ 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) per Telefax am 27. Januar 2009 form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2009 - 2 L 1736/08.DA (3) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern. Die aufschiebende Wirkung der am 20. November 2008 erhobenen Anfechtungsklage - 2 K 1735/08.DA (3) - gegen die (mündliche) Verfügung des Antragsgegners vom 22. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2008, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis für die Klassen A1, BE, C und CE auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist wiederherzustellen. Die Aberkennungsentscheidung des Antragsgegners, deren sofortige Vollziehung mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 angeordnet wurde, ist mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher rechtswidrig mit der Folge, dass dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von dieser Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist.

Zur Begründung seiner Entscheidung bezieht sich der Antragsgegner nach dem Inhalt seines Widerspruchsbescheids vom 11. November 2008 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Darmstadt in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 L 1420/08.DA (3) -, die mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 14.Januar 2009 - 2 L 1736/08.DA (3) - nochmals bestätigt wird. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung, der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis für die Klassen A1, BE, C und CE im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I 1338). Diese Vorschrift ist - ebenso wie in ihrer aktuell geltenden Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I 27) - mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284) geänderten Fassung nicht vereinbar (so auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 6 L 3924/08.F (V) -).

Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. hierzu z. B.: EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u. a.], Rdnr. 57, DAR 2008, 459; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.], Rdnr. 60, NJW 2008, 2403, jeweils m. w. N.). In dieser Rechtsprechung führt der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie zwar aus, dass zu den zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr eingeführten Voraussetzungen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen gehören, wonach die Ausstellung eines Führerscheins von der Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängig sei. Allerdings kann aus dieser Begründung der genannten Urteile vom 26. Juni 2008 nicht abgeleitet werden, das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG könne losgelöst von den übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, also als einziger und alleiniger Grund für die Verweigerung der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dienen. In den Gründen seiner Entscheidungen vom 26. Juni 2008 bringt der Europäische Gerichtshof vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass die Wohnsitzvoraussetzung (nur) eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen hat. Auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ist das Wohnsitzerfordernis daher (nur) als zusätzliche, aber erforderliche Voraussetzung bei der Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu betrachten:
"... Als Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht, hat die Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimmt, daher eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 angewendet worden ist, nicht beachtet würde.

Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt."
(EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06 - [Zerche u. a.], Rdnr. 67 bis 69, a. a. O.; Urteil vom 26.Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - [Wiedemann u. a.], Rdnr. 70 bis 72, a. a. O.).
Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist somit nicht zu entnehmen, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG sei entgegen seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat auch erlaubt sei, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist. Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die vom Europäischen Gerichtshof in den Randnummern 69 und 72 der genannten Urteile vom 26. Juni 2008 erörtert wurde - kumulativ gegeben sind (so auch: VGH München, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662 = VerkMitt 2009, Nr. 14; Beschluss vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -, juris).

Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 23. Januar 2009 (- 10 B 11145/08 -, juris) folgt der beschließende Senat hingegen nicht. Zwar kann sich der Senat der Begründung dieses Beschlusses insoweit anschließen, als darin ausgeführt ist, der Europäische Gerichtshof habe sich in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u. a. ], a. a. O.; Rs. C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.], a. a. O.) "...ersichtlich gerade eben und sogar vorrangig mit den Fragen befasst ..., wie sie im Verfahren "Kapper" Gegenstand der ersten Vorlagefrage waren, in dem er nunmehr die von ihm seinerzeit gegebene, sich mit dem Gesichtspunkt der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ergangenen Antwort dahin ergänzt hat, dass der Anerkennungsgrundsatz dann allerdings nicht gilt, wenn die diesbezüglichen Erkenntnisse entweder aus Eintragungen in dem Führerschein selbst oder anderen vom Herkunftsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen beruhen." Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz versäumt es jedoch, sich in seinem Beschluss mit dem eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sowie mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass die genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 gerade die Auslegung u. a. dieser Vorschrift betreffen. Da die Richtlinie 91/439/EWG außer der Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 keine weitere normative Grundlage enthält, die es einem Mitgliedstaat gestattet, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, nicht anzuerkennen, und eine Anwendung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift gegen ihren ausdrücklichen und klaren Wortlaut aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht hergeleitet werden kann, ist die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vom deutschen Verordnungsgeber getroffenen Regelung mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.

Da auf den Antragsteller vor Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis am 4. Mai 2006 eine Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht angewendet worden ist, kann die (mündliche) Verfügung des Antragsgegners vom 22. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2008 rechtlich keinen Bestand haben. Die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Anfechtungsklage ist deshalb wiederherzustellen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dementsprechend abzuändern.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt in der Höhe der am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientierten Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht, die von keinem der Beteiligten beanstandet worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).