- Hält das Gericht nach einer Beweiswürdigung für erwiesen, dass einer unfallgeschädigten Frau zuvor verbindlich eine Vollzeitstelle zugesagt wurde, sie diese aber unfallbedingt nicht mehr antreten konnte, dann entsteht ihr hierdurch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe des entgangenen Verdienstes, wenn sie auf die Zusage vertraut hat und vertrauen durfte.
- Bei der Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines Arbeitnehmers kann sowohl auf die Brutto- als auch die Nettolohnmethode zurückgegriffen werden. Die Wahl steht im Belieben des Geschädigten.
- Grundlegende Ausführungen zur Bemessung des Schmerzengeldes einer zum Unfallzeitpunkt ca. 40-jährigen Frau, die diverse komplizierte Beinbrüche erlitten hatte, welche auch 15 Jahre nach dem Unfall noch erhebliche Beschwerden und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depressionserscheinungen verursachen und eine Arthrosebildung in absehbarer Zeit wahrscheinlich machen.
Gründe:
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 30.03.1995 auf der Bundesstraße 12 bei Kilometer 79,5 im Gemeindebereich Mühldorf geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gleiches gilt für die im Ersturteil als Sachvortrag der Klägerin geschilderten medizinischen Behandlungen und Klinikaufenthalte der Klägerin.
Ergänzend ist unstreitig, dass die am 09.03.1955 geborene Klägerin zum Unfallzeitpunkt seit circa 25 Jahren bei der Firma A. beschäftigt war. Sie übte bis zum Unfall eine Teilzeitbeschäftigung aus. Danach war sie durchgehend bis 30.12.1996 krankgeschrieben. Ab 01.01.1997 war sie erneut teilzeitbeschäftigt mit einem Beschäftigungsumfang von 20 Stunden/Woche. Bis zum 01.01.1998 war die Klägerin mit Lohnsteuerklasse 3 eingestuft; danach wechselte sie - wegen des Todes ihres Ehemannes - in Lohnsteuerklasse 1. Zum Unfallzeitpunkt bewohnte die Klägerin mit ihrem Ehemann ein Haus mit circa 160 m² Wohnfläche und circa 500 m² Garten. Nach dem Unfall bezog die Klägerin im Mai 2002 vorübergehend eine Mietwohnung und zog Ende 2004 in ihr derzeitiges, behindertengerecht ausgebautes Haus mit einer Wohnfläche von 150 m² und einem Garten von circa 800 m² ein.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2006 (Bl. 380 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 21.891,94 € nebst Zinsen sowie Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € zu bezahlen und im Übrigen vor allem hinsichtlich des Verdienstausfalls die Klage abgewiesen.
Der Erstrichter hat den Antrag der Klägerin auf Verdienstausfallschaden abgewiesen, weil diese ihren Anspruch nicht schlüssig begründet und die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber keine ausreichend sichere Vereinbarung bezüglich einer Vollzeitbeschäftigung ab 01.01.1996 getroffen habe. Es liege lediglich eine „ bloße Erwartung der Mehrarbeit, die eine geschützte Position nicht begründen könne “ vor. Im Übrigen sei auch keine Alternativberechnung auf Basis einer Steuerklasse I vorgelegt worden und deshalb sei der Vortrag der Klägerin auch nicht ausreichend substantiiert. Bezüglich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 22.12.2006 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim Oberlandesgericht am 22.01.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 17.01.2007 Berufung eingelegt (Bl. 406 ff. d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 21.02.2007 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 410 ff. d.A.) begründet.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung das Ziel der Erstattung eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum April 1995 bis Juni 2006 in Höhe von 110.110,40 € nebst Zinsen, hilfsweise, gestützt auf eine andere Berechnung, in Höhe von 74.027,71 € nebst Zinsen.
Für den Zeitraum April 1995 bis 31.12.1996 verweist sie darauf, dass sie aufgrund der Unfallfolgen im gesamten Zeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben war. Für den Zeitraum Januar 1997 bis Juli 2006 behauptet sie, einen Verdienstausfall deswegen erlitten zu haben, weil sie aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen anstatt der vereinbarten Vollzeit- nur eine Teilzeitbeschäftigung habe aufnehmen können. Sie trägt hierzu vor, sie habe bereits Anfang des Jahres 1995 mit ihrem Arbeitgeber mündlich vereinbart, dass sie ab dem 01.01.1996 eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen werde. Im Dezember 1995 sei diese Vereinbarung auch durch schriftliche Ergänzung des Arbeitsvertrags dokumentiert worden. Sie habe sich im Übrigen auch anderweitig - allerdings vergeblich - um die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bemüht.
Zur Höhe des Verdienstausfallschadens trägt die Klägerin vor, dass dieser für den Zeitraum April 1995 bis 31.12.1996 aus einem Vergleich ihres Teilzeitgehalts zum Unfallzeitpunkt und den erhaltenen Lohnersatzleistungen zu ermitteln sei. Ab dem 01.01.1997 ergäbe sich der Verdienstausfall aus einem Vergleich des tatsächlichen Nettolohns mit einem auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung ermittelten fiktiven Nettolohns. Hierbei sei ab dem 01.01.1998 das fiktive Nettoeinkommen unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse 3 zu errechnen, weil sie ohne den Tod ihres Ehemannes, der an den Spätfolgen desselben Unfalls verstorben sei, weiterhin in die günstigere Lohnsteuerklasse 3 eingestuft worden wäre.
Die Klägerin hat zunächst in ihrem Berufungsschriftsatz vom 17.01.2007 beantragt, die Beklagten samtverbindlich zur Bezahlung weiterer 131.068,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 84.038,95 € sowie 47.029,70 €, jeweils seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Unter teilweiser Zurücknahme dieser Anträge beantragte die Berufungsführerin zuletzt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin weitere 110.110,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 54.831,87 € seit 16.05.2001, sowie aus 55.278,53 € seit 14.09.2006 zu bezahlen.Hilfsweise stellt sie den Antrag,die Beklagten samtverbindlich zur Bezahlung von 74.027,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 54.831,87 € seit 16. 5. 2001 sowie aus 19.195,84 € seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.Die Beklagten beantragen,die Berufung zurückzuweisen.Mit einer beim Oberlandesgericht am 27.03.2007 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 424 ff. d.A.) wenden sich die Beklagten gegen den in erster Instanz zugesprochenen Haushaltsführungsschaden. Weiter sei das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld deutlich überhöht.
Hinsichtlich der Anschlussberufung beantragten die Beklagten,Die Klägerin beantragte,
- das Urteil des LG Traunstein in Ziffer 1 aufzuheben, soweit die Beklagten samtverbindlich zu einem höheren Betrag als 1.350,10 € nebst Zinsen verurteilt wurden;
- das Urteil des LG Traunstein in Ziffer 2 aufzuheben, soweit die Beklagten samtverbindlich verurteilt wurden, mehr als weitere 10.000,00 € Schmerzensgeld zu bezahlen.
die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen.Der Senat hat gemäß Beschlüsse vom 19.10.2007 (Bl. 489 ff. d.A.) und vom 26.03.2009 (Bl. 556 ff. d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen K. sowie durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R., der sein Gutachten am 13.02.2009 mündlich erläutert hat, und eines Gutachtens von Prof. Dr. med. H. (Gemeinschaftsgutachten mit Dr. rer. biol. hum. L.).
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 12.08.2008 (Bl. 515/519 d.A.) und 31.07.2009 (Bl. 568/587 d.A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 07.12.2007 (Bl. 501 ff. d.A.) und 13.02.2009 (Bl. 538 ff. d.A.) verwiesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die vorgenannte Berufungsbegründungs- und Anschlussberufungsschrift und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 16.05.2007 (Bl. 437 ff. d.A.), vom 28.08.2007 (Bl. 470 ff. d.A.), vom 10.12.2007 (Bl. 508 d.A.), vom 24.09.2008 (Bl. 524 d.A.) und vom 01.09.2009 (Bl. 591 ff. d.A.), der Beklagten vom 05.06.2007 (Bl. 444 ff d.A.), vom 25.09.2007 (Bl. 484 ff d.A.), vom 29.08.2008 (Bl. 523 d.A.), und vom 14.09.2009 (Bl. 593 d.A.), sowie die Sitzungsniederschriften vom 21.09.2007 (Bl. 481 ff. d.A.), vom 07.12.2007 (Bl. 501 ff. d.A.), 13.02.2009 (Bl. 538 ff. d. A) und vom 30.04.2010 (Bl. 598/602 d. A.).
B.
I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens verneint. Die Klägerin hat wegen des ihr entstandenen Verdienstausfallschadens einen begründeten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 842 BGB, 11 StVG in Höhe von 74.027,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 39.653,21 € seit dem 06.03.2002 und aus 34.374,50 € seit dem 14.09.2006. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet, die Berufung zurückzuweisen.
1. Der abhängig Beschäftigte erleidet einen Verdienstausfallschaden, wenn er unfallbedingt nicht oder nicht mehr in vollem Umfang in seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit arbeiten kann (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 1797/05).
Der Wegfall oder die Minderung (MdE) der Arbeitsleistung als solcher stellen keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden dar (BGHZ 54, 45 [50]; 67, 119 [128]; 90, 334 [336]; 106, 28 [31]; NJW-RR 1992, 852 = VersR 1992, 973; NJW 1993, 2673 = VersR 1993, 1284; NJW 1995, 1023 = VersR 1995, 422; 2002, 292 = VersR 2002, 188; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 1797/05; Hinweis v. 05.03.2007 - 10 U 5744/06; Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflicht, 15. Aufl. 2002, Kap. 31 Rz. 2; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl. 2006, Rz. 40). Die MdE ist für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich (BGH VersR 1965, 489; 1965, 1153; 1968, 396 [398 unter 4]; 1978, 1170; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08).
Maßgebend ist vielmehr der konkrete Verdienstausfall des Geschädigten aufgrund seiner Unfallverletzungen. Entscheidend ist insoweit, ob der Geschädigte trotz der abstrakt festgestellten Arbeitsfähigkeit von nur noch x% imstande gewesen wäre, in seinem Beruf x% seiner bisherigen und zu erwartenden Einnahmen zu erzielen, oder jedenfalls eine zumutbare andere Arbeit hätte finden und dabei diese x% seiner früheren Einnahmen tatsächlich hätte verdienen können (BGH VersR 1978, 1170; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08); wäre dies zu verneinen, wäre grds. der ganze Durchschnittsverdienst zu ersetzen (BGH VersR 1968, 396 [398 unter 4]; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08).
Auf Grund der vorgelegten Urkunden und der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 30.03.1995 bis 31.12.1996 unfallbedingt völlig erwerbsunfähig war. Für den Zeitraum ab dem 01.01.1997 ergibt sich eine unfallbedingte Reduzierung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf 4 Stunden pro Tag. Außerdem hätte die Kläger ab 01.01.1996 vollzeitbeschäftigt tätig sein können.
a) Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (stRspr., vgl. BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301; 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 ff.; VersR 1968, 850 [851]; 1975, 540 [541]; NJW-RR 1987, 339; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluß v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]).
b) Der Senat ist auf Grund der Angaben des Zeugen K. überzeugt, dass die Klägerin ab dem 01.01.1996 bei der Firma A. eine Vollzeitbeschäftigung erhalten hätte. Auf die Frage, ob insoweit der strengere Maßstab des § 286 I ZPO anzuwenden wäre, muss nicht eingegangen werden, da im Hinblick auf das eindeutige und von den Beklagten auch nicht mehr angezweifelte Ergebnis der Aussage des Zeugen K. der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zum Ergebnis gelangt ist, dass die tatsächliche Behauptung der Klägerin, sie wäre ab 01.01.1996 vollzeitbeschäftigt worden, für wahr zu erachten ist. Selbst diese Überzeugung des Richters nach § 286 I ZPO erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 06.11.2009 - 10 U 3386/09) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat a.a.O.).
aa) Diese Überzeugung hat der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen K., dem von der Klägerin vorgelegten schriftlichen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ vom 15.12.1995 (Bl. 118 d. A.) erlangt. Der Nachtrag, der sowohl von der Klägerin als auch einem Vertreter der Firma A. (jetzt M. GmbH) unterzeichnet worden ist, beinhaltet verbindlich die Umwandlung des bestehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.01.1996. Die Klägerin hat ferner Kopien von 2 weiteren Bescheinigungen der Firma A. vom 31.01.1996 (Bl. 120 d.A.) und vom 21.09.1999 (Bl. 119 d.A.) vorgelegt, die die Umwandlung des Arbeitsvertrags bestätigen. Die Übereinstimmung der Kopien mit den Urkunden wurde beklagtenseits nicht bestritten.
bb) Bei der dokumentierten Vereinbarung handelte es sich um eine verbindliche Regelung. Es fanden sich keine Anhaltspunkte, dass diese Vereinbarung nur dazu dienen sollte, der Klägerin die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern.
Der Zeuge Robert K. (Bl. 502 ff. d.A.) hat glaubhaft und nachvollziehbar nicht nur die Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung bestätigt sondern auch die Hintergründe der getroffenen Vereinbarung nachvollziehbar dargelegt. Danach hat die Geschäftsleitung der Firma A. eine generelle Festlegung der Beschäftigungszeiten ihrer Mitarbeiter auf 35 Stunden/Woche (Vollzeit) beziehungsweise 20 Stunden/Woche (Teilzeit) beschlossen und ihnen eine Überlegenszeit eingeräumt. Bereits im 1. Quartal 1995 sei hierüber auch mit der Klägerin gesprochen worden, worauf diese sich für eine Vollzeitbeschäftigung entschlossen habe. Die endgültige Entscheidung sei allerdings noch bis zum Jahresende zurückgestellt worden, wobei aber im Dezember 1995 eine abschließende Einigung erzielt wurde, dass die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1996 ihre Arbeit im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausüben wird. Im Laufe der Folgemonate habe sich jedoch herausgestellt, dass eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden/Woche nicht möglich gewesen sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen wurden von den Beklagten nicht vorgebracht.
cc) Weshalb es sich nach der Auffassung des Landgerichts wegen des Fehlens eines schriftlichen Arbeitsvertrags um „ bloße Erwartungen der Mehrarbeit “ handeln soll, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie die Schlussfolgerung, insoweit läge keine „ geschützte Rechtsposition “ vor (EU S. 16, vorletzter Absatz). Auch arbeitsrechtliche Vereinbarungen können ohne Schriftform verbindlich sein und eine etwaige Verletzung des § 2 I 1 NachwG macht den Arbeitsvertrag nicht formungültig.
dd) Der Einwand der Beklagten, das Vorbringen der Klägerin sei realitätsfern (Bl. 133 d.A.) und ihre Angaben über die Ausweitung ihres Beschäftigungsumfangs seien zweifelhaft, weil das Angebot erst so spät unterzeichnet worden sei (Bl. 74 d.A.), überzeugt nicht. Der Inhalt der Aussage des Zeugen Krämer bietet für eine solche Spekulation keinen Raum. Die Beklagten beschränken sich im Wesentlichen nur auf die Überlegung, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Klägerin bereits Anfang des Jahres 1995 ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei und sie dieses erst Ende des Jahres angenommen hatte. Diese Schlussfolgerung ist allein schon deswegen nicht zwingend, weil es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass ein Unternehmen eine langfristige Personalplanung betreibt und ihren Mitarbeitern eine längere Überlebenszeit einräumt. Der Zeuge K. hat auch bestätigt, dass mindestens 2 weitere Mitarbeiter ebenfalls erst im Dezember 1995 eine Umstellung vorgenommen haben.
c) Für den Zeitraum vom 30.03.1995 bis 31.12.1996 ergibt sich die Unfallkausalität des Verdienstausfalls bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin für diesen Zeitraum durchgehend krankgeschrieben war. Vertraut eine Arbeitnehmerin in einer solchen Situation berechtigterweise auf die ihr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und arbeitet sie deshalb nicht, so entsteht ihr hierdurch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe des entgangenen Verdienstes (vgl. BGHZ 149, 63 [67] = NJW 2002, 128 [129]; Senat, Urt. v. 30.06.2006 - 10 U 4663/05 [Juris]). Der Ausnahmefall, dass die tatsächlichen Umstände Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Inhalts des ärztlichen Zeugnisses geben, ist vorliegend nicht gegeben. Auch die Beklagten bestreiten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum, der überwiegend von Klinikaufenthalten gekennzeichnet ist, nicht ernsthaft.
d) Für den Zeitraum ab dem 01.01.1997 ergibt sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine unfallbedingte Reduzierung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf höchstens 4 Stunden/Tag.
aa) Der Erstrichter hat sich mit einer etwaigen unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht auseinandergesetzt. Er hat zwar mit Beweisbeschluss vom 30.04.2003 (Bl. 150 d.A.) ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches unter anderem auch klären sollte, ob die Klägerin seit dem 01.01.1997 nur noch halbtags (20 Stunden pro Woche) arbeiten könne, die Beantwortung dieser Beweisfrage jedoch nicht beachtet. Auf den Beweisbeschluss vom 30.04.2003 wurde zunächst ein neurologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. und der Ärztin i. P. O. vom 24.02.2004 (Bl. 196 ff. d.A.) erstellt. Schon dieses Gutachten bestätigt die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin geschilderten Beschwerden und führt diese auf eine depressive Störung als posttraumatische Belastungsstörung zurück. Von einer genauen Bewertung dieser Symptome hat der Sachverständige mit dem Hinweis darauf, dass dies nicht in das Fachgebiet der Neurologie fällt, sondern eine fachspezifische psychosomatische psychiatrische Beurteilung erforderlich mache, abgesehen. Dieser Beweisanregung ist der Erstrichter nicht nachgekommen und hat damit einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin ab dem 01.01.1997 offen gelassen. Mit Beweisbeschluss vom 16.04.2004 (Bl. 225 d.A.) wurde lediglich noch ein fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. in Auftrag gegeben, der ein schriftliches Gutachten 17.02.2006 (Bl. 246 d.A.) erstellt und in seiner mündlichen Anhörung am 17.11.2006 (362 d.A.) näher erläutert hat. Dieses Gutachten befasst sich jedoch auftragsgemäß nur mit der Frage, inwieweit die Klägerin in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt war.
bb) Der Senat hat deshalb weitere Beweise erholt. Wenn auch das vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin am 12.08.2008 (Bl. 515 d.A.) erstattete schriftliche fachorthopädische Gutachten, das dieser am 13.02.2009 (Bl. 540 d.A.) mündlich erläutert hat, aus fachorthopädischer Sicht nicht klar ergeben hat, ob die Klägerin unfallbedingt nur noch 4 Stunden täglich arbeiten kann, war das zusätzlich erholte psychosomatisch-psychotraumatologische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. rer. biol. hum. L. vom 31. 7. 2009 (Bl. 568 d.A.) im Ergebnis eindeutig. Dies haben zum Vorhandensein und dem Ausmaß der posttraumatischen Belastungsstörung, wie von Prof. Dr. C. angedeutet, Stellung genommen und hierbei überzeugend dargelegt, dass die Klägerin unter einer Traumafolgestörung im Sinne einer unterschwelligen posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronifizierten Depression leidet. Eine Beschäftigung über 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden pro Woche hinaus sei deshalb nicht möglich.
An der Richtigkeit der Feststellungen dieser Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Auch die Beklagten haben gegen die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. rer. biol. hum. L. letztlich keine Einwendungen mehr erhoben.
2. Die Klägerin hat wegen des ihr entstandenen Verdienstausfallschadens einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 74.027,71 €.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihren Anspruch schlüssig und substantiiert vorgetragen.
aa) Schlüssigkeit ist gegeben, wenn der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, den Klageantrag zu rechtfertigen (RGZ 143, 57 [65]; BGH NJW 1984, 2888 [2889]; 2005, 2710 [2711]; VersR 2002, 110 [111]; NJW-RR 2005, 75; Senat, Beschl. v. 28.11.2005 - 10 W 2305/05; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, Rz. 23 vor § 253; allg. M.). Gegenstand der Schlüssigkeitsprüfung ist das Klägervorbringen, also alle von Kläger selbst in den Prozess eingeführten Tatsachen sowie diejenigen Tatsachen, die er sich zu eigen macht ( Senat, Beschl. v. 28.11.2005 - 10 W 2305/05; Berg/Zimmermann, Gutachten und Urteil, 16. Aufl. 1994, S. 43 ff. unter 2; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, 33. Aufl. 2003, Rz. 241).
Nach diesen Anforderungen ist der klägerische Vortrag schlüssig, denn allein schon die klägerische Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe unfallbedingt einen Verdienstausfall in Höhe von 110.110,40 € erlitten, rechtfertigt - bei unstreitiger Haftung der Beklagten dem Grunde nach - den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Einzelne Widersprüche im Klägervortrag beeinträchtigen die Schlüssigkeit des Vortrags nicht; ebenso wenig anfängliche Unklarheiten im klägerischen Vortrag. Für die Beurteilung der Schlüssigkeit ist der jene Sachvortrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Handlung gilt ( Sattelmacher/Sirp/Schuschke a.a.O., Berg/Zimmermann a.a.O.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der Klageschrift auf Seite 13 unten (Bl. 13 d.A.) zunächst vorgetragen wurde, dass unstreitig sei, dass der Verdienstentgang bis zum 31.12.1996 erstattet worden ist, gleichwohl aber auch für diesen Zeitraum Verdienstausfallschaden geltend gemacht wurde. Mit Schriftsatz vom 27.01.2003 (Bl. 92 d.A.) wurde dieser Widerspruch durch Vorlage einer neuen Aufstellung und den damit verbundenen Hinweis, dass für die Jahre 1995 und 1996 ein noch nicht ausgeglichener Restschaden in Höhe von noch 5.533,75 DM bestehe, ausgeräumt.
bb) Die Substantiierung des klägerischen Antrags setzt nicht voraus, dass die Klägerin eine Differenzberechnung auf Basis der zutreffenden Lohnsteuerklassen vorliegt. Substantiierung bedeutet die Konkretisierung und Detaillierung eines Parteivortrags (BGH NJW-RR 2005, 75; Zöller/Greger a.a.O. Rz. 23 vor § 253) und ist nur dann nicht ausreichend, wenn das Vorbringen so vage ist, dass eine korrekte Subsumtion schlechthin nicht möglich ist (BGH NJW-RR 2005, 75; Sattelmacher/Sirp/Schuschke a.a.O. Rz. 265, 267). Nachdem an die Substantiierung keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG NJW 1994, 848 f. und 1274; BGH NJW-RR 2001, 887; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05) und der Klägerin gerade im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfallschadens die §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute kommen, die auch die Substantiierungslast mindern (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437 [1438]; KG VersR 2006, 794) bestehen keine Zweifel, dass der klägerische Vortrag ausreichend substantiiert ist.
Die Klägerin hat für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum detaillierte Aufstellungen der tatsächlichen und fiktiven Gehaltszahlungen sowie der sonstigen Erstattungsleistungen vorgelegt. Ob die dargestellten Nettogehälter hierbei zutreffend errechnet worden sind, ist für die Substantiierung des Vortrags ohne Bedeutung und berührt allein die Frage der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche. Wieso die Klägerin um eines „substantiierten Klagevortrags“ willen eine steuerliche Differenzberechnung vorlegen soll, zu der sich der Erstrichter selbst nicht in der Lage sieht, ist nicht nachvollziehbar.
b) Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist als Soll-Gehalt das erhöhte Einkommen der Klägerin auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugrunde zu legen. Dieser Beschäftigungsumfang war arbeitsvertraglich verbindlich vereinbart, wobei es aus rechtlicher Sicht sogar ausreichend gewesen wäre, wenn ein höher entlohnter Arbeitsplatz konkret in Aussicht gestellt gewesen wäre und der Wechsel ohne den Unfall mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre (OLG Köln DAR 2002, 350). Dabei kann sowohl auf die Brutto- als auch die Nettolohnmethode zurückgegriffen werden. Die Wahl steht im Belieben des Geschädigten (BGH NJW 1995, 389, NJW 1999, 3711; KG NZV 2010,148/149; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 252 BGB Rz. 8). Die Klägerin hat von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und ihren Verdienstausfallschaden auf Basis der Nettolöhne des Ist-Gehalts beziehungsweise Soll-Gehalts ermittelt. Sie ist hierbei für den Zeitraum bis 31.12.1997 zutreffend davon ausgegangen, dass beide Nettogehälter auf Basis der Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse 3 zu ermitteln sind.
Für den Zeitraum ab dem 01.01.1998 geht sie jedoch fehlerhaft von einer Ermittlung des Netto-Soll-Gehalts nach Lohnsteuerklasse 3 und der Ermittlung des Netto-Ist-Gehalts nach Lohnsteuerklasse 1 aus. Die Begründung des Klägervertreters, insbesondere in seinem Schriftsatz vom Schriftsatz vom 20.10.2006 (dort S. 2 = Bl. 350 d.A.) ist nicht überzeugend. Der Verlust des Splitting-Tarifs und der für Eheleute günstigeren Pauschalbeträge und Höchstbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben (§§ 9 a, 10 EStG) kann auch bei Ersatzansprüchen aus § 842 BGB schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil ein allgemeiner Vermögensschaden, der dadurch entsteht, dass die Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist, schadensrechtlich nicht ersetzt wird (BGH VersR 1979, 670 und BGH, VersR 2004, 75 zu § 844 II BGB; ebenso Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl. 2010, Rz. 390).
aa) Bei der Berechnung der jeweiligen Nettolöhne ist der Senat der von der Klägerin im Schriftsatz vom 21.02.2007 (Bl. 415/416) vorgelegten Aufstellung, basierend auf den als Anlagen K 8a bis K 8l vorgelegten Gehaltsberechnungen der Firma A. GmbH, gefolgt. Die Richtigkeit dieser Aufstellung wurde nicht substantiiert bestritten. Eine Überprüfung unter Heranziehung des Steuerberechnungsprogramms des Bundesministeriums der Finanzen (URL https://www.abgaben rechner.de/) hat in Übereinstimmung mit der als Anlage K 9 vorgelegten Berechnungen der Steuerberatungsgesellschaft A. GmbH die Richtigkeit der errechneten Lohnsteuerabzüge bestätigt. Die in den Anlagen K 8 ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge entsprechen nach Sachkenntnis des Senats mit Werten zwischen 19,65 % (Abrechnung 12/95) und 21,45 % (Abrechnung 3/06) den geltenden Beitragssätzen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und einem zusätzlichen Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung von circa 7 %.
bb) Der zugesprochene Betrag setzt sich zusammen aus 2.062,43 € für den Zeitraum April 1995 bis einschließlich Dezember 1996, 9.265,37 € für 1997, 30.374,78 € für 1998 bis 2001 und 32.325,13 € für die Zeit von Januar 2002 bis einschließlich Juni 2006. Diese Beträge errechnen sich wie folgt:[folgen umfangreiche Berechnungen des individuellen Verdienstausfalls der Klägerin]Der Verdienstausfallschaden in Höhe reduziert sich in diesem Zeitraum deshalb auf 32.325,13 €.
cc) Soweit der Klägervertreter im Termin der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.04.2010 erstmals vorgetragen hat, dass sich wegen einer Nachberechnung der deutschen Rentenversicherung die zustehende Erwerbsminderungsrente um insgesamt 1.077,37 € reduziert hätte und dieser Betrag zurückzuzahlen sei, wurde dieser Sachvortrag von der Beklagtenvertreterin bestritten. Die vom Klägervertreter hierzu vorgelegten Mitteilungen der deutschen Rentenversicherung sind als Nachweis der behaupteten Rückzahlungspflicht nicht ausreichend. Der Klägervertreter konnte lediglich die S. 12-15 einer Anlage 1 sowie eine Anlage 19 zu einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 07.04.2010 vorlegen, ohne den Nachweis führen zu können, dass von der Deutschen Rentenversicherung tatsächlich ein Nachforderungsbescheid erlassen wurde. Der Senat sieht keine Veranlassung zur Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung. Die Klägerin hätte nach Erhalt des Schreibens der deutschen Rentenversicherung vom 07.04.2010 ausreichend Zeit gehabt, den Bescheid vorzulegen, auch wenn der Klägervertreter hierzu erklärt hat, dass er für 10 Tage im Urlaub gewesen sei. Bei der der Klägerin zumutbaren Vorlage der jetzigen Unterlagen vor den Verhandlungstermin, wäre sie vom Senat darauf hingewiesen worden, dass diese Unterlagen ohne einen Rückforderungsbescheid für eine Beweisführung nicht ausreichend sind.
c) Der mit der Berufung verfolgte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet.
aa) Mit der Klageschrift vom 05.12.2001 (zugestellt am 06.03.2002) begehrte die Klägerin unter Ziffer I der Klage Zinsen aus dem materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 164.365,89 DM (= 84.038,95 € ) seit dem 16.05.2001 (Bl. 2 d.A.). Dieser Schadensbetrag umfasste u.a. den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 30.04.1995 bis 27.09.2001 in Höhe von 107.241,81 DM (Bl. 14-17 d.A).
Mit Schriftsatz vom 07.09.2006 (Bl. 328 d.A.), zugestellt am 14.09.2006, stellte die Klägerin in Ziffer I einen neuen Antrag und forderte eine Zahlung in Höhe von jetzt 152.960,59 €. Aus der Begründung dieses Schriftsatzes (Bl. 337 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin hierbei vom bisherigen Klagebetrag von 84.038,95 € ausgegangen ist und ihre Klage um 68.921,64 € erweitert hat. Nach dem neu formulierten Klageantrag wurden nunmehr für beide Teilbeträge jeweils Zinsen „ ab Rechtshängigkeit “ begehrt (Bl. 328 d.A.).
Der Senat sieht in diesem Zinsantrag keine teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der ursprünglichen Zinsforderung gemäß der Klageschrift. Wie sich aus der Begründung der Klageerweiterung ergibt, sollte mit dem Schriftsatz vom 07.09.2006 lediglich die Klage um eine weitere Hauptsacheforderung nebst damit verbundenem Zinsschaden erhöht werden, so dass die Formulierung des Zinsantrags bezüglich des ursprünglichen Hauptsachebetrags als ein offensichtliches Versehen zu werten ist.
bb) Auch der Erstrichter hat in seiner Entscheidung Zinsen aus dem ursprünglichen Hauptsachebetrag, den er in Höhe von 11.168,04 € stattgegeben hat, seit dem 16.05.2001 zugesprochen und lediglich für die Klageerweiterung, die er in Höhe von 21.891,94 € als berechtigt angesehen hat, Zinsen ab Rechtshängigkeit (= 14.09.2006) zugesprochen.
cc) Die Klägerin hat allerdings sodann mit der Berufungsschrift vom 17.01.2007 wiederum Zinsen für die beiden Teilbeträge von 84.038,95 € bzw. 47.029,70 € Zinsen jeweils nur ab Rechtshängigkeit begehrt.
Berufungsgegenstand hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens ist damit nur ein Zinsanspruch seit dem 06.03.2002 (Zustellung der Klageschrift) aus der ursprünglichen Klageforderung (Verdienstausfallschaden vom 30.04.1995 bis 27.09.2001) und ab dem 14.09.2006 (Zustellung der Klageerweiterung) aus dem Verdienstausfallschaden vom 28.09.2001 bis 30.06.2006.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 21.02.2007 (Bl. 410 d.A.) einen nochmals geänderten Zinsantrag gestellt hat und nunmehr erneut Zinsen aus dem ursprünglichen Hauptsachebetrag seit dem 16.05.2001 fordert, hat dies keine prozessualen Auswirkungen. Der Berufungsgegenstand wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2007 bereits auf Zinsen ab Rechtshängigkeit beschränkt; der erweiterte Antrag vom 21.02.2007 erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist eingereicht.
dd) Für den Zeitraum vom 01.04.1995 bis 27.09.2001 ist der Klägerin ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 39.653,21 €, wobei für das Rumpfjahr 2001 vom festgestellten Verdienstausfallschaden in Höhe von 8.197,46 € ein Abzug von 1/4 (= 2.049,36 €) in Abzug gebracht wurde, entstanden, für den Zinsen ab dem 06.03.2002 zu leisten sind.
Für den weiteren Zeitraum bis zum 30.06.2006 beträgt der Verdienstausfallschaden 34.374,50 €, wobei für das letzte Quartal des Jahres 2001 2049,36 € hinzugerechnet wurden, für den Zinsen ab dem 14.09.2006 zu leisten sind.
III.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat nur bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes teilweise Erfolg, die Angriffe gegen den zugesprochenen Haushaltsführungsschaden sind unbegründet.
1. Die Anschlussberufung hat, soweit sie sich gegen das vom Erstrichter ausgeurteilte weitere Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € richtet, welches die Beklagten lediglich noch in Höhe von 10.000,00 € als gerechtfertigt ansehen, in der Sache insoweit Erfolg, als der Senat nach eigenständiger Überprüfung (vgl. BGH NJW 2006, 1589 ff.) ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € für angemessen erachtet, weshalb unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Schmerzensgeldzahlungen der Beklagten in Höhe von 100.000,- DM (= 51.129,19 €) nur noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 38.870,21 € zugesprochen werden kann.
Der Erstrichter hat unter zulässiger Überschreitung des Klageantrags (vgl. BGHZ 132, 341 [350 f.]) ein Schmerzensgeld zugesprochen, welches trotz der besonders schweren Unfallfolgen, die auch der Senat nicht verkennt, als zu hoch anzusehen ist. Maßgebende Gesichtspunkte sind hierbei insbesondere das Alter der Klägerin zum Unfallzeitpunkt (40 Jahre), die besonders schweren Körperschäden der Klägerin mit Dauerfolgen und absehbaren Verschlechterungen (Arthrose), sowie die erheblichen psychischen Schädigungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemanns. Im Einzelnen beruht die Entscheidung des Senats auf folgenden Erwägungen:
a) Eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, da diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ - 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05). Der Tatrichter unterliegt bei der Schmerzensgeldbemessung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, Urt. vom 05.03.2004 - 10 U 4794/03, v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Auf. 2010, Rz. 1008; Bamberger/Roth/Spindler a.a.O. § 253 Rz. 28).
Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle sind deshalb nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Celle OLGR 2001, 162; Senat, Urt. v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03, v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05, v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05 und v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; Jaeger/Luckey Rz. 1018; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 7 Rz. 54: „Anhaltspunkte“; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 28. Aufl. 2010, S. 16: „Anregung“ für die eigenverantwortliche Rechtsfindung; Mertins VersR 2006, 47 [50: „Anhaltspunkte mit einer erheblichen Streuweite“]). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden ( Senat, Urt. v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03 und v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Verweise auf Fundstellen ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit sind deshalb nicht zielführend.
b) Dies zugrunde gelegt, ist die im Wesentlichen nur auf bestimmte „Vergleichsfälle“ gestützte Argumentation der Anschlussberufung nicht zielführend, wie anhand zweier der zitierten „Vergleichsfälle“ dargelegt werden soll:
Die Entscheidung des LG Memmingen VersR 1990, 433 (= Hacks/Ring/Böhm a.a.O. Nr. 2615) betrifft eine andere Fallgestaltung und stammt zudem aus dem Jahr 1988.
Die Entscheidung OLG Hamm DAR 2001, 402 (= VersR 2002, 499 = Hacks/Ring/Böhm a.a.O. Nr. 2626) betrifft eine 70-jährige, erheblich vorgeschädigte Frau, während die Klägerin zum Unfallzeitpunkt 40 Jahr alt war, und dem OLG Hamm zufolge gerade das Alter des Unfallopfers eine zentrale Rolle spielte.
c) Soweit im Schriftsatz der Beklagten vom 05.06.2007 auf die zur Zeit des Unfallereignisses (30.03.1995) für vergleichbare Fälle zugesprochene Schmerzensgeldbeträge abgestellt worden ist (dort S. 4 = Bl. 447 d.A. unter III 3), kann der Senat dem nicht beitreten:
Grundsätzlich muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden: Der BGH hat bereits in VersR 1976, 967 (968) betont, dass das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert ist, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellungen gerechtfertigt ist. Dieser Entscheidung ist das KG in KGR 2003, 140 (142) beigetreten; sie hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (zuletzt Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1012, 1013). Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung (KGR NZV 2002, 230 [232] und 338 [340]; 2003, 416 [420]; 2004, 473; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Geigel/Pardey a.a.O. Kap. 7 Rz. 56; Hacks/Ring/Böhm a.a.O. S. 16) ebenso in Rechnung zu stellen ist wie die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfährt als früher (OLG Köln VersR 1992, 1013 und 1995, 549; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Jaeger/Luckey a.a.O.).
Dementsprechend ist auch die zusammenfassende Bemerkung in der Anschlussberufungsbegründung (S. 10 = Bl. 433 d.A.), dass „ der Schmerzensgeldbereich von 125.000,00 € häufig Querschnittslähmungen oder schwere Gehirnschädigungen zur Grundlage hat “, fehlsam. Die Beklagten verkennen den grundlegenden Wandel der Rechtsprechung gerade bei den vorgenannten Verletzungen hin zur Zuerkennung von Schmerzensgeldern von 250.000,00 € bis 500.000,00 € (vgl. etwa für Querschnittslähmungen OLG Hamm VersR 1999, 488 und OLGR 2003, 167; OLG Koblenz OLGR 2002, 303 jeweils 250.000,00 € bis 285.000,00 €; für Hirnschäden OLG Hamm VersR 2002, 1163 und VersR 2004, 386; LG Berlin VersR 2005, 1247 jeweils 500.000,00 €).
d) Nachdem die Klägerin nicht im Wege einer offenen Teilklage eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen vorgenommen hat (sog. zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld, BGH NJW 2004, 1243 = NZV 2004, 240 = VersR 2004, 1334; OLG Düsseldorf NZV 1995, 449), erfasst ihre Schmerzensgeldforderung wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes einer uneingeschränkten Schmerzensgeldklage alle Schadensfolgen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt objektiv (d.h. für die einschlägigen medizinischen Fachkreise, BGH NJW 2000, 861) vorhersehbar waren und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (BGH NJW 2004, 1243; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. § 253 Rz. 31). Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung wurde noch bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 30 %-40 % angenommen (vgl. BGH NJW 1988, 2300 [2302] = VersR 1988, 929 f. = MDR 1988, 951).
Bei der Schmerzensgeldbemessung kommt damit auch den zu befürchtenden zukünftigen gesundheitlichen Entwicklungen der Klägerin eine wichtige Bedeutung zu. Insoweit ist festzustellen, dass trotz des nunmehr schon fast 15 Jahre zurückliegenden Unfallgeschehens nach wie vor erhebliche gesundheitliche Beschwerden der Klägerin festzustellen sind und deshalb nur bedingt mit Besserungen gerechnet werden kann. Bezüglich der körperlichen Beschwerden ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R., dass die Frakturen am Fersenbein, Schienbein und Tibiakopf mittel- bis langfristig zur posttraumatischen Arthrose führen werden. Ergänzend ist auch auf das Ausmaß der aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörungen hinzuweisen, die zu aktuellen „Gesundheitsschäden psychischer und psychosomatischer Art, nämlich eine chronisch rezidivierende Depression, gegenwärtig mit starker Ausprägung, und einer unterschwelligen posttraumatischen Belastungsstörung“ (Prof. Dr. med. H., Gutachten S. 19 = Bl. 586 d.A.) geführt haben und die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach wie vor erheblich beeinträchtigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wirkt sich dies vor allem in der Unfähigkeit zur Bewältigung des Unfallgeschehens, des Aufbaus einer neuen Lebenssituation und starken Angstzuständen aus (vergleiche Bl. 17 des Gutachtens).
Der Sachverständige Prof. Dr. med. H. hat das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigungen erstmals eingehend untersucht und aufgezeigt, dass diese Beschwerden, die in der Anschlussberufungsbegründung völlig ignoriert werden, einen ganz wesentlichen Faktor in der entschädigungspflichtigen Beeinträchtigung der Lebensqualität darstellen.
Die Klägerin hat ihre Leiden auch glaubhaft gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. H. dahingehend geschildert, dass sie die beiden ersten Jahre nach dem Unfall weitgehend im Krankenhaus oder in der Reha-Kliniken verbracht habe, was für sie in Verbindung mit den vielfachen Operationen extrem belastend gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit unter ständigen und starken Albträumen gelitten. Den Tod ihres Mannes habe sie empfunden, als ob „eine Hälfte von ihr mit gestorben sei“. Sie habe hier durch das Wertvollste, was sie hatte, verloren. Der Gedanke, einen Unfall zu sehen, versetze sie nach wie vor in Panik und die anfängliche Furcht, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, habe sie ebenfalls belastet.
e) Eine sehr gewichtige Rolle im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung spielt deshalb der Tod des Ehemanns der Beklagten, der ebenfalls unter den Folgen des Unfalls gelitten hat und schließlich an einer Spätfolge des Unfalls verstorben ist. Die Beklagte hatte deshalb nicht nur ihre eigenen Verletzungsfolgen zu bewältigen, sondern sah sich auch mit einer grundlegenden Veränderung ihrer Lebensumstände, einer völlig neuen sozialen Stellung konfrontiert, die die Bewältigung ihres Schicksals erschwerten.
Auch der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Tod des Ehemanns der Klägerin als unfallbedingte Spätfolge einzustufen ist, weil sich der Ehemann der Klägerin ohne das Unfallgeschehen nicht der Operation unterzogen hätte, an deren Folgen er verstorben ist. Das wurde offensichtlich auch von der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten so gesehen, die mit Schreiben vom 26.08.1997 (Bl. 54 d.A. = Anl. K 45) die im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemanns stehenden Zahlungsverpflichtungen unter Hinweis auf Professor Dr. Mi. anerkannt hat. Es ist deshalb unverständlich, dass die Beklagten den Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen im vorliegenden Verfahren bestreiten.
f) Zur weiteren Beschreibung der Unfallfolgen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des LG Traunstein vom 15.12.2006 auf S. 20-22 Bezug genommen. Der Erstrichter hat die Verletzungsfolgen und die hieraus resultierenden Beschwerden der Klägerin - mit Ausnahme der psychisch bedingten Störungen - sorgfältig und zutreffend herausgearbeitet.
2. Soweit sich die Anschlussberufung der Beklagten gegen den vom Erstrichter angenommenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 20.541,84 € (S. 17 Ersturteil) richtet, bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Nach der vom Senat im Rahmen des § 287 ZPO durchgeführten Schätzung ist der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden entstanden, der den vom Erstrichter festgestellten Schaden übersteigt.
Nach den Feststellungen des Senats kann die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für 524,33 Wochen mindestens eine Minderung der Haushaltsführung im Umfang von 5 Stunden/Woche und für weitere 60,67 Wochen mindestens eine Minderung von 1 Stunde/Woche geltend machen. Unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 8,00 € ergibt sich hieraus ein Schaden in Höhe von 21.448,50 €.
a) Die Klägerin hat zunächst mit der Klage vom 05.12.2001 die Erstattung von „Haushaltshilfekosten“ für die Jahre 1999, 2000 und Januar bis September 2001 (Bl. 17 d.A.) in Höhe von 48.230,81 DM begehrt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum April 1995 bis Juni 2006 und begehrte die Erstattung von Haushaltsführungsschaden in Höhe von zuletzt 41.850,00 €.
Die Klägerin geht bei der Berechnung ihres Haushaltsführungsschadens von einem Haushaltsführungsaufwand von 37 Stunden (2 Personen) beziehungsweise 31 Stunden (eine Person), einer MdE von 25 % und einem Stundenlohn von 10 € netto aus. Auf Basis einer reduzierten Haushaltsführungsmöglichkeit von 7,75 h/Woche (= 31 Stunden x 25%) errechnet sie hieraus durchgehend für jeden Monat einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 310,00 €.
Der Erstrichter ist dieser Berechnung mit der Maßgabe gefolgt, dass er die Beeinträchtigung der Haushaltsführungsmöglichkeiten der Klägerin auf 4 Stunden/Woche geschätzt hat.
b) Die Beklagten begehren mit ihrer Anschlussberufung die Zurückweisung des Klageantrags mit der Behauptung, dass eine Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht feststehe und für die Jahre 1996, 1997 und 1998 bereits Haushaltshilfekosten ausgeglichen seien.
c) Die Schadensberechnung der Klägerin und des Erstrichters sind im Ansatz in zwei wesentlichen Punkten fehlerhaft. Zum einen gehen beide durchgehend von einer gleichbleibenden Haushaltsführungssituation aus und verkennen hierbei, dass sich die Klägerin über einen Zeitraum von insgesamt 14 Monaten in stationärer Behandlung befand und bis zum Tod des Ehemanns von einem 2-Personen-Haushalt, danach von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen ist. Zum andern ist es fehlerhaft, den Grad der MdH aus der MdE abzuleiten, weil beide völlig verschiedene Bezugspunkte haben (OLG Frankfurt a.M. VersR 1982, 981; Senat, NZV 1999, 383 = DAR 1999, 407; Urt. v. 18.03.2005 - 10 U 5448/04 [n.v.]; v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]; v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [Juris]; Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08 [n.v.]; OLG Köln SP 2000, 306 und 336; OLG Hamm NJW-RR 1995, 599 und OLGR 2002, 321 = VersR 2002, 1430 = NZV 2002, 570; OLG Koblenz VersR 2004, 1011; KG VRS 108 [2005] 9 und 111 [2006] 16 [23] = KGR 2006, 749 [752] = NZV 2007, 43 [nur Ls.]; LG Berlin SP 1996, 170; LG Saarbrücken zfs 2006, 500; AG Krefeld SP 1996, 44; Geigel/Pardey a.a.O. Rz. 144; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl. 2010, Rz. 195).
d) Im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist der Senat von folgenden Überlegungen ausgegangen:
aa) Die Klägerin hat zum Haushaltsführungsschaden nur wenige Details vorgetragen, die eine konkrete Berechnung ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nicht erlauben. Dies führt allerdings nicht zur Klageabweisung; der Senat kann vielmehr den entstandenen Schaden anhand allgemeiner Erfahrungswerte schätzen. Im Rahmen des § 287 ZPO genügt die Darlegung und der Nachweis der Verletzungen. Der für die Schadenskompensation erforderliche Aufwand kann geschätzt werden (BGH, VersR 1992, 618; Küppersbusch a.a.O. Rz. 193 ff.). Dabei kann auf die auf Erfahrungswerten beruhenden Tabellen von Schulz-Borck/Pardey (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 7. Aufl. 2009) zurückgegriffen werden (BGH, VersR 2009, 515).
bb) Der Senat geht nach der von Reichenbach/Vogel begründeten und von Ludwig weiter entwickelten Tabelle, abgedruckt im Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey und der darauf aufbauenden, den Haushaltstyp und die Haushaltsgröße einzubeziehenden Tabellen 7.1 und 7.2 von einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) von mindestens 25% aus.
Die bei der Klägerin jetzt noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren Gegenstand der Beweisaufnahme in der I. Instanz. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 17.02.2006 auf S. 33/34 (= Bl. 278 d.A.) die Beeinträchtigungen tabellarisch zusammengestellt. Demnach ist die Klägerin als Rechtshänderin schon dadurch erheblich beeinträchtigt, dass sie aufgrund einer rechtsseitigen Ellbogengelenksschädigung mit deutlicher Bewegungseinschränkung schon beim Tragen von Gegenständen mittlere bis schwere Probleme hat, was sich beim Einkaufen bemerkbar macht, aber auch bei sonstigen Belastungen der rechten Hand. Längeres Stehen oder Gehen ist ihr wegen der erheblichen Verletzung und posttraumatischen Deformierung der rechten Ferse und der rechtsseitigen Ausbildung von Krallenzehen unmöglich. Letzteres kann sich besonders schmerzhaft auswirken und auch das rechte Knie ist durch die eingetretene Arthrose in Mitleidenschaft gezogen. Auf Knien zu arbeiten ist der Klägerin praktisch überhaupt nicht möglich. Dieses Beschwerdebild, projiziert auf die Tabelle 6, ergibt eine MdH von 25%.
Naturgemäß unberücksichtigt geblieben sind damals die nun vom Sachverständigen Prof. Dr. H. beschriebenen Auswirkungen der chronischen Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung, in deren Folge die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auch durch Angstzustände, depressive Stimmung, Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen auch im Hinblick auf Haushaltsführungstätigkeiten beeinträchtigt wird. In welchem Umfang sich dies auf die Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt hat, ist nicht festgestellt, aber auch nicht entscheidungserheblich, nachdem sich die Klägerin ihrerseits nicht gegen die erstrichterliche Entscheidung zur Höhe des Haushaltsführungsschadens wendet und bezüglich der Anschlussberufung die Feststellung ausreichend ist, dass der Haushaltsführungsschaden über dem vom Erstrichter festgestellten Betrag von 20.541,84 € liegt.
cc) Den Arbeitszeitbedarf für die Haushaltsführung der Klägerin schätzt der Senat auf 20 Stunden/Woche.
Maßgeblich im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens sind insbesondere die Zahl der Familienmitglieder, ihr Alter, die Größe der Wohnung und der allgemeinen Lebenszuschnitt der betroffenen Haushaltsbewohner.
Zu berücksichtigen wäre deshalb, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Ehemann ein Haus mit circa 160 m² Wohnfläche und circa 500 m² Garten bewohnte, nach dem Unfall im Mai 2002 vorübergehend eine Mietwohnung bezog und Ende 2004 in ihr derzeitiges, behindertengerecht ausgebautes Haus mit einer Wohnfläche von 150 m² und einem Garten von circa 800 m² eingezogen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis zum Tod ihres Ehemannes einen 2-Personen-Haushalt zu versorgen hatte.
Auch hier bedarf der Umstand, dass lediglich die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung die Feststellungen des Erstrichters zum Verdienstausfallschaden angegriffen haben, keiner umfassenden Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Auch hier genügt die Feststellung eines Mindestmaßes an notwendigen Haushaltstätigkeiten.
Der Senat hat daher seinen Berechnungen durchgehend lediglich eine durchschnittliche Haushaltsführung für einen 1-Personen-Haushalt zugrunde gelegt. Denn nach der Tabelle 8 bei Schulz-Borck/Pardey ergibt sich hieraus bereits ein Arbeitszeitaufwand von 24,9 Stunden/Woche; nach Tabelle 1 bei einem reduzierten 2-Personen-Haushalt und Erwerbstätigkeit 22,3 Stunden/Woche. Eventuelle Zeitabschläge nach der Tabelle 2.1 wegen Technisierung des Haushalts wurden nicht vorgenommen, weil umgekehrt Zeitzuschläge wegen der Wohnungsgröße und anfallenden Gartenarbeiten ebenfalls nicht berücksichtigt worden sind.
dd) Nach den vorgenannten Ausführungen geht der Senat von einer Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von 5 Stunden/Woche aus (abgerundeter Betrag aus 25 % MdH x 22,3 bzw. 24,9 Arbeitszeitaufwand/Woche).
Bei dieser Berechnung ist allerdings die gebotene Kürzung des Arbeitszeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus bzw. In Rehabilitationsanstalten noch unberücksichtigt geblieben. Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden jedenfalls in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (BGH VersR 2009, 515, OLG Hamm NZV 2004, 631).
Der Senat hat daher für einen Zeitraum von 14 Monaten, in welchem die Klägerin in stationärer Behandlung war, lediglich einen Arbeitszeitbedarf von 1 Stunde/Woche angesetzt.
ee) Nachdem die Klägerin zur Versorgung des Haushalts keine Hilfskraft beschäftigt hat, war die Schadenshöhe normativ zu berechnen, wobei Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft ist (BGH NJW 1968,1823, BGHZ 86, 372 [375]).
Den Wert einer Arbeitsstunde in der Haushaltsführung setzt der Senat seit dem Jahre 2005 im Bezirk des OLG München regelmäßig mit 8,00 € fest ( Senat, Urt. v. 17.03.2006 - 10 U 5268/05 und v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]). Der Ansatz einer solchen Vergütungspauschale ist aus Vereinfachungsgründen zulässig (OLG Hamm zfs 1992,265, Senat NZV 1999, 383, Küppersbusch a.a.O. Rz. 203).
Eine Erhöhung dieses Betrages ist jedenfalls für den hier relevanten Landgerichtsbezirk Traunstein nicht veranlasst. Die Klägerin stellt zur Rechtfertigung eines höheren Stundensatzes, den auch der Erstrichter auf 10,00 € festgesetzt hat, nur die bestrittene, aber unbewiesene Behauptung auf, im oberbayrischen Bereich würden sich zu diesem Stundensatz keine geeigneten verlässlichen Kräfte finden (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung = Bl. 121 d.A.).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO unter Zugrundelegung eines Streitwerts des Verfahrens der 1. Instanz in Höhe von 267.960,00 €, des Streitwerts des Berufungsverfahrens in Höhe von 131.068,65 € und des jeweiligen Obsiegens/Unterliegens der Parteien.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
VI.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.