Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 23.08.2010 - 12 ME 138/10 - Zur Eintragung eines Sperrvermerks im tschechischen Führerschein auch ohne rechtskräftige Feststellung der Nichtberechtigung

OVG Lüneburg v. 23.08.2010: Zur vorläufigen Eintragung eines Sperrvermerks im tschechischen Führerschein auch ohne rechtskräftige Feststellung der Nichtberechtigung


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 23.08.2010 - 12 ME 138/10) hat entschieden:
Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.


Siehe auch Stichwörter zum Thema EU-Führerschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Gegen den Antragsteller war am 17. August 1998 vom Amtsgericht D. ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erlassen worden, weil er unter Alkoholeinfluss (1,47 g Promille) ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und zudem eine Fahrerlaubnissperre von 8 Monaten verhängt. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Jahr 1999 neu erteilt worden war, wurde er mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 4. Oktober 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 50 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis (erneut) entzogen und eine Sperre von 7 Monaten verhängt. Einen im Jahr 2002 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller zurück, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die im Januar 2003 beantragte Neuerteilung wurde, nachdem der Antragsteller ein in diesem Zusammenhang neu erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt hatte, von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2003 abgelehnt. Ein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos.

Nachdem der Antragsgegner durch einen Antrag des Antragstellers auf „Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis“ Kenntnis davon erhalten hatte, dass diesem im Jahr 2009 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden war, stellte er mit Verfügung vom 12. März 2009
  • unter „1.“ fest, dass diese den Antragsteller nicht berechtige, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

  • Unter „2.“ wurde der Antragsteller aufgefordert, den tschechischen Führerschein zum Eintrag eines Sperrvermerks spätestens bis zum 31. März 2010 vorzulegen und

  • unter „3.“ für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld angedroht.
Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der „Ziff. 2 des Bescheides im besonderen öffentlichen Interesse“ angeordnet. Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in Deutschland für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen – wie dem Antragsteller – die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden sei, keine Fahrberechtigung bestehe, sofern diese Maßnahmen im Verkehrsregister noch nicht getilgt seien. Auch ein aktuelles medizinisch-psychologisches Gutachten, welches die hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers bestehenden Bedenken ausräume, liege nicht vor. Zudem wurde mit Bescheid vom selben Tag für diese Verfügung eine Gebühr in Höhe von 125,60 € festgesetzt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. April 2010 beim Verwaltungsgericht beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2010 „gerichtet auf Feststellung dessen, dass die dem Antragsteller unter dem 16.06.2009 in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ... nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt“, wiederherzustellen und „die Kostenentscheidung aus dem Bescheid vom 12.03.2010... aufzuheben.“
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Feststellung, er sei mit seinem tschechischen Führerschein nicht berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1), und gegen die Vorlagepflicht (Nr. 2) sei zulässig. Zwar habe eine Klage auch gegen feststellende Verwaltungsakte gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfalle jedoch, wenn – wie hier hinsichtlich der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides – die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Erfolgsaussichten seien vorliegend als offen anzusehen, da sich die angegriffene Verfügung weder als offenkundig rechtmäßig, noch als offenkundig rechtswidrig erweise. Zwar berechtige gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn dem Betreffenden – wie hier dem Antragsteller – dessen Fahrerlaubnis im Inland zuvor entzogen worden und/oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde versagt worden sei, bei summarischer Prüfung könne aber nicht abschließend beurteilt werden, ob gemeinschaftsrechtliche Regelungen der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegenstünden. Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergebe sich aus der Richtlinie 2006/126/EG („3. Führerscheinrichtlinie“). Nach Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie, der trotz der Regelung in Art. 13 Abs. 2 anwendbar sei, lehnten Mitgliedstaaten die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ab, wenn der Führerschein der betroffenen Person im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stehe insoweit also in Übereinstimmung mit dieser Regelung. Auch wenn Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie nur von Einschränkung, Aussetzung oder Entzug spreche, begegne es angesichts der vergleichbaren Ausgangslage keinen Bedenken, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV den genannten Maßnahmen die – im Falle des Antragstellers vorliegende – bestandskräftige Versagung gleichstelle.

Es sei jedoch offen, ob ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestehe. Dieser habe in seinen zu der Vorgängerrichtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) ergangenen Entscheidungen stets die Pflicht der Mitgliedstaaten betont, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnisse ohne weitere (eigene) Prüfung anzuerkennen, so dass die nationale Regelung des § 28 Abs. 4 FeV seinerzeit nur eingeschränkt hätte angewandt werden können. Es sei aber zweifelhaft, ob die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH auf den seit dem 19. Januar 2009 geltenden Art. 11 Abs. 4 der Dritten Führerscheinrichtlinie übertragbar sei. Dies werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung – die in dem Beschluss im Einzelnen zitiert wird – unterschiedlich beantwortet. Der Antrag sei aber (jedenfalls) abzulehnen, weil die bei offener Erfolgsaussicht der Klage für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgehe. Dem Antragsteller sei in der Vergangenheit seine Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen worden, weil er alkoholisiert ein Fahrzeug geführt und dabei auch andere Rechtsgüter verletzt habe. In dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 26. April 2002 sei ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Zudem sei danach von einer die Gesamtperson erfassenden Alkoholproblematik auszugehen.

Ein im Jahr 2003 gefertigtes Gutachten habe der Antragsteller, wohl weil es anders ausgefallen sei als erhofft, nicht vorgelegt. Dass sich an der Beurteilung aus dem Jahr 2002 etwas geändert habe, sei weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar. Angesichts des sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ergebenden erheblichen Gefährdungspotentials müsse das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides (Feststellung der Nichtberechtigung, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) sei deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vorlagepflicht (Nr. 2 des Bescheides) habe der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Selbst wenn man einen solchen Antrag jedoch in den Antrag zu 1) der Antragsschrift hineinlesen wollte, wäre dieser unbegründet, weil die Aufforderung, den Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 FeV finde und nicht zu beanstanden sei. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG) sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes (Nr. 3 des Bescheides) sei nicht gestellt worden; die Androhung begegne aber auch keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag auf Aufhebung des Kostenbescheides sei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb unzulässig, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei.


II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Mit der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig, so dass seinen Interessen der Vorrang gebühre. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen. Die deutschen Behörden seien daher verpflichtet, seine (des Antragstellers) außerhalb einer Fahrerlaubnissperre erworbene tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Diese Rechtsprechung gelte nach der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz und des Hessischen OVG auch für Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie. Selbst wenn man dies anders und die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen ansehe, müsse sein Antrag Erfolg haben. Eine unklare Rechtslage könne nämlich nicht dazu führen, dass er (der Antragsteller) auf unabsehbare Zeit nicht das Recht habe, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Dies sei allenfalls hinzunehmen, wenn er nach summarischer Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen werde. Dies sei hier aber – auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht der Fall. Darüber hinaus sei das medizinisch-psychologische Gutachten, auf das sich das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung maßgeblich gestützt habe, aus dem Jahr 2002, mithin acht Jahre alt, und er seit Erhalt der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Anders als das Verwaltungsgericht angedeutet habe, erstrecke sich sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch auf die im angefochtenen Bescheid verfügte Vorlagepflicht (Nr. 2 des Bescheides) und die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheides).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Zwar ist – anders als das Verwaltungsgericht angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat – seitens des Antragsgegners für die unter Nr. 1 des Bescheides ausgesprochene Feststellung der Nichtberechtigung die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden. Eine solche Anordnung ist vielmehr explizit nur für „Ziff. 2 des Bescheides“ ergangen und damit für die Verpflichtung, den tschechischen Führerschein unverzüglich – spätestens bis zum 31. März 2010 – vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gleichwohl im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

Der Senat geht dabei entsprechend dem Ziel des Antragstellers, vorläufigen Rechtsschutz gegen die angefochtene Verfügung vom 12. März 2009 zu erlangen, davon aus, dass der Antrag der Sache nach in erster Linie darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 2 des Bescheides angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Pflicht zur Vorlage des Führerscheins wiederherzustellen. Die Klage gegen die unter Nr. 1 des Bescheides enthaltene Feststellung der Nichtberechtigung, mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilzunehmen, entfaltet nämlich bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aufschiebende Wirkung. Da insoweit kein Sofortvollzug angeordnet worden ist, bedarf es insoweit keiner Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Auch in dieser Gestalt führt der Antrag jedoch nicht zum Erfolg. Nach Auffassung des Senats wird nämlich die gegen die Vorlagepflicht gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben (hierzu 1.). Selbst wenn jedoch – zugunsten des Antragstellers – unterstellt wird, die Erfolgsaussichten der diesbezüglichen Klage seien gegenwärtig mit Blick auf die durch den Rechtsfall aufgeworfenen, bislang in der Rechtsprechung nicht ausnahmslos geklärten europarechtlichen Fragen als offen anzusehen, lässt es eine von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung vorliegend angezeigt erscheinen, an der sofortigen Vollziehbarkeit der Vorlagepflicht festzuhalten (hierzu unter 2.).

1. Der Senat geht nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts davon aus, dass die für das vorliegende Verfahren relevante unter Nr. 2 des Bescheides verfügte Verpflichtung, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.

Rechtsgrundlage für die Vorlagepflicht ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV jeweils in entsprechender Anwendung. Die Verfügung einer Vorlagepflicht zur Eintragung eines „Sperrvermerks“ ist zulässig, wenn die in dem (hier tschechischen) EU-Führerschein dokumentierte Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht (ggf. mehr) besteht. Sie setzt nicht etwa voraus, dass die fehlende Berechtigung zuvor durch Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV bestandskräftig oder jedenfalls vollziehbar festgestellt worden ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.3.2010 – 11 CS 09.3010 –, juris). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV erfüllt sind, besteht nämlich die Fahrberechtigung in der Bundesrepublik bereits kraft Gesetzes (im materiellen Sinn) nicht. Die Feststellung der Nichtberechtigung durch einen auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde schafft lediglich einen zweiten neben die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 FeV tretenden Rechtsgrund (vgl. Beschl. d. Sen. v. 16.8.2010 – 12 ME 158/10 – und v. 18.8.2010 – 12 ME 57/10 –). Der (bloße) Umstand, dass die unter Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners ausgesprochene Feststellung der Nichtberechtigung derzeit wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage nicht vollziehbar ist, macht demnach die Verfügung unter Nr. 2, den Führerschein unverzüglich vorzulegen, nicht rechtswidrig (vgl. Bay. VGH, a.a.O.). Vielmehr ist im Rahmen des gegen die Vorlagepflicht gerichteten gerichtlichen Eilverfahrens dann inzident zu prüfen, ob die Behörde zu Recht angenommen hat, dass die im Ausland erworbene EU-Fahrerlaubnis dem Antragsteller keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland vermittelt.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung, aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist, sofern die genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind. Der Antragsgegner durfte – wie im vorliegenden Bescheid geschehen – insoweit auf die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 4. Oktober 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) abstellen, da die diesbezügliche Eintragung angesichts der insoweit geltenden Tilgungsfrist von 10 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) im Zeitpunkt des Bescheides (noch) nicht getilgt war und auch bisher nicht ist. Ob es, wie der Antragsteller meint, angesichts der Formulierung in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (Dritten Führerscheinrichtlinie), der nur Einschränkung, Aussetzung und Entzug der Fahrerlaubnis nennt, europarechtlichen Bedenken begegnet, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis dem Entzug gleichstellt, kann für das vorliegende Verfahren somit letztlich dahinstehen. Es spricht aber auch nach Auffassung des Senates Einiges dafür, dass die vom Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründete Gleichstellung der beiden Maßnahmen auch aus europarechtlicher Sicht zulässig ist (ebenso VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09 –, DAR 2010, 153).

Die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV begegnet auch sonst keinen europarechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller anscheinend meint, aus Art. 13 Abs. 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie folge, dass vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse auf der Grundlage der Regelungen der Richtlinie nicht eingeschränkt werden dürften, und somit der Sache nach Bestandsschutz geltend macht, überzeugt dies nicht. Nach Auffassung des Senats gilt nämlich trotz der Regelung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG („Dritte Führerscheinrichtlinie“) die den Anerkennungsgrundsatz einschränkende Regelung des Art. 11 Abs. 4 schon für alle ab dem 19. Januar 2009 – und nicht erst ab dem 19. Januar 2013 – ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse. Insoweit wird auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09 –, DAR 2010, 153) verwiesen, dem der Senat folgt und in dem zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt ist:

Nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein – 3. Führerscheinrichtlinie – lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Nach Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG gilt Art. 11 Abs. 4 ab 19. Januar 2009. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gehört Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG nicht zu den Vorschriften, die nach Art. 16 Abs. 2 RL 2006/126/EG erst ab dem 19. Januar 2013 angewendet werden. Diese Regelung bezieht sich nach Wortlaut („... diese Vorschriften ...“) und systematischem Zusammenhang nur auf diejenigen Vorschriften, die in Art. 16 Abs. 1 RL 2006/126/EG genannt und bis zum 19.01.2011 umzusetzen sind; hierzu gehört Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG nicht. Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung, die in Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG begründeten Pflichten gälten erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist zum 19.01.2011 (so Hailbronner, NZV 2009, 361, 366 f.) verkennt, dass Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG bei den in Art. 16 Abs. 1 RL 2006/126/EG enumerativ aufgezählten Normen nicht genannt wird, sondern der Sonderregelung des Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG unterliegt.

Auch Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder eingezogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf, steht der Anwendung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG nicht entgegen. Dieser Bestandsschutz erfasst nicht den Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG. Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass Art. 13 RL 2006/126/EG gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 RL 2006/126/EG erst ab dem 19. Januar 2013 anzuwenden und von der Bundesrepublik Deutschland – soweit ersichtlich – bislang auch noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt umgesetzt worden ist, während Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG schon ab dem 19.01.2009 gilt. Darüber hinaus folgt aus der systematischen Stellung der Bestandsschutzregelung innerhalb des Art. 13 (amtl. Überschrift: „Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen“), dass sich Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG allein auf die in Art. 13 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in der 3. Führerscheinrichtlinie neu geregelten Führerscheinklassen bezieht (Thoms, DAR 2007, 287, 288). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die insoweit auf einen Änderungsvorschlag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments zurückgeht (Änderungsantrag 13 im Ausschussbericht vom 03.02.2005, Dok. A6-0016/2005 endg. S. 11) und in ihrer ursprünglichen Fassung (damals Art. 3 Abs. 2b UAbs. 3 des Richtlinienvorschlags) lautete:
„ Eine vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse wird nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt.“
In der Begründung des Änderungsantrags heißt es hierzu u.a.:
„... Der Umtausch der alten Führerscheine darf jedoch unter keinen Umständen zu einem Verlust oder einer Einschränkung der erworbenen Rechte hinsichtlich der Fahrerlaubnis von Fahrzeugen verschiedener Klassen führen.“
Der Umstand, dass die Bezugnahme auf die Führerscheinklassen in der Endfassung des Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG fehlt, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Intention der Regelung geändert hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass in Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG auch für die Fallkonstellation des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG ein absoluter Bestandsschutz hätte geschaffen werden sollen. Eine solche Auslegung stünde insbesondere auch im Widerspruch dazu, dass die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus eine wesentliche Zielsetzung der Neuregelung der Richtlinie 2006/126/EG ist (dazu sogleich).

Anders als der Antragsteller meint, ist auch die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerscheinrichtlinie“) ergangene, einschränkende Rechtsprechung des EuGH auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG („Dritte Führerscheinrichtlinie“) nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar. Der Senat (vgl. bereits Beschl. v. 11.8.2001 – 12 ME 130/10 –) folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 21.12.2009 – 11 CS 09.1791 –, DAR 2010, 103), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.1.2010 – 16 B 814/09 –, zfs 2010, 236) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09 –, DAR 2010, 153; a. A.: Hess. VGH, Beschl. v. 4.12.2009 – 2 B 2138/09 –, Blutalkohol 47, 154; OVG Rh.-Pf. , Beschl. v. 17.2.2010 – 10 B 11351/09 –, DAR 2010, 406; OVG Saarl. , Beschl. v. 16.6.2010 – 1 B 204/10 –, juris). Auch insoweit wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (a.a.O.) verwiesen, der, wie folgt, begründet ist:
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ist durch die Neufassung von Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG gegenüber der früheren Regelung des Art. 8 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein – 2. Führerscheinrichtlinie – eingeschränkt worden. Während nach der früheren Fassung lediglich eine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten bestand, die Anerkennung abzulehnen („Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen...“), sind diese nunmehr zur Ablehnung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist („Ein Mitgliedstaat lehnt ... ab...“). Erklärtes Ziel der Neuregelung war die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus, mit dem die Absicht verfolgt wird, nach einer innerstaatlichen Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die strengeren inländischen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens, zu umgehen. Bereits in der Begründung des Richtlinienentwurfs der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21.10.2003 wurde davon ausgegangen, dass der Vorschlag den sog. Führerscheintourismus beseitigt (KOM (2003) 621 endg. S. 6). Die Neufassung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG in ihrer zwingenden Formulierung beruht auf einem Änderungsantrag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments (Änderungsantrag Nr. 57 im Ausschussbericht vom 03.02.2005, Dok. A6-0016/2005 S. 31 f.). Zur Begründung heißt es:

„Der Führerscheintourismus soll wie weit wie möglich unterbunden werden. Wird einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis eingeschränkt, entzogen, ausgesetzt oder aufgehoben, so darf der Mitgliedstaat einen Führerschein, der dieser Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nicht anerkennen.

Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus keine Führerscheine an Personen ausstellen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist (jede Person darf nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein, Artikel 8 Absatz 5). Wird der Führerschein in einem Mitgliedstaat aufgehoben, so kann ein anderer Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins verweigern.

Es gibt bereits im Internet viele Angebote, in denen Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen wurde (z. B. wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol/Drogen), nahe gelegt wird, einen Schein-Wohnsitz im Ausland zu begründen und dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um damit die Voraussetzungen in Bezug auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu unterlaufen. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, sondern führt auch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Fahrschulsektor.“

Auch im weiteren Rechtsetzungsverfahren kommt der Wille zur Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus zum Ausdruck (vgl. etwa Begründung der Empfehlungen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die 2. Lesung im Europäischen Parlament vom 27. 11. 2006 – Dok. A6-0414/2006 S. 9; Begründung des Gemeinsamen Standpunkts des Rats der Europäischen Union vom 18.09.2006 – CS/2006/9010/1/06 Rev 1 Add. 1 s. 2 u. 5 –; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 21.09.2006 – KOM (2006) 547 endg. S. 3.; zur Zielsetzung der auf deutschen Wunsch eingeführten Regelung vgl. auch Pressemitteilungen der Europäischen Kommission Nr. IP-06/381 und des Bundesministeriums für Verkehr vom 27.03.2006 Nr. 102/2006, auszugsweise abgedruckt in Blutalkohol 2006, 222 f.). Dabei ist die Verpflichtung zur Versagung der Anerkennung von Fahrerlaubnissen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG im Gesamtzusammenhang mit den weiteren Verschärfungen der Sorgfaltsanforderungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zu sehen. Die Ablehnung der Anerkennung korrespondiert insbesondere mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten es abzulehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt worden ist, einen Führerschein auszustellen (Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG). Die Pflicht zur Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG zieht mithin die Konsequenz aus dem Umstand, dass diese entgegen der Bestimmung des UAbs. 1 ausgestellt wurde. Auch im Übrigen betont die Richtlinie den Grundsatz, dass jeder nur Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf, begründet insoweit erhöhte Prüfungspflichten der Mitgliedstaaten und verpflichtet diese, die Erteilung weiterer Fahrerlaubnisse abzulehnen und solche ggf. aufzuheben oder zu entziehen (vgl. Art. 7 Abs. 5 RL 2006/126/EG). Nicht zuletzt dürfen die Mitgliedstaaten wie bisher aus Gründen der Verkehrssicherheit ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet (Erwägungsgrund 15, Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126/EG).

Damit hat der Aspekt der Sicherheit des Straßenverkehrs nach Entstehungsgeschichte und Systematik der 3. Führerscheinrichtlinie gegenüber der Verpflichtung zur gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse (Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG) eine gesteigerte Bedeutung erhalten. Mit der Neufassung haben die Rechtssetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht, dass eine Harmonisierung der für die Neuerteilung geltenden Eignungsregelungen auf niedrigem Niveau nicht gewollt ist. Die Mitgliedstaaten sollen vielmehr dafür Sorge tragen können, dass auch vergleichsweise strenge Eignungsvorschriften in dem einen Mitgliedstaat nicht in einem anderen Mitgliedstaat umgangen werden (vgl. BR-Drs. 851/08 S. 7f).

Vor diesem Hintergrund macht es aber keinen Unterschied, ob die Nichtanerkennung auf die eignungsmängelbedingte Entziehung als solche oder auf die Versagung der Neuerteilung wegen fortbestehender oder ggf. neuer Eignungsmängel beruht. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen nicht nach dem nach inländischem Recht geltenden Maßstab in dem hierfür erforderlichen Verfahren ausgeräumt worden sind. Im Falle des Entzugs wie im Falle der bestandskräftigen Versagung wegen eines Tatbestands, der die Entziehung gerechtfertigt hat oder ggf. rechtfertigen würde, muss sich der Betroffene vor der Neuerteilung nach deutschem Recht einer Überprüfung seiner Fahreignung unterziehen, die nach dem erklärten Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie im Interesse der Verkehrssicherheit nicht im Wege des „Führerscheintourismus“ umgangen werden darf. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass der Betroffene im Fall der bestandskräftigen Versagung einen missglückten Versuch zur (Wieder)Erlangung der Fahrerlaubnis unternommen hat, das Verfahren zur Prüfung der Fahreignung also ein weiteres Stadium durchlaufen hat. Der Umstand, dass der Betroffene erfolglos die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt hat, kann ihn nach Sinn und Zweck der Regelung des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG aber nicht privilegieren. Haben sich Eignungsbedenken in einem im Inland durchgeführten Neuerteilungsverfahren bestätigt, besteht vielmehr bei wertender Betrachtung erst recht keine Rechtfertigung für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis. Angesichts der gleichgerichteten Interessenlage bei Entzug und bestandskräftiger Versagung lässt sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/126/EG untersagt ist, die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleichzustellen (ebenso für den Verzicht auf Fahrerlaubnis zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung: Senatsbeschl. v. 02.02.2009 – 10 S 3323/08 – juris; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2008 – 11 CS 08.1398 – juris).

Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG grundsätzlich zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine verpflichtet sind. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der 2. Führerscheinrichtlinie dürfte auf die 3. Führerscheinrichtlinie nicht übertragbar sein. Der Europäische Gerichtshof hat Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG in ständiger Rechtsprechung als eng auszulegenden Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstanden (vgl. etwa Urt. v. 29.04.2004 – C-476/01 – Kapper – Rdnr. 70 u. 72; Urt. v. 6.04.2006 – C-227/05 – Halbritter – Rdnr. 35, Urt. v. 28.09.2006 – C-340/05 – Kremer – Rdnr. 28). Da Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG nunmehr als zwingende Verpflichtung und nicht mehr als im Ermessen der Mitgliedstaaten stehende Ermächtigung wie in Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG ausgestaltet ist, ist dieser restriktiven Auslegung der Boden entzogen (Geiger, DAR 2007, 126, 128; Janker, DAR 2009, 181, 183 f.; Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801, 803 f; a.A. Hailbronner, NZV 2009, 361, 366; Riedmeyer, zfs 422, 427). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Aufgabe des Ausstellerstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und damit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Aufnahmemitgliedstaat ist grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. (Urt. v. 26.06.2008 – C-329/06 – C-343/06 – Wiedemann u. Funk – Rdnr. 52 f.; Urt. v. 26.06.2008 – C-334/06 – C-336/06 – Zerche – Rdnr. 49 f.; Urt. v. 19.02.2009 – C-321-07 -Schwarz – Rdnr. 76 f.). Die Mitgliedstaaten konnten daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die das nationale Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug aufstellt (vgl. etwa Urt. v. 06.04.2006 – C-227/05 – Halbritter – Rdnr. 29). Da der Ausstellerstaat aber nunmehr nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG zwingend zur Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an eine Person verpflichtet ist, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und umgekehrt der Aufnahmestaat zwingend zur Versagung der Anerkennung einer gleichwohl ausgestellten Fahrerlaubnis verpflichtet ist, stellt sich nicht mehr das Problem, dass sich ein (Aufnahme-) Mitgliedstaat eine ihm nach dem Anerkennungsgrundsatz nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaßt (Mosbacher/Gräfe, aaO. 802).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof den Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes nicht ausdrücklich mit der Ausgestaltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG als Ermessensvorschrift, sondern in erster Linie mit dessen Bedeutung für die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr begründet hat (so aber Hailbronner aaO S. 366; Riedmeyer, aaO. S. 427). Denn zum einen setzt die restriktive Auslegung des Europäischen Gerichtshofs notwendigerweise einen Spielraum der Mitgliedstaaten voraus, der nach der insoweit eindeutigen Neufassung des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG nicht mehr besteht. Auch der Europäische Gerichtshof geht deshalb zunächst vom Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG als Kann-Bestimmung aus (vgl. etwa Urt. v. 29.04.2004 – Kapper – aaO Rdnr. 76). Zum anderen ist der Anerkennungsgrundsatz von den Rechtsetzungsorganen der Europäischen Gemeinschaft durch die Neufassung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG in den dort genannten Fallgestaltungen ausdrücklich und bewusst eingeschränkt worden. Wie ausgeführt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG sowie der Systematik und der Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie, dass der Anerkennungsgrundsatz dort seine Grenze findet, wo er zur Umgehung strengerer inländischer Eignungsvorschriften führt. Die Rechtsetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft sind auch befugt, den Umfang der Harmonisierung auf dem Gebiet des Führerscheinwesens zu bestimmen und im Interesse eines hochrangigen Gemeinschaftsgutes wie der Sicherheit des Straßenverkehr die Grundsätze der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ggf. zu beschränken (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 05.10.2009 – 6 K 2270/09 –). Darüber hinaus kommen diese Grundfreiheiten im Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV zum Tragen (Mosbacher/Gräfe aaO. S. 803). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof in seinen neueren Entscheidungen in der Sache anerkannt, dass der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen der Vorrang vor den genannten Grundsätzen einzuräumen ist (vgl. etwa Urt. vom 26.06.2008 – Wiedemann u. Funk – aaO. Rdnr. 71f). Eine Übertragung der restriktiven Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG dürfte daher mit dem Wortlaut der Vorschrift und dem erklärten Willen des Richtliniengebers, mit der Neuformulierung den Führerscheintourismus effektiver als bisher zu bekämpfen, nicht vereinbar sein (a.A. HessVGH, Beschl. v. 04.12.2009 – 2 B 2138/09 –).

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und geht daher davon aus, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf den vorliegenden Fall ohne weitere, europarechtlich begründete Einschränkungen angewendet werden kann und der Antragsteller, der unstreitig den Tatbestand dieser Norm erfüllt, mithin voraussichtlich nicht berechtigt ist, seine tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.

2. Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass die Frage der Europarechtskonformität des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV derzeit offen ist, hätte der Antrag keinen Erfolg. Bei offener Erfolgsaussicht sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen und im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zulasten des Antragstellers aus. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung geltend macht, ihm dürfe das Recht, mit dem tschechischen Führerschein in Deutschland zu fahren, nur abgesprochen werden, wenn er in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen werde, trifft dies schon der Sache nach nicht zu. Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird, hat der Antrag nämlich allein deshalb ohne weitere Interessenabwägung regelmäßig keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ist dagegen gerade bei offener Erfolgsaussicht angezeigt. Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass das vom Verwaltungsgericht angesprochene medizinisch-psychologische Gutachten aus dem Jahr 2002 stammt, mithin acht Jahre alt ist, und er seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, ist nicht geeignet, Zweifel an den ausführlichen und überzeugend begründeten Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass neuere Erkenntnisse, etwa ein neueres medizinisch-psychologisches Gutachten, das die damalige Prognose als überholt erscheinen lasse, vom Antragsteller nicht beigebracht wurden, dieser die Vorlage eines neueren, im Jahr 2003 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens vielmehr gerade verweigert hat und auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage vorliegen. Dass der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Juni 2009 bis zur Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 2010 offenbar am deutschen Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne auffällig zu werden, ist für sich nicht geeignet, die Prognose aus dem Jahr 2002, der Antragsteller werde auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen, durchgreifend in Frage zu stellen.

Ob – wie der Antragsteller nunmehr geltend macht – sich sein Begehren bei Auslegung der Antragsschrift auch als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die Zwangsgeldandrohung und gegen den Kostenbescheid verstehen lässt, kann im Ergebnis dahinstehen. Auch als solches hätte es nämlich keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Substantiierte Einwände dagegen hat der Antragsteller nicht erhoben.



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