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BayObLG Urteil vom 05.04.1991 - RReg 1 St 20/91 - Zur Mindestsperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Angeklagtem ohne Führerschein

BayObLG v. 05.04.1991: Zur Mindestsperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Angeklagtem ohne Führerschein


Das BayObLG (Urteil vom 05.04.1991 - RReg 1 St 20/91) hat entschieden:
Die Bestimmungen des StGB § 69a Abs 4 und 6 können nicht entsprechend auf Fälle angewendet werden, in denen der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt.


Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, hat den Angeklagten am 15.5.1990 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Kempten (Allgäu) am 26.9.1990 mit der Maßgabe verworfen, daß die "isolierte Führerscheinsperrfrist" noch neun Monate beträgt. Das Landgericht hat die Mindestdauer der Sperrfrist, die ein Jahr beträgt, weil gegen den Angeklagten in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, um drei Monate verkürzt. Die Strafkammer meint, weil dem Angeklagten durch die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausschließlich mit der Begründung verweigert worden sei, daß gegen ihn ein neues Strafverfahren anhängig sei, in welchem wiederum mit der Verhängung einer Sperre zu rechnen sei, sei die analoge Anwendung des § 69 a Abs.4 StGB notwendig, weil die "Vorenthaltung" der Fahrerlaubnis in ihrer Wirkung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einer Beschlagnahme oder Sicherstellung des Führerscheins gleichkomme.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie vertritt die Auffassung, daß das Mindestmaß der Sperre 1 Jahr betrage und eine analoge Anwendung des § 69 a Abs. 4 und Abs.6 StGB auf Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde wegen eines laufenden Strafverfahrens die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verweigere, nicht zulässig sei. Die Staatsanwaltschaft begehrt daher die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kempten (Allgäu) im Ausspruch über die Dauer der Führerscheinsperre.


II.

Das zulässige Rechtsmittel erweist sich als begründet, denn das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die gesetzlich zulässige Mindestsperre unterschritten.

Das Landgericht hätte als Mindestsperre 1 Jahr aussprechen müssen. Nach § 69 a Abs. 3 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperre 1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß durch Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 6.11.1989 der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und auf eine Sperre von 7 Monaten erkannt worden ist. Ferner hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte am 6.12.1989 in der G straße in M ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Die Bestimmungen des § 69 a Abs.4 und 6 StGB können nicht entsprechend auf Fälle angewendet werden, in denen der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Senat teilt diese überwiegend vertretene Auffassung (vgl. BayObLG v. 28.2.1973 - RReg. 4 St 15/73; OLG Düsseldorf VRS 39, 259; OLG Schleswig SchlHA 1978, 183; Hans. OLG Hamburg MDR 1979, 73; OLG Karlsruhe VRS 57, 108; LK-Rüth StGB 10.Aufl. § 69 a Rn.16; Schönke/Schröder-Stree StGB 23.Aufl. § 69 a Rn.11; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 31.Aufl. § 69 a Rn.9; Dreher/Tröndle StGB 45.Aufl. § 69 a Rn.9; Lackner StGB 18.Aufl. § 69 a Anm.4; Meyer DAR 1979, 157; Hentschel Blutalkohol 1986, 1/8; OLG Nürnberg bei Janiszewski NStZ 1987, 112; a.A. LG Heilbronn NStZ 1984, 263 mit Anmerkung Geppert). Gegen eine solche analoge Anwendung spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber in § 69 a Abs.1 Satz 3 StGB den Fall, daß der Täter keine Fahrerlaubnis besitzt, ausdrücklich angesprochen hat, in § 69 a Abs.4 StGB aber nur die Folgen des vorläufigen Entzugs einer vorhandenen Fahrerlaubnis regelt, zeigt, daß er Fälle der vorliegenden Art nicht übersehen hat und der Analogie der Wille des Gesetzgebers entgegensteht. Vielmehr sollten die Regelungen in § 69 a Abs.4 bis 6 StGB allein auf strafprozessuale Maßnahmen beschränkt werden (Schönke/ Schröder/Stree aaO). Eine analoge Anwendung des § 69 a Abs.4 StGB läßt sich auch nicht durch die Überlegung rechtfertigen, daß der Täter ohne Fahrerlaubnis nicht schlechter gestellt werden sollte als der Täter, dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist. Denn bei der Regelung des § 69 a Abs.4 StGB handelt es sich nicht um die Anrechnung einer vorläufigen Maßnahme, sondern um die Prüfung, inwieweit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bereits durch die vorläufige Maßnahme genügt ist (Hans. OLG Hamburg aaO; LK/Rüth aaO).


III.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Denn die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision konnte nicht wirksam auf die Dauer der Sperrfrist beschränkt werden. Die Strafzumessung einerseits und die Frage der Verhängung einer Maßregel nach § 69 StGB und ihre Dauer nach § 69 a StGB andererseits stehen zueinander in einer engen Wechselbeziehung, die dazu führt, daß die zusätzliche Verhängung einer Maßregel Anlaß geben kann, eine geringere Strafe festzusetzen, als dies ohne die Maßregel angebracht wäre (BayObLG v. 2.10.1981 RReg. 1 St 325/81 m.w.Nachw.). Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).



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