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BGH Urteil vom 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - Zur bestehenbleibenden Haftung des Pferdehalters bei Unterbringung des Tieres bei Dritten

BGH v. 19.01.1988: Zum Weiterbestehen der Tierhalterhaftung bei Unterstellen des Tieres bei einem Dritten


Der BGH (Urteil vom 19.01.1988 - VI ZR 188/87) hat entschieden:
Die Haftung als Halter eines Pferdes nach BGB § 833 bleibt unberührt, wenn das Pferd bei einem Dritten untergestellt ist und von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird.


Siehe Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Haftung


Tatbestand:

Der Beklagte zu 2) (im folgenden: der Beklagte) ist Eigentümer des Pferdes "Sultan". Dieses hatte er zusammen mit einem anderen ihm gehörenden Pferd auf seine Kosten auf dem Hof des früheren Beklagten zu 1) und jetzigen Streitverkündeten untergestellt. Die Pferde sollten dort als Kutschpferde ausgebildet werden. Der Streitverkündete erteilte auf dem Hof auch Reitunterricht. Am Unfalltage setzte er hierfür auch das Pferd "Sultan" ein. Dabei wurde die bei der Klägerin versicherte, damals noch minderjährige, Angela F. verletzt. Die Klägerin musste daher Kosten für Krankenhauspflege und ambulante Behandlung aufwenden, die sie mit der Klage ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsbegehrens stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil der Beklagte zur Zeit des Reitunfalls nicht Halter des Pferdes gewesen sei, so dass ein Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB ausscheide. Es erwägt dazu: Zwar habe der Beklagte, während sich die beiden Pferde zur Kutschpferdausbildung in der Verwahrung des Streitverkündeten befanden, die gesamten Kosten der Tierhaltung - einschließlich der Kosten der Tierhalterhaftpflichtversicherung - bezahlt.

Ferner sei er als der Eigentümer am Wohlergehen der Tiere vordringlich interessiert gewesen und habe das Existenzrisiko für sie getragen. An sich gehe die Tierhaltereigenschaft auch nicht verloren, wenn das Tier in Verwahrung gegeben werde, selbst wenn es von dem Verwahrer nebenher auch für eigene Zwecke genutzt werde. Dennoch sei hier der Beklagte entsprechend den Erwägungen in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 62, 79 zur Zeit des Unfalls nicht als Tierhalter anzusehen, weil das Pferd durch den Einsatz für den Reitunterricht in den Wirtschaftsbetrieb des Streitverkündeten eingegliedert gewesen sei. Der wirtschaftliche Nutzen des Tieres sei für die Dauer der Reitstunde nicht ihm, sondern dem Streitverkündeten zugute gekommen. Zudem habe er von der Benutzung des Pferdes als Reitpferd für eine Reitschülerin keine Kenntnis gehabt und der insoweit von dem Pferd ausgehenden Gefahr nicht durch eigene Herrschaftsausübung entgegenwirken können.


II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht freilich an, daß F. durch ein der tierischen Natur des Pferdes entsprechendes unberechenbares Verhalten zu Schaden gekommen ist, und dem Beklagten, da es sich bei dem Pferd für ihn um ein sog. Luxustier handelte, die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB nicht zugute kommt. Insoweit ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

2. Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zur Zeit des Reitunfalls nicht Halter des Pferdes i.S.v. § 833 BGB gewesen.

Nach allgemeiner Auffassung, die insoweit auch von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, geht die Tierhaltereigenschaft nicht dadurch verloren, dass das Tier zur Verwahrung und Ausbildung einem Dritten übergeben wird (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; BGB- RGRK/Kreft 12. Aufl. § 833 Rdn. 45; Dernburg/Raape Schuldverhältnisse 4. Aufl. 2. Bd. S. 814; MK-Mertens 2. Aufl. § 833 Rdn. 20; Soergel/Zeuner 11. Aufl. § 833 Rdn. 13). Fraglich kann allein sein, ob die Tierhaltereigenschaft des Beklagten - wie das Berufungsgericht meint - aufgehoben war, während das Tier von dem Streitverkündeten im Rahmen des von ihm erteilten Reitunterrichts eingesetzt wurde. Das ist jedoch zu verneinen.

a) Allerdings hat das Reichsgericht in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung RGZ 62, 79 eine Haftung des Inanspruchgenommenen aus § 833 BGB in einem Falle verneint, in dem dieser sein Pferd aus Gefälligkeit vorübergehend einem Fuhrunternehmer überlassen hatte, welcher damit den dabei zu Schaden Gekommenen gegen Entlohnung befördert hatte. Möge auch, so hat das Reichsgericht ausgeführt, im Wortsinn die Tierhalterschaft des Inanspruchgenommenen fortbestanden haben, so dürfe sie doch auf die Zeit nicht erstreckt werden, "während welcher der bisherige Tierhalter sich der tatsächlichen Herrschaft über das Tier entäußert hatte, indem er es einem anderen zu dessen eigenen selbständigen Gebrauch ohne jedes Entgelt übergab, und dieser das Tier, wenn auch nur vorübergehend, in seinen Betrieb einstellte" (aaO S. 81ff., 85). Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass diese Entscheidung auch für den vorliegenden Fall die Verneinung einer Haftung des Beklagten aus § 833 BGB nahelegen könnte.

b) Indessen ist die angeführte Entscheidung von dem nämlichen Senat des Reichsgerichts schon wenige Monate später in einem Falle, in dem ein Pferd aus geschäftsbezogenem Entgegenkommen für einen privaten Transport zur Verfügung gestellt worden war, relativiert worden (RG JW 1915, 91, 92). Das Reichsgericht hat hier den Verleiher weiterhin als Tierhalter angesehen und gemeint, in dem Falle RGZ 62, 79 habe sich sagen lassen, dass das Tier für die Dauer der Benutzung durch den Entleiher aus dem Wirtschaftsbetrieb des Verleihers "gänzlich ausgeschieden" gewesen sei, während davon im zu entscheidenden Fall nicht die Rede sein könne. Schon hiernach erscheint die Berufung auf die Entscheidung RGZ 62, 79 auch im Streitfall nicht gerechtfertigt. Das Pferd "Sultan" war weiterhin in der Weise dem Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb des Beklagten zugeordnet, dass es für die Zwecke des Beklagten bei dem Streitverkündeten als Kutschpferd ausgebildet wurde. Das schloss ein, dass es in der üblichen Weise zu betreuen und zu bewegen war. Diese Beziehung zu der Wirtschafts- und Haushaltssphäre des Beklagten wurde durch den - sei es selbst ohne Erlaubnis und Wissen des Beklagten erfolgenden -kurzfristigen Einsatz des Tieres im Reitunterricht des Streitverkündeten nicht, jedenfalls aber nicht "gänzlich", aufgehoben.

c) Unbeschadet dessen ist die von dem Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Reichsgerichts durch die inzwischen herausgebildeten Grundsätze einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung überholt. Bereits das Reichsgericht hat durchweg die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankomme, zu welchem Zweck und in wessen Interesse das Tier gerade zur Zeit des Schadensfalles verwendet werde (so ausdrücklich RG JW 1906 aaO; s. weiter RGZ 55, 163, 166 und RG JW 1904, 408f.) und wessen Verfügungsgewalt es zu diesem Zeitpunkt unterliege (s. auch RG JW 1917, 287). Selbst die Verwendung des Tieres durch den unmittelbaren Besitzer zu einem Zweck, von dem der Halter nichts weiß und zu dem er keine Erlaubnis gegeben hat, lasse die Tierhaltereigenschaft nicht verloren gehen (RGZ 52, 117, 118). Ausschlaggebend sei vielmehr, wessen Wirtschafts- oder Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles generell zuzurechnen sei (vgl. außer den vorbezeichneten RG- Entscheidungen weiter RGZ 66, 1, 3f.; 158, 341, 344; 168, 331, 332; RG Recht 1910 Nr. 2825; 1912 Nr. 584; 1913 Nr. 844). Deshalb hat das Reichsgericht die Tierhaltereigenschaft des Eigentümers etwa in folgenden Fällen unberührt gesehen: bei eigenmächtiger Benutzung eines Pferdes durch den Verwalter für eine Privatfahrt (RGZ 52, 117, 118), bei Benutzung eines für eine Probefahrt überlassenen Pferdes für eine weitere (gewerbliche) Fahrt einen halben Tag später (RG JW 1906, 197f., ähnlich LZ 1917, 1177), bei gewerbsmäßiger Vermietung eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten (RG Recht 1912 Nr. 1302), bei Verwendung eines Armeepferdes für die Privatfahrt eines Offiziers (RGZ 76, 225, 228f.), bei Ausleihen eines Pferdes als Zugpferd (RG (RG JW 1915, 91) und bei längerfristigem Einsatz als Grubenpferd auf Mietbasis (RG Recht 1915 Nr. 2671).

d) In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat stets darauf abgestellt, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient (Senatsurteile vom 27. Juni 1956 - VI ZR 245/55 - VersR 1956, 574 und vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176), und die Tierhaltereigenschaft durch eine vorübergehende Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Tier oder eine vorübergehende Besitzentziehung nicht berührt gesehen (Senatsurteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 7/77 - VersR 1978, 515; vgl. auch Senatsurteil vom 28. September 1965 - VI ZR 94/64 - NJW 1965, 2397). Das entspricht dem Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung und ihrer Funktion im Schadensersatzrecht. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden. Deshalb soll derjenige, der der "Unternehmer" des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereichs ist, für daraus erwachsende Schäden einzustehen haben. In diesem Sinne handelt es sich bei der Tierhalterhaftung sozusagen um Betriebskosten einer gefahrträchtigen "Veranstaltung". Bei dieser Betrachtungsweise kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wessen unmittelbarer Einwirkung das Tier zur Zeit des Schadensfalles unterliegt. Vielmehr ist für die Tierhaltereigenschaft maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGB-RGRK/Kreft aaO Rdn. 39; vgl. weiter Bornhövd JR 1978, 50, 51 und VersR 1979, 398; Deutsch JuS 1987, 673, 674, 676f., 678; Hoff AcP 154, 344, 365f.; Larenz, Schuldrecht II, 12. Aufl., § 77 II S. 704; Soergel/Zeuner BGB 11. Aufl. § 833 Rdn. 12).

Ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft kommt erst für den Fall in Betracht, dass ein anderer faktisch in diese Stellung des bisherigen Tierhalters eintritt und so ein Zuständigkeitswechsel erfolgt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320, insoweit in BGHZ 55, 96 nicht mit abgedruckt).

Nach diesen Grundsätzen bleibt zufolge der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa bei der Vermietung oder dem Verleihen eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten die Tierhalterhaftung des Vermieters oder Verleihers unverändert bestehen (s. zuletzt Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200 m.w.N.). In einem dem vorliegenden teilweise vergleichbaren Fall, in dem der Eigentümer sein als Kapitalanlage erworbenes Pferd zur Aufzucht, Versorgung und zum Zureiten auf einem Gut untergebracht hatte, hat der Senat die Tierhaltereigenschaft des Eigentümers - obwohl die tatsächliche Aufsicht über das Tier allein bei dem Gutsbesitzer lag - damit begründet, dass er im eigenen Interesse für die gesamten Kosten der Tierhaltung aufkam, am Wohlergehen des Tieres interessiert war und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trug. Unter diesen Umständen, so hat der Senat ausgeführt, bleibe die Tierhaltereigenschaft dessen, der das Tier - auch längerfristig - einem anderen in Verwahrung gebe, selbst dann bestehen, wenn der Dritte das Tier auch für eigene Zwecke, z.B. zur Erteilung von Reitunterricht, benutze (Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865). Ähnlich hat der Senat in einem ebenfalls teilweise dem vorliegenden vergleichbaren Fall, in dem der Eigentümer das Pferd bei einem Reitverein eingestellt und diesem die Verwendung für den Reitunterricht freigestellt hatte, das Fortbestehen der Tierhaltereigenschaft des Eigentümers wiederum mit der Begründung bejaht, dass dieser die Kosten für das Pferd und das Risiko seines Verlustes trug; eine andere Beurteilung komme nur für den Fall in Betracht, dass der Schwerpunkt der (Unterhaltung und) wirtschaftlichen Nutzung des Pferdes auf den Reitstallbetreiber übergehe (Senatsurteil vom 19. Januar 1982 -VI ZR 132/79 - VersR 1982, 348). Nach alledem lässt sich die Rechtsprechung des Senats dahin zusammenfassen, dass die Tierhaltereigenschaft auch bei längerdauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten bleibt, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eine Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es entspricht dem dargelegten Zweck der Tierhalterhaftung, dass derjenige, der für die Kosten des Tieres aufkommt und damit sowohl die Existenz des Tieres ermöglicht als auch sein Interesse am Erhalt des Tieres unter Beweis stellt, für die von dem Tier ausgehende Gefahr auch dann einzustehen hat, wenn er es bei einem Dritten untergebracht hat. Zugleich eröffnet die Berücksichtigung einer etwaigen Verlagerung des Schwerpunkts der Nutzung des Tieres auf den Dritten die Möglichkeit einer sachgerechten Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 833 BGB.

e) Hiernach war der Beklagte im Zeitpunkt des Reitunfalls der Halter des Pferdes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trug er die gesamten Kosten der Haltung des Tieres einschließlich der Kosten der Tierhalterhaftpflichtversicherung. Er war, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, am Wohlergehen des Pferdes interessiert, welches er auf dem Hof des Streitverkündeten für seine Bedürfnisse als Kutschpferd ausbilden ließ, und trug (damit) das Risiko eines etwaigen Verlustes des Tieres. Die am Unfalltage erfolgte Verwendung des Pferdes im Rahmen des Reitunterrichts des Streitverkündeten bedeutete, mag hierfür auch keine Erlaubnis des Beklagten vorgelegen haben, keine Verlagerung des Schwerpunkts der Nutzung des Tieres auf den Streitverkündeten. Diese Verwendung des Pferdes erfolgte offensichtlich nur vorübergehend. Im übrigen war der Beklagte nach seinem in dem Berufungsurteil wiedergegebenen eigenen Vorbringen jedenfalls damit einverstanden, dass das Pferd gelegentlich von dem Hofgehilfen G. zwecks Bewegens auch geritten würde. Hiervon wich der Einsatz in einer Reitstunde nicht so weitgehend ab, dass von einer vollständigen Ausgliederung aus dem Halterbereich des Beklagten die Rede sein könnte. Ob der Streitverkündete durch die Verwendung des Pferdes für eigene Zwecke Mit-Tierhalter (Neben- Tierhalter) geworden ist und wieweit er als solcher oder wegen Verletzung des mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses von diesem regresspflichtig gemacht werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

3. Mithin kann das Berufungsurteil mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Die Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als abweisungsreif. Insbesondere scheitert sie nicht schon daran, dass hier die Reiterin des Pferdes zu Schaden gekommen ist. Der Senat hat in Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwänden (s. neuerdings Dunz JZ 1987, 63ff. und JR 1987, 111; Deutsch JuS 1987, 673, 677f. und Unerlaubte Handlungen und Schadensersatz, 1987, Rdn. 357) an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB auch dem Reiter gegen den Pferdehalter zugute kommt und in diesen Fällen nicht etwa generell unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entfällt (s. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206, 1207 m.w.N.). Er sieht auch jetzt keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu dieser Frage zu ändern. Dafür, dass sich die Verletzte hier bewusst einer Gefahr ausgesetzt hätte, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene hinausging (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - VersR 1974, 356, vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176f. und vom 14. Juli 1977 aaO S. 865), bestehen keine geeigneten Anhaltspunkte. Auch war ihr die Gelegenheit zum Reiten aus ihrer Sicht erkennbar nicht aus bloßer Gefälligkeit verschafft worden (vgl. auch insoweit Senatsurteil vom 14. Juli 1977 aaO). Vielmehr handelte es sich um einen vertraglich vereinbarten Reitlehrgang, mag das Entgelt auch vergleichsweise gering gewesen sei.

4. Eine abschließende Sachentscheidung durch den Senat lässt der Sach- und Streitstand nicht zu. Der Beklagte hat sich hilfsweise darauf berufen, dass zwischen dem Streitverkündeten und der durch ihre Eltern vertretenen Verletzten ein auch zu seinen Gunsten wirkender Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Dieser Einwand, mit dem sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht befasst hat, ist rechtlich erheblich. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass die Tierhalterhaftung vertraglich ausgeschlossen werden kann (Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 und vom 14. Juni 1977 aaO S. 866). Dies ist auch in der Weise möglich, dass ein Reitlehrer, der nicht selbst der Halter des Tieres ist, eine entsprechende Absprache - ausdrücklich oder den Umständen nach - zugunsten des Tierhalters trifft. Freilich ist zu verlangen, dass dem Reitschüler Umfang und Bedeutung der Risikoverlagerung deutlich vor Augen geführt werden (Senatsurteil vom 14. Juli 1977 aaO). Ob hier eine dahingehende Vereinbarung zustandegekommen ist, lässt sich mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilen. Dass im Fenster des Reitstalls - unstreitig - ein Schild mit der Aufschrift "Reiten auf eigene Gefahr" aushing, kann zwar für die Frage, ob ein stillschweigender vertraglicher Haftungsausschluss anzunehmen ist, Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 14. Juli 1977 aaO), vermag jedoch für sich allein eine derartige Annahme im Zweifel nicht zu rechtfertigen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 -VersR 1982, 492, 493f.). Vorliegend hat der Beklagte indes zusätzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, auch in der Vorbesprechung mit den Eltern der Verletzten sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Umgang (mit den Pferden) und das Reiten auf eigene Gefahr erfolge, und ein entsprechender Haftungsausschluss vereinbart worden (GA Bl. 117f., 122, 147). Dem ist vom Berufungsgericht nachzugehen. Ergibt sich, dass zwar der behauptete Hinweis, aber kein ausdrücklicher Haftungsausschluss erfolgt ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, welcher Erklärungswert dem Umstand beizumessen ist, dass die Klägerin gleichwohl an dem Reitunterricht teilgenommen hat. Schließlich bedarf es, sofern sich die Klage dem Grunde nach als berechtigt erweist, tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe des Anspruchs. Die Sache war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.