Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 07.06.2010 - 12 K 141/10 - Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens bei unbegründetem Vorgehen gegen Fahrlehrerprüfungsentscheidung

VG Stuttgart v. 07.06.2010: Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens bei unbegründetem Vorgehen gegen Fahrlehrerprüfungsentscheidung


Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 07.06.2010 - 12 K 141/10) hat entschieden:
Der im zweiten Versuch erfolgreiche Absolvent einer Fahrlehrerprüfung hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich eines davor liegenden gescheiterten Prüfungsversuchs zu tragen, wenn seine Rügen hinsichtlich der früheren Prüfung keinen Erfolg gehabt hätten. Der Bereich "Verkehrsverhalten" schließt das Verkehrsrecht ein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer). Das dabei thematisierte Sonntagsfahrverbot (vgl. § 30 StVO) gehört zur Straßenverkehrsordnung. Diese wiederum gehört zum "Verkehrsrecht".


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger nahm im Frühjahr 2009 an der Fahrlehrerprüfung für die Klasse CE teil. Im Rahmen der Fachkundeprüfung erhielt er am ... im schriftlichen Teil die Note "mangelhaft" (5) und am ... im mündlichen Teil die Note "ausreichend" (4). Mit Verfügung vom 08.05.2009 beschied ihn der Prüfungsausschuss für Fahrlehrerprüfungen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Baden-Württemberg TÜV Süd Autoservice GmbH (Prüfungsausschuss) dahin, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung wurde auf die Korrekturanmerkungen zum schriftlichen Prüfungsteil und die gleichzeitig übergebene "Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung der Kl. CE" verwiesen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er rügte die Bewertung des mündlichen Teils mit der Note 4. Zur Begründung führte er aus, er habe einen Großteil der Fragen richtig beantwortet. Die Frage zum Thema VW- bzw. Campingbus sei im falschen Themenkomplex gestellt worden. Sie habe zum Bereich Recht gehört, der bereits abgehakt gewesen sei. Die Frage sei auch mehrdeutig gestellt worden, so dass eine eindeutige Beantwortung nicht möglich gewesen sei. Der Einwand des Prüfers hierzu sei nicht korrekt gewesen. In der mündlichen Prüfung sei ihm mitgeteilt worden, dass er im schriftlichen Teil eine "schlechte" 5 erzielt habe. Diese Aussage sei falsch. Er sei offensichtlich unsachgemäß behandelt worden. Die Besetzung des Prüfungsausschusses sei nicht richtig gewesen. Einer der Prüfer betreibe in unmittelbarer Nähe zu seiner - des Klägers - Fahrschule ebenfalls eine Fahrschule. Weiter rügte der Kläger die Bewertung des schriftlichen Teils mit der Note 5. Er machte geltend, es liege eine unsachgemäße Beurteilung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Prüfer bei der mündlichen Prüfung und der Besetzung des Prüfungsausschusses vor.

Nach Erhebung des Widerspruchs wiederholte der Kläger die Prüfung und bestand sie.

Daraufhin stellte das Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - mit Bescheid vom 14.12.2009 das Verfahren ein und entschied, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Kläger trägt. Zur Begründung führte es aus, die angegriffene Prüfungsentscheidung sei rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Der Prüfungsverlauf der mündlichen Prüfung sei im üblichen Umfang dokumentiert worden. Die Anhaltspunkte, die insgesamt zu der Bewertung mit "ausreichend" geführt hätten, seien im Protokoll genannt und erschienen nachvollziehbar. Dem Widerspruch hätte nicht abgeholfen werden können. Bei dieser Sach- und Rechtslage entspreche es billigem Ermessen, dass der Kläger seine Kosten selbst trage.

Am 13.01.2010 hat der Kläger Klage gegen die Kostenentscheidung erhoben. Er beruft sich darauf, die Frage zum Thema VW-Bus sei unter Verstoß gegen die Denklogik falsch formuliert worden. Bei der mündlichen Prüfung sei ein formaler Fehler gemacht worden. Er sei auf dem Weg zur mündlichen Prüfung gewesen, als ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass seine Prüfung eine Stunde früher als geplant abgehalten werde. Er habe bei Ankunft trotz der langen Fahrzeit sofort die mündliche Prüfung antreten müssen, ohne sich ausruhen zu können. Er sei nicht gefragt worden, ob er damit einverstanden sei, dass die Prüfung vorgezogen werde. Der Verlauf der Prüfung sei nach dem Protokoll nicht bzw. nur teilweise nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Prüfungsausschuss für Fahrlehrerprüfungen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Baden-Württemberg TÜV Süd Autoservice GmbH aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 14.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich darauf, im Falle einer Sachentscheidung wäre der Widerspruch zurückgewiesen worden. Nach der Definition von "ausreichend" erscheine die Bewertung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Kenntnisse nachvollziehbar und sachgerecht. Die Antwort auf eine bestimmte Frage sei nicht ausschlaggebend gewesen. Die Ausführungen des Klägers hätten in allen Teilbereichen Mängel aufgewiesen.

Mit Beschluss vom 29.03.2010 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sind. Denn sie sind ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist nach § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 14.12.2009, der als Widerspruchsbescheid anzusehen ist, und nicht der Ausgangsbescheid des Prüfungsausschusses vom 08.05.2009. Denn die Kostenentscheidung im Bescheid vom 14.12.2009 ist eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dieser Bescheid wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassen, das im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart liegt. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig. Denn das Regierungspräsidium Stuttgart ist im Rahmen der Fahrlehrerprüfung nur für seinen Bezirk zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Satz 4 des Gesetzes zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 18.10.1999 (GBl. 1999 S. 411). Danach ist zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung durchgeführt wird.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage anzusehen. Denn aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich das Begehren, dem Prüfungsausschuss die ganzen Kosten aufzuerlegen. Diese Klage ist im Umfang einer Bescheidungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.01.2005, VBlBW 2005, 281). Im Übrigen ist sie unzulässig.

Die Klage ist nicht begründet. Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 14.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).

Nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG wird über die Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen entschieden, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als nach § 80 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LVwVfG erledigt; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen. Dabei kann auf die im Zusammenhang mit der Auslegung von § 161 Abs. 2 VwGO entwickelten Rechtsgedanken zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.01.2005, a.a.O.; VG Würzburg, Urt. v. 02.12.2009 - W 2 K 09.497 -, juris). Dies erfordert insbesondere eine Bewertung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.03.2001 - 8 ZB 01.225 -, juris). Daraus folgt auch, dass eine Vollprüfung der Rechtslage nicht bis in alle Einzelheiten durchgeführt werden muss.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 08.05.2009 hatte sich aus seiner Sicht erledigt. Denn er hatte nach Erhebung des Widerspruchs die Fahrlehrerprüfung der Klasse CE bestanden.

Die danach erforderliche Ermessensentscheidung über die Kostentragung ist nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die Überprüfung der Kostenentscheidung ist der Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung "der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen" in § 80 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz LVwVfG. Dies steht im Übrigen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss v. 10.11.2008 - 5 B 79/08 -, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist der Sachvortrag, soweit er neu im Klageverfahren erfolgt ist, nicht zu berücksichtigen. Hierzu gehören folgende vom Kläger neu vorgetragenen Gesichtspunkte: Bei der mündlichen Prüfung sei ein formaler Fehler gemacht worden. Er sei auf dem Weg zur mündlichen Prüfung gewesen, als ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass seine Prüfung eine Stunde früher als geplant abgehalten werde. Er habe bei Ankunft trotz der langen Fahrzeit sofort die mündliche Prüfung antreten müssen, ohne sich ausruhen zu können. Er sei nicht gefragt worden, ob er damit einverstanden sei, dass die Prüfung vorgezogen werde.

Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte waren bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Kostenentscheidung ist auch bei Berücksichtigung dieses Vortrags des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger hätte mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung vom ... wohl keinen Erfolg gehabt.

Der Kläger wäre mit der Rüge, der Prüfungsausschuss sei falsch besetzt gewesen, wohl nicht durchgedrungen.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Prüfungsausschuss sei mit einem Prüfer besetzt gewesen, der in unmittelbarer Nähe zu seiner - des Klägers - Fahrschule in T. selbst eine Fahrschule betreibe. Diese Besetzung sei wegen Interessenkollision nicht hinnehmbar. Der Prüfer - ... - hat insoweit angegeben, er betreibe mittlerweile in T. eine Fahrschule für die Klassen BE und A.

Der Prüfer war nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer ausgeschlossen. Danach darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken, das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Ein solcher unmittelbarer Vorteil oder Nachteil ist nicht ersichtlich. Der Prüfer betreibt zwar ebenfalls eine Fahrschule in T., aber (nur) für die Klassen BE und A. Beim Kläger ging es dagegen um die Klasse CE. Insoweit liegt auch kein sonstiger Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer).

Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, in der mündlichen Prüfung sei ihm durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt worden, dass er im schriftlichen Teil eine "schlechte" 5 erzielt habe, hätte sein Widerspruch nach dem Erkenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wohl keinen Erfolg gehabt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass diese Aussage für die Bewertung der mündlichen Prüfung eine Rolle gespielt haben könnte.

Weiter dürfte die Frage zum "Thema VW- bzw. Campingbus" nicht zu beanstanden gewesen sein.

Der Kläger hat sich insoweit darauf berufen, die Frage sei im unzutreffenden Themenkomplex gestellt worden. Sie habe zum Bereich Recht gehört, der bereits abgehakt gewesen sei.

Diese Problematik wurde im Bereich "Fahrpraxis/Verkehrsverhalten" angesprochen, wie sich aus dem Prüfungsprotokoll ergibt. Dieser Bereich war nach dem Protokoll Gegenstand der Prüfung von 12.13 Uhr bis 12.21 Uhr. Der Bereich "Recht" war dagegen erst von 12.40 Uhr bis 12.44 Uhr, d. h. zeitlich später, Gegenstand der Prüfung. Dies entspricht auch der Darstellung des Prüfungsvorsitzenden ... in der Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers.

Die Frage wurde nicht im unzutreffenden Themenbereich gestellt. Denn der Bereich "Verkehrsverhalten" schließt das Verkehrsrecht ein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer). Das dabei thematisierte Sonntagsfahrverbot (vgl. § 30 StVO) gehört zur Straßenverkehrsordnung. Diese wiederum gehört zum "Verkehrsrecht" (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch,14. Auflage [1997], S. 1369).

Die Frage wäre auch inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Der Kläger trägt insoweit vor, der Prüfer habe nach einem VW-Bus mit einem Wohnanhänger ohne Gewichtsangabe gefragt. Dies deckt sich mit den Angaben des Prüfers ... in der Stellungnahme vom 06.07.2009. Danach kam es im Rahmen der hier streitigen Kostenentscheidung nicht darauf an, dass im Gegensatz zu diesen Angaben im Protokoll vermerkt ist: "Geltung für Campingbus über 7,5 to?".

Die Frage in der dargestellten Form ist nicht zu beanstanden. Sie konnte vor dem Hintergrund gestellt werden, wie ihn der Prüfer ... in der Stellungnahme vom 06.07.2009 darlegte: Es sei darum gegangen, vom Kläger zu hören, dass ein VW-Bus eine Zulassung als Pkw, Lkw oder Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil haben könne. Sei er als Lkw eingetragen und führe einen Anhänger mit, spiele es keine Rolle mehr, welche zulässige Gesamtmasse das Fahrzeug habe. Das Sonntagsfahrverbot gelte grundsätzlich für Lkw mit Anhänger.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte Arten von Kleinfahrzeugen, z. B. Sprinter, so auch VW-Busse, als Pkw oder als Lkw gelten können (vgl. BayObLG, Beschl. 14.04.1997, NZV 1997, 449), also Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen sein können. Dies hängt von der konkreten Bauart, Ausstattung und Einrichtung ab (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. [2009], § 1 StVG RdNr. 8a; vgl. zu VW-Pritschenwagen: OLG Frankfurt am Main, DAR 1983, 332). Sind sie danach als Lkw einzustufen, gilt für sie das Sonntagsfahrverbot, wenn sie einen Anhänger mitführen (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1 StVO). Dies hat der Kläger nach den Stellungnahmen der Prüfer nicht gewusst.

Unter diesem Blickwinkel ist unschädlich, dass der Prüfer ... möglicherweise fälschlich davon ausgegangen ist, die Einstufung als Pkw oder Lkw hänge vor der "Zulassung" bzw. "Eintragung" ab, wie sich aus dessen Stellungnahme vom 06.07.2009 ergibt. Denn diese falsche rechtliche Einschätzung (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, a.a.O.) wirkte sich im Falle des Klägers nicht aus, weil dieser die Problematik der unterschiedlichen Einstufung von solchen Fahrzeugen in der Prüfung nicht (er)kannte.

Unverständlich sind die Ausführungen des Klägers im Widerspruch, nicht korrekt sei der Einwand des Prüfers gewesen: "Der VW-Bus war auf das Geschäft zugelassen und hatte 7,5 t." Es ist insoweit nicht einmal klar, was mit "Einwand" gemeint ist. Im Übrigen sind weder die genaue Äußerung des Prüfers noch die näheren Umstände oder der Zusammenhang dargelegt.

Schließlich hätte auch die Rüge der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung keinen Erfolg gehabt.

Soweit der Kläger auch hier die Besetzung des Prüfungsausschusses gerügt hat, hätte er auch hier keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es habe ihm nur ein halber Punkt zur Note "ausreichend" gefehlt, hätte er damit nicht durchdringen können. Denn dieser Vortrag ist unsubstantiiert.

Schließlich kann aus dem Verhalten der Prüfer in der mündlichen Prüfung nicht auf eine unsachgemäße Beurteilung der schriftlichen Prüfung geschlossen werden, zumal die schriftliche Prüfung längere Zeit vorher stattgefunden hatte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im Widerspruch kein vorwerfbares Verhalten, aus dem geschlossen werden müsste, dass die Prüfer gegenüber ihm voreingenommen gewesen seien.

Da die Kostenentscheidung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 getroffen wurde, nicht zu beanstanden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 LVwVfG für notwendig erklärt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.