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OLG Hamburg Urteil vom 28.03.2001 - 14 U 87/00 - Zum Ersatz des unfallbedingten Teilschadens bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von einem Vorschaden

OLG Hamburg v. 28.03.2001: Zum Ersatz des unfallbedingten Teilschadens bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von einem Vorschaden


Das OLG Hamburg (Urteil vom 28.03.2001 - 14 U 87/00) hat entschieden:
Der durch einen Zweitunfall Geschädigte kann selbst kompatible Schäden, d. h. diejenigen, die an sich durch die letzte Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Wenn ein Fahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen neuen Unfall betroffen wird, ist die Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur erforderlich, denn der Schadenersatzanspruch bezieht sich nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind.


Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung.

1. Der Kläger kann selbst kompatible Schäden - d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem gegnerischen ... entstanden sein können - nicht ersetzt verlangen, solange es - wie vorliegend gegeben - möglich ist, dass sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (vgl. OLG Köln, VersR 99, 865 - welcher Rechtsprechung auch der Senat, dem der hier entscheidende Einzelrichter angehört, ebenso wie dieser selbst in ständiger Rechtsprechung folgen; Landgericht Hamburg vom 19.2.91, Anlage B 7). Das ist vorliegend der Fall, weil, wie der Sachverständige W überzeugend festgestellt hat, auch nicht kompatible Schäden vorliegen und es deshalb nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch jene Fremdereignisse und Vorschäden verursacht worden sein können, die die nicht kompatiblen Schäden verursacht haben.

Soweit der Kläger als Fahrzeugschaden nunmehr die 8.030,42 DM geltend machen will, die der Sachverständige mit seinem ersten Gutachten vom 9. Februar 1999 errechnet hat, scheitert das auch daran, dass der Sachverständige dabei von einer Fallkonstellation ausgegangen ist, die weder bewiesen noch überhaupt diejenige ist, die der Zeuge V bekundet hat. Der Kläger übersieht dabei, dass der Sachverständige W auf Anforderung des Landgerichtes in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 1999, in welchem er einen Unfallverlauf unterstellt hat, wie der Zeuge V ihn geschildert hat, nur noch auf kompatible Schäden mit einem Reparaturbetrag von 4.131,44 DM gekommen ist.

2. Selbst wenn man davon ausginge, dass die kompatiblen Schäden tatsächlich durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind, könnte der Kläger gleichwohl den geltend gemachten Ersatz nicht verlangen, weil sich der erforderliche Betrag für die dann geschuldete Reparatur nicht feststellen lässt. Die Wertangaben des Sachverständigen W lassen sich insoweit nicht heranziehen, weil sie die entsprechenden Kosten für die sach- und fachgerechte Reparatur durch eine Fachwerkstatt unter Verwendung von neuen Originalersatzteilen ausweisen. Darauf hat der Kläger aber entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift keinen Anspruch, sondern ggf. lediglich darauf, das Fahrzeug und damit die vom Unfall betroffenen Teile in denjenigen Zustand versetzen zu lassen, in welchem sie sich vor der Beschädigung durch den streitgegenständlichen Unfall befanden. Dieser Zustand lässt sich nicht näher feststellen, da der Kläger dazu keine Angaben gemacht hat. Fest steht aber nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W dass sich das Fahrzeug insbesondere auch in den betroffenen Bereichen nicht in einem fachwerkstattgepflegten und -reparierten Zustand befand, dass vielmehr die diversen zum Teil höchst gravierenden Vorschäden (Schaden vom 24.9.95 im Umfang von 41.397,71 DM, Anlage B 1; Schaden vom 17.10.95 im Umfang von 16.086,91 DM, Anlage B 2; Schaden vom 3.12.95 im Umfang von 44.294,50 DM, Anlage B 3; Schaden vom 18.5.96 im Umfang von 4.033,40 DM, Anlage B 4) nur höchst unzureichend repariert worden sind.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14.März 2001 die Auffassung vertreten hat, der Sachverständige W habe bei seiner Kalkulation sehr wohl diesen Gesichtspunkt berücksichtigt, indem er in seiner Kalkulation vom 11.10.96 (Anlage A 8 seines Ergänzungsgutachtens) Beträge für Wertverbesserungen von 58,67 DM und 461,84 DM abgesetzt habe, trifft das nicht zu. Hierbei handelt es sich vielmehr, wie der Sachverständige auch ausgewiesen hat, um Abzüge "neu für alt", die dann anfallen, wenn nicht vorgeschädigte, aber alte Teile durch Neuteile ersetzt werden. Dies trifft nicht den vorliegenden Fall, dass vorgeschädigte und unzureichend reparierte Teile erneut beschädigt werden. Der Kläger hätte, um einen ggf. berechtigten Ersatzbetrag ermitteln zu können, genau den Zustand der betroffenen Teile vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis darstellen und dazu im einzelnen Ausführungen zu den Vorschäden und insbesondere zu deren Reparatur machen müssen - worauf die Beklagte schon erstinstanzlich mehrfach und auch das Landgericht in seinem Urteil berechtigterweise hingewiesen haben. An derartigen Ausführungen fehlt es indessen immer noch.

Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen entsprechen §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.



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