Das Verkehrslexikon

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OLG Nürnberg Urteil vom 06.04.2004 - 9 U 3987/03 - Zu den Anforderungen an den Entlastungsbeweis eines gewerblichen Pferdehalters nach einem Verkehrsunfall

OLG Nürnberg v. 06.04.2004: Zu den Anforderungen an den Entlastungsbeweis eines gewerblichen Pferdehalters nach einem Verkehrsunfall


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 06.04.2004 - 9 U 3987/03) hat entschieden:
Wer zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, kann sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann gemäß § 833 Satz 2 BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat.


Siehe auch Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Betriebsgefahr


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 31.12.2002 gegen 18.30 Uhr auf der Ortsverbindungsstrasse D-D ereignet hat. Der von der Klägerin geleaste und vom Zeugen M L gesteuerte Pkw Ford, Galaxy 2000, amtliches Kennzeichen ...-... ..., stieß mit einem Pferd zusammen, das zusammen mit anderen Pferden vom Hof des Beklagten, der zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, entlaufen war. Etwa zur selben Zeit ereignete sich ein weiterer Unfall auf einer anderen nach D führenden Ortsverbindungsstrasse mit Beteiligung eines der entlaufenen Pferde.

Die Klägerin beziffert ihren Gesamtschaden auf netto 13.543,38 Euro, nämlich

Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma G vom 22.01.2003 9.597,51 Euro
Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Firma G vom 22.01.2003 3.376,00 Euro
Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 03.01.2003 549,87 Euro
Unkostenpauschale 20,00 Euro


Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pferde seien beim Verlassen des Hofs durch den Beklagten und seine Ehefrau in der dafür vorgesehenen Halle so untergebracht gewesen, dass sie die Halle nicht hätten selbständig verlassen können. Weitere Vorkehrungen gegen ein missbräuchliches Befreien der Pferde durch Dritte seien nicht geboten gewesen. Der Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB sei daher geführt.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22.10.2003 Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Anspruch weiter. Sie trägt im Berufungsverfahren im wesentlichen vor:

Das Landgericht habe den Begriff der Verkehrssicherungspflicht und deren Anforderungen an den Tierhalter verkannt. Der Beklagte habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Er hätte die Stallung abschließen müssen, um ein Freilassen der Pferde durch unbefugte Dritte zu verhindern. Das Absperren wäre auch problemlos möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 22.10.2003 den Beklagten zur Zahlung von 13.543,38 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.01.2003 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Ersturteil für zutreffend:

Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis dürften nicht derart überspannt werden, dass eine Entlastung praktisch nicht mehr möglich sei. Von ihm, dem Beklagten könnten nicht vorbeugende Maßnahmen gegen jede abstrakte Gefahr gefordert werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die naheliegende Gefahr des unbefugten Freilassens der Pferde begründen, seien Sicherungsmaßnahmen erforderlich. An diesen Umständen mangele es im konkreten Fall. Der Stall liege in ländlicher, nicht dicht besiedelter Umgebung in G, einem Ortsteil des ca. 2 Kilometer entfernten D, mit 60 Einwohnern. Bisher seien dort keine Fälle bekannt geworden, bei denen unbefugte Dritte Pferde freigelassen hätten. Für die Beurteilung, ob der Entlastungsbeweis erbracht werden kann, komme es nicht darauf an, wie schwer das Unfallgeschehen sei oder ob es – wie vorliegend – zu zwei Unfällen gekommen sei. Jedenfalls sei für die Beurteilung der Frage, ob die gewählte Art der Sicherung angemessen und ausreichend gewesen sei, ein Sachverständigengutachten zu erholen. Auch müsse die Rettung der Tiere im Brandfalle gewährleistet sein, so dass ein Abschließen des Stalles (Versperren) nicht verlangt werden könne.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als begründet. Der Beklagte haftet für die Unfallfolgen als Tierhalter gemäß § 833 S. 1 BGB. Der dem Beklagten als gewerblicher Tierhalter grundsätzlich mögliche Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB wurde nicht geführt.

1. Der Beklagte haftet gemäß § 833 S. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, denn der Unfall wurde durch eines seiner Pferde verursacht und beruht auf der spezifischen Tiergefahr. Hierzu gehören die Folgen des Entweichens von Pferden, auch wenn es erst durch Dritte ermöglicht wird (BGH VersR 1959, 759).

2. Der Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, wurde vom Beklagten nicht geführt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz waren die Pferde so in der Halle untergebracht, dass sie daraus nicht von sich aus entweichen konnten. Es besteht daher nur die Möglichkeit, dass die Tiere durch einen unbekannten Dritten herausgelassen wurden, der das Schiebetor sowie das Elektrozauntor geöffnet hat. Dies wäre verhindert worden, wenn die Stalltür mit dem vorhandenen Zylinderschloss versperrt und das Elektrozauntor gesichert worden wäre.

Die Verkehrssicherungspflicht des Tierhalters beinhaltet auch grundsätzlich die Sicherung des Gebäudes gegen Manipulationen Unbefugter. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteile vom 09.06.1959, VersR 1959, 759, vom 30.11.1965, VersR 1966, 186 und vom 06.03.1990, NJW-RR 1990, 789). Es trifft zwar zu, dass nicht gegen jede abstrakte Gefahr vorbeugende Abwehrmaßnahmen getroffen werden müssen. Jedenfalls muss aber typischen Gefahren, selbst solchen die selten eintreten, vom Verkehrssicherungspflichtigen begegnet werden, zumal wenn schweren Schadensfolgen vorzubeugen ist und – wie hier der Fall – Sicherungen unschwer möglich sind. Zu diesen Gefahren, die zwar nicht besonders naheliegend, aber doch zu bedenken sind, gehört auch die Möglichkeit der Manipulation durch Unbefugte (BGH NJW-RR 1990, 790). Dies gilt auch, wenn in der Gegend um G bis dato noch kein derartiger Fall aufgetreten ist.

Nach der Rechtsprechung liegt in diesen Fällen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Gefahr der Manipulation durch Dritte besonders fern liegt (OLG Saarbrücken r+s 1998, 152) oder wenn die Gefahr von Unfallverursachung durch freilaufende Pferde aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als gering einzuschätzen ist (so die zitierten BGH-Entscheidungen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 16.04.1997 (r+s 1998, 152) kann mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden. Dort war die Pferdekoppel nur über einen Privatweg unter Betreten des Gehöfts erreichbar. Der Hof des Beklagten liegt jedoch an einer öffentlichen Strasse.

Auch die Verkehrslage des Anwesens lässt die Gefahr von Unfällen durch entwichene Pferde nicht als gering erscheinen. Dagegen spricht nicht, dass nach Vortrag des Beklagten der Pferdestall sich in ländlicher, dünnbesiedelter Umgebung befindet. Der Ortsteil G liegt, wie sich aus dem vom Beklagten übergebenen Kartenausschnitt ergibt, etwa in der Mitte zwischen zwei jeweils nach D führenden Ortsverbindungsstraßen, die beide von den entwichenen Pferden erreicht werden konnten. Auf beiden Straßen hat sich ein Unfall unter Beteiligung der Pferde des Beklagten ereignet. Dies zeigt, dass beim heutigen Straßenverkehr auch in diesem ländlichen Gebiet der Tierhalter mit Gefährdung anderer durch freilaufende Pferde rechnen muss. Er musste deshalb zumutbare Vorkehrungen gegen Manipulationen Unbefugter treffen.

Der Beklagte hätte daher dafür sorgen müssen, dass die Stalltür bei Verlassen des Hofs abgeschlossen war und das Elektrozauntor am Ausgang des Sandplatzes sichern müssen, etwa durch eine Kette mit Vorhängeschloss. Diese Maßnahmen sind ohne weiteres zumutbar und überspannen jedenfalls bei Abwesenheit des Tierhalters und ab Einbruch der Dunkelheit nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Die Entscheidung, ob diese konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich waren, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Ein Sachverständigengutachten darüber ist nicht einzuholen. Durch das Absperren der Stalltür und die Sicherung des Elektrozauntors am Sandplatz tritt keine unzumutbare Gefährdung der Pferde ein. Im Brandfall kann nämlich das Schiebetor geöffnet werden und die Pferde können in den Außenbereich gelangen.


III.

Der Beklagte ist mangels Entlastungsmöglichkeit somit der Klägerin zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Ein Mitverschulden des Zeugen M L bzw. die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr sind nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 4 StVG).

Nach den Aussagen der Zeugen M und U L erfolgte der Zusammenstoß mit dem herangaloppierenden Pferd als der Pkw bereits stand oder fast zum Stillstand abgebremst war. Damit tritt die Betriebsgefahr des Pkw hinter die Tierhalterhaftung völlig zurück (BGH VersR 1966, 186).

In erster Instanz waren die Aktivlegitimation der Klägerin und die Schadenshöhe bestritten. Nach Vorlage des Leasingvertrages und der Schadensnachweise werden in der Berufungsinstanz diese Rügen nicht mehr erhoben. Der Sachvortrag der Klägerin ist somit insoweit unstreitig geworden.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich im übrigen aus X Nr. 2 des Leasingvertrages vom 17.07.2002. Danach ist der Leasingnehmer verpflichtet, notwendige Reparaturen unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen.

Der Gesamtschaden beträgt – ebenfalls unstreitig geworden – 13.543,38 Euro.

Die Zinsen rechtfertigen sich als Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.


IV.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 ZPO).