Das Verkehrslexikon

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OVG Saarlouis Beschluss vom 08.01.2010 - 1 B 493/09 - Zum Trennvermögen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme und zum Cannabis- und Alkoholkonsum

OVG Saarlouis v. 08.01.2010: Zum Trennvermögen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme und zum Cannabis- und Alkoholkonsum


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 08.01.2010 - 1 B 493/09) hat entschieden:
Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen (Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie ein Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml).


Siehe auch Trennvermögen und Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten


Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 7.9.2009 abgelehnt wurde, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 17.11.2009 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Einschätzung des Antragsgegners, die Nichteignung des Antragstellers stehe im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, im Hauptsacheverfahren im Ergebnis als zutreffend erweisen wird.

Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass der Vorfall vom 23.6.2009 für sich genommen nicht zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geeignet ist (1.). Dessen ungeachtet steht aber unter Berücksichtigung der fahrerlaubnisrelevanten Vorverurteilungen des Antragstellers fest, dass dieser im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze verstoßen und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (2.).

1. Nach den §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV wird die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens entzogen, wenn die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Bei Zweifeln an der körperlichen oder geistigen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers ist Grundlage der im Rahmen der §§ 46 und 11 FeV zu treffenden Beurteilung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der Eignung, bedingten Eignung oder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen, gemäß Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in der Regel ein ärztliches Gutachten und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr. Hiervon abweichend sieht § 11 Abs. 7 FeV vor, dass die Fahrerlaubnis ausnahmsweise ohne vorherige fachkundige Abklärung der Fahreignung zu entziehen ist, wenn die Nichteignung nach dem zu beurteilenden Sachverhalt bereits feststeht. Diese Einschreitensvariante ist im Zusammenhang mit Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung und den dort aufgeführten Fallgestaltungen zu sehen, bei deren Vorliegen die Kraftfahreignung im Regelfall zu verneinen ist.

Fallbezogen kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Nichteignung des Antragstellers gemessen an den Vorgaben der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgrund des Vorfalls vom 23.6.2009 feststeht.

Der insoweit zu beurteilende Sachverhalt stellt sich dahingehend dar, dass der Antragsteller einräumt, am Abend des 22.6.2009 Cannabis und in der Mittagspause des 23.6.2009 Alkohol konsumiert zu haben. Anlässlich einer am 23.6.2009 um 15.40 Uhr durchgeführten Polizeikontrolle auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes wurden Verhaltensauffälligkeiten sowie Alkoholgeruch im Atem des Antragstellers festgestellt, die zum Anlass einer Blutuntersuchung genommen wurden. Ausweislich des um 16.25 Uhr gefertigten ärztlichen Berichts waren bei sonst unauffälligen Befunden Alkoholgeruch, gerötete Bindehaut, Lidflattern und eine diskret gereizte Stimmung festzustellen. Der Arzt hat auf dieser Basis in dem Untersuchungsbericht als Diagnose die Rubrik „geringe Beeinflussung durch Alkohol und Drogen/Medikamente“ angekreuzt. Die Blutuntersuchung hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie einen Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml ergeben. Der Antragsteller bestreitet nicht, gelegentlich Cannabis zu konsumieren.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller am Nachmittag des 23.6.2009 am Straßenverkehr teilnehmen wollte, obwohl infolge seines Cannabiskonsums vom Vorabend die Möglichkeit bestand, dass seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, noch die Annahme, dass ein Doppelkonsum von Cannabis und Alkohol erwiesen ist.

Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.

12 In § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG heißt es zur Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel im Sinne der Anlage zu der genannten Vorschrift, dass eine solche Wirkung vorliegt, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, diese Vorschrift müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Hintergrund der Vorschrift sei, dass der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen in der Anlage genannten Mitteln übereinstimmen, weswegen angenommen werden könne, dass die Fahrtüchtigkeit so lange eingeschränkt sei, wie die entsprechende Substanz im Blut nachweisbar sei. Seit Erlass der Vorschrift habe sich aber in Bezug auf Cannabis infolge des technischen Fortschritts die Nachweisdauer für das Vorhandensein des Abbauproduktes THC wesentlich erhöht, da Spuren der Substanz inzwischen über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisbar blieben. Für Cannabis treffe daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu, so dass nicht jeder Nachweis von THC im Blut den Vorwurf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels rechtfertige. Vielmehr müsse eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend des Charakters der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies werde in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen über 1 Nanogramm/ml angenommen. Stelle ein Fachgericht bei der Auslegung der Vorschrift allein darauf ab, dass im Blut THC im Spurenbereich von - so der damals zu beurteilende Wert - weniger als 0,5 Nanogramm/ml festgestellt worden sei, so sei die hierauf ergehende Entscheidung mit dem Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Gemessen hieran vermag die im Blut des Antragstellers festgestellte THC-Konzentration von 0,5 Nanogramm/ml den Schluss, er habe unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen bzw. teilnehmen wollen und könne daher nicht zwischen Konsum und Fahren trennen, nicht zu tragen. Fallbezogen kann diese Schlussfolgerung auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus den festgestellten Auffälligkeiten im Verhalten des Antragstellers hergeleitet werden. Denn dessen körperliche und psychische Befindlichkeit war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch durch den vorherigen Genuss von Alkohol beeinflusst, so dass eine eindeutige Zuordnung als Folge des Konsumes von Cannabis nicht möglich ist. Damit kann nicht als feststehend erachtet werden, dass der Antragsteller zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann.

Aus den gleichen Gründen kann auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Antragsteller im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gleichzeitig Cannabis und Alkohol konsumiert hat, denn dies würde voraussetzen, dass er in der Mittagspause, als der Alkoholkonsum stattgefunden haben soll, noch - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unter der Wirkung von Cannabis stand. Ob dies der Fall war, lässt sich nicht mehr aufklären, denn es gibt keine zuverlässigen Erkenntnisse über den Abbau von THC im Blut, die es erlauben würden, aus einem festgestellten THC-Wert die zu einem früheren Zeitpunkt vorhandene THC-Konzentration zu ermitteln.

Schließlich kann keine Rede davon sein, dass die Einnahme von Cannabis mit einem Kontrollverlust im Sinne der zitierten Vorschrift einhergegangen ist. Dem Antragsteller, der auf einem Parkplatz kontrolliert wurde, kann weder ein Fahrfehler vorgehalten werden noch steht fest, dass die im Polizeibericht vermerkten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Kontrollfähigkeit, die nach dem 45 Minuten später gefertigten ärztlichen Untersuchungsbericht kein besonders gravierendes Ausmaß erreicht haben, die Annahme eines Kontrollverlustes rechtfertigen könnten, wobei nicht einmal abschließend geklärt ist, ob sie nicht maßgeblich durch die alkoholische Beeinflussung bedingt waren.

Bei dieser Sachlage ist für ein Einschreiten des Antragsgegners auf der Grundlage des § 11 Abs. 7 i.V.m. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung und deren unter Nr. 9.2.2 geregelten Tatbeständen kein Raum.

Ebenso wenig trägt die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille für sich genommen die Annahme, der Antragsteller habe sich wegen Alkoholmissbrauchs als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Fahrerlaubnisverordnung bei alkoholbedingten Eignungszweifeln ausweislich ihres § 13 Satz 1 Nr. 2 c bei erstmaligem Auffälligwerden erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorschreibt und es bei niedrigeren Werten der behördlichen Entscheidung überlässt, einzelfallbezogen zu klären, ob die durch sie begründeten Eignungszweifel eine Begutachtung erforderlich erscheinen lassen. Umso weniger vermag der wesentlich geringere Wert von 0,62 Promille für sich genommen ein unmittelbares Einschreiten nach § 11 Abs. 7 FeV - also ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Gutachtens - zu rechtfertigen.

2. Die Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. 11 Abs. 7 FeV liegen indes mit Blick auf die einschlägigen Vorverurteilungen des Antragstellers vor, da angesichts seiner Verurteilung vom 19.12.2005 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vom 21.1.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (andere berauschende Mittel, Cannabis) sowie der nunmehr begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG feststeht, dass der Antragsteller im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze verstoßen hat. Durch diese Verstöße hat er sich nach der gesetzlichen Konzeption bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Denn nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller infolge dieser Verstöße 18 Punkte auf seinem Punktekonto angesammelt hat, so dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Tragen kommt, die vorgibt, dass der Betroffene bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG zu bewerten. Dies ist durch § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13 zu dieser Vorschrift geschehen. Hiernach sind Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) jeweils mit sieben Punkten (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 1.4 der Anlage 13) und das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr (§ 24 a Abs. 1 StVG) mit vier Punkten (vgl. Nr. 4.1 der Anlage 13) zu bewerten. Dementsprechend und da bisher kein Raum für eine Tilgung nach Maßgabe des § 29 StVG war, muss davon ausgegangen werden, dass das Punktekonto des Antragstellers sich zur Zeit auf 18 Punkte beläuft. Diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Auszugs aus dem Verkehrszentralregister, sind dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden ist, ist nach alldem vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Einschreitens nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 FeV auszugehen. Diese Vorschrift stellt ausweislich der amtlichen Begründung klar, dass eine Begutachtung nur dann in Frage kommt, wenn Eignungszweifel vorliegen, nicht wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann 2 . Somit muss nach derzeitiger Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich die Verfügung des Antragsgegners unter Berücksichtigung der ausweislich der Bescheidbegründung auch vom Antragsgegner in den Blick genommenen Vorverurteilungen im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als im Ergebnis rechtmäßig erweisen wird.

Die Beschwerde unterliegt daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.