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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 15.04.2011 - 7 K 2213/09 - Zur Zahlungspflicht von Verwaltungsgebühren bei einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme

VG Aachen v. 15.04.2011: Zur Zahlungspflicht von Verwaltungsgebühren bei einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 15.04.2011 - 7 K 2213/09) hat entschieden:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz für so genannte Leerfahrten - gemeint sind damit Fälle, in denen der Abschleppauftrag nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise der Abschleppvorgang abgebrochen wird - dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen zu erheben. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln.


Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verwaltungsgebühr für eine Abschleppmaßnahme. Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Am 26. August 2009 parkte er sein Fahrzeug in B. auf dem B...weg in Höhe der Hausnummern 112 - 114 auf dem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen, um als Prozessbevollmächtigter einen Termin im Justizzentrum B. wahrzunehmen. Gegen 15.28 Uhr veranlasste eine Vollzugsbedienstete der Beklagten, die mit einem entsprechend ausgerüsteten Wagen der Firma T. unterwegs war, das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien um 15.35 Uhr und entfernte nach der Begleichung von Abschleppkosten in Höhe von 31,00 EUR seinen Wagen. Ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 EUR entrichtete er später ebenfalls.

Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten entwickelte sich ein Schriftverkehr mit dem Kläger. Dieser erklärte, dass er die beabsichtigte Gebührenfestsetzung für unverhältnismäßig halte, weil er tatsächlich nicht abgeschleppt worden sei. Es stelle sich die Frage, ob die herangezogene Vorschrift des § 7a KostO NRW überhaupt auf "Versuche" anwendbar sei. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 - sei nicht einschlägig. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sei in seinem Fall gerade kein besonderer Aufwand, der einer einzelnen Maßnahme zugeordnet werden könne, entstanden. Dies beruhe auf der besonderen Praxis der Stadt B. , die ihre Vollzugsbediensteten im Abschleppwagen mitfahren lasse. Es liege eine Kollusion von städtischen Bediensteten mit der Abschleppfirma T. vor.

Mit Gebührenfestsetzungsbescheid vom 3. Dezember 2009 zog die Beklagte den Kläger gemäß § 77 Abs. 2 VwVG NRW in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR für den Abschleppvorgang vom 26. August 2009 heran.

Der Kläger hat am 9. Dezember 2009 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Entscheidend sei, dass in B. , fast einzigartig in der Bundesrepublik, die Vollzugsbediensteten der Beklagten gemeinsam mit dem privaten Abschleppunternehmer durch die Stadt führen, um Fahrzeuge abzugreifen. Das Verwarnungsgeld sowie die Kosten für die Vorbereitung der Abschleppmaßnahme seien gerechtfertigt, gesonderte Kosten für das Herumfahren zwecks Abgreifens seien jedoch nicht entstanden. Schließlich bestreite er, dass sein Fahrzeug bereits verladen gewesen sei. Der Abschleppwagen habe hinter dem Heck seines Fahrzeugs geparkt und ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmers sei dabei gewesen, an den beiden Hinterrädern seines Wagens "Rollwägelchen" anzubringen.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW gelte auch für eine abgebrochene Abschleppmaßnahme, die sich hier als rechtmäßige Ersatzvornahme darstelle. Der Höhe nach sei die Gebühr, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewege, nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Gebühr seien die Personal- und Sachkosten sämtlicher Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs der Beklagten sowie die Anzahl sämtlicher Abschleppmaßnahmen jeweils bezogen auf das Jahr 2004 eingestellt worden. Es habe sich eine Gebühr in Höhe von 49,25 EUR errechnet, die im Hinblick auf die Beihilfekosten für die beamteten Überwachungskräfte auf 50,00 EUR festgesetzt worden sei. Die Kosten für Leerfahrten seien nicht nennenswert geringer als für beendete Abschleppmaßnahmen, so dass für beide Tatbestände dieselbe Gebühr erhoben werden dürfe. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Übrigen sei das Fahrzeug im Zeitpunkt des Hinzukommens des Klägers bereits vollständig auf den Abschleppwagen geladen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides noch geltenden Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 12. August 1997 (GV.NRW. S. 258) - KostO NRW -, aufgehoben durch die am 17. Dezember 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 787). Danach werden Verwaltungsgebühren für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs im Wege des Verwaltungszwangs - hier der Ersatzvornahme - in Höhe von 25,-- bis 150,00 EUR erhoben (§ 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW). Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs begonnen hat (§ 7 a Abs. 2 KostO NRW).

Der Gebührentatbestand des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 - und - 5 A 2625/00 -.
Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 77 VwVG NRW. Nach dessen Abs. 1 können für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder -pflichtigen nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. § 77 Abs. 2 VwVG NRW ermächtigt das Innenministerium und das Finanzministerium, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen und in der Kostenordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden, die durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen sind. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden. Die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen haben in den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

Der Gebührentatbestand des § 7 a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 KostO NRW ist erfüllt. Es liegt eine begonnene, rechtmäßige Ersatzvornahme vor. Im Zeitpunkt des Beginns der Abschleppmaßnahme, die als Ersatzvornahme gemäß §§ 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 OBG NRW eingeleitet war, bestand eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, denn der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem mit dem Zeichen 245 zu § 41 StVO beschilderten Bussonderfahrstreifen geparkt und damit den Busverkehr behindert. Der Kläger hat diesen Tatbestand auch nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich eingeräumt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gebührenschuld auch entstanden. Nach § 7 a Abs. 2 KostO NRW genügt insoweit, dass mit der Anwendung des Verwaltungszwangs begonnen wurde. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - konkrete Vorbereitungen für das Abschleppen des Fahrzeugs bereits getroffen sind. Als der Kläger zu seinem geparkten Wagen zurückkehrte, befanden sich der Fahrer mit seinem Abschleppwagen sowie eine Vollzugsbedienstete vor Ort. Der Fahrer war damit beschäftigt, das Fahrzeug des Klägers abschleppbereit zu machen. Wie weit die Abschleppmaßnahme im Einzelnen fortgeschritten war, ist rechtlich unerheblich.

Schließlich ist die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr für den abgebrochenen Abschleppvorgang nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Für das Abschleppen von zugelassenen Fahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme ist in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW eine Verwaltungsgebühr von 25,-- bis 150,00 EUR vorgesehen. Gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Dies bedeutet, dass sowohl bei der Festlegung des Gebührenrahmens im Verordnungswege als auch bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens im Wege der Gebührenbemessung der durchschnittliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des Wortes "berücksichtigen" zum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des Verwaltungsaufwands nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsaufwand kann deshalb von der Behörde auch geschätzt werden. Gemäß § 7 a Abs. 1 KostO NRW, der in der hier zugrundezulegenden Fassung sprachlich nicht genau formuliert ist, sind in Übereinstimmung mit der gleich lautenden Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 S. 5 VwVG NRW alle Kosten berücksichtigungsfähig, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege des Verwaltungszwangs entstehen, mit Ausnahme der von § 11 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 KostO NRW erfassten Auslagen.
Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, a.a.O., Rn. 18.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten für die Anordnung und Überwachung der Ersatzvornahme, die Personal- und üblichen Sachkosten für den Verwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der Ersatzvornahme und bei der Erstellung des Leistungsbescheids.

Gegen den der Gebührenbemessung zugrundegelegten Ansatz des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes in Form der im Jahr 2004 angefallenen Personal- und Sachkosten für Abschleppfälle bestehen - soweit die Kammer von Amts wegen beziehungsweise aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Veranlassung zu einer Überprüfung hat - keine Bedenken. Gemäß ihrem Vorbringen hat die Beklagte der Berechnung der Gebühr die Personal- und Sachkosten der Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs sowie die Anzahl sämtlicher Abschleppmaßnahmen jeweils bezogen auf das Jahr 2004 zugrunde gelegt. Gegen die Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorgehens zur Ermittlung der Höhe einer Verwaltungsgebühr im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme hat der Kläger auch nichts eingewandt.

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz für so genannte Leerfahrten - gemeint sind damit Fälle, in denen der Abschleppauftrag nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise der Abschleppvorgang abgebrochen wird - dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen zu erheben. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Eine solche Typisierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung gleichartiger Bewertungsmaßstäbe gerechtfertigt. Sie kommt insbesondere bei häufig vorkommenden und gleichartigen Vorgängen - wie etwa dem Abschleppen von Fahrzeugen - in Betracht. Betroffene, die wegen der Typisierung ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen, können sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, a.a.O., Rn. 24 f. m.w.N.
Im vorliegenden Fall gibt es hinreichende sachliche Gründe dafür, dass der Beklagte für Leerfahrten und "normale" Abschleppfahrten dieselbe Regelgebühr vorsieht, denn der bei einer Leerfahrt entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheidet sich im Ergebnis nicht von dem Aufwand bei einem "normalen" Abschleppvorgang. In beiden Fällen muss die mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragte Verwaltungskraft vor Ort tätig werden, den Grund ihres Einschreitens protokollieren sowie die Leitstelle informieren und den Abschleppvorgang an der Einsatzstelle überwachen. Sofern dieser Vorgang abgebrochen wird, weil der Fahrer des abzuschleppenden Fahrzeuges erscheint und das Fahrzeug nicht aufgeladen oder wieder abgeladen wird, führt dies zwar in der Regel zu einer Reduzierung der von § 11 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 KostO NRW (bzw. nunmehr von § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 VO VwVG NRW) erfassten Kosten. Aber der mit einer Gebühr gemäß § 7 a KostO NRW auszugleichende Verwaltungsaufwand wird durch den Abbruch einer Abschleppmaßnahme nicht in erheblicher Weise reduziert.

Mit Erfolg kann der Kläger sich des Weiteren nicht darauf berufen, ein mit der Erhebung der Verwaltungsgebühr auszugleichender Aufwand sei nicht entstanden, da die Beklagte die generelle Praxis habe, Bedienstete in Abschleppwagen, die vorsorglich im Einsatz seien, mitfahren zu lassen. Sobald dieser Wagen in der Nähe eines möglicherweise abzuschleppenden Fahrzeuges hält, die Vollzugskraft aussteigt und kontrolliert, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmaßnahme gegeben sind,
vgl. z.B. zur Verpflichtung der Feststellung des Fahrers u.a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -,
entsteht ein dem jeweiligen Vorgang zurechenbarer Aufwand, für den eine Gebühr erhoben werden kann.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Die in Höhe von 50,00 EUR festgesetzte Gebühr steht in keinem Missverhältnis zu der vom Beklagten erbrachten Leistung. Sie liegt im unteren Bereich des in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW vorgesehenen Rahmens von 25,-- bis 150,00 EUR.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 11 K 782/05 -, nrwe.de.
Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstößt schließlich nicht gegen § 7 a Abs. 3 KostO NRW. Nach dieser Vorschrift kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird. Eine Einstellung des Vollzugs lag hier vor. Der Kläger kehrte vor dem Abtransport zu seinem Fahrzeug zurück und entfernte es selbst mit der Folge, dass die Abschleppmaßnahme nicht fortgeführt wurde. Die bei Leerfahrten wie der vorliegenden mithin notwendige Ermessensentscheidung hat der Beklagte generalisierend dahin getroffen, dass grundsätzlich auch für Leerfahrten die für "normale" Abschleppfälle vorgesehene Regelgebühr zu erheben ist. Dies ist angesichts des dargelegten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands bei Leerfahrten nicht zu beanstanden. Einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung bedarf es über diese Ermessensrichtlinie hinaus nicht, sofern keine atypische Fallkonstellation vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, a.a.O., Rn. 28.
Der Umstand, dass die Vollzugsbedienstete im Abschleppwagen mitfuhr, begründet - wie bereits ausgeführt - keine atypische Konstellation. Im Vergleich zu durchgeführten Abschleppmaßnahmen führt er zu keiner Kostenreduzierung. Andere Anhaltspunkte für eine Sondersituation sind nicht erkennbar. Insbesondere war der Abschleppvorgang auch nach dem Vortrag des Klägers so weit fortgeschritten, dass das Fahrzeug durch das Anbringen von "Rollwägelchen" abschleppbereit war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.