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Landgericht Dresden Urteil vom 31.05.2007 - 8 S 317/06 - Zum Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr in einfachen Unfallsachen

LG Dresden v. 31.05.2007: Zum Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr in einfachen Unfallsachen


Das Landgericht Dresden (Urteil vom 31.05.2007 - 8 S 317/06) hat entschieden:
In einfach gelagerten Unfallschadensfällen - Parkplatzunfall - liegt der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr im angemessenen Toleranzrahmen und ist daher verbindlich. Eine unbillige Bestimmung ist zwar einem Dritten gegenüber nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Insoweit wird dem Rechtsanwalt in der Rechtsprechung jedoch ein Toleranzbereich von bis zu 20 % zugebilligt.


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung wird wie folgt begründet , § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher 61,71 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 24.07.2004 zu. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger den durch den Verkehrsunfall vom 24.07.2004 entstandenen Schaden vollständig zu erstatten. Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen gehörten auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Unfallabwicklung entstandenen Kosten. Die von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers für ihre Tätigkeit in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,3 entspricht billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Für die außergerichtliche Vertretung einer Partei entsteht nach Nr. 2400 VVRVG eine Geschäftsgebühr. Es handelt sich um eine Rahmengebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Eine unbillige Bestimmung ist aber einem Dritten gegenüber nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Insoweit wird dem Rechtsanwalt in der Rechtsprechung ein Toleranzbereich von bis zu 20 % zugebilligt.

Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr beträgt 0,5 – 2,5. Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05 –, MDR 2007, 491 = VersR 2007, 265).

Vorliegend überschreitet die Bestimmung der Rahmengebühr von 1,3 nicht den Rahmen der Toleranz.

Hierbei war Folgendes zu berücksichtigen:

Der Verkehrsunfall zwischen den beteiligten Fahrzeugen ereignete sich am 24.07.2004 im fließenden Verkehr auf dem Parkplatz eines Einkaufzentrums. Der Kammer ist aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Berufungskammer in Verkehrsunfallsachen gerichtsbekannt, dass die Unfallrekonstruktion bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen regelmäßig schwierig und mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Denn häufig bestehen aufgrund der regelmäßig geringen Kollisionsgeschwindigkeiten nur wenig aussagefähige Anknüpfungstatsachen für ein unfallanalytisches Gutachten als objektiviertes Beweismittel.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit dem Schadensgutachter ein Telefongespräch. Die Reparaturkosten lagen mit 845,67 EUR netto nahe der Bagatellgrenze. Der Prozessbevollmächtigte führte weiter am 26.07.2004 ein erstes Beratungsgespräch mit dem Kläger. Hierbei klärte er ihn darüber auf, dass die Erstattung der Sachverständigenkosten streitig werden könnte. Des Weiteren klärte er den Kläger hinsichtlich des Nutzungsausfallschaden darüber auf, dass dieser streitig werden könnte, weil das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre war. Auch klärte der Prozessbevollmächtigte den Kläger darüber auf, dass er einen Anspruch auf Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt habe. Das Beratungsgespräch dauerte etwa eine 3/4 Std.

Des Weiteren wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 09.08.2004 und dem 16.09.2004 mit 2 bezifferten Anspruchsschreiben an die Versicherung des Beklagten (Anlagen K5 und K6 Bl. 13/14 d. A.).

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers haben die Parteien nicht vorgetragen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Bestimmung der Rahmengebühr mit 1,3 nicht unbillig. Dies entspricht auch dem von der Berufungskammer eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen vom 07.02.2007 (Bl. 116 – 126 d. A.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.



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