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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.10.1999 - 3 U 5/99 - Frühstart bei Rotlicht ist grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

OLG Frankfurt am Main v. 21.10.1999:Frühstart bei Rotlicht ist grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.10.1999 - 3 U 5/99) hat entschieden:
Ein grob fahrlässiger Rotlichtverstoß liegt auch dann vor, wenn ein ortsunkundiger auf einer Geradeausspur befindlicher Versicherungsnehmer bei Rotlicht zwar zunächst angehalten hat, dann aber in der irrigen Annahme angefahren ist, die für den Rechtsabbiegeverkehr auf Grün umgesprungene Ampel gelte auch für ihn.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Fahrzeugvollversicherung auf Erstattung u.a. von Reparaturkosten aus einem Unfall vom 8.7.1997 in Anspruch.

Am 8.7.1997 befuhr die Klägerin mit einem von ihr zwei Stunden zuvor erworbenen Pkw in ... in Richtung Autobahn. An der Kreuzung zur ... straße musste sie wegen Rotlicht anhalten. Der ... ist in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen an dieser Stelle vierspurig. Die rechte Spur ist nur für die Rechtsabbieger, die äußerst linke Spur nur für die Linksabbieger vorgesehen jeweils mit entsprechendem Richtungspfeil. In der Mitte befinden sich zwei Fahrspuren in Geradeausrichtung. Die Linksabbiegerspur ist mit einer eigenen Linksabbiegerampel gesichert, wobei für diese Spur eine Lichtzeichenanlage links neben der Fahrbahn und eine Lichtzeichenanlage, die an dem Peitschenmast unmittelbar über der Fahrbahn angebracht ist, existiert. Für die Rechtsabbiegerspur befindet sich eine Lichtzeichenanlage rechts neben der Fahrbahn. Für die beiden Geradeausspuren ist jeweils über der Geradeausspur eine Lichtzeichenanlage an den Peitschenmasten angebracht und eine zusätzliche Lichtzeichenanlage rechts neben der Fahrbahn, aber links neben der Rechtsabbiegerampel.

Die Klägerin befand sich auf der linken Geradeausspur und hielt an, als die Ampeln für den Geradeausverkehr Rotlicht zeigten. Als die für den Rechtsabbiegerverkehr maßgebliche Ampel Grünlicht und die für den Geradeausverkehr gedachte Ampel weiterhin Rotlicht zeigte, fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug an und in den Kreuzungsbereich hinein. Dort kam es nach wenigen Metern zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden Fahrzeug, das von ... gesteuert wurde. Die Klägerin stieß mit der Front ihres Wagens gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Die Klägerin machte daraufhin ihren Schaden (u.a. die Reparaturkosten) bei der Beklagten aus der Vollkaskoversicherung geltend. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie aufgrund ihrer Position direkt vor der Ampel die Überkopfampel kaum oder nur schlecht habe erkennen können, sie habe sich deshalb auf die Ampel an der rechten Straßenseite konzentriert. Dort habe sie aufgrund der angebrachten Lichtschutzschirme, die sich in den Lichtzeichen der Rechtsabbiegerampel befindlichen Richtungspfeile nicht erkennen können. Als sie losgefahren sei, habe sie geglaubt, dass die für sie bestimmte Ampel auf der rechten Straßenseite das Grünsignal angezeigt habe.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Verwechseln der beiden Ampelsignale auf eine momentane Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei. Es handele sich um ein Augenblicksversagen. Sie sei durch das Umspringen der für sie nicht maßgeblichen Rechtsabbiegerampel irritiert gewesen und losgefahren, wobei sie der festen Überzeugung gewesen sei, die für ihre Geradeausspur geltende Ampel sei auf grün umgesprungen. Sie hat sich auch darauf berufen, dass sie vernünftigerweise mit ihrem Eigentum immer sorgfältig umgehe, noch dazu, da sie, was unstreitig ist, den Wagen erst zwei Stunden vorher erworben habe. Sie sei auch, was unstreitig ist, ortsunkundig gewesen.

Die Klägerin hat zunächst einen Schaden in Höhe von 17.159,25 DM geltend gemacht.

Unter teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.485,79 DM nebst 9,5 % Zinsen seit 20.9.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie gemäß § 61 VVG leistungsfrei sei, weil die Klägerin den Unfall grob fahrlässig verursacht und verschuldet habe. Die Klägerin habe sowohl die beiden Überkopfsignale als auch die rechts angebrachte Ampel für den Geradeausverkehr gröblich missachtet. Von Augenblicksversagen könne nicht die Rede sein, es handele sich vielmehr um eine nur mit großer Fahrlässigkeit zu qualifizierende Handlungsweise. Falls die Klägerin die Überkopfampeln tatsächlich nicht habe sehen können, bedeute dies, dass sie zu weit nach vorne und über die Haltelinien hinausgefahren sei, was erst recht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen zu prüfen, ob das von ihr erkannte Grünlicht der rechten Ampel den Geradeausverkehr oder den Rechtsabbiegerverkehr betroffen habe. Wenn sie sich tatsächlich auf die rechts neben der Fahrbahn angebrachte Ampel konzentriert habe, hätte sie die rote Ampel für den Geradeausverkehr nicht mit dem Grünlicht für den Rechtsabbiegerverkehr verwechselt. Sie habe damit nicht nur die Überkopfsignale ignoriert, sondern zusätzlich auch die beiden rechts befindlichen Ampeln verwechselt.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ..., auf das verwiesen wird (Bl. 65 bis 77 d.A.), in Höhe von 16.196,82 DM nebst 4 % Zinsen seit 20.9.1997 im wesentlichen stattgegeben.

Es hat dies damit begründet, dass sich ein subjektiv unentschuldbares Verhalten der Klägerin nicht daraus ergebe, dass sie besonders leichtfertig insgesamt drei für ihre Fahrtrichtung bestimmte Lichtzeichen missachtet habe. Aus dem Sachverständigengutachten folge nämlich, dass die Klägerin bei ihrer Größe von 1,65 m als Fahrerin ihres Fahrzeugs auf der linken der beiden Geradeausspuren keine Sicht auf die über den Spuren für den Geradeausverkehr angebrachten Lichtzeichenanlage gehabt habe, wenn sie direkt an der Haltelinie der Kreuzung an erster Position gestanden habe. Auch bei einer zulässigerweise üblichen Halteposition, etwa einen Meter vor der Haltelinie, sei aus der Normalposition der Klägerin bereits auf die Unterkante der Überkopfampel nur eine eingeschränkte Sicht möglich gewesen, die Lichtzeichen seien nicht deutlich erkennbar. Auch seien die Richtungspfeile der Rechtsabbiegerspur aus der Perspektive durch die jeweils an Lichtzeichen angebrachten Lichtschutzschirme zumindest teilweise verdeckt gewesen. Das Verwechseln der beiden rechts am Fahrbahnrand angebrachten Lichtzeichen für Rechtsabbieger und Geradeausspur begründe nicht den Vorwurf eines subjektiv gesteigerten Verschuldens. Es handele sich um ein kurzfristiges menschliches Augenblicksversagen. Es seien auch bei der Klägerin besondere Umstände vorhanden, den Grund eines kurzfristigen Versagens in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Die Klägerin habe nämlich pflichtgemäß zunächst der einer roten Ampel gehalten. Sie sei in dem Glauben angefahren, es handele sich um das für sie geltende Grünsignal und sie verhalte sich rechtmäßig, wenn sie ihre Fahrt nunmehr weiter fortsetze. Es habe gerade auch im Interesse der Klägerin gelegen, sich pflichtbewusst und entsprechend den Straßenverkehrsregeln zu verhalten, da sie das Fahrzeug neu erworben habe. Die Beklagte sei nach alledem für den Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beweisfällig geblieben.

Gegen dieses der Beklagten am 4.11.1998 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2.12.1998 eingelegte und am 30.12.1998 begründete Berufung.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz. Sie ist der Auffassung, dass grob fahrlässiges Handeln der Klägerin im Sinne des § 61 VVG vorliege.

Gerade besondere Umstände, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen, lägen nicht vor. Die Klägerin hätte nämlich ohne weiteres erkennen können und müssen, dass nicht die linke und nur für den Geradeausverkehr bestimmte Ampel, sondern die rechte Ampel für den Rechtsabbiegerverkehr grün geworden sei. Zudem habe die Klägerin bei einem nur kurzen Zurücksetzen des Fahrzeuges oder bei einem etwas früheren Anhalten die Möglichkeit gehabt, auch die über ihr befindlichen roten Ampeln zu beobachten.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag in erster Instanz und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie trägt vor, das in ihrem Blickfeld nur die beiden am rechten Fahrbahnrand angebrachten Ampeln gelegen seien, wobei diese in einem äußert spitzen Winkel von ca. 5° in einer Entfernung von ca. 15 m von der Halteposition entfernt gewesen seien. Sie seien nur äußerst schlecht einsehbar gewesen. Sie habe nur das Grünlicht wahrgenommen, als die Rechtsabbiegerampel umgeschaltet habe. Sie sei einem optischen Fehleindruck erlegen, der auf die äußerst unglückliche Positionierung der Ampeln in dem Kreuzungsbereich zurückzuführen sei. Ihr Anhalten an der Haltelinie entspreche § 41 Abs. 3 Ziff. 2 StVO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 16.196,82 DM betreffend u.a. Reparaturkosten für den bei dem Unfall vom 8.7.1997 beschädigten Pkw zusteht. Denn die Beklagte ist aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls durch die Klägerin von der Verpflichtung zur Leistung gemäß § 61 VVG frei geworden.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Der Tatrichter kann dabei im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen.

Das Überfahren eines Rotlichts stellt einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar; es gehört zu den Grundregeln des Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Da das Missachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit größter Gefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist, muss jeder Verkehrsteilnehmer bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung so aufmerksam sein, dass es ihm möglich ist, die Lichtzeichen der Ampel zu beachten und bei Rotlicht den Querverkehr nicht zu gefährden. Auch wenn der Verkehrsteilnehmer die rote Ampel nur wegen eines Augenblicks der Unaufmerksamkeit übersehen hat und sonst sorgfältig die Ampelanlagen beachtet, bleibt das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel in so hohem Maße gefährlich, dass die nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzte übliche Gefährlichkeit weit überschritten ist (vgl. Römer VersR, 1992, 1187, 1189. Gegen diese grundlegende Anforderung des Straßenverkehrs hat die Klägerin objektiv verstoßen. Sie ist unstreitig bei für sie rot zeigende Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren.

Dieser grobe Verkehrsverstoß ist auch subjektiv nicht zu entschuldigen.

Die Klägerin kann sich nicht damit entlasten, dass es sich bei ihrem Verkehrsverstoß um ein entschuldbares Augenblicksversagen handele. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist ein Augenblicksversagen für sich allein ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein Grund, eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. BGH VersR 1992, 1085, OLG Oldenburg OLG-Report 1997, 112 f.). Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die geeignet sind, den subjektiven Schuldvorwurf als weniger schwerwiegend zu bewerten. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von üblichen Rotlichtverstößen insoweit, als die Klägerin das rote Lichtzeichen zunächst nicht missachtet, sondern vor der Ampel angehalten hat und erst anschließend, als die maßgebliche Hauptampel noch Rotlicht zeigte, wieder angefahren ist. Für die Klägerin war aber eine besondere Aufmerksamkeit in dem Moment unerlässlich, in welchem sie sich zur Weiterfahrt entschloss. Von einem Kfz-Führer ist in einem derartigen Fall zu erwarten, dass er sich vor Überqueren der Kreuzung darüber vergewissert, dass die für ihn maßgebliche Verkehrssignalanlage grünes Licht zeigt. Je gefährlicher das Verhalten ist, desto mehr muss vom Handelnden verlangt werden, dass er sich die Gefahr bewusst macht und die nötige Aufmerksamkeit und Konzentration walten lässt.

Mehr Verständnis könnte allenfalls für einen solchen Fahrer aufgebracht werden, der die rechts stehenden Fahrzeuge, die für ihre Abbiegerspur Grün bekommen haben, anfahren sieht und selbst auch anfährt, obwohl für seine Geradeausspur die Ampel noch rot zeigt (vgl. Römer a.a.O. S. 1190). Dass der Vorfall sich so ereignet hat, wird von der Klägerin nicht im einzelnen konkret dargelegt. Sie kann nicht genau sagen, ob auch Rechtsabbiegerverkehr vorhanden war, der dann tatsächlich abgebogen ist. Selbst in einer solchen Situation ist aber wegen der hohen Gefahr der Fahrer nicht vom Vorwurf der subjektiven groben Fahrlässigkeit befreit, wenn nicht noch weitere entlastende Umstände hinzukommen (vgl. Römer a.a.O.).

Auch die Unerfahrenheit der Klägerin mit den örtlichen Verkehrsverhältnissen kann sie nicht entlasten, wenn -- wie vorliegend -- objektiv grobe Fahrlässigkeit vorliegt; genausowenig ist ausreichend, dass sie den Pkw erst zwei Stunden vorher erworben hat. Dadurch sind besondere Umstände, die ihre Handlungsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen, noch nicht dargetan.

Die hier gegebenen Verhältnisse an der Kreuzung sind ebenfalls nicht geeignet, das Fehlverhalten der Klägerin als weniger schwerwiegend zu bewerten. Anhand der vorhandenen Lichtbilder aus dem Gutachten des Sachverständigen ... ist der Senat in der Lage, sich ein umfassendes Bild der Örtlichkeiten zu verschaffen. Wenn die Klägerin nahe an die Haltelinie herangefahren war, kann es nach dem Sachverständigengutachten zwar sein, dass sie die an einem Peitschenmast hängende Ampel nicht mehr im Blickfeld hatte, ohne sich vorzubeugen. Die Unterkante der Lichtzeichenanlage liegt erst im Grenzbereich der Sichtbarkeit, wenn der Pkw etwa 1 m vor der Haltelinie steht. Beim vollständigen Heranfahren an die Wartelinie ist die unmittelbar über der Spur angebrachte Lichtzeichenanlage in Normalposition nicht sichtbar. Aufgrund dessen ist es einleuchtend, dass die Klägerin sich auf die rechts befindliche Ampel konzentriert hat. Der Klägerin war es aber insbesondere unter Berücksichtigung des Bildes 12, das aus ihrer Sichtposition und Beachtung ihrer Größe von 1,65 m aufgenommen ist, ohne weiteres möglich, die rechts neben der Fahrbahn befindliche für den Geradeausverkehr geltende Hauptampel zu beachten. Bei der erforderlichen Konzentration war diese Ampel nicht zu übersehen. Es ist nicht erklärlich, dass die Klägerin sich gleichwohl an der rechts neben der rechten Hauptampel vorhandenen zusätzlichen Lichtzeichenanlage mit einem Grünpfeil für Rechtsabbieger orientiert hat. Zwar mag es durchaus sein, dass für sie nur ein Grünlicht und nicht auch der grüne Pfeil zu erkennen war. Die Klägerin war gleichwohl verpflichtet, bevor sie los fährt, die Ampeln genau zu beobachten. In Anbetracht dieser Konstellation ist das Fehlverhalten der Klägerin nicht entschuldbar.

Weitere besondere Umstände, die das Handeln der Klägerin in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht dargetan.

Unerheblich ist schließlich auch, wie das Amtsgericht im Bußgeldverfahren das Verhalten der Klägerin beurteilt hat; denn der Senat ist an die Bewertung des Amtsgerichts nicht gebunden.

Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des OLG Hamm in NZV 1993, 438 anzuschließen, wonach grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn der Verkehrsteilnehmer vor der Lichtzeichenanlage bei für seiner Fahrspur geltendem Rotlicht ordnungsgemäß abgebremst hatte und erst nach Aufleuchten des Grünlichts der für ihn nicht maßgeblichen Abbiegerspur wieder beschleunigt hat. Das Oberlandesgericht hatte ein solches Versehen auch in Anbetracht der besonderen Anforderungen, die an den Kraftfahrer bei Annäherung an eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzungsanlage zu stellen sind, nicht als ein Verhalten gewertet, das die gebotene Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit die Wertung als grob fahrlässig gebietet.

Nach Auffassung des Senats wird insoweit nicht im hinreichenden Maße berücksichtigt, dass von dem Kraftfahrer eine besondere Aufmerksamkeit an Rotlichtampeln erwartet wird, wenn er wieder los fährt.

Auch kann der Senat sich nicht der Auffassung des OLG München in NJW-RR 1996, 407 f., auf die sich die Klägerin stützt, anschließen. Bei dieser Entscheidung lag zwar ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Bei dem dortigen Fall waren die für den Linksabbieger und die für den Geradeausfahrer geltenden Ampeln unmittelbar nebeneinander über der Linksabbiegerspur außerhalb der Geradeausspur angebracht. Aufgrund dessen machte diese wenig glückliche Verkehrsregel nach Auffassung des OLG München die Verwechslung der auf Grünlicht umschaltenden Ampel für den Geradeausverkehr mit der weiter Rotlicht zeigenden Ampel für Linksabbieger und die Fehlreaktion des Wiederanfahrens verständlich.

Nach Auffassung des Senats geboten vorliegend aber gerade die außerhalb der Geradeausspur neben der Rechtsabbiegerspur stehenden Ampeln besondere Konzentration und Aufmerksamkeit. Gerade wenn die Klägerin die über ihr stehenden Ampeln nicht mehr sehen konnte, musste sie konzentriert die rechts stehenden Ampeln beobachten, wobei sie dann auch ohne weiteres wie auf Bild 11 und 12 des Sachverständigengutachtens ersichtlich, erkennen konnte, dass zwei unterschiedliche Ampelregelungen vorhanden sind, nämlich eine Regelung für den Geradeausverkehr und eine Regelung für den Rechtsabbiegerverkehr.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache in Anbetracht abweichender Auffassungen anderer Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedeutung hat. So ist nach OLG Hamm a.a.O. schon grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn der Verkehrsteilnehmer vor der Lichtzeichenanlage bei für seine Fahrspur geltendem Rotlicht ordnungsgemäß abgebremst hatte und erst nach Aufleuchten des Grünlichts der (für ihn nicht maßgeblichen) Linksabbiegerspur wieder beschleunigt hat.

Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es dagegen weiterer entlastender Umstände, um sicht von dem Vorwurf der subjektiven groben Fahrlässigkeit zu befreien.



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