Eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (juris: BImSchV 35) für ein Kraftfahrzeug der Schadstoffgruppe 1 wegen privater Interessen kommt in Baden-Württemberg von vornherein nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug erst nach dem 31.10.2007 auf denjenigen zugelassen wurde, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.
Tatbestand:
Die Klägerin hat einen Betrieb für ... in Schwäbisch Gmünd. Auf sie wurde am 13.11.2007 ein Lkw mit dem Kennzeichen AA-... zugelassen. Die Erstzulassung war am 12.02.1991. Es handelt sich um ein Diesel-Fahrzeug.
Zum 01.03.2008 wurde eine Umweltzone für Schwäbisch Gmünd eingerichtet. Die Klägerin hat ihren Betrieb außerhalb dieser Zone.
Die Klägerin beantragte am 27.01.2008 beim Landratsamt Ostalbkreis -Straßenverkehrsamt - für dieses Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd für Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-und Produktionsprozessen. Sie sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes gehalten, zweimal pro Woche Industrieartikel bei der Firma ... im G... von Schwäbisch Gmünd-... aus anzuliefern. Eine Anlieferung bzw. Fahrt über Zimmern sei insbesondere im Winter nicht möglich. Auch seien die im Laufe des Jahres zurückzulegenden Umwege betrieblich nicht darstellbar. - Der TÜV Süd bestätigte am 18.02.2008, dass für das Fahrzeug der Klägerin derzeit kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar sei.
Das Landratsamt Ostalbkreis lehnte den Antrag durch Verfügung vom 04.09.2008 ab. Es führte dazu aus, die Fahrverbotsregelungen in Umweltzonen dienten vor allem der Bekämpfung der Feinstaubbelastung in Städten sowie in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Menschen, die an besonders belasteten Straßen wohnten und arbeiteten. Gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV könne die zuständige Behörde den Verkehr mit nicht nach § 3 BImSchV gekennzeichneten Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, vor allem wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erforderten, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könnten. Das Umweltministerium Baden-Württemberg habe am 31.10.2007 eine Konzeption für eine landesweit möglichst einheitliche Erteilung von Ausnahmen erlassen. Danach könne für einen Halter eines Kraftfahrzeugs eine Ausnahme u. a. nur dann erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.11.2007 auf ihn zugelassen worden sei. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht, da das Fahrzeug der Klägerin unstreitig nach dem 01.11.2007 auf sie zugelassen worden sei. Im Zeitpunkt der Zulassung und somit deutlich nach der Bekanntgabe des Starttermins für die Fahrverbote und der landesweiten Ausnahmekonzeption des Umweltministeriums sei allgemein bekannt gewesen, dass in Schwäbisch Gmünd eine Umweltzone eingerichtet werde. Wer in Kenntnis dieser Tatsache ein zur Schadstoffgruppe 1 gehörendes Kraftfahrzeug zulasse, wisse von vornherein, dass er damit die Umweltzone nicht befahren dürfe. Seine privaten Interessen müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Feinstaubbelastung zurücktreten.
Die Klägerin erhob dagegen am 15.09.2008 Widerspruch. Sie machte geltend, den Vorgaben des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 10.12.2007 könne nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um eine zwingende verbindliche Regelung handele. Auch bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgaben. Es sei bei einer Zulassung des Fahrzeugs nach dem 01.11.2007 nicht zwingend, dass ab diesem Zeitpunkt keine Ausnahmen mehr genehmigt werden könnten. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Interessenabwägung nicht stattgefunden habe. - Ferner wiederholte die Klägerin die Begründung aus dem Antrag.
Das Regierungspräsidium Stuttgart -Abteilung Umwelt- wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.12.2009 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, das Regierungspräsidium Stuttgart sei verpflichtet gewesen, einen kombinierten Luftreinhalte-/Aktionsplan für die Stadt Schwäbisch Gmünd aufzustellen. Dieser sei im Mai 2006 erlassen und öffentlich bekannt gemacht worden. Als eine der 18 Maßnahmen zur Verbesserung der Schadstoffsituation in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei die Maßnahme M 1, ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) ab dem 01.07.2007 festgelegt worden. Die Umweltzone sei in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd zum 01.03.2008 eingerichtet und beschildert worden. Weil das Fahrzeug der Klägerin der Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV angehöre, könne keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Eine Befreiung vom Verkehrsverbot gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV im Sinne von § 40 BImSchG sei daher nicht gegeben. Das Fahrzeug sei auch nicht nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil es nicht im Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt sei. Ein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Ausnahmegenehmigung bestehe auch nicht nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Das Landratsamt Ostalbkreis habe am 24.01.2008 auf der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV im Wege einer Allgemeinverfügung eine „allgemeine Ausnahmegenehmigung“, befristet bis 31.12.2009 erlassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Allgemeinverfügung lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor und würde nach dem Auslaufen der Allgemeinverfügung zum 31.12.2009 auch nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall begründen. Auch erfordere das Privatinteresse der Klägerin die Ausnahmegenehmigung nicht. Das Umweltministerium Baden-Württemberg habe am 30.11.2009 ein überarbeitetes Ausnahmekonzept erlassen. Sowohl nach dem Konzept vom 10.12.2007 als auch nach dem überarbeiteten Konzept vom 30.11.2009 könne eine Ausnahme von den Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV für Fahrzeuge ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) nicht erteilt werden, wenn das Fahrzeug nach dem 01.11.2007 zugelassen worden sei. Das Ausnahmekonzept diene als Verwaltungsvorschrift der Konkretisierung von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV und der einheitlichen Handhabung durch die Behörden. Dieses halte sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und entspreche deren Zweck. Ihm liege der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“ zugrunde. Der vorrangige Gesundheitsschutz der in der Umweltzone lebenden und arbeitenden Bevölkerung rechtfertige die im Ausnahmekonzept getroffene Vorgabe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein atypischer Sachverhalt vorläge, welcher es rechtfertigen würde, von dem Ausnahmekonzept abzuweichen. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass es ihr aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Kenntnisse von der Einführung der Fahrverbote zu erlangen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Luftreinhalte-/Aktionsplan für Schwäbisch Gmünd bereits im Mai 2006 erlassen worden sei. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie die ... -Fabrik im Gügling zweimal in der Woche anliefern müsse, sei darauf zu verweisen, dass sowohl die Klägerin als auch die ... -Fabrik ihren Sitz außerhalb der eingerichteten Umweltzone hätten und dass eine Anfahrt- wenn auch unter deutlich erhöhtem Zeit- und Fahraufwand - weiterhin möglich sei. Hinweise für eine wirtschaftliche Existenzgefährdung seien nicht vorgetragen worden. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29.12.2009 zugestellt.
Am 29.01.2010 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Auch die Widerspruchsbehörde habe sich mit den von ihr vorgetragenen Gründen und Umständen nicht genügend auseinandergesetzt und keine konkrete Interessenabwägung bzw. Ermessensentscheidung getroffen. Die Beklagte und das Regierungspräsidium hätten gegebenenfalls weitere Ermittlungen aufnehmen und dies der Klägerin mitteilen müssen. Auch habe sie vorgetragen, dass Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht in dem entsprechenden notwendigen Maß aufrechterhalten werden könnten, so dass bereits diesbezüglich eine Existenzbedrohung des Betriebes indiziert sei.
Die Klägerin beantragt,die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 04.09.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-... zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Er erwidert, eine Ausnahme komme nicht in Betracht, weil das Fahrzeug nach dem 01.11.2007 zugelassen worden sei. Auch der weitere Vortrag der Klägerin begründe keinen Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung.
Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung (Hauptantrag) noch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung (Hilfsantrag).
Die Klägerin darf mit ihrem Lkw AA-... ohne Ausnahmeerteilung die Umweltzone von Schwäbisch Gmünd nicht befahren. Diese Zone wurde aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. § 47 BImSchG) vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet. Da der Lkw der Klägerin zur Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV) gehört, kann ihr keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Daher ist sie gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nicht vom Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG befreit. Ihr Lkw ist aber auch nicht nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil er nicht in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt ist.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (vgl. auch § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde - hier: das Landratsamt Ostalbkreis - den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme nicht existiert. Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin erfordern die Ausnahmeerteilung ebenfalls nicht. Da es bei der vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist der ermessenslenkende Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 30.11.2009 mit den Erläuterungen dazu (ebenfalls vom 30.11.2009) zu beachten. Zwar handelt es sich dabei um keine Rechtsvorschriften, jedoch machen sie den zuständigen Behörden bindende Vorgaben für die Ausnahmen von Fahrverboten; diese gewinnen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtliche Bedeutung.
Nach II. B. 1.2 des Erlasses kann für den Halter eines Kraftfahrzeuges ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.11.2007 auf ihn zugelassen wurde. Unter 1. der Erläuterungen heißt es dazu, dass am 31.10.2007 der Starttermin für die ersten Fahrverbote und die landesweite Ausnahmekonzeption vom Umweltministerium verkündet worden sei.
Diese Erwägung zur Ermessensausübung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ab 31.10.2007 stand fest, dass Fahrzeuge ohne Plakette in naher Zukunft nicht mehr in den Umweltzonen des Landes fahren dürfen. Der Starttermin fand in den Medien breite Aufmerksamkeit und konnte von allen Verkehrsteilnehmern daher ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden. Wenn ein Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeugs der Schadstoffgruppe 1 dieses erst nach dem 31.10.2007 zuließ, konnte er von vornherein nicht davon ausgehen, es ohne Einschränkungen landesweit nutzen zu können. Dieser „Mangel“ dürfte sich übrigens auch bei den Preisen von Gebrauchtfahrzeugen der Schadstoffgruppe 1 ausgewirkt haben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den 31.10.2007 als Stichtag für die Zulassung nimmt und danach keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt. Das Fahrzeug der Klägerin wurde aber erst am 13.11.2007 auf sie zugelassen. Bereits aus diesem Grund war die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass auch keine überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen vorliegen. Die Vertreterin des Landratsamts Ostalbkreis hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung anhand einer Straßenkarte gezeigt, dass es zu allen Jahreszeiten möglich ist, die ...-Fabrik im Gügling von Schwäbisch Gmünd-... aus zu beliefern, ohne durch die Umweltzone zu fahren. Hierzu muss auch nicht zwingend die enge Straße über Zimmern befahren werden. Der Lkw der Klägerin muss zwar einen Umweg fahren, jedoch hält sich dieser noch in zumutbaren Grenzen. Hierfür spricht auch, dass seit Einrichtung der Umweltzone von Schwäbisch Gmünd mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind; in dieser Zeit hat die Klägerin die ...-Fabrik im Gügling anscheinend beliefern können, ohne dass es zu größeren Unzuträglichkeiten gekommen ist. Jedenfalls wusste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nichts von solchen Unzuträglichkeiten zu berichten.
Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Lkw wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Hierzu verweist das Gericht auf sein Urteil vom 16.06.2009 - 6 K 1387/09 - ZUR 2009, 502 und Juris; der VGH Baden-Württemberg hat es durch Beschluss vom 19.11.2009 - 10 S 1677/09 - abgelehnt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
Die Klage ist aber auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, denn der Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.