Die geschäftsmäßige Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des geschädigten Kunden handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung. Es handelt sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. Der entsprechende Abtretungsvertrag ist nichtig.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am Samstag, 20.06.2009 auf der BAB 93, km 180, an dem der PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … und der PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt waren, ist dem Grunde nach unstreitig.
Der unfallgeschädigte Fahrzeugeigentümer, mietete bei der Klägerin für die Zeit der Instandsetzung seines Pkw Mercedes-Benz E 350 7G-TRONIC Avantgarde, 200 kw, 3498 ccm mit dem amtlichen Kennzeichen von Donnerstag, 09.07.2009 bis Montag, 27.07.2009 einen Ersatzwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic mit dem amtlichen Kennzeichen.
Die Erforderlichkeit der Anmietung, der 19-tägigen Mietdauer und die Einstufung sowohl des unfallgeschädigten wie auch des angemieteten Fahrzeugs in Klasse 9 der Eurotax Schwacke-Liste 2009 (Bl. 13, 121 d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig.
Zum Mietbeginn am Donnerstag, den 09.07.2009 trat der unfallgeschädigte, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeugeigentümer, … den Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 20.06.2009 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung vom 09.07.2009 hat folgenden Wortlaut (Bl. 11 d.A.):„ABTRETUNG DER MIETWAGENKOSTEN (ERFÜLLUNGSHALBER)Die Abtretung, der Schadensersatzansprüche erfüllungshalber hinsichtlich der Mietwagenkosten entspricht dem Geschäftsmodell der Klägerin: Entweder der Mieter leistet Vorkasse durch Kreditkarte oder Kaution oder die Klägerin lässt sich die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten erfüllungshalber abtreten und wendet sich dann unter Offenlegung dieser Abtretung an die Haftpflichtversicherung und versucht dort die Zahlung, notfalls auch gerichtlich, durchzusetzen.
Der Mieter / Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 20.06.2009 gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus dem genannten Unfall in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten erfüllungshalber unwiderruflich an die Firma Hofmann GmbH ab. Der Mieter / Geschädigte weist den Versicherer an, die Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Die Firma Hofmann GmbH ist berechtigt, diese Abtretung dem ersatzpflichtigen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer, sowie einer evtl. anwaltlichen Vertretung offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber diesen im Namen geltend zu machen.
Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter nicht berührt. Die Firma Hofmann GmbH kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen den Mieter geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
Der Geschädigte wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise Regulierungsprobleme bezüglich des abgerechneten Tarifes durch die gegnerische Versicherung auftreten können.“
Die Klägerin hat als Streithelferin für ihre Kunden bereits drei Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof durchgeführt.
Der Mieter … wurde von der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht in Anspruch genommen. Die gesamte Korrespondenz und die Geltendmachung der Ansprüche erfolgte ausschließlich gegenüber der Beklagten. Der Mieter hat lediglich Abschriften erhalten. Anhand dieses Rechtsstreits will die Klägerin die Frage der Nichtigkeit von Abtretungen an Mietwagenunternehmen vom Bundesgerichtshof bundeseinheitlich klären lassen.
Für den Mietwagen berechnete die Klägerin gem. korrigierter Rechnung Nr. 529/09 vom 07.10.2009 (Bl. 12 d.A.) einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.969,05 € inklusive Haftungsbefreiung, Zustell- und Abholkosten sowie Mehrwertsteuer.
Die Beklagte bezahlte an die Klägerin zwei Teilbeträge in Höhe von insgesamt 2.120,00 €.
Die Klägerin trägt vor, dass sie Eigentümerin und Halterin, des am 09.07.2009 vermieteten Ersatzwagens Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen sei. Der in der Zulassungsbescheinigung vom 30.09.2008 genannte … (Anlage 1 zum Protokoll) habe das Fahrzeug noch am selben Tag an die Klägerin weiterveräußert und ihr die unmittelbare Verfügungsgewalt verschafft.
Die Klägerin behauptet, sie sei wirksam Inhaberin des Schadensersatzanspruchs auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten geworden. Die Abtretung vom 09.07.2009 verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da es um die Geltendmachung eigener und nicht fremder Ansprüche gehe. Die Klägerin habe daher keine Tätigkeit in einer fremden, sondern in einer eigenen Angelegenheit erbracht. Auch sei die Abtretung ausdrücklich auf die Mietwagenkosten bezogen, weswegen deren Geltendmachung eine erlaubte Nebenleistung der Klägerin als Mietwagenunternehmen sei.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die in der korrigierten Rechnung Nr. 529/09 vom 07.10.2009 (Bl. 12 d.A.) aufgeführten Mietwagenkosten seien in voller Höhe von der Beklagten zu erstatten. Der unfallgeschädigte Fahrzeugeigentümer … habe von der Angemessenheit des in Rechnung gestellten Sondertarifs ausgehen dürfen, zumal ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Der in Rechnung gestellte Sondertarif der Klägerin sei deutlich niedriger als der Normaltarif nach der Schwacke-Liste. Die Höhe des Sondertarifs sei unter Berücksichtigung der spezifischen unfallbedingten Mehrleistungen gerechtfertigt. Der ausstehende Rechnungsbetrag belaufe sich abzüglich ersparter Eigenkosten in Höhe von 243,77 € und der von der Beklagten bezahlten Teilbeträge in Höhe von insgesamt 2.120,00 € noch auf 605,28 €.
Die Klägerin beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 605,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.09.2009 zu bezahlen.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte bestreitet das Eigentum und die Haltereigenschaft der Klägerin an dem vermieteten Ersatzwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic mit dem amtlichen Kennzeichen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung des unfallgeschädigten Fahrzeugeigentümers … vom 09.07.2009 sei gem. § 134 BGB nichtig. Die Abtretungserklärung verstoße sowohl gegen § 4 RDG als auch gegen § 5 RDG.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch auf Mietwagenkosten durch die von ihr geleistete Zahlung von 2.120,00 € in voller Höhe erfüllt sei. Der von der Klägerin in der korrigierten Rechnung Nr. … 529/09 vom 07.10.2009 (Bl. 12 d.A.) zugrunde gelegte Sondertarif sei überhöht und nicht angemessen. Der Geschädigte habe vor der Anmietung am 09.07.2009 keine Vergleichsangebote eingeholt, obwohl, er nach dem Unfall am 20.06.2009 ausreichend Zeit dafür gehabt habe. Bei Einholung von Vergleichsangeboten hätte der Geschädigte unproblematisch günstigere Angebote im örtlich und zeitlich relevanten Markt erhalten. Der maßgebliche Normaltarif sei anhand der Fraunhofer-Liste 2009 zu bestimmen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der von der Klägerin behaupteten Erforderlichkeit der von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten des Sondertarifs im Zeitraum vom 09.07.2009 bis 27.07.2009 im Örtlich relevanten Markt Riesa durch Einholung des schriftlichen Gutachtens vom 18.03.2010 (Bl. 59 ff. d.A.) und des mündlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Eduard Pauly in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 (Protokoll, Bl. 159 ff. d.A.).
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, einschließlich des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 14.07.2010 (Bl. 174 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 (Bl. 159 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.
Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus dem Unfallereignis vom 20.06.2009 erfüllungshalber von dem unfallgeschädigten Fahrzeugeigentümer … an die Klägerin in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten vom 09.07.2009 (Bl. 11 d.A.) ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gem., § 134 BGB nichtig.
Nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
a) Die Klägerin wurde in keiner eigenen, sondern einer konkreten fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz RDG tätig.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2006, S. 1726, 1726 f.) ausgeführt, dass eine Prüfung erforderlich ist, ob der Zessionar eine eigene Angelegenheit oder eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden übernimmt. Danach liegt eine Besorgung fremder Angelegenheiten vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen werde den Geschädigten Rechtsangeilegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten.
Die Abgrenzung ist auch auf die Rechtslage nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen RDG anwendbar, da das Merkmal „fremde Angelegenheit“ keine Änderung erfahren hat (so ausdrücklich: LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010 – 5 S 208/09 –; AG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008 – 32 C 357/08 –; Franz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, S. 16 f.; v. Stein Anwaltsblatt 2008, S. 385, 387).
Die Klägerin hat sich entsprechend ihrer ständigen Geschäftspraxis den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten bereits zu Mietbeginn erfüllungshalber abtreten lassen und diesen nach Mietende gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne zuvor versucht zu haben, von dem Mieter die Mietwagenkosten zu erlangen. Der Mieter … wurde von der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht in Anspruch genommen.
Die gesamte Korrespondenz und die Geltendmachung der Ansprüche erfolgte ausschließlich gegenüber der Beklagten. Der Mieter hat lediglich Abschriften erhalten. Es stand von vorne herein fest, dass die Verfolgung und Durchsetzung der Mietwagenkosten durch die Klägerin unter Ausschaltung des Unfallgeschädigten, notfalls bis zum Bundesgerichtshof, vorgenommen werden sollte.
b) Hierfür bedurfte es einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles i.S.d. § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz RDG.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte in. § 2 Abs. 1 RDG-E noch eine „besondere rechtliche Prüfung“ erforderlich sein, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht. Die Begründung spricht von der Abgrenzung von einfacher Rechtsanwendung zu substanzieller Rechtsprüfung (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte: Franz a.a.O. S. 17 ff., 80 ff.; v. Stein a.a.O. S. 385 f.).
Der Wortlaut des Regierungsentwurfes wurde auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der Endfassung („rechtliche Prüfung des Einzelfalls“) geändert. Damit wurde klargestellt, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung keine zu hohen Maßstäbe angesetzt werden sollen.
Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt steht die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, insbesondere die Erstattungsfähigkeit eines als Sondertarif bezeichneten Unfallersatztarifs in Streit. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Rahmen ihres Sondertarifs spezifisch unfallbedingte Mehrleistungen erbracht, weswegen die Höhe der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten gerechtfertigt sei. Im Ergebnis sei der Sondertarif sogar noch niedriger als der Normaltarif, der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu bestimmen sei. Die Beklagte, wendet dagegen ein, der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO und nicht der Schwacke-Mietpreisspiegel sei geeignet, den ersatzfähigen Normaltarif für Selbstzahler darzustellen. Dieser wesentlich niedrigere Tarif sei dem Unfallgeschädigten bei der ihm subjektiv zumutbaren Nachfrage zugänglich gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Ein höherer Unfallersatztarif kann nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Vermieter besondere Leistungen, die im konkreten Fall durch die besondere Unfallsituation veranlasst waren, erbracht hat oder dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im einzelnen: BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1933; BGH NJW 2006, 360; BGH. NJW 2006, 1506; BGH NJW 2006, 1726; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2621; BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2007, 122; BGH NJW 2007, 1124; BGH NJW 2007, 1449; BGH NJW 2007, 1676; BGH NJW 2007, 2122; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2782; BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782, BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW-RR 2008, 689; BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2009, 318; BGH NJW 2010, 1445).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht ohne rechtliche Prüfung beantwortet werden, zumal die Klägerin, die nach den Angaben ihres Geschäftsführers bereits drei Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof als Streithelferin für ihre Kunden durchgeführt hat, auch in diesem Rechtsstreit ausdrücklich eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof begehrt.
c) Bei der konkret zur Entscheidung stehenden Rechtsdienstleistung der Klägerin handelt es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört.
Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem. Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt (ausführlich dazu: Henssler/Prütting Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage 2010, § 5 RDG, Rdn. 4 ff.; Krenzler RDG, § 5 Rdn. 34 ff.; Franz a.a.O. S. 23 ff, jeweils m.w.N.)
Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine. Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit des Sondertarifes kann unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung, nur von einem Rechtskundigen erwartet werden. Der Bundesgerichtshof hat allein seit dem Jahr 2005 ca. 30 höchstrichterliche Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten getroffen (vgl. dazu oben b) sowie Riedmeyer NJW-Spezial 2010, S. 201 f.; Buschbell Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2008, § 24, Rdn. 79 ff.; Böhme/Biela Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 24. Auflage 2009, Kapitel 4, Rdn. 60 ff.; Geigel/Knerr Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, Kapitel 3, Rdn. 68 ff.). Ausweislich der Entscheidungsgründe waren selbst Berufungsgerichte nicht imstande, die sehr differenzierten höchstrichterlichen Grundsätze auf die jeweils zur Entscheidung stehenden Sachverhalte anzuwenden. Eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse der Rechtsuchenden kann daher von einem Mietwagenunternehmen als bloße Nebenleistung unter Würdigung des Berufs- und Tätigkeitsbildes nach der Verkehrsarischauung nicht erwartet werden (so auch: LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010 – 5 S 208/09 –; AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.10.2009 – 10 C 1527/09 –; die Umstände des Einzelfalls betonend: Unseld/Degen RDG, § 2 Rdn. 22 sowie § 5 Rdn. 37 f.; a.A. Henssler/Prütting a.a.O., Rdn. 23 und die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen, Anl. 1-8 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.07.2010, Bl. 174 ff. d.A.)
Zumindest die konkret zur Entscheidung stehenden geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistungen der Klägerin, die auf eine ständige Fortbildung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gerichtet sind, stellen nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar.
Da der Geschäftsführer der Klägerin diese für die Entscheidung des Einzelfalls maßgebenden Umstände erst auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 mitteilte, verstößt die daraufhin umgehend erfolgte Berufung der Beklagten auf die Nichtigkeit der Abtretungserklärung vom 09.07.2009 (Bl. 11 d.A.) wegen Verstoßes gegen §§ 2. Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG gem. § 134 BGB nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
2. Es kann dahin stehen, ob die Abtretungserklärung vom 09.07.2009 (Bl. 11 d.A.) auch wegen Verstoßes gegen § 4 RDG gem. §. 134 BGB nichtig ist. Aufgrund der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin, die sich aus den Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 ergab, kann auch offen bleiben, ob die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erforderlich waren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.