Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 30.08.2010 - 12 U 175/09 - Zur Haftungsabwägung bei einem Unfall eines bei Rot mit Blaulicht und Martinshorn in eine Kreuzung einfahrenden Feuerwehrfahrzeugs

KG Berlin v. 30.08.2010: Zur Haftungsabwägung bei einem Unfall eines bei Rot mit Blaulicht und Martinshorn in eine Kreuzung einfahrenden Feuerwehrfahrzeugs


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.08.2010 - 12 U 175/09) hat entschieden:
Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers vermutet, dass er bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes Eigentümer geworden ist. Hat der Kläger das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft, war er lediglich Fremdbesitzer und kann sich nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen.

Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Wegerechtsfahrzeugs (§ 38 Abs. 1 StVO); je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er sich vergewissern, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert.

Fährt ein ziviles Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn in die durch rotes Ampellicht gesperrte Kreuzung ein und wird deshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und fährt das zweite Fahrzeug (Kläger) auf, kommt eine Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht, wenn dieser die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht beweisen und der Kläger den gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.


Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeugel


Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend.

Der Kläger befuhr am 15. Februar 2008 mit einem BMW 645 Ci Coupé zunächst die Bundesautobahn 100 in nördlicher Richtung. An der Kreuzung Hohenzollerndamm/Konstanzer Straße zeigte die für ihn geltende Lichtzeichenanlage grünes Licht. Das vor ihm fahrende Kfz wurde im Kreuzungsbereich abrupt abgebremst, als von rechts ein Zivilfahrzeug der Berliner Polizei mit Martinshorn und Blaulicht bei rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfuhr. Der Kläger konnte sein Kfz nicht mehr rechtzeitig anhalten und stieß gegen das Heck des vor ihm haltenden Kfz.

Die Reparaturkosten an dem klägerischen Kfz beliefen sich auf 8.355,31 EUR. Unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR erstattete die Vollkasko-Versicherung des Klägers 8.055,31 EUR.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des BMW 645 Ci Coupé. Er habe ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Kfz gehalten. Das Polizeifahrzeug sei mit erheblicher Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in die Kreuzung eingefahren.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts 50 % des ihm entstandenen Schadens begehrt. Er hat im Einzelnen Erstattung der unquotierten Selbstbeteiligungskosten in Höhe von 300,00 EUR, quotierte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 409,50 EUR, eine quotierte Kostenpauschale in Höhe von 10,00 EUR und unquotiert den Ersatz des von ihm behaupteten merkantilen Minderwerts in Höhe von 1.000,00 EUR verlangt. Ferner hat er die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Der Beklagte hat behauptet, der Fahrer des Polizeifahrzeugs habe an der Haltelinie gestoppt und habe in Schrittgeschwindigkeit die Kreuzung überquert.

Der Beklagte hat gemeint, gegen den Kläger spreche der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Unfall durch zu geringen Sicherheitsabstand, zu hohe Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit verursacht und verschuldet habe.

Allein die Anwesenheit eines Fahrzeugs bei einem Unfall führe nicht zur Haftung von Fahrer und Halter. Den Kläger treffe daher die Darlegungslast für eine Verursachung des Unfalls durch ein Polizeifahrzeug und ein Verschulden seines Fahrers. Ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fahrt des Polizeifahrzeugs und dem Auffahren des Klägers habe nicht bestanden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten Beweisaufnahme und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2009 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz zu. Für sein Eigentum spreche die Vermutung des § 1006 BGB. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe gegen § 35 Abs. 8 StVO verstoßen. Dem Beklagten, der wegen des Ausnahmecharakters des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO die Umstände darlegen und beweisen müsse, aus denen die Berechtigung zum Vorrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hergeleitet werde, sei weder der Beweis der Wahrnehmbarkeit des Martinshorns noch der Beweis gelungen, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Das Beweisergebnis sei zu Lasten des Beklagten offen. Eine Haftungsquote von 50 % sei unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des auffahrenden Klägers, der zu schnell, zu dicht oder unaufmerksam gefahren sei, angemessen. Der Anspruch stehe dem Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwertes, den das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR geschätzt hat, unquotiert zu. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 2. September 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 30. September 2009 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung vom 2. November 2009 (Montag) ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Der Beklagte trägt vor: Verfehlt sei die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei als Eigentümer des Fahrzeugs Verletzter. Der Beklagte hätte nicht eine nicht bestehende Eigentumsvermutung widerlegen müssen, sondern der Kläger hätte sein Eigentum an dem beschädigten Kfz zur Unfallzeit nachweisen müssen.

Vergeblich suche man in dem Urteil des Landgerichts, dass gegen den Kläger wegen des Auffahrens der Anscheinsbeweis spreche, dass er den Unfall verursacht habe. Stattdessen werde einseitig auf die Pflichten des Fahrers des Polizeifahrzeugs gemäß § 35 StVO abgestellt und ihm ein Pflichtverstoß vorgeworfen, der schon nach der Urteilsbegründung nicht bewiesen sei. Die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs trete daher vollständig zurück.

Die Beweislast für die Ursächlichkeit der Anwesenheit des Polizeifahrzeugs und ein Verschulden des Fahrers für den Auffahrunfall liege beim Kläger. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis schon deshalb nicht geführt, weil die Zeugen der vor ihm und neben ihm fahrenden Kfz rechtzeitig anhalten konnten.

Die pauschale Angabe einer Gleichwertigkeit der Zeugenaussagen ohne Würdigung im Einzelnen verstoße gegen § 286 ZPO.

Im Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger gar nicht vorgetragen habe, das Martinshorn nicht gehört zu haben.

Der Beweisantritt des Beklagten, ein Sachverständigengutachten für die rechtzeitige Hörbarkeit des Martinshorns zu erholen, sei mit Floskeln abgetan worden.

Der neue Vortrag des Klägers, der seine Eigentümerstellung betreffe, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 – 41 O 69/09 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft und erweitert seinen Vortrag zu seiner Behauptung, Eigentümer des von ihm am Unfalltag geführten Pkw zu sein.


II.

A. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen den Beklagen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.719,50 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 839 BGB, Art. 34 GG zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

a) Zwar spricht anders als vom Landgericht angenommen zugunsten des Klägers nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird zwar zugunsten des Besitzers vermutet, dass er bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes Eigentümer geworden ist (BGH, NJW 1994, 939, 940; Senat, KGR Berlin, 2009, 627, 629). § 1006 BGB verkürzt damit die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Der Besitzer braucht daher grundsätzlich nur den gegenwärtigen bzw. früheren unmittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen und ggf. zu beweisen (Bassenge in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1006, Rn. 1). Bestreitet der Prozessgegner allerdings den Rechtserwerb, so obliegt dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast über die Umstände seines Eigentumserwerbs (Baldus in Münchener-Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 1006, Rn. 28).

Dieser sekundären Behauptungslast ist der Kläger hier durch die Vorlage einer Ablichtung des Kaufvertrages vom 31. Dezember 2007 (Anlage K 6) nachgekommen.

Daraus ergibt sich jedoch, dass sich der Verkäufer des Kfz das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat.

Das hat zur Folge, dass der Kläger als Käufer zunächst lediglich Fremdbesitz erlangt hat (vgl. Weidenkaff in Palandt, aaO, § 449, Rn. 9). Für den Fremdbesitzer gilt die Vermutung des § 1006 BGB aber nicht, weil es keine Vermutung dahin gibt, dass die Umwandlung von Fremdbesitz in Eigenbesitz mit dem Eigentumserwerb verbunden gewesen ist (Baldus in Münchener Kommentar, aaO, § 1006, Rn. 26). Fallen also Besitz- und Eigentumserwerb wie beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt nicht zusammen, kann sich der Besitzer nicht auf § 1006 Abs. 1 BGB stützen (Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1006, Rn. 11).

b) Der Kläger hat aber durch den neuen Vortrag in der Berufungsinstanz seine Eigentümerstellung zur Überzeugung des Senats dargelegt.

Der neue Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil er einen Gesichtspunkt betrifft, den das Gericht des ersten Rechtszuges – wie gezeigt – für unerheblich gehalten hat (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 531, Rn. 14).

Der Kläger hat schon in der ersten Instanz behauptet, den Pkw unter Eigentumsvorbehalt von der B... GmbH erworben zu haben.

Der Kaufvertrag stellt sich entgegen der Rüge des Beklagten nicht als unzulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 BGB dar. Der Kläger hat durch Vorlage einer Ablichtung eines Handelsregisterauszuges (Anlage K 10) belegt, dass er als Geschäftsführer der Verkäuferin befugt ist, Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen. Daher handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den Ankauf des in Rede stehenden Pkw, den er für sich und im Namen der Verkäuferin unterschrieben hat, auch nicht um ein unzulässiges Insichgeschäft.

Anders als der Beklagte meint, musste gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 GmbHG über das Insichgeschäft keine Niederschrift i. S. d. §§ 8 ff BeurkG aufgenommen werden. Eine schriftliche Abfassung, die hier ausweislich der Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 15. Juni 2009 erfolgt ist, genügt nämlich. Im Übrigen stellt die Protokollierungspflicht auch kein Wirksamkeitserfordernis dar (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage, § 35, Rn. 91), weshalb ein etwaiger Verstoß keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Geschäfts hätte.

Der Kläger hat in der zweiten Instanz zudem durch Vorlage von Kontoauszugsablichtungen (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2010) belegt, dass der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von insgesamt 27.000,00 EUR in drei Raten bis zum 4. Januar 2008 an die Verkäuferin gezahlt worden ist.

Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger Eigentümer des von ihm gefahrenen und bei dem Unfallereignis am 15. Februar 2008 beschädigten Pkw gewesen ist.

2. Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des beklagten Landes gemäß § 7 Abs. 1 StVG angenommen.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb eines Kfz eine Sache beschädigt wird.

Das Landgericht ist – ohne dies näher auszuführen – richtigerweise davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kfz verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (BGH, NJW 2005, 2081, 2082 m. w. Nachw. zur Rspr. des BGH).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Auffahrunfall bei dem Betrieb des Polizeifahrzeugs entstanden. Denn unstreitig hat das vor dem klägerischen Kfz fahrende Fahrzeug gebremst, weil das Polizeifahrzeug bei rotem Ampellicht mit Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung eingefahren ist. Unmittelbar darauf ist das klägerische Kfz von hinten aufgefahren. Der Auffahrunfall steht daher entgegen der Ansicht des Beklagten in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Überquerung der Kreuzung durch das Polizeifahrzeug. Die Überquerung der Kreuzung mit Martinshorn und Blaulicht hat das Schadensgeschehen auch maßgeblich mitgeprägt, weil die Führer der anderen Kfz dadurch gezwungen worden sind, anzuhalten. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht deshalb unterbrochen, weil sich der Fahrer des klägerischen Kfz etwaigenfalls einen Sorgfaltspflichtverstoß zurechnen lassen muss, was sich daran zeigen könnte, dass es ihm, anders als dem vor ihrem fahrenden Kfz-Führer, nicht gelungen ist, sein Kfz rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dieser Umstand ist erst im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG zu berücksichtigen.

3. Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 18 StVG i. V. m. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bejaht. Denn dem Beklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Kfz-Führers verursacht worden ist, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG.

a) Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen:

Für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines Dienstfahrzeuges durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden (BGHZ 63, 327, 330; Senat, MDR 1997, 1121). Das Gebot gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, freie Bahn zu schaffen, ist von den anderen Verkehrsteilnehmern unbedingt und ohne Prüfung des Wegerechts zu befolgen (Senat, MDR 1997, 1121).

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeugs „blindlings“ oder „auf gut Glück“ in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren darf. Er darf vielmehr auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen und sich überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Erst unter diesen Voraussetzungen darf er darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt wird (Senat, NZV 2004, 86, 87).

Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (Senat, NZV 2004, 86, 77; MDR 1997, 1121; NZV 1989, 192). Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen (Senat, NZV 2004, 86, 87).

Die Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, trifft die anderen Verkehrsteilnehmer also erst, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Der Fahrer eines Einsatzwagens darf zwar annehmen, dass Fahrer von Fahrzeugen in der Nähe die Zeichen wahrnehmen, muss dabei aber beachten, dass andere Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, sofort freie Bahn zu schaffen, erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale haben wahrnehmen können. Hiernach muss den übrigen Verkehrsteilnehmern eine zwar kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die besonderen Zeichen nach § 38 Abs. 1 StVO reagieren zu können. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs kann nicht damit rechnen, dass die anderen Fahrer ihre Fahrzeuge, wenn sie die Signale bemerken, von einem Augenblick zum anderen zum Stehen bringen oder die sonst nach der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Maßnahmen treffen (Senat, MDR 1997, 1121 f).

Je mehr der Sonderrechtsfahrer von der Verkehrsregel abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (Senat, NZV 2008, 149, 150; NZV 2004, 86, 87; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489).

Der ein ziviles Einsatzfahrzeug nutzende Sonderrechtsfahrer muss hierbei beachten, dass das Tonsignal des Horns eines solchen Fahrzeugs bei weitem nicht dieselbe Lautstärke erreicht wie das Martinshorn eines Feuerwehrfahrzeugs oder Polizeifahrzeugs, das außen montiert ist und seine Schallwellen ungehindert abstrahlen kann. Er darf daher nicht – wie der Fahrer eines Feuerwehr- oder Polizeifahrzeugs, an denen außen starke Martinshörner angebracht sind – davon ausgehen, dass der Querverkehr sein akustischen Sondersignal schon von fern wahrnehmen werde und sich darauf einstellen könne. Ferner muss er bei seiner Fahrweise auch beachten, dass sein ziviles Dienstfahrzeug nicht schon aufgrund einer auffälligen Lackierung als Feuerwehr- oder Polizeifahrzeug erkennbar ist, so dass andere Verkehrsteilnehmer mehr Zeit brauchen, ein akustisches Sondersignal zu lokalisieren (Senat, NZV 2004, 86, 87).

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats den Halter des Einsatzfahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trifft, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu „missachten“ (BGH, VersR 1962, 834, 836; Senat, NZV 2008, 149, 150; NZV 2004, 86, 87; MDR 1997, 1121, 1122).

b) Gemessen hieran hat das Landgericht, anders als der Beklagte meint, zu Recht angenommen, dass der Fahrer des Dienstfahrzeugs seine Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet habe.

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat , Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 12 U 32/09, Juris Rn. 10; NJOZ 2008, 782, 784).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 286, Rn. 13).

bb) Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beklagte den Beweis dafür, dass das Polizeifahrzeug in die Kreuzung nur im Schritttempo eingefahren sei und sie mit dieser Geschwindigkeit auch durchquert habe, nicht erbracht.

Dabei hat das Landgericht die sich gegenüber stehenden Aussagen der Zeugen, die teils eine langsame Fahrt, teils eine schnelle Fahrt des Polizeifahrzeugs bekundet haben, als gleichwertig und das Beweisergebnis daher als offen angesehen. Das ist nicht zu beanstanden.

(1) Die Berufung dringt nicht mit der Rüge durch, dass die pauschale Angabe einer Gleichwertigkeit der Zeugenaussagen, ohne ihre Würdigung im Einzelnen, gegen § 286 ZPO verstoße. Es ist nämlich nicht erforderlich, auf jedes Beweismittel ausführlich einzugehen. Es muss nur zu erkennen sein, dass eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise erfolgt ist (BGH, NJW 1987, 1557, 1558; NJW 1952, 23; Greger in Zöller, aaO, § 286, Rn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 286, Rn. 5). Das ist hier der Fall. Das Landgericht führt aus, dass es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte, die das Gegenteil der Beweisbehauptung bekundeten. Damit hat das Landgericht erkennbar alle Zeugenaussage in seine Würdigung einbezogen.

(2) Die Berufung zeigt auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten.

Nicht überzeugend ist die Ansicht des Beklagten, gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen F... und Fr..., dass das Polizeifahrzeug an der Haltelinie noch einmal kurz angehalten und mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei bzw. sich in die Kreuzung hineingetastet habe, seien im Urteil keine Einwendungen erhoben worden. Das Landgericht hat nämlich in dem angegriffenen Urteil den Inhalt der als gleichwertig bewerteten Aussagen der Zeugen B... und A... wiedergegeben. Danach sei das Polizeifahrzeug „flott in die Kreuzung eingefahren“ und es sei „richtig schnell gefahren, rüber gerauscht“. Diese Aussagen widersprechen den Bekundungen der Zeugen F... und Fr... .

Der Umstand, dass die Zeugen F... und Fr... angegeben haben, das Polizeifahrzeug habe vor der Kreuzung angehalten, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung. Es mag zwar sein, dass das Fahrzeug aus dem Stand nicht die von den Zeugen B... und A... bekundete hohe Geschwindigkeit hätte erreichen können. Das Landgericht hat bei seiner Würdigung aber bereits in Rechnung gestellt, dass sich die Aussagen der Zeugen zur Geschwindigkeit, mit der die Kreuzung durchfahren worden ist, widersprechen. Es hat daher keinen für die Beweiswürdigung wesentlichen Gesichtspunkt übersehen.

Wenn die Berufung meint, die Zeugen hätten überhaupt nicht bremsen müssen, wenn das Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit durch die Kreuzung gefahren wäre, kann sie auch damit keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wecken. Schon der Ausgangspunkt der Überlegung überzeugt nicht, weil eine Notbremsung umso eher zu erwarten ist, je schneller und damit überraschender das Polizeifahrzeug in die Kreuzung ein- und über sie hinwegfährt. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kann das abrupte Bremsverhalten der Zeugen B... und A... nicht zu dem Schluss zwingen, ihre Aussagen zu einer hohen Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs müssten falsch sein.

cc) Ob darüber hinaus die Feststellung des Landgerichts zutrifft, dass der Beklagte ebenfalls nicht den Nachweis der Wahrnehmbarkeit des Martinshorns erbracht habe, kann offen bleiben. Denn der Beklagte hat den Beweis, dass sich der Führer des Polizeifahrzeugs verkehrsrichtig verhalten habe, schon deshalb nicht geführt, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er mit der erforderlichen geringen Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Da andere entschuldigende Umstände weder ersichtlich noch vorgetragen worden sind, ist von der Haftung gemäß § 18 Abs. 1 StVG auszugehen. Auf die gegen diese Feststellung des Landgerichts zielenden Angriffe der Berufung kommt es mithin nicht an.

4. Das Landgericht ist bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu Recht zu einer Haftungsquote von 50 % gelangt.

Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG dar, weil keine Partei mangels entsprechender Darlegung und Beweisführung für sich in Anspruch nehmen kann, dass sich die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt hätten.

Deshalb ist gemäß § 17 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Kfz ausgehenden Betriebsgefahr geboten. Bei dieser Abwägung dürfen nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden (BGH, NZV 1996, 231). Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger seinem Vordermann aufgefahren sei, geht fehl.

Denn zu Recht hat das Landgericht bei dieser Abwägung zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er den Auffahrunfall dadurch mitverursacht hat, dass er entweder nicht hinreichend aufmerksam gewesen ist (§ 1 Abs. 2 StVO) oder keinen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO). Dafür spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins (BGH, VersR 2007, 557), den der Kläger auch nicht widerlegen konnte.

Dem Beklagten ist bei der Abwägung anzulasten, dass das Polizeifahrzeug bei roter Ampel über eine Kreuzung bei lebhaftem Verkehr gefahren ist und dadurch die querenden Verkehrsteilnehmer zu einen abrupten Anhalten zwang.

Die Verursachungsbeiträge der beiden beteiligten Fahrer ist etwa gleich zu bewerten (vgl. Senat, NZV 2006, 307, 308), weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das Landgericht eine Haftungsquote von jeweils 50 % angenommen hat.

5. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.719,50 EUR zugesprochen.

Die Schätzung des merkantilen Minderwertes gemäß § 287 ZPO auf jedenfalls 1.000,00 EUR lässt keine Fehler erkennen. Unter Berücksichtigung des sog. Quotenvorrechts ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 827) dann folgende Berechnung:

Von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden:

8.355,31 EUR - Reparaturkosten
1.000,00 EUR - Wertminderung
9.355,31 EUR - Gesamtschaden

Darauf hat die Kaskoversicherung 8.055,31 EUR gezahlt. Dem Kläger verbleibt daher ein restlicher Schaden von 1.300,00 EUR. Der Anspruch gegen den Beklagten beläuft sich auf 9.355,31 EUR geteilt durch 2 = 4.677,65 EUR. Dem Kläger verbleibt wegen des Quotenvorrechts ein Teilanspruch in Höhe von 1.300,00 EUR.

Sachfolgeschäden:
819,00 EUR - Nutzungsausfall
20,00 EUR - Unkostenpauschale
839,00 EUR - Gesamtfolgeschaden

Davon kann der Kläger 50 % ersetzt verlangen, das sind 419,50.

Insgesamt beziffert sich der ersatzfähige Schaden daher auf 1.300,00 EUR plus 419,50 EUR = 1.719,50 EUR.

6. Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger zudem einen Anspruch auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR aus einem Gegenstandwert von 1.719,50 EUR zugesprochen.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.