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Landgericht Dortmund Urteil vom 04.08.2011 - 2 O 130/11 - Zur Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen des Prämienverzuges

LG Dortmund v. 04.08.2011: Zur Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen des Prämienverzuges


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 04.08.2011 - 2 O 130/11) hat entschieden:
Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit wegen bei Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlter einmaliger oder erster Prämie nur dann berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VVG) und wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Aufforderung zu "rechtzeitiger Zahlung" genügt nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.


Siehe auch Prämienverzug und Beendigung des Versicherungsvertrages und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Beklagte hat 2009 für seinen Pkw VW Polo bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Haftpflichtversicherung genommen. Im Versicherungsschein vom 28.04.2009 berechnete die Vorgängerin der Klägerin auf Seite 4 die jährlich zu zahlende Prämie aufgeteilt nach Haftpflicht- und Kaskoprämie mit 445,05 €. Die Spalte "Erhebung Erstbeitrag" ist mit einem Sternchenzusatz versehen, der auf Seite 5 des Versicherungsscheins umrahmt wie folgt erläutert wird:
*) Was gilt, wenn sie den ersten oder einmaligen Betrag nicht rechtzeitig zahlen?

Gefährdung des Versicherungsschutzes:

Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung abhängig. Zahlen sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zudem sie den Beitrag zahlen. Für Schadenfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn sie nachweisen, dass sie die Nichtzahlungen nicht zu vertreten haben.



Hinweis:

In der Beitragsrechnung/Kontoauszug wird der erste oder einmalige Beitrag kurz "Erstbeitrag" genannt.
Da der Beklagte eine Abbuchungsermächtigung erteilt hatte, buchte die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstmals am 28.04.2009 vom angegebenen Konto ab. Am 12.05.2009 erfolgte eine Rücklastschrift. Ein weiterer Abbuchungsversuch endete ebenfalls mit einer Rücklastschrift am 05.06.2009.

Mit Schreiben vom 10.07.2009 forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Beklagten zur unverzüglichen Überweisung der noch offenen Erstprämie auf und wies auf die Folgen einer unterlassenen Zahlung hin. Am 27.07.2009 war das versicherte Fahrzeug des Beklagten - von diesem gefahren - in einen Verkehrsunfall verwickelt, der zu einer Regulierung des Schadens des Unfallgegner des Beklagten durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin führte.

Am 30.07.2009 wurde die Erstprämie einschließlich der im Schreiben vom 10.07.2009 berechneten Mahnkosten überwiesen. Die Klägerin sieht sich wegen rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie leistungsfrei und verlangt Zahlung des regulierten Schadensbetrages nebst Nebenkosten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.425,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2009 sowie 358,49 € Inkassokosten und 0,50 € Auskunftskosten zu zahlen.
Der Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Belehrung im Versicherungsschein für unzureichend und bestreitet, das Schreiben vom 10.07.2009 erhalten zu haben. Den genauen Zahlungsbetrag habe seine Ehefrau auf telefonische Nachfrage bei der Klägerin genannt erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Klägerin war aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nicht nur im Außen-, sondern auch im Innenverhältnis verpflichtet, den vom Beklagten verursachten Unfallschaden zu regulieren. Die von der Klägerin gemäß § 37 VVG in Anspruch genommene Leistungsfreiheit besteht nicht.

Allerdings ist der Versicherer gemäß § 37 Abs. 2 VVG zur Leistung nicht verpflichtet, wenn die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG tritt Leistungsfreiheit jedoch nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Geschieht dies nicht oder ist die Belehrung fehlerhaft, wird der Versicherer nicht leistungsfrei, d. h. der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als habe er rechtzeitig gezahlt. Aus der Belehrung muss klar hervorgehen, bis wann welcher Betrag gezahlt werden muss, um Versicherungsschutz zu bekommen (Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 37 VVG Rn. 29). Diesen Anforderungen entspricht die Belehrung der Rechtsvorgängerin im Versicherungsschein nicht, worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 10.05.2011 hingewiesen hat. Denn in der Belehrung ist lediglich von "rechtzeitiger Zahlung" die Rede. Aus dieser Formulierung wird nicht ersichtlich, bis wann der Beklagte zu zahlen hatte bzw. wann er - da Prämieneinzug im Lastschriftverfahren vereinbart war - er für Deckung auf seinem Konto zu sorgen hatte. Selbst wenn das Gericht die unter "vorläufiger Versicherungsschutz" erwähnte Zwei-Wochen-Frist für die Zahlung der Beitragsrechnung auch auf die Prämie für den Hauptvertrag beziehen würde, wäre die Fristberechnung unter Berücksichtigung von § 8 VVG unrichtig, da die Zwei-Wochen-Frist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu laufen beginnt, was auch in C 1.1 AKB 2008 zum Ausdruck kommt.

Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - jedenfalls die Belehrung im Mahnschreiben vom 10.07.2009 den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn die Klägerin kann nicht beweisen, dass diese Mahnung dem Beklagten zugegangen ist, insbesondere kann sie nicht beweisen, dass die Mahnung dem Beklagten vor dem Verkehrsunfall zugegangen ist. Ihr obliegt nämlich nicht nur der Beweis für den Zugang des Schreibens an sich, sondern auch für den Zeitpunkt des Zugangs (OLG Hamm VersR 2007, 1397).

Mithin ist Leistungsfreiheit der Klägerin nicht eingetreten, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden musste.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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