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Landgericht Bonn Urteil vom 11.01.2011 - 2 O 329/08 - Der Verursacher eines Ölverlusts hat die Kosten für die unmittelbare Beauftragung eines Reinigungsunternehmens zu tragen

LG Bonn v. 11.01.2011: Der Verursacher eines Ölverlusts hat die Kosten für die unmittelbare Beauftragung eines Reinigungsunternehmens zu tragen


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 11.01.2011 - 2 O 329/08) hat entschieden:
Unterzeichnet der für einen Ölverlust auf der Fahrbahn verantwortliche Kfz-Führer einen Auftrag zur Beseitigung der Ölspur und zur Reinigung der Fahrbahn, dann kommt ein entsprechender Werkvertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Reinigungsunternehmen zustande. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen der Träger der Straßenbaulast das Reinigungsunternehmen beauftragt und sodann Kostenerstattung vom Verursacher verlangt.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus behauptetem abgetretenen Recht der Firma P GmbH mit Sitz in I auf Zahlung in Anspruch.

Der Beklagte ist Halter und Eigentümer eines Ackerschleppers K, amtliches Kennzeichen .... Am ... kam es gegen ... Uhr in N im Bereich der Straßen C, L ..., Wstraße, B ..., Kreisverkehr, zu einer Panne. Aufgrund einer Leckage trat an dem Fahrzeug des Beklagten Hydrauliköl aus und verunreinigte den aus Bitumenasphalt bestehenden Fahrbahnuntergrund der Straße auf einer Länge von mehreren hundert Metern sowie im Bereich des Kreisverkehrs.

Zunächst erschienen Polizei und Feuerwehr an der Schadenstelle. Die Feuerwehr streute die Verschmutzung mit Ölbindemitteln ab. Das eingeschaltete Ordnungsamt N benachrichtigte die Firma P GmbH, um die ausgelaufenen Betriebsmittel zu entfernen und die Verkehrssicherheit wieder herzustellen.

Die Firma P GmbH bedient sich bei der Straßenreinigung eines sogenannten Nassreinigungsverfahrens, dessen Funktion, Sinn und Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig ist.

Sie alarmierte ihrerseits als Subunternehmerin die Firma F, Logistik S. L., in A. Zwei Mitarbeiter der Firma F, unter anderem der Zeuge O, verbrachten kurze Zeit später mittels eines Auffahranhängers, der durch einen LKW gezogen wurde, eine selbstfahrende Reinigungsmaschine des Typs Q ... zur Schadensstelle. Um 9.45 Uhr traf eine weitere Reinigungsmaschine mit zwei Mitarbeitern ein.

Am Einsatzort unterzeichnete der Beklagte ein von der Firma P GmbH bei derartigen Einsätzen mehrfach verwandtes formularmäßiges Schreiben mit der Überschrift "Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung". Darin finden sich in Fettdruck Überschriften "Grunddaten der Beauftragung", "Grunddaten Verursacher/Fahrzeug" "Daten zum Schadensort" sowie "Schadensbeschreibung", deren nachfolgende Passagen handschriftlich ausgefüllt sind. In kleinerem Schrifttyp, unmittelbar vor der Unterschrift des Beklagten, befindet sich eine Textpassage, die u.a. lautet:
"Hiermit beauftragt der Auftraggeber die Firma P GmbH mit der Beseitigung der aufgrund des oben angegebenen Unfalls eingetretenen oben angegebenen Verunreinigungen. Die Beauftragung erfolgt, um Gefahren für die Sicherheit und für die Umwelt abzuwenden..."
Rechts neben der Unterschrift des Beklagten steht vorgedruckt der Hinweis "Unterschrift Auftraggeber". Es folgen Angaben zum konkreten Einsatz. Dort sind handschriftlich Daten eingetragen. Ferner trägt das Schreiben neben bzw. auf dem Firmenstempel der Firma F eine weitere Unterschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageerwiderung zur Akte gereichte Kopie (Bl. 51 d. A.) verwiesen.

Die Firma F nahm nachfolgend Reinigungsarbeiten vor.

Unter dem 20.09.2007 stellte die P GmbH dem Beklagten ihre Tätigkeiten in Rechnung, endend mit dem mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrag von 6.245,87 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnungspositionen wird auf die mit der Klagebegründung zur Akte gereichte Kopie der Rechnung (Bl. 19 - 22 d. A.) verwiesen. In der Rechnung heißt es, die Forderungen seien an die Firma B GmbH Abrechnungsservice (die hiesige Klägerin) abgetreten und Zahlungen seien mit schuldbefreiender Wirkung auf deren Konto zu erbringen.

Die Firma P GmbH, die mit der Klägerin einen Factoring-Vertrag abgeschlossen hatte, verkaufte ihre vermeintliche Forderung gegenüber dem Beklagten an die Klägerin und trat sie an diese ab.

Die Klägerin forderte den Beklagten bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung, die M Versicherung in R, mehrfach erfolglos zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf, so mit Schreiben vom 22.10., 06.11. und 21.11.2007. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2008 wurde der Beklagte nochmals aufgefordert, die Rechnung zu begleichen. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten im Folgenden ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei angesichts des von ihm unterzeichneten Auftrages nach werkvertraglichen Regelungen zur Zahlung der entstandenen Kosten als Halter und Eigentümer des Fahrzeuges verpflichtet. Nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes T hafte er jedenfalls als Zustands- wie auch als Handlungsstörer. Sollte der Auftrag nicht wirksam erteilt worden sein, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der entstandenen Kosten jedenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Sie behauptet, die Reinigung durch das von der Firma P GmbH angewandte Nassreinigungsfahren sei zur sach- und fachgerechten Entfernung des ausgelaufenen Betriebsmittels erforderlich gewesen. Die Abstreuung der Verunreinigung mit Bindemittel habe nicht ausgereicht.

Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien tatsächlich angefallen und notwendig gewesen, um die Verunreinigungen zu beseitigen. Sie behauptet, die Straße sei auf einer Länge von 525 m sowie im Kreisverkehr mit dem ausgelaufenen Hydrauliköl beschmutzt gewesen. Die Ölspur habe sich über die gesamte Fahrbahnbreite sowie über die Breite des Kreisverkehres verteilt, was auch dadurch ausgelöst worden sei, dass nachfolgender Verkehr zu weitergehenden Verbreiterungen der Spur beigetragen habe. Angesichts des Umfangs der Verschmutzungen sei der Einsatz von zwei Reinigungsgeräten mit jeweils zwei Mitarbeitern erforderlich gewesen. Hydrauliköl sei eine schwere Verunreinigung. Zur ordnungsgemäßen Reinigung sei ein zweifaches Überfahren der Ölspur notwendig gewesen. Die Dauer des Einsatzes erkläre sich auch dadurch, dass eine besonders langsame Fahrt mit dem Reinigungsgerät notwendig gewesen sei, um entsprechende Verunreinigungen aus den Poren herauszuarbeiten. Insgesamt seien 2.650 l Emulsion aufgenommen worden. Dies sei ebenfalls erforderlich gewesen, weil die verunreinigten Stellen mehrfach hätten überfahren werden müssen, um eine vollständige Abreinigung zu gewährleisten. Zudem habe der Schmutzwassertank der Reinigungsfahrzeuge mehrfach entleert werden müssen. Die in der Rechnung aufgeführten Positionen und Preise seien orts- und branchenüblich sowie angemessen.

Sie meint, unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sei der Beklagte darüber hinaus zur Zahlung der entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.245,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und 395,00 € Anwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, zwischen ihm und der Firma P sei kein Vertrag zustande gekommen. Dementsprechend seien auch keine Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden. Aus dem von ihm unterschriebenen Formular sei nicht ansatzweise erkennbar, welcher Auftrag gegenüber welchem Vertragspartner erteilt werde und welche Kosten entstünden. Die entsprechende Passage des Formulars sei unwirksam und überraschend.

Zudem bestreitet er die Notwendigkeit einer Nassreinigung und behauptet dazu, das von der Feuerwehr vorgenommene Abstreuen der Ölspur mit Ölbindemitteln sei ausreichend gewesen, um die Straße zu reinigen. Die in Ansatz gebrachten Arbeitszeiten sowie alle weiteren Rechnungspositionen bestreitet er mit Nichtwissen. Es seien auch nicht 2.650 Liter Emulsion aufgenommen und entsorgt worden seien. Darüber hinaus sei die Größe der abgereinigten Verkehrsfläche falsch berechnet worden. Die Ölspur habe vor dem Kreisverkehr eine Länge um die 500 m gehabt.

Die zugrunde gelegten Preise seien weder angemessen noch üblich. Dazu behauptet er, bei der Firma P GmbH handele es sich um den derzeit teuersten Anbieter.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. D. Auf das Sachverständigengutachten vom ... und das Ergänzungsgutachten vom ... wird verwiesen. Seine schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Dr. D darüber hinaus im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 mündlich erläutert hat. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen O und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2010 verwiesen.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.250,00 € für die von der Firma P GmbH erbrachten Arbeiten zur Beseitigung der Ölspur aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB.

Zwischen der P GmbH, vertreten durch die Firma F Logistik S.L., und dem Beklagten ist ein Werkvertrag zustande gekommen. Durch Abtretung hat die Klägerin von der Firma P GmbH die Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Werkvertrag erworben.

Durch die Unterschriften des Beklagten und eines Mitarbeiters der Firma F S.L. (dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter stammt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich) auf dem mit "Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung" überschriebenen Formular ist ein Vertrag mit dem Inhalt eines Werkvertrages zwischen Beklagtem als Besteller und der P GmbH als Unternehmerin geschlossen worden.

Der Vertragsinhalt ergibt sich entgegen der von dem Beklagten geäußerten Auffassung aus dem unterzeichneten Schriftstück. Als werkvertraglicher Erfolg war danach seitens der P GmbH die Reinigung der detailliert beschriebenen verunreinigten Fläche geschuldet. Die Parteien des Werkvertrages sind ausdrücklich bezeichnet. Sowohl durch die Nennung der Firma P eingangs des Formulars in Großdruck sowie durch den zwar kleingedruckten, aber dennoch hinreichend klaren Textteil über der Unterschrift des Beklagten wird deutlich, dass die Firma P GmbH mit der Beseitigung beauftragt wird. Zwar ist bei den Grunddaten der Beauftragung eingangs des Formulars als "Name Beauftragter" das Ordnungsamt N bezeichnet. Dennoch war für den Beklagten bei Unterschriftsleistung angesichts des gesamten Wortlauts des Schriftstückes hinreichend erkennbar, dass unmittelbar er Vertragspartner wird. Denn ausschließlich er wird als "Auftraggeber" bezeichnet, sowohl in dem Textteil vor der Unterschrift wie auch deutlich hervorgehoben durch den Zusatz neben seiner Unterschrift "Unterschrift Auftraggeber". Dass der Vertrag keine Regelungen über die zu entrichtende Vergütung enthält, ist unschädlich. Wie § 632 BGB klarstellt, setzt das Zustandekommen eines Werkvertrages eine Einigung über die Vergütungshöhe nicht voraus.

Die Vereinbarung ist wirksam, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB vor. Die dem Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten Vertragsbedingungen enthalten hinsichtlich des Vertragsschlusses weder überraschende Klauseln im Sinne von § 305 c BGB, noch benachteiligen sie ihn unangemessen, § 307 BGB.

Die Vereinbarung des Vertrages zwischen der P GmbH und dem Beklagten ist nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftstückes, keineswegs ungewöhnlich. Nicht erst der in kleinerem Schriftbild - dafür aber in Fettdruck - vor der Unterschriftszeile enthaltene Text, sondern bereits die sonstigen Formulierungen verdeutlichen, dass der Beklagte Vertragspartner wird. Erkennbar bezog sich der Vertrag auf die von ihm verursachte Verunreinigung, die konkret bezeichnet ist. Durch die Bezeichnung "Auftraggeber" neben dem Unterschriftsfeld wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner Unterschrift die Beseitigung beauftragt und damit Vertragspartner wird. Es ist zudem nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche Bedeutung der Beklagte seiner Unterschrift ansonsten beigemessen haben sollte.

Die Bestimmungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Durch die unmittelbare Beauftragung des Reinigungsunternehmens zur Reinigung einer öffentlichen Straße wird nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Vertragsschluss zwischen Reinigungsunternehmen und dem Beklagten als Verursacher auf Veranlassung Dritter, hier des Ordnungsamtes N, ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam, insbesondere verstößt er nicht gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB.

Von der Rechtsprechung wird zwar - in anders gelagerten Fallkonstellationen - die Auffassung vertreten, dass bei Beseitigungen und Verschmutzungen öffentlicher Straßen im Auftrag der Gemeinde als Träger der Straßenlast die beauftragende Gemeinde selbst ihren Anspruch, der aus § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) resultiert, nur im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides geltend machen kann. Ansprüche der Gemeinde privatrechtlicher Natur aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG seien nicht gegeben, da ihre Anwendung zu einer Umgehung zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften führe. Dementsprechend gehe auch eine Abtretung dieser Ansprüche von der Gemeinde an das jeweilige Reinigungsunternehmen ins Leere (vgl. hierzu LG Bielefeld, AZ: 1 O 486/08, Urteil vom 23.10.2009; LG Siegen, AZ: 3 S 124/09, Urteil vom 14.06.2010 mwN). Diese Rechtsprechung ist hingegen auf den vorliegenden Fall unmittelbar nicht anwendbar, da nicht der Träger der Straßenlast Vertragspartner der P GmbH geworden ist, sondern ein Werkvertrag unmittelbar zwischen dem Reinigungsunternehmen P GmbH und dem Beklagten geschlossen worden ist. Es werden damit auch nicht unzulässigerweise vorrangige ausschließliche Vorschriften des öffentlichen Rechts umgangen. Denn nach Auffassung der Kammer sind öffentlich-rechtliche Ansprüche - hier nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHGNRW - ohnehin nicht lex specialis gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen. Vielmehr stehen sie konkurrierend nebeneinander, wobei die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche tatbestandlich umfassender sind und in den öffentlich-rechtlich geregelten Bereich hineinreichen. Für den Fall der unmittelbaren Beauftragung durch die Gemeinde hat diese gegen den Verursacher auch konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche, die an private Dritte abtretbar sind. Bei dem Anspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG bzw. §§ 7 StVG, 115 VVG bzw. aus unerlaubter Handlung nach § 823 ff. BGB. Die in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG aufgezählten Fälle, in denen den Gemeinden ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, schließen die alternative Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bzw. Verschuldenshaftung nicht aus. Anderes widerspräche der Intention des Gesetzgebers. So sah § 36 Abs. 1 FSHG a. F. ausdrücklich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vor. Da die Gemeinden jedoch feststellen mussten, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung wegen des rechtlich schwierigeren Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen entweder nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe die Einsatzkosten durchsetzbar waren, eröffnete der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neufassung des § 36 Abs. 2 FSHG a. F. - jetzt § 41 Abs. 2 FSHG - die Möglichkeit, in den dort genannten Fällen gegen den Kostenschuldner direkt per Leistungsbescheid und gegebenenfalls anschließender Vollstreckung vorzugehen (vgl. LT-Drs. 10/3178, S. 1, 2, 5 - 7, 10 ff.; LT-Drs. 10/3232, S. 1, 2, 5 - 7, 14 ff.). Dass der Gesetzgeber den Gemeinden aber zugleich die Möglichkeiten nehmen wollte, gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung weiterhin alternativ zivilrechtlich vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung und der vorsätzlichen Begehung auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen, nicht die in §§ 40 ff. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, DÖV 2007, 438). Denn zivilrechtliche Ansprüche billigen den Gemeinden nicht mehr zu, als nach § 41 Abs. 2 FSHG vorgesehen. Lediglich das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche wird bei einer zivilrechtlichen Geltendmachung höher sein als bei einer Geltendmachung durch Leistungsbescheid. Auch das Argument, dass bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Ermessungserwägungen zu beachten seien, bei zivilrechtlichen Rechtsstreiten hingegen nicht, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. So wird insbesondere in den Fällen, in denen öffentlich-rechtlich eine Ermessungsreduzierung auf Null vorliegt und von einer Durchsetzung der Kostenerstattungspflicht Abstand zu nehmen ist, dies auch im Zivilverfahren im Wege der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB gegengehalten werden können (vgl. hierzu zuletzt Brandenburgisches Oberlandesgericht, AZ: 12 U 43/10, Urteil vom 04.11.2010).

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass der P GmbH dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch zusteht. Da sich über die Höhe der Vergütung keine Regelungen im Vertrag finden und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Eine Üblichkeit kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH, AZ: X ZR 42/06, Urteil vom 10.10.2006 mwN).

Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze ist für die von der P GmbH erbrachten Leistungen eine Vergütung von 2.250,00 € als für eine derartige Werkleistung übliches Entgelt zu zahlen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Kosten für das von der P GmbH angewandte Nassreinigungsverfahren entgegen der Auffassung des Beklagten grundsätzlich zu erbringen. Der Sachverständige Dr. D hat überzeugend ausgeführt, dass angesichts der Besonderheiten des Schadensereignisses das gewählte maschinelle Ölspurbeseitigungsverfahren geboten war. Aufgrund der Bedeutung des verunreinigten Verkehrsweges - wesentliche Teile der Ölspur befanden sich auf einer Bundesstraße, die als Hauptverbindungsstraße zwischen dem Ortsteil E und der Stadt N gelegen ist - musste eine möglichst schnelle Beseitigung der Verunreinigungen erfolgen, da eine längerfristige Sperrung eine erhebliche Verkehrsbehinderung dargestellt hätte. Diese war durch das grds. schneller vorzunehmende Nassreinigungsverfahren gewährleistet. Die - alternative - Abstreuung mit Bindemitteln hätte bei der Länge der Spur einen vergleichsweise hohen Zeitaufwand bedeutet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte diese Spur möglicherweise mehrfach abgestreut werden müssen, der Ölbinder wäre mechanisch einzuarbeiten, zu entfernen und zu entsorgen gewesen.

Die Länge der von dem Fahrzeug des Beklagten verursachten Ölspur betrug 395 m, in der Breite war sie auf der Fahrbahn etwa 1 m breit, im Kreisverkehr war sie um die 3 m breit. Hiervon geht die Kammer nach Vernehmung der Zeugen O und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D sowie nach den zur Akte gereichten Fotos aus.

Zur Länge der Spur hat der Zeuge O als vor Ort tätiger Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer der Firma F glaubhaft bekundet, er oder ein Mitarbeiter seien die Spur mit einem Messrad abgegangen. Danach habe sie 525 m betragen, wobei der Kreisverkehr hinzuzurechnen sei.

Diese Länge ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D auch plausibel. Er hat die Angaben in dem Auftragsformular (Bl. 51 d. A.) durch eine Internetrecherche überprüft und ist so - bei Zugrundelegung von 70 m für den Kreisverkehr - auf die in seinem Gutachten zugrunde gelegten 595 m gekommen.

Hinsichtlich der Breite der Spur ist aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass im Kreisverkehr selbst die Spur um die 3 m betrug. Dies haben sowohl der Zeuge O wie auch der Sachverständige nach Auswertung der mit der Klageschrift vorgelegten Fotos bestätigt. Soweit der Zeuge O bekundet hat, die Spur sei bereits auf der Straße nach etwa 20 m mindestens 1,50 m breit gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Den von der Klägerin vorgelegten Fotos ist dies nicht zu entnehmen. Die Fotos geben nur kleine Teilbereiche der Straße wieder. Dort sind zwar teilweise breitere dunkle Streifen zu erkennen. Ob es sich hierbei allerdings um eine Ölspur oder um Feuchtigkeit durch die bereits erfolgte Reinigung handelt, kann nicht beurteilt werden. Lediglich auf einem der Fotos (Bl. 353 d.A.) ist zu erkennen, dass sich Reifenspuren über die gesamte Fahrbahn erstrecken. Dies betrifft jedoch nur wenige Meter Länge. Der Zeuge O hat dies damit erklärt, dass dort von einem Grundstück Fahrzeuge auf die Straße eingefahren sind. Im Übrigen hat er keine konkreten Angaben zu der Breite der Spur in den einzelnen Teilbereichen machen können. Eine Dokumentation vor Beginn der Reinigung ist nicht erfolgt, vielmehr sind die vorgelegten Fotos während des Reinigungsvorganges erstellt worden. Für den Sachverständigen Dr. D haben sich nach seinen überzeugenden Darstellungen keine Anhaltspunkte ergeben, um von den Fotos auf die von der Klägerin behauptete Breite der Spur schließen zu können. Die Fotos sind nicht aussagekräftig, da sie keine Feststellungen dahingehend zulassen, ob die erkennbaren dunklen Streifen durch die Reinigung infolge der Wasserbenetzung oder durch Öl entstanden sind. Diese Unklarheit geht zu Lasten der für den Umfang der Verschmutzung beweisbelasteten Klägerin.

Zur Bestimmung der üblichen Vergütung ist grundsätzlich von den Berechnungsgrundlagen auszugehen, die der Sachverständige durch seine schriftlichen Gutachten dargestellt hat. Danach liegen die von der Firma P GmbH gegenüber dem Beklagten abgerechneten Preise jedenfalls nicht in einer Bandbreite, die noch als übliche Vergütung angesehen werden kann. Durch eine eigene Kalkulation von Zeitaufwand und Einheitspreisen ist der Sachverständige Dr. D in seinem ersten schriftlichen Gutachten zu einer üblichen Vergütung von 1.716,58 € für die zu erbringende Leistung gekommen. In seinem weiteren schriftlichen Gutachten hat er Vergleichsangebote eingeholt, wonach eine Vergütung von rund 1.200,00 € zu zahlen gewesen wäre. Auf Grundlage einer übersandten Preisliste hat er selbst in diesem Gutachten eine Bruttosumme von 1.957,28 € errechnet, indem er ausgehend von den Einheitspreisen der Firma F nachvollziehbare Mengen zugrunde gelegt hat. Dementsprechend ist das von der P GmbH in Rechnung gestellte Entgelt um mehr als etwa das dreifache dieser vom Sachverständigen unter drei verschiedenen Aspekten vorgenommenen Berechnungen erhöht. Dies entspricht jedenfalls nicht der zu akzeptierenden Bandbreite innerhalb der üblichen Vergütung.

Durch seine Kalkulation und die Einholung von Vergleichsangeboten hat der Sachverständige hinreichende Anhaltspunkte für die für derartige Verunreinigungen üblicherweise zu zahlende Vergütung überzeugend festgestellt. Auf die von ihm vorgenommene, im Gutachten detailliert beschriebene Ausschreibung lagen dem Sachverständigen zur Ermittlung des üblichen Preises zwei auswertbare Angebote von Reinigungsunternehmen vor; eines davon wurde mit Beteiligung eines P-Fachbetriebes abgegeben, das andere von der Firma F, Logistik S. L. aus A, die vorliegend als Subunternehmerin für die P GmbH tätig geworden ist. Diese Vergleichsangebote ergeben Abrechnungsbeträge von rund 1.200,00 € brutto. Anhand der abgegebenen Preisliste der Firma F ist der Sachverständige selbst zu einer Kalkulation von 1.927,28 € brutto gekommen. Diese Kalkulation zieht die Kammer als Grundlage für die Bemessung der ortsüblichen Vergütung heran. Denn die aufgrund der Ausschreibung eingeholten Angebote gehen aufgrund der von dem Sachverständigen erteilten Vorgaben von zehn Schadensfällen im Jahr aus. Dies mag für beide Anbieter Anlass gewesen sein, die Preise geringer zu halten als nach den Preislisten grundsätzlich üblich. Demgegenüber stellt die allgemeine Preisliste der Firma F eine objektivierbarere Grundlage dar.

In seiner aufgrund der Preisliste der Firma F vorgenommenen Kalkulation ist der Sachverständige hinsichtlich des Arbeitsaufwandes von zutreffenden Grundlagen ausgegangen. Die von den Parteien erhobenen Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch. Zum einen sprechen gegen den von der Klägerin behaupteten Einsatzaufwand bereits die eingeholten Angebote, die bei den Vorgaben des Sachverständigen zu einem deutlich geringeren Arbeitsaufwand gekommen sind. Zum anderen hat der Sachverständige nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargestellt, wieso er den von der Firma P GmbH für den hiesigen Schadensfall in Ansatz gebrachten Aufwand nicht für angemessen hält.

Die von ihm zugrunde gelegte Reinigungsgeschwindigkeit der Maschinen von 1 km/h ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine zutreffende Berechnungsgrundlage. Die Zeugen O und S haben nicht bekunden können, dass entgegen den Produktbeschreibungen der Reinigungsmaschinen und den vom Sachverständigen ermittelten Erfahrungswerten eine geringere Geschwindigkeit anzunehmen ist. Der Zeuge S, der an den konkreten Einsatz ohnehin keine Erinnerung mehr gehabt hat, hat davon gesprochen, die Maschinen seien "ziemlich langsam" gewesen. Konkretisiert hat er dies mit "Schrittgeschwindigkeit". Eine solche Schrittgeschwindigkeit wird allerdings sicherlich bei 1 km/h gegeben gewesen sein. Der Zeuge O ist von einer Reinigungsgeschwindigkeit von 0,3 bis 2,5 km/h ausgegangen. Wieso die Reinigungsgeschwindigkeit im vorliegenden Fall im unteren Bereich, d. h. unter 1 km/h gelegen haben soll, hat er nicht bekunden können. Dass der Sachverständige das konkrete Einsatzfahrzeug nicht selbst getestet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Ausgehend von der danach anzunehmenden durchschnittlichen Reinigungsgeschwindigkeit war angesichts des Ausmaßes der Verunreinigung nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen der Einsatz eines zweiten Reinigungsgerätes mit zwei weiteren Mitarbeitern nicht geboten. Denn die Verunreinigung wäre bei der gebotenen Effizienz in zwei Stunden durch eine Reinigungsmaschine zu beseitigen gewesen.

Die berechnete Aufnahme von insgesamt 2.650 Liter Emulsion ist nach dem Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist von etwa 500 Litern Öl-Wasser-Emulsion auszugehen. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Gutachten sowie in seiner Anhörung im mündlichen Termin überzeugend ausgeführt, dass er die in Rechnung gestellte Menge an Emulsion für nicht plausibel hält. Er hat dazu auch die Herstellerangaben des Fahrzeuges K herangezogen, wonach die Traktorenmodelle nur 38 - 104 Liter Hydrauliköl enthalten. Bei Zugrundelegung einer Öl-Wasser-Emulsion von 1 : 10 (Öl zu Wasser) ist dementsprechend die abgerechnete Menge nicht zu erklären. Der hierzu vernommene Zeuge O hat keine plausible Erklärung zu einem höheren Verbrauch liefern können. Jede Maschine, so der Zeuge, sei mit drei Düsen ausgestattet, die je 6 Liter/Minute an Frischwasser verbrauchen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist für ihn dieser Verbrauch, der zu einem Verhältnis von 1 : 30 (Öl zu Wasser) führen würde, nicht nachvollziehbar. Dann wäre seiner Auffassung nach die Eignung der Geräte in Frage zu stellen. Im Übrigen ergibt sich auch aus den eingeholten Vergleichsangeboten eine solche Menge nicht.

Danach geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass nach der Kalkulation des Sachverständigen auf Grundlage der eingeholten Angebote und der Preisliste der Firma F die ortsübliche Vergütung für vergleichbare Schadensfälle im Bereich von 2.000,00 € liegt. Hierauf ist allerdings insoweit ein Aufschlag zu machen, als die vom Sachverständigen bei der Ausschreibung und seiner Kalkulation zugrunde gelegten Angaben zur Breite der Spur teilweise zu korrigieren sind. Für die Fläche des Kreisverkehrs - die Kammer geht hier von 70 m aus - hätte eine deutlich breitere Verunreinigungsspur angegeben werden müssen. Die Breite der Spur hat - wie auch der Sachverständige bestätigt hat - in diesem Bereich ein mehrmaliges Überfahren erforderlich gemacht, so dass ein erhöhter Wasserverbrauch und ein mehrfaches Umfüllen des Öl-Wasser-Gemisches zugrunde zu legen ist. Den hierfür erforderlichen Aufwand schätzt die Kammer mit etwa 250,00 €. Als Schätzungsgrundlage dienen insoweit die Berechnungen, die der Sachverständige in seinem ersten wie auch in seinem Ergänzungsgutachten zum üblichen Aufwand angestellt hat.

Infolge der Abtretung durch die P GmbH auf Grundlage des Factoring-Vertrages ist die Klägerin gemäß § 398 BGB Inhaberin der Forderung geworden.

Die Klägerin kann von der Beklagten darüber hinaus 10,00 € an Mahnkosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen. Zudem steht ihr nach § 286 Abs. 1 für die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten - denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist - ein Ersatzanspruch zu. Insoweit ist die vorgelegte Gebührenrechnung, die von einer Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 i. V. m. Nr. 2300 VV RVG ausgeht, nicht zu beanstanden. Allerdings ist der Gegenstandswert um den Wert der tatsächlich gegebenen Forderung zu reduzieren, so dass sich die Anwaltskosten wie tenoriert ergeben.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 6.245,87 €



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