Wenn eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung des zulässigen Gewichts eines Kranwagens gem. § 70 StVZO aufgrund einer Nebenbestimmung des Bescheides nur in Verbindung mit einer gültigen fahrtstreckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 StVO gelten soll, handelt es sich hierbei nicht um eine echte Bedingung, sondern nur um eine selbständige Auflage, so dass die straßenverkehrsrechtliche Zulassung bei einer Fahrt ohne Erlaubnis nicht erlischt.
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"Am 14.06.2005 um 17.00 Uhr führte der Betroffene auf der Bundesautobahn A9 im Gemeindegebiet von N. bei F. südlich km 510.000 das Fahrzeug Iveco, amtliches Kennzeichen .... Infolge Außerachtlassung der erforderlichen einem Kraftfahrer auch zumutbaren Sorgfalt überschritt der Betroffene das zulässige Gesamtgewicht um 15 %. Festgestelltes Gesamtgewicht war 36.860 kg, zulässiges Gesamtgewicht 3.200 kg [richtig: 32.000 kg]. Der Betroffene fuhr die 4-achsige selbstfahrende Arbeitsmaschine, nämlich einen Kranwagen, wobei eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vorhanden war. Gemäß einer Auflage in dieser Ausnahmegenehmigung gilt diese jedoch nur in Verbindung mit einer gültigen Erlaubnis gem. § 29 StVO, die jedoch nicht vorhanden war. … Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird darauf gestützt, dass der Betroffene sich vor Fahrtantritt über das zulässige Gesamtgewicht informieren hätte können, durch Einsicht in die entsprechend vorhandene Genehmigung. Dabei hätte er erkannt, dass eine gültige Erlaubnis gem. § 29 StVO nötig war, die jedoch nicht vorhanden war. Somit durfte der Betroffene nicht auf die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vertrauen, sondern es galt § 34 StVZO. Danach ist das zulässige Gesamtgewicht eines Einzelfahrzeugs auf 32 t festgelegt. Der Betroffene hätte bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt auch erkennen können, dass sein Fahrzeug dieses Gesamtgewicht um 15 % überschreitet." |
"Der Verteidiger des Betroffenen machte geltend, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorlag und nicht an das Vorliegen einer Genehmigung nach § 29 StVO rechtsgültig gebunden war. ... Demgegenüber ist das Gericht der Auffassung, dass die Vorschrift Nr. 1 auf der zweiten Seite der Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs. 1 StVZO eine Bedingung darstellt. Der Text ist mit "Auflagen und Bedingungen" überschrieben. Der Wortlaut "gilt nur in Verbindung mit" weist eindeutig auf eine zwingende Bedingung hin. Im Kfz-Schein ist auf das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und somit auch auf deren Voraussetzungen hingewiesen. Ein Europarechtsverstoß liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtsnorm des Art. 7 der Richtlinie 96/53/EG greift hier zwar nicht, allerdings enthält diese Richtlinie für die hier vorhandene Fallkonstellation auch keine Regelung. Art. 3 als einzige Verbotsvorschrift der Richtlinie die auf das Gewicht abstellt, umschließt eindeutig nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Dies geht auch bereits aus der Überschrift der Richtlinie "zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr" hervor. Damit kommen auch Art. 6 und 7 der Richtlinie nicht zur Geltung. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist somit nicht erforderlich." |