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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 09.01.2006 - M 6b S 05.5983 - Zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung auf Alkoholabhängigkeit

VG München v. 09.01.2006: zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung auf Alkoholabhängigkeit bei Alkoholgewöhnung und Aggressionspotential


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 09.01.2006 - M 6b S 05.5983) hat entschieden:
  1. Liegen bei einem Fahrerlaubnisinhaber Anhaltspunkte für Alkoholgewöhnung und für eine erhöhtes Aggressionspotential vor, so ist vor der MPU durch eine fachärztliches Gutachten zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht.

  2. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird.

Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Der 1968 geborene Antragsteller erwarb 1986 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 (alt) und 3 (alt).

Mit Schreiben vom ... Mai 2005 teilten Polizeibeamte der Polizeiinspektion F. dem Antragsgegner mit, sie seien am ... Mai 2005 gegen 11.13 Uhr verständigt worden, dass der Antragsteller auf seinen Nachbarn losgegangen sei. Vor Ort habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller „stark alkoholisiert“ war und in seiner Wohnung randaliert hatte. Gegen 13.00 Uhr sei die Lebensgefährtin des Antragstellers in Begleitung dessen Bruders zur Polizeiinspektion gekommen und habe angegeben, dass sich der Antragsteller „seit ca. 14 Tagen aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums in einem Rauschzustand befindet“. Er habe „die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung in diesem Zustand fast vollständig zerschlagen“. Der Antragsteller habe am Abend des ... Mai 2005 in seinem Lokal „grundlos einen Mitarbeiter zusammengeschlagen“ und sei „sehr aggressiv gegenüber allen anwesenden Gästen“ gewesen. Am ... Mai 2005 habe er seine Lebensgefährtin ins Gesicht geschlagen. Sie traue sich deshalb nicht mehr in die Wohnung. Daraufhin sei die Wohnung des Antragstellers aufgesucht worden. Der Antragsteller habe sich nackt, mit einem Stuhl in der Hand, im Treppenhaus aufgehalten. Sein Fuß sei verletzt gewesen. Im Treppenhaus und in der Wohnung seien „überall Blutspuren zu sehen“ gewesen. Die Einrichtung der Wohnung sei „völlig zerstört“ gewesen. Aufgrund von offensichtlich vorliegender Fremd- und Eigengefährdung sei der Antragsteller daraufhin nach Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz im Bezirkskrankenhaus G. untergebracht worden.

Aufgrund dieser Mitteilung forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2005 auf, bis spätestens 26. Mai 2005 ein Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Zum einen sei in einem ärztlichen Gutachten zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht bzw. bestand. Zum anderen lägen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential vor, die ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich machen würden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bei einer Weigerung des Antragstellers, sich begutachten zu lassen oder bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen ansehen könne und ihm dann die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Hierzu könne er sich bis zum 26. Mai 2005 äußern.

Am 9. Juni 2005 wurde der Antragsteller aus dem Bezirkskrankenhaus wieder entlassen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C, C1, C1E, CE, L, M und T entzogen; gleichzeitig wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe vom € 550,00 angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beigebracht. Deshalb dürfe auf seine Nichteignung geschlossen werden; dies habe zur Folge, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse.

Am ... Juni 2005 wurde im Bezirksklinikum G... für das Amtsgericht L., Vormundschaftsgericht ein psychiatrisches Gutachten über den Antragsteller erstellt. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Befragung durch Klinikärzte angegeben habe, „gestern oder heute drei Flaschen Rotwein“ getrunken zu haben; er trinke „ab und zu Alkohol mit Kontrollverlust“. Ebenso konsumiere er ab und zu Cannabis. Er habe unter beruflichem Stress „zunehmend exzessiv Alkohol getrunken“. Nach den ersten Gläsern Alkohol habe er ein unwiderstehliches Verlangen weiterzutrinken. Nach dem Trinken von Alkohol habe er schon des Öfteren Gewissensbisse gehabt. Er wäre mit sich zufriedener, wenn er nicht trinken würde. Der Antragsteller leide an Wortfindungsstörungen und Problemen beim abstrakten Denken. Bei dem Antragsteller sei die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10-Klasssifikation gesichert, weil während des letzten Jahres folgende Kriterien erfüllt gewesen seien:
Kriterium 1: starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren

Kriterium 2: verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums

Kriterium 6: anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen
Im Übrigen sei eine organische Störung bei dem Antragsteller keinesfalls auszuschließen.

Laut einer weiteren Mitteilung der Polizeiinspektion F. soll der Antragsteller zudem am ... Juni 2005 einem Gast beim Verlassen seines Lokals von hinten mit einem Ledergürtel gegen Kopf und Schulter geschlagen haben. Der Antragsteller sei damals von Polizeibeamten in seinem Lokal aufgesucht worden und habe gegenüber den Polizeibeamten sehr aggressiv reagiert. Er sei zur Blutentnahme mitgenommen worden und habe bei der Ankunft am Krankenhaus eine abwehrende drohende Haltung eingenommen, die seine Fesselung erforderlich machte. Die Blutalkoholuntersuchung habe einen Mittelwert von 2,44 Promille bzw. 2,46 Promille ergeben.

Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2005 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2005 Widerspruch. Er sei geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe zwar Alkohol getrunken und seine privaten Beziehungsprobleme an seinen Möbeln ausgelassen. Er habe einen Stuhl, einen Fernseher und viele Trinkgläser auf den Boden geschmissen. Dies sei aber allein seine Angelegenheit. Seine Lebensgefährtin habe er jedoch nicht geschlagen. Es könne allerdings passiert sein, dass er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Aggressiv sei er nicht gewesen.

Dieser Widerspruch wurde von der Regierung ... mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005, eingegangen bei Gericht am 9. Dezember 2005, erhob der Antragsteller Klage gegen den Antragsgegner und forderte gleichzeitig die umgehende Herausgabe seines Führerscheins nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2006 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.


II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 27. Juni 2005 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Er hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH v. 14.12.1994, NVZ 1995, 167).

Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.

Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (Nr. 3.11.1). Zum anderen muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Gleiches bestätigt im wesentlichen Anlage 4 zur FeV, die nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs fordert, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2).

Waren die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit, bei der die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben ist, nicht gegeben, so können sie nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss; weiterhin dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Diesbezüglich wird auch auf Anlage 4 Ziffer 8.4 zur FeV hingewiesen.

Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im jeweiligen Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von §§ 11 - 14 FeV eine Fahreignungsbegutachtung an und weigert sich der Betroffene, einer solchen Anordnung Folge zu leisten oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf Letztere bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (Hentschel, Straßenrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rdnr. 22 u. 24, m.w.N.). Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden.

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens konnte gem. § 13 Nr. 1 FeV angeordnet werden, weil die Vorfälle vom Mai und vom Juni 2005 Tatsachen darstellen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.

Diese Vorfälle bieten zudem Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential und können damit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen. Diese Anordnung steht im Gegensatz zur Anordnung nach § 13 Nr. 1 FeV jedoch im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Ob dieses Ermessen vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller schon kein ärztliches Gutachten beigebracht hat und der Antragsgegner bereits deshalb gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte und dem Antragsteller gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen musste. Darauf war der Antragsteller gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden.

Unabhängig davon ergibt sich zudem aus dem psychiatrischen Gutachten des Bezirksklinikums G. vom ... Juni 2005, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. In diesem Gutachten wurde nämlich unter Darlegung der Kriterien der Diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD 10 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung alkoholabhängig war. An dieser Diagnose kann sich bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nichts geändert haben, weil die Widerspruchsentscheidung bereits 4,5 Monate später ergangen ist und damit die erforderliche Abstinenz von mindestens einem Jahr zur Wiedergewinnung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit nicht eingehalten worden sein kann. Abgesehen davon fehlt es schon an einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung.

Deshalb hat das Gericht bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf mangelnde Eignung des Antragstellers gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich beim Antragsgegner abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden weder erhoben noch sind solche erkennbar.

Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff).