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OVG Lüneburg Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 98/09 - Zur Umstellung von Klasse 3 auf T

OVG Lüneburg v. 10.02.2011: Zur Umstellung von Klasse 3 auf T - vergessene Umschreibung kann nach erfolgter Umstellung nicht mehr nachgeholt werden


Das OVG Lüneburg (Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 98/09) hat entschieden:
Die Umstellung alter Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 7 FeV ist ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T.

Der Kläger erwarb am 12. Oktober 1988 (durch Umschreibung seiner früheren polnischen Fahrerlaubnis) eine Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3. Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde auf seinen Antrag am 25. Juni 1999 auf eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L umgestellt und ihm wurde ein Führerschein im sog. Scheckkartenformat ausgestellt.

Mit Schreiben vom 9. Mai und 24. Juli 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die nachträgliche Zuteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T und machte unter Beifügung einer Bescheinigung seiner Arbeitgeberin geltend, dass er die Fahrerlaubnis für seine berufliche Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötige. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli und 31. August 2007 mit, dass die nachträgliche Eintragung der Klasse T in den Führerschein nicht möglich sei, weil der Kläger bei der Umstellung seiner alten Klasse 3 und Ausstellung eines Kartenführerscheins im Jahr 1999 die Erteilung der Klasse T nicht beantragt habe. Die Erweiterung der Fahrerlaubnis müsse nunmehr über eine Fahrschule beantragt werden und setze das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung voraus.

Der Kläger hat am 2. Januar 2008 Klage erhoben und geltend gemacht, eine gesetzliche Regelung, der zufolge die Klasse T ausschließlich bei der Umstellung seiner früheren Fahrerlaubnis hätte erteilt werden können, bestehe nicht. Die Zuteilung der Klasse sei nicht fristgebunden.

Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 9. Juli 2007 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnisklasse T zu erteilen und seinen Kartenführerschein entsprechend zu ergänzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, eine nachträgliche Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T sei nach entsprechender Erlasslage in Niedersachsen jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn seit einer Umstellung der Fahrerlaubnis vom alten in das neue Recht mehr als zwei Jahre vergangen seien. Weitergehende Ansprüche des Antragstellers seien nach Ablauf dieses Zeitraums verwirkt, im Übrigen könne vorliegend die beschränkte Antragstellung des Klägers im Jahr 1999 als schlüssiger Verzicht auf die Klasse T ausgelegt werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das angegriffene Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2008 verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse T zu erteilen und dessen Kartenführerschein entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sei, werde nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnisklasse T nur auf Antrag zugeteilt. Bei der 1999 durchgeführten Umstellung habe der Kläger diese Klasse zwar unstreitig nicht mit beantragt. Das hindere ihn aber nicht daran, die Klasse nunmehr zu beantragen. Denn nach der vorgelegten Bescheinigung seiner Arbeitgeberin sei er bereits seit dem 1. Februar 1992 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig und benötige für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Führerschein für Traktoren. Der Beklagte gehe zwar zutreffend davon aus, dass er aufgrund der Nr. 3.3 der ministeriellen Arbeitsanweisung zur Fahrerlaubnis-Verordnung gehindert sei, dem Kläger die neue Fahrerlaubnisklasse T nach Ablauf der darin genannten Zwei-Jahres-Frist seit der Umstellung der alten Fahrerlaubnis zu erteilen. An diese Arbeitsanweisung sei das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung aber nicht gebunden, sonstige rechtliche Hindernisse stünden der Erteilung nicht entgegen. Insbesondere könne von einer Verwirkung des Antragsrechts oder einem Verzicht des Klägers auf die Zuteilung der Klasse T nicht ausgegangen werden. Auch aus den vom Beklagten angeführten Entscheidungen (u. a. Beschl. d. Sen. v. 4.5.2006 - 12 LA 76/05 -, juris) lasse sich Gegenteiliges nicht herleiten. Die in Bezug genommenen Vorschriften des § 24 Abs. 2 und § 76 Nr. 9 FeV bezögen sich nur auf die dort genannten Fahrerlaubnisklassen, zu denen die hier streitige Klasse T nicht gehöre. Habe der Gesetzgeber in § 24 FeV ausdrücklich ein befristetes Antragsrecht für bestimmte Fahrerlaubnisklassen vorgesehen, so lasse sich daraus schließen, dass der Antrag für andere Fahrerlaubnisklassen nicht an eine solche Antragsfrist gebunden sei. Gegen die Möglichkeit eines unbefristeten Antragsrechts spreche auch nicht, dass der Kläger nach Zuteilung des Kartenführerscheins Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse T nicht mehr führen durfte. Denn bei der Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen werde die Fahrpraxis des Inhabers einer Fahrerlaubnis nicht geprüft.

Auf den dagegen gestellten Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2009 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Nach der Umstellung der alten Fahrerlaubnis des Klägers und Aushändigung des neuen Führerscheins im Jahr 1999 sei eine Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse T durch erneute Umstellung gemäß § 6 Abs. 7 FeV nicht mehr möglich. Frühere Berechtigungen seien nach erfolgter Umstellung der Fahrerlaubnis erloschen. Im Zusammenhang mit der Klasse T sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass diese über den Umfang der früheren Klasse 3 hinausgehe. So habe die Klasse 3 zum Führen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen berechtigt, demgegenüber sehe die zum 1. Januar 1999 in das nationale Recht neu eingeführte Klasse T eine Beschränkung des Gesamtgewichts der von ihr umfassten Fahrzeuge nicht vor. Durch die Nichtzuteilung der Klasse T würden dem Kläger deshalb keine früheren Berechtigungen versagt. Der für das Fahrerlaubnisrecht zuständige Bund-Länder-Fachausschuss habe in seiner Sitzung am 24./25. September 2002 festgestellt, dass in den Fällen, in denen Fahrerlaubnisinhaber bei Umstellung ihrer alten Fahrerlaubnisklasse 3 auf den neuen EU-Führerschein nicht die Erteilung der Fahrerlaubniskasse T und/oder der Fahrerlaubnisklasse CE 79 beantragt hätten, eine nachträgliche Erteilung nicht in Betracht komme. Es gelte § 6 Abs. 7 FeV, wonach der Umfang der neuen Berechtigung nach Umtausch diese Fahrerlaubnisklassen nicht enthalte. Die Bestimmungen in § 76 Nr. 9 FeV seien nicht einschlägig, da diese Norm für die Fahrerlaubnisklasse T nicht anwendbar sei. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage habe das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV Gebrauch gemacht und sich im Interesse des Bürgers mit einer Arbeitsanweisung zu § 6 FeV in Anlehnung an die Bestimmung des § 24 Abs. 2 FeV für eine „großzügige“ Lösung ausgesprochen. Nach der Arbeitsanweisung seien die niedersächsischen Fahrerlaubnisbehörden befugt, nachträglich u. a. die Fahrerlaubnisklasse T innerhalb von zwei Jahren nach Umstellung zuzuteilen. Dieses Zugeständnis sei nicht dahingehend auszulegen, dass das Ministerium selbst von einer weiteren Antragsberechtigung ausgehe.

Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an seiner Auffassung fest, dass die Umstellung seiner früheren Fahrerlaubnisklasse 3 auf die Klasse T nicht fristgebunden sei und auch jetzt noch prüfungsfrei begehrt werden könne.

18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand haben, weil der Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, dem Kläger die Fahrerlaubnisklasse T - prüfungsfrei - zu erteilen und den Führerschein entsprechend zu ergänzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage bestehen nicht. Insbesondere ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. Ob der Beklagte den begehrten Verwaltungsakt bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2007 oder möglicherweise erst durch eines seiner Schreiben vom 31. August bzw. 12. November 2007 rechtsverbindlich abgelehnt hat, kann hier dahinstehen. Da die genannten Schreiben sämtlich ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sind, war die Klagefrist bei der Klageerhebung am 2. Januar 2008 noch nicht abgelaufen (§ 58 Abs. 1 und 2 VwGO).

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (prüfungsfreie) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T.

Nach § 6 Abs. 7 FeV werden Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Der Kläger kann nach diesen Bestimmungen nicht beanspruchen, dass ihm durch erneute Umstellung seiner Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisklasse T erteilt wird. Die ihm am 12. Oktober 1988 erteilte Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 wurde bereits am 25. Juni 1999 auf die neuen, in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgeführten Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L umgestellt. Dies entsprach - und entspricht - der Anlage 3 zur FeV. Für Fahrerlaubnisse der alten Klasse 3, die - wie hier - nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 erteilt wurden, sieht Anlage 3 außerdem die Zuteilung der Klassen CE 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) und T vor. Die Zuteilung dieser Klassen erfolgt allerdings nur auf Antrag und die Klasse T ist außerdem nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen vorgesehen. Der Kläger hatte die Klasse T seinerzeit, d. h. bei der Umstellung im Jahr 1999, nicht beantragt und auch nicht geltend gemacht, in der Land- und Forstwirtschaft tätig zu sein. Nach Umstellung seiner früheren Fahrerlaubnis erstreckt sich seine Fahrberechtigung bezogen auf die alte Klasse 3 nunmehr ausschließlich auf die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L. Eine erneute Umstellung der alten Klasse 3 kommt im jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, denn nach ihrer Umstellung im Jahr 1999 ist der Kläger nicht mehr Inhaber dieser Klasse. Wie dargelegt, besteht die Fahrerlaubnis nur noch in dem neuen Umfang, daneben wirkt die frühere Klasse 3 nicht mehr fort, so dass sie auch nicht nochmals umgestellt werden kann. Wie sich den Bestimmungen in § 6 Abs 7 Satz 1 bis 4 FeV entnehmen lässt, ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.4.2010 - 7 K 700.09 -, DAR 2010, 541 zur Eintragung der Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79).

Aus der Regelung in § 24 Abs. 2 FeV (in der bis zum 29.10.2008 geltenden Fassung) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Die Vorschrift betraf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nach Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis und sah die Erteilung der Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen nach Abs. 1 unter der Voraussetzung vor, dass seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung war begrenzt auf die (Neu-)Erteilung der genannten Fahrerlaubnisse und kann nicht übertragen werden auf Sachverhalte wie den vorliegenden, die die Umstellung von Fahrerlaubnissen betreffen. Insbesondere kann ihr entgegen der Auffassung des Klägers im Umkehrschluss nicht entnommen werden, eine frühere Fahrerlaubnis der Klasse 3 könne zeitlich unbegrenzt bzw. wie hier auch nach erfolgter Umstellung nochmals ergänzend auf die Klasse T umgestellt werden. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 FeV (a. F.) gibt für eine derartige Sichtweise nichts her. Auch hat ein Regelungszusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 FeV (a. F.), der ausschließlich die Erteilung einer Fahrerlaubnis betraf, und § 6 Abs. 7 FeV, der die Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen betrifft, nicht bestanden. Dass die Vorschrift des § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (v. 18.7.2008, BGBl I S. 1038) mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2008 geändert worden und die genannte Zwei-Jahres-Frist für die Beantragung der Fahrerlaubnis weggefallen ist, bedarf deshalb auch keiner Vertiefung.

Die Versagung der Fahrerlaubnisklasse T verletzt auch keine bestandsgeschützten Rechte des Klägers. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, korrespondiert die alte Klasse 3 nur teilweise mit der zum 1. Januar 1999 in das nationale Recht neu eingeführten Klasse T. Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 berechtigt (auch) zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t und einem einachsigen Anhänger. Die neue Klasse T hingegen erfasst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV - weitergehend - auch Züge mit mehr als drei Achsen, welche nach altem Recht mit Ausnahme der zu Klasse 5 gehörenden Kombinationen in die Klasse 2 fielen (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 246 ff.). Insoweit geht das Begehren des Klägers über eine bloße Besitzstandswahrung hinaus. Im Übrigen scheitert das Begehren nicht an der (ursprünglich) fehlenden Berechtigung des Klägers, die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis auf die Klasse T zu erlangen, sondern an der unterbliebenen Beantragung dieser Klasse bei der im Jahr 1999 veranlassten Umstellung seiner Fahrerlaubnis. Der Kläger hatte es seinerzeit selbst in der Hand, die Klasse zu beantragen, sofern er - wie er nunmehr behauptet - bereits damals im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesen sein sollte. Dass die Klasse T nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zugeteilt wird, ist dem Umstand geschuldet, dass die Klasse nur für einen begrenzten Personenkreis von Interesse ist, und ist insoweit unbedenklich. Eine etwaige Rechtsunkenntnis des Klägers geht in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten und kann nicht dazu führen, ihm unter Abweichung von den Bestimmungen in § 6 Abs. 7 FeV i. V. m. der Anlage 3 gewissermaßen eine zweite Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis zuzubilligen (vgl. zur Fristversäumung nach § 24 Abs. 2 FeV a. F. auch Beschl. d. Sen. v. 4.5.2006 - 12 LA 76/05 -, juris).

Eine ergänzende Umstellung der Fahrerlaubnis des Klägers kommt schließlich auch nicht auf der Grundlage der von den Beteiligten in Bezug genommenen Arbeitsanweisung zur FeV des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Betracht. Diese sieht unter Nr. 3.3 für die Klassen T und CE 79 vor, sie könnten bis zu zwei Jahre nach Umstellung der Fahrerlaubnis beantragt und unter der gleichen Voraussetzung wie bei der Umstellung erteilt werden, wobei in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen ihre Beschäftigung in einem entsprechenden Betrieb i. S. d. § 6 Abs. 5 FeV zu versichern hätten. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage einer Bindungswirkung dieser Erlassregelung (i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Denn der Kläger hat auch die darin genannte Frist, die an die Frist in § 24 Abs. 2 FeV (a. F.) angelehnt ist, nicht eingehalten. Den Antrag auf Zuteilung der Klasse T hat er erstmals mit Schreiben vom 9. Mai 2007 gestellt, d. h. mehr als sieben Jahre nach der Umstellung seiner alten Klasse 3. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass die Zuteilung der Klasse T auch noch bei einer wesentlichen Überschreitung der in Nr. 3.3 genannten Zwei-Jahres-Frist - wie hier - in Betracht kommt, ist der Erlass nicht zugänglich.



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