Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 09.02.2011 - 11 K 459.10 - Zur Fahrtenbuchauflage auf der Grundlage einer verdachtsabhängig gewonnenen Bildaufnahme

VG Berlin v. 09.02.2011: Zur Fahrtenbuchauflage auf der Grundlage einer verdachtsabhängig gewonnenen Bildaufnahme


Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 09.02.2011 - 11 K 459.10) hat entschieden:
Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.


Siehe auch Das Messgerät Leivtec und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung des Beklagten.

Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B ..., mit dem am Donnerstag, den ... um 12.18 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) 111 Richtung Nord vor der Ausfahrt Heckerdamm die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 40 km/h überschritten wurde.

Die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers erfolgte mit einem Radarmessgerät Leivtec XV2 der Firma Leica Sensortechnik GmbH. Für das Gerät ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der Zulassungsschein mit der Nr. 1.63-18.11/94.03/Leica am 7. September 1994 ausgestellt worden. Auf das Anhörungsschreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29. September 2009 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 8. Oktober 2009 und bat um Akteneinsicht. Der Polizeipräsident zog ein Ausweisfoto des Klägers bei und führte einen Lichtbildabgleich durch. Am 27. Oktober 2009 übersandte der Polizeipräsident den Bußgeldvorgang dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme und teilte gleichzeitig mit, einer Begründung - insbesondere der Bekanntgabe des Fahrzeugführers zur Tatzeit - werde bis zum 17. November 2009 entgegengesehen. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger den tatsächlichen Führer des Kraftfahrzeuges nicht benenne. Sollte der Kläger nicht selbst Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen sein, werde um Mitteilung der Personalien mit ladungsfähiger Anschrift der Personen gebeten, die als mögliche Fahrzeugführer zur Tatzeit in Betracht kommen würden. Am 8. Dezember 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die auf dem Frontfoto abgebildete Person dem Kläger aus seiner Erinnerung heraus nicht bekannt sei. Der Kläger könne sich auch nicht daran erinnern, das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt verliehen zu haben. Im Normalfall werde das Fahrzeug dann auch nur an Familienangehörige verliehen. Diese hätten aber keine Ähnlichkeit mit der abgebildeten Person, soweit diese erkennbar sei. Das Bußgeldverfahren wurde am 21. Dezember 2009 eingestellt, da diejenige Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hatte, nicht festgestellt werden konnte.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ordnete daraufhin mit Bescheid vom 14. April 2010 an, dass für das oben genannte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen sei. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger erneut vor, dass er bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren darauf hingewiesen habe, dass ihm der Fahrer des Fahrzeuges vollkommen unbekannt sei. Dieser gehöre weder zur Familie noch zu seinem engeren Bekanntenkreis, bei dem ein Verleih des Fahrzeuges in Betracht komme. Ergänzend sei lediglich auszuführen, dass er in der fraglichen Zeit sich für das Fahrzeug mehrere Angebote zur Vornahme von Lackier- und Reparaturarbeiten habe machen lassen. Diese seien nach Inspektion des Fahrzeuges durch die jeweilige Werkstatt mündlich erteilt worden. Aus diesem Grunde habe er auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren und auch jetzt keine weiteren Angaben machen können. Er halte es allerdings auch für unwahrscheinlich, dass einer der Mitarbeiter der Werkstätten mit dem Fahrzeug gefahren sei, da er zumeist auf sein Fahrzeug gewartet habe und die Angebote im Regelfall innerhalb von 30 bis 60 Minuten erteilt worden seien. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13. Juli 2010 - zugestellt am 21. Juli 2010 - als unbegründet zurück.

Mit seiner am Montag, dem 23. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter. Ergänzend hierzu trägt er vor, er habe im Ergebnis von der geplanten Lackierung Abstand genommen, weil die Kostenvoranschläge seiner Meinung nach zu teuer gewesen waren. Er sei im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch einmal zu den Werkstätten hingefahren, an die er sich habe erinnern können, habe aber keine Person finden können, die eine Ähnlichkeit mit dem Tatfoto aufgewiesen habe. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die mit dem Messgerät Leivtec XV2 gewonnenen Messungen nicht verwertbar seien, da diese der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. August 2009 widersprechen würden. Der Kläger verweist außerdem auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Meißen vom 16. Dezember 2009 und des Amtsgerichts Prenzlau vom 31. Mai 2010 aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, dass es sich bei den Messungen mit dem am Tatort eingesetzten Messsystem Leivtec XV2 um ein verdachtsunabhängiges Messsystem handele.

Der Beklagte hat im Klageverfahren zwei Stellungnahmen des die Messung durchführenden Polizeibeamten, des P... eingeholt, und zwar vom 27. Oktober 2010 und vom 1. Dezember 2010.

Die Stellungnahme des P... vom 1. Dezember 2010 hat folgenden Inhalt:
Das Leivtec XV2 ist ein relativ kleines mobiles Gerät. Zum Messen benötigt man den Sensor, er fest mit einem Camcorder verbunden ist. Dieses etwa Schuhkarton große Gerät kann aus der Hand oder vom Stativ verwendet werden. Zusätzlich wird der Sensor über Kabel mit einer Batterie und einer Fernbedienung verbunden. Diese finden in einer kleinen Tasche Platz.

Der Camcorder ist mit dem Sensor Kalibriert. Er verfügt über eine feste Brennweite. Auf der Tonspur der Videoaufnahme werden die vom Sensor ausgegebenen Messdaten und Werte als Digitales Akustiksignal gespeichert. Im Rahmen der Auswertung wird durch den Demodulator der Auswerteanlage der Messfeldrahmen mit den Messdaten eingeblendet.

Das System kann in zwei Betriebsarten messen.

In der Betriebsart Automatisch wird ein Fahrzeug nach dem anderen gemessen, solange der Sensor aktiviert ist.

In der Betriebsart Manuell werden nach Abschluss einer Messung keine neuen Messungen durchgeführt bis der Sensor für die nächste Messung vom Bediener mit der Start/Stop-Taste erneut aktiviert wird.

Die Manuelle Betriebsart wird in der Regel dann verwendet, wenn die gemessenen Fahrzeugführer anschließend angehalten werden sollen. Der Vorteil ist hierbei, dass der gemessene Geschwindigkeitswert nach der Messung weiter am Gerät abzulesen ist, bis der Sensor ausgeschaltet wird.

Über die Start/Stop-Taste des Sensors wird aber auch die Aufnahme des Camcorders gesteuert Zwischen zwei manuellen Messungen muss immer die Aufnahme beendet und wieder neu gestartet werden.

Beim Start des Camcorders benötigt dieser jedoch einige Sekunden Vorlaufzeit bis die Aufnahme richtig gestartet ist Misst der Sensor bereits in dieser Phase, kann er eine gültige Messung machen, auf der Aufnahme fehlt dann aber in der Regel ein Teil der Tonaufzeichnung, so dass diese Messung nicht auswertbar ist.

In der Praxis wird daher in der Betriebsart Automatisch gemessen. Nur dadurch ist es möglich mehrere hintereinander zu schnell fahrende Fahrzeuge zu messen. Durch betätigen der Start/Stop-Taste kann die Messung jederzeit unterbrochen und neu gestartet werden.

Die Wahl der Betriebsart erlaubt keine Rückschlüsse ob es sich um einen aufmerksamen Messbetrieb handelt oder Verdachtsabhängige Messungen gemacht wurden.

Das Gerät kann durchaus stationär eingesetzt werden. Aufgrund des Messverfahrens ist ein Stationärer Betrieb nur sehr eingeschränkt möglich. Gemessen werden können nur Fahrzeuge, die sich innerhalb einer Entfernung von 50 bis 33. Metern auf 10 Metern Strecke innerhalb des Messfeldrahmens befinden. Wenn der Sensor nicht nachgeführt wird ist dies nur im ersten Fahrstreifen möglich (Mittelleitplanke - linke Spur bzw. rechte Leitplanke - rechte Spur wenn kein Seitenstreifen vorhanden ist). Das Problem besteht bei diesem System aber darin, dass der Fahrer erst in einer Entfernung von etwa 20 bis 10 Metern deutlich auf dem Video erkennbar ist. Dieser Bereich kann im stationären Betrieb aber nicht gefilmt werden, da die Fahrzeuge sonst nicht mehr in der eigentlichen Messentfernung im Sensorbereich wären.

Daher wird das Gerät praktisch nicht stationär eingesetzt. Es findet also ein aufmerksamer Messbetrieb statt.

Die gemessenen Fahrzeuge werden mit dem Sensor anvisiert, der Sensor wird anschließend per Hand nachgeführt, um auch den Fahrer möglichst deutlich zu filmen.

Zum vorliegenden Fall B ..., 17.09.09, 12:18:53 Uhr.

Örtlichkeit:

Gemessen wurde auf der BAB 111, Richtung Nord, vor der Ausfahrt Heckerdamm, 13627 Berlin. Das Gerät befand sich Höhe Lichtmast 2949 hinter der rechten Leitplanke (Kuhhorn). Der Bereich ist seit Jahren durch Zeichen 274 StVO auf 60 Km/h geregelt, weil es aufgrund der dortigen Kurve und Kuppe recht unübersichtlich und unfallträchtig ist.

Gemessen wurde im Bereich der Überleitung von der BAB 100 Rtg. Nord zur BAB 111 Rtg. Nord. Zusätzlich ist der Bereich bei Nässe auf 40 Km/h Beschildert.

Wie auf der angefügten, nicht maßstabsgerechten Skizze zu entnehmen ist, befinden sich jeweils beidseitige 60 km/h Beschilderungen hinter den Lichtmasten 29/15 und 29/37. Die vorhandenen Lichtmasten sind etwa 25 Meter auseinander.

Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung wird am Portal 51543, vor dem LM 29/53 angezeigt (80 Km/h).

Zwischen dem ersten 60 km Schild und der Messstelle liegen ca. 530 Meter. Bis zum Ende des 60 km Bereichs (80 km) liegen ca. 120 Meter. Die Messung wurde demnach über 150 Meter vor dem 80er Schild beendet.

Vom Standort aus kann man die sich annähernden Fahrzeuge bis in den Kurvenbereich einsehen. Sie bewegen sich zuerst seitlich, dann auf das Messgerät und dem dahinter befindlichen Messbeamten zu. Daher war genügend Zeit die Geschwindigkeit abzuschätzen und zu entscheiden, ob ein Fahrzeug gemessen werden soll oder nicht.

Im vorliegenden Fall habe ich das betreffende Fahrzeug bereits im Kurvenbereich bemerkt Aufgrund der Entfernung habe ich den Sensor aus und anschließend wieder eingeschaltet. Ein entsprechender Schnitt ist in der Aufnahme erkennbar.

Wie oben erörtert und auf dem Video erkennbar wurde der Sensor mit dem Camcorder auf dem Stativ betrieben und nachgeführt. Nicht nur während der Messung sondern auch zur Fahreridentifizierung.

Es handelte sich um eine Verdachtsabhängige Messung im aufmerksamen Messbetrieb.

Der Kläger beantragt,
  1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 aufzuheben, hilfsweise, die Fahrtenbuchauflage auf die Dauer von sechs Monaten zu reduzieren,

  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht und sein Ermessen fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, 3293 f.). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall in keiner Weise einschlägig und steht einer Verwertung der am 17. September 2009 aufgezeichneten Bilder von dem Fahrzeug des Klägers und des Tatzeitfahrers in keiner Weise entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner - nicht unumstrittenen (vgl. dazu Bull, NJW 2009, 3279 ff.) - Entscheidung nur entschieden, die in Mecklenburg Vorpommern mittels einer Videoaufzeichnung durch das System VKS vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf einer Bundesautobahn könne unter keinem rechtlichen Aspekt auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern vom 1. Juli 1999 als Rechtsgrundlage gestützt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch inzwischen durch zwei neue Entscheidungen im Jahr 2010 (Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 - und vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, jeweils juris) entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von Messverfahren bestehen, wenn es sich um eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen handelt; in diesen Fällen stellt § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWG eine zulässige und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage dar. Bei der am 6. Februar 2010 betreffend das Fahrzeug des Klägers eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV2 handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein solches verdachtsabhängiges Messsystem. Dies ergibt sich aus dem 3. Nachtrag der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zum Zulassungsschein vom 11. März 1996. Hierin ist die Arbeitsweise des Messsystems substantiiert und nachvollziehbar beschrieben. Hiernach wird bei einer automatischen Auswertung bei dieser vollautomatischen Betriebsart nach dem Auffinden einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Videoprint erstellt. Dies ergibt sich auch aus den Tatfotos, auf denen erkennbar ist, dass vor Inbetriebnahme des Systems ein Grenzwert - hier 69 km/h - eingestellt worden ist und bei der Überschreitung durch das Fahrzeug des Klägers - Messwert 104 km/h - das Bilderstellungssystem ausgelöst worden ist. Diese Arbeitsweise ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Bußgeldverfahren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 1 Ss (OWi) 23 Z/10 -, zum System ES 3.0, sowie OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 311 Ss Rs 41/10 -, NZV 2010, 363) als mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang stehend, anerkannt. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2010 war im Übrigen die Vorentscheidung zu der des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -).

Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt (vgl. dazu Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 9. Aufl. [2008], S. 93 ff.) begegnet daher in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken.

Dass es sich bei dem Messsystem Leivtec XV2 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. zur inhaltlichen Bestimmung dieses Begriffs OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 – OVG 1 N 125.10 – m.w.N. aus der Rechtsprechung auf S. 4 des amtl. Abdr.), kann keinen ernsten Zweifeln unterliegen (vgl. dazu bereits AG Chemnitz, Urteil vom 11. Mai 2007 – 12 OWi 520 Js 363 63/06 -, juris).

Unter Berücksichtigung der insbesondere durch die Tatfotos festgestellten Arbeitsweise des eingesetzten Messsystems steht der Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt (zur Inhaltsbestimmung des Begriffs der Verdachtsabhängigkeit vgl. auch Tolksdorf, DAR 2010, 686, 690 f.; zur Verwertbarkeit der Messungen mit dem hier eingesetzten Gerät vgl. bereits Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2010 – 11 K 545.10 -). Die Entscheidungen der Amtsgerichte Meißen und Prenzlau vermögen daher in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie vor den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchanordnung liegen vor, denn der Kläger war nach Auffassung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise bereit, an die Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen erheblichen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren über eine mögliche Nutzung des Fahrzeuges durch Mitarbeiter einer der von ihm aufgesuchten Werkstatt erscheint dem Gericht in jeder Hinsicht unglaubhaft und als Schutzbehauptung vorgeschoben. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger diesen Umstand im Bußgeldverfahren trotz anwaltlicher Vertretung nicht vorgetragen hat und darüber hinaus bis heute dieser Vortrag in jeder Hinsicht unsubstantiiert ist, denn der Kläger hat trotz anwaltlicher Vertretung bis zum Abschluss der dritten mündlichen Verhandlung nicht eine der angeblich von ihm aufgesuchten Werkstätten namenmäßig benannt. Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht in keiner Weise warum für die Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung von Lackierungsarbeiten eine Fahrt auf der Stadtautobahn erforderlich sein sollte. Im Übrigen war der Kläger durch das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 27. Oktober 2009 anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht ausdrücklich aufgefordert worden, den Kreis möglicher Tatzeitfahrer zu benennen und es hätte in diesem Zusammenhang mehr als nahe gelegen, diesen Sachverhalt darzulegen, wenn er tatsächlich so stattgefunden hätte. Er erscheint dem Gericht völlig lebensfremd, dass dem Kläger erst acht Monate später ein solch maßgeblicher Sachverhalt wieder einfällt.

Auch der Hilfsantrag – Reduzierung der Dauer der Fahrtenbuchanordnung auf sechs Monate – hat keinen Erfolg, weil die Anordnung einer Fahrtenbuchdauer mit zwölf Monaten keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) erkennen lässt. Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte in beiden Instanzen (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 1 N 117.10 –) ist die Praxis des Beklagten, bei Verkehrsverstößen von einigem Gewicht regelmäßig die Dauer der Fahrtenbuchauflage mit zwölf Monaten zu bemessen, geeignet, geboten und auch nicht als ungemessen zu bewerten. Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen vor, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten, zumal die mit seinem Fahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h als erheblich angesehen werden muss.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.



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