Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.02.2010 - 1 (8) SsBs 276/09 - Zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes mit einem nicht standardisierten Messverfahren

OLG Karlsruhe v. 17.02.2010: Zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes mit einem nicht standardisierten Messverfahren


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.02.2010 - 1 (8) SsBs 276/09) hat entschieden:
Hat der Tatrichter sich nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versichert und zudem seine Überzeugung auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt, dann ist eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch dann rechtsfehlerfrei, wenn es sich um ein noch nicht standardisiertes Messverfahren - hier: PoliScan Speed - handelt.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

Der Senat schließt sich insoweit der ausführlichen und vertieften Begründung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer dem Verteidiger mitgeteilten Antragsschrift an.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob es sich bei dem bei der Messung auf der Bundesautobahn A 8 Fahrtrichtung Stuttgart-Karlsruhe eingesetzten tragbaren Messgerät der Marke „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt (so nunmehr OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, IV-5 Ss-OWi 206/09 – (OWi) 178/09; offen gelassen in: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2010, 3 (5) SsBs 629/09 – AK 4/10; vgl. allg. hierzu BGHSt 39, 241 ff.; 43, 277 ff.; OLG Hamm VRS 97, 144 ff.; OLG Stuttgart DAR 2007, 657 ff.; dass. NZV 2008, 43 ff.; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 ff.) oder die unter anderem gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit des Messverfahrens vorgebrachten Einwände (vgl. hierzu Löhle DAR 2009, 422 ff.; AG Dillenburg DAR 2009, 715 f. mit kritischer Anmerkung von Priester zum Messverfahren, abgedruckt in: jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6) eine solche Einstufung nicht zulassen, denn das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Betroffene habe die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten, im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09 ).

Der Tatrichter hat sich nämlich vorliegend nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versichert. Seine Überzeugung hat er auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008 98 f.). Er hat insoweit ausgeführt, dass das Messgerät „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen worden und die im Einsatz befindliche mobile Messeinheit bis Ende 2008 geeicht gewesen sei. Auch habe der mit der Messung beauftragte Beamte, der Zeuge PHM A., das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgebaut und bedient. Augenfällige Störungen seien bei der Messung nicht zu erkennen gewesen. Auch gibt der Tatrichter die zusammenfassende Bewertung des Sachverständigen Dipl. Ing. B. aus K., dass die hier in Rede stehende Messung technisch nicht zu beanstanden sei, in den Urteilsgründen wieder und setzt sich hiermit auseinander. So ergibt sich hieraus, dass der Sachverständige den Messfilm ausgewertet und dabei festgestellt hat, dass das Messgerät während der ganzen Dauer der Messung in Übereinstimmung mit der jeweiligen fotografischen Dokumentation der gemessenen Fahrzeuge diese jeweils zutreffend der ersten (rechten) oder der zweiten (linken) Spur zugeordnet hat, weshalb auch die Spurbreite zutreffend eingegeben worden sei. Auch könne die Zuordnung eines Messwertes aus einer anderen Messung zum Fahrzeug des Betroffenen vorliegend ausgeschlossen werden, weil die Vorderfront des Fahrzeugs des Betroffenen einschließlich des vorderen Nummernschildes linksseitig regulär erfasst worden sei.

Schließlich hat sich der Tatrichter auch mit der technischen Funktionsweise des Messgeräts „PoliScan Speed“ auseinandergesetzt, Zweifel an der Richtigkeit der mit 112 km/h abzüglich einer Toleranz von 3 % mit 108 km/h festgestellten Geschwindigkeit jedoch nicht zu erkennen vermocht. Dies ist von Rechts wegen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Zwar trifft es – wie vom Amtsgericht festgestellt – zu, dass auch vom Sachverständigen die eigentliche Messwertbildung der bei der Messung eingesetzten Baureihe des Messgeräts „PoliScan Speed“ nicht überprüft werden konnte, weil das Programm keine Reproduktion der konkreten Lage der Messtrecke innerhalb des Erfassungsbereichs sowie der gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zur Bildung der ausgewiesen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, zulässt. Die Besonderheit dieses auf einer Laserentfernungsmessung beruhenden Verfahrens besteht nämlich darin, dass das Fahrzeug nach der eigentlichen Messwertbildung innerhalb der Messtrecke noch eine weitere Strecke fährt, bevor das Digitalfoto zum Zeitpunkt der optimalen Erkennbarkeit des Fahrzeugführers ausgelöst wird. Auch ist eine Nachprüfung der Messwertbildung im konkreten Einzelfall durch einen Sachverständigen nicht möglich, weil der Gerätehersteller und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die hierfür notwendigen Daten im Hinblick auf Patentschutzrechte nicht veröffentlichen.

Insoweit teilt der Senat aber die Ansicht des Amtsgerichts, dass der ermittelte Geschwindigkeitswert jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs – eine andere Fallgestaltung stand hier nicht zur Entscheidung an – unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden ist, denn insoweit kann es für die tatrichterlich Überzeugungsbildung im konkreten Fall ausreichen, dass die von der DEKRA in mehreren Versuchsreihen durchgeführten Fahrversuche – wie auch im Urteil dargelegt – die dort durch das Gerät jeweils ermittelten Geschwindigkeitswerte bestätigt haben und im konkreten Fall Fehler bzw. Fehlmessungen nicht aufgetreten sind. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu Löhle a.a.O: Winninghoff/Weyde DAR 2010, 106 ff., 107 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2009, 21 OWi 506 Js 19870/09 AK 445/09, abgedruckt bei juris).