Das Verkehrslexikon

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Sächsischer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 20.04.2010 - Vf. 9-IV-10 - Zum erlaubten Parken auf einer neben dem Gehweg liegenden privaten Grundstücksfläche

VerfGH Sachsen v. 20.04.2010: Zum erlaubten Parken auf einer neben dem Gehweg liegenden privaten Grundstücksfläche


Der sächsische Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 20.04.2010 - Vf. 9-IV-10) hat entschieden:
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird. Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde.


Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Gehwegparken - zulässiges Parken auf dem Bürgersteig


Gründe:

I.

Mit ihrer am 14. Januar 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 23. September 2009 (218 OWi O-1283/09), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid der Landeshauptstadt D. als unbegründet verworfen wurde.

Am 31. März 2009 traf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt D. auf einer an die R.-straße angrenzenden Fläche das abgestellte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... an, dessen Halterin die Beschwerdeführerin ist. Mit Schreiben vom 2. April 2009 verwarnte die Landeshauptstadt D. die Beschwerdeführerin wegen des Tatvorwurfs des verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg (§ 12 Abs. 4, § 49 StVO) und setzte ein Verwarnungsgeld von 15 EUR fest. Die Beschwerdeführerin sandte weder den Anhörungsbogen zurück, noch zahlte sie das Verwarnungsgeld. Mit Kostenbescheid vom 28. Juli 2009 machte die Landeshauptstadt D. bei der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 15 EUR und Auslagen von 3,50 EUR geltend. Gegen den am 1. August 2009 zugestellten Kostenbescheid beantragte die Beschwerdeführerin am 17. August 2009, einem Montag, die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung trug sie vor, das Fahrzeug sei nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt gewesen. Es habe sich vielmehr um ein Privatgrundstück gehandelt, auf dem vom Eigentümer eigens für die Fahrzeuge der Hausmeister die in Rede stehende Fläche vorgesehen sei. Seit dem Jahr 2000 gestalte sich die tatsächliche Nutzung auch so, ohne dass es bislang zu Beanstandungen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin legte hierzu einen Lageplan und Lichtbilder vor und benannte zugleich für die örtlichen Verhältnisse einen Zeugen. Zudem wies sie darauf hin, dass es bereits in der Vergangenheit einen Rechtsstreit um die Öffentlichkeit von Flächen des benachbarten Grundstücks gegeben habe und hierzu ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden aus dem Jahr 2003 (215 OWi 704 Js 035766-03 0531) existiere. Den Bediensteten der Landeshauptstadt D. müsse spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt sein, dass es sich um private Flächen handele.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. September 2009 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet, da der Parkverstoß vom Mitarbeiter des gemeindlichen Vollzugsdienstes festgestellt worden sei und damit zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Der Verteidiger habe in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst eine Entscheidung des Amtsgerichts angeführt, in der ausführlich die zutreffende und von der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigte Rechtsauffassung erläutert worden sei, wann eine öffentliche Verkehrsfläche vorliege.

Gegen den am 5. Oktober 2009 mittels einfacher Post übersandten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2009 eine Anhörungsrüge. Zur Begründung trug sie vor, die gerichtliche Entscheidung habe sich mit dem Vorbringen zur Öffentlichkeit des Stellplatzes nicht im Geringsten auseinandergesetzt. Das Fahrzeug habe sich, nach den vorgelegten Plänen und Fotografien unschwer erkennbar, auf der vom Gehweg durch die Pflasterausführung klar abgegrenzten privaten Fläche befunden. Sie diene im Wesentlichen dazu, das Hausmeisterfahrzeug abzustellen und die Entsorgung der Müllcontainer zu erleichtern. Ihr Charakter werde auch durch das angebrachte Parkverbotsschild belegt, das den Hinweis auf ein Privatgrundstück enthalte. Die in der gerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2003 maßgebliche örtliche Situation sei auf das hier streitgegenständliche Grundstück weder direkt noch entsprechend übertragbar. Öffentlicher Straßenverkehr finde auf Privatgrundstücken nicht stets schon deswegen statt, weil der Eigentümer sie nicht durch Absperrungen gegen die Benutzung durch Dritte sichere. Es müsse vielmehr ausreichen, wenn der objektive Dritte bei Betrachtung der Örtlichkeit ohne Weiteres erkenne, dass diese nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre. Dass die örtlichen Gegebenheiten am Grundstück in der R.-straße mit denjenigen auf dem Nachbargrundstück nicht deckungsgleich seien, habe sich jedenfalls aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergeben müssen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009, der der Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag am 15. Dezember 2009 zuging, lehnte das Amtsgericht eine Abhilfe ab.

Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Er erschöpfe sich nicht - wie das Amtsgericht zu meinen scheine - darin, den Verfahrensbeteiligten ausreichende Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Vielmehr umfasse er darüber hinaus auch die Pflicht des Gerichts, sich mit dem Vorbringen ernsthaft zu befassen. Dem genüge der angegriffene Beschluss nicht, da das Amtsgericht die Feststellung eines Parkverstoßes gerade nicht selbst treffe, sondern vielmehr dem Mitarbeiter des gemeindlichen Vollzugsdienstes gewissermaßen überantwortet habe. Sowohl der angegriffene Beschluss als auch derjenige, der auf die Anhörungsrüge ergangen sei, ließen nicht im Ansatz erkennen, dass das Amtsgericht eigenständig anhand des konkreten Vorbringens über die Frage des Vorliegens eines Parkverstoßes entschieden habe.

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen.


II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und ist daher aufzuheben (§ 31 Abs. 2 SächsVerfGHG).

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 94-IV06; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist jedoch verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 - Vf. 53-IV-07 [HS]/Vf. 54-IV-07 [e.A.]). Dies kann angenommen werden, wenn ein Gericht vom Gegenteil des Vorgebrachten ausgeht oder den Vortrag eines Beteiligten sonst als nicht vorgetragen behandelt. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen (vgl. BVerfGK 10, 41 [45 f.]).

2. Hieran gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie lässt nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht mit dem entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin, der in Rede stehende Stellplatz des Fahrzeugs sei nicht Teil des öffentlichen Verkehrsraums, auseinandergesetzt hat.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg setzt voraus, dass das von ihr gehaltene Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wurde. Ob es sich um eine solche Fläche handelt, richtet sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten; von Bedeutung ist insbesondere die ausdrückliche oder mittelbare Freigabe der Fläche zur allgemeinen Verkehrsbenutzung durch den Berechtigten (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 1 StVO Rn. 14). Dem öffentlichen Verkehr dienen danach insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird (vgl. König, a.a.O. § 1 StVO Rn. 16 f.). Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde (vgl. König, a.a.O., § 12 StVO Rn. 55 m.w.N.).

In ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. August 2009 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, bei der hier fraglichen Fläche handele es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um eine in Privateigentum stehende Fläche, die vom Eigentümer eigens für das Abstellen der Fahrzeuge der Hausmeister vorgesehen sei.

Auf dieses Vorbringen geht die angegriffene Entscheidung in keiner Weise ein. Der dort enthaltene Hinweis auf den - von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten - Beschluss des Amtsgerichts Dresden aus dem Jahre 2003, in dem - bezogen auf ein anderes Grundstück - das Vorliegen öffentlichen Verkehrsraums bejaht, das Verfahren jedoch gleichwohl nach § 47 OWiG eingestellt worden war, machte ein Eingehen auf die allein maßgebliche konkrete örtliche Situation keineswegs entbehrlich. Die gilt hier vor allem deshalb, weil nach den bereits mit dem Antrag vorgelegten Lichtbildern einiges für eine deutliche bauliche Abgrenzung der Stellfläche zum Gehweg spricht und die auf diesen Bildern erkennbare Ausschilderung als Privatgrundstück, verbunden mit dem Hinweis auf das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge, jedenfalls Zweifel begründen muss, ob sie für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt werden sollte.

Der Beschluss auf die Anhörungsrüge lässt keine abweichende Einschätzung zu. Seine formelhaften Ausführungen machen nicht deutlich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Öffentlichkeit der Stellfläche überhaupt in die gerichtlichen Erwägungen einbezogen wurde.


III.

Die Entscheidung ergeht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG kostenfrei; die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin war nach § 16 Abs. 3 SächsVerfGHG anzuordnen.