Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 18.11.1969 - 4 StR 66/69 - Zur Wahrnehmbarkeit der Ermüdungszeichen durch einen Kraftfahrer

BGH v. 18.11.1969: Zur Wahrnehmbarkeit der Ermüdungszeichen durch einen Kraftfahrer


Der BGH (Beschluss vom 18.11.1969 - 4 StR 66/69) hat entschieden:
Nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft (einnickt), stets deutliche Zeichen der Ermüdung (Übermüdung) an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. Ausgenommen hiervon ist der (seltene) Fall, dass der Kraftfahrer an Narkolepsie leidet.

Wie bei einem Kraftfahrer zu entscheiden ist, der während der Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol, Narkotika oder Medikamenten steht, bleibt offen.


Siehe auch Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr und Sekundenschlaf


Gründe:

I.

Das Landgericht München I hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet verworfen, das ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat.

1. Die Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen:

Am Samstag, den 8. Oktober 1966, befuhr der Angeklagte, der an diesem Tag einen Ausflug unternommen hatte, gegen 19 Uhr mit seinem Kraftwagen auf der Heimfahrt nach M. die Bundesstraße ... . Der damals 54 Jahre alte Angeklagte hatte die Fahrt morgens gut ausgeruht angetreten und den Tag geruhsam verbracht; er hatte keinen Alkohol getrunken und weder irgendwelche Medikamente noch Narkotika zu sich genommen. Auf der Bundesstraße ... herrschte starker Verkehr. In beiden Fahrtrichtungen hatten sich Kolonnen gebildet, in denen die Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von je etwa 50 km/st hintereinander herfuhren. An der Ortsgrenze von H. und M. kam der Angeklagte auf der dort gerade verlaufenden Straße mit seinem Wagen in spitzem Winkel nach links ab und fuhr über die Mittellinie. Der in der entgegenkommenden Kolonne fahrende Kaufmann D. konnte einen Zusammenstoß dadurch vermeiden, dass er mit seinem Wagen nach rechts ausbog. Auf den hinter D. Fahrzeug folgenden Kraftwagen, der von dem Schreinermeister Da. gelenkt wurde, prallte jedoch der Wagen des Angeklagten, der seine Fahrtrichtung nach links weiter beibehielt, mit beiderseits unverminderter Geschwindigkeit nahezu frontal auf. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Die im Wagen des Angeklagten mitfahrende 74jährige Frau S. wurde getötet; Da. und der Angeklagte selbst erlitten schwere Verletzungen.

2. Nach der Überzeugung des Landgerichts sind das Abkommen des Wagens des Angeklagten nach links und der hierdurch verursachte Unfall nur dadurch zu erklären, dass der Angeklagte "vorübergehend eingenickt" war. Ein solches Einnicken trete bei Dunkelheit "vielfach dann ein, wenn auf einer geraden Straße in eintöniger, die Aufmerksamkeit der Wagenlenker wenig beanspruchender Fahrweise gefahren wird, wie das im gegenständlichen Falle geschah". Bei dem Angeklagten habe sich "infolge der Monotonie des Geschehens nach Einbruch der Dunkelheit offenbar eine gewisse Müdigkeit eingestellt, der er für Sekunden oder nur für Bruchteile davon erlegen war".

Zwar könne, so meint das Landgericht, ein strafrechtlich erheblicher Vorwurf einem genügend ausgeruhten Kraftfahrer aus seinem Einnicken am Steuer nur gemacht werden, wenn sich bei ihm Ermüdungserscheinungen und nachlassende Konzentrationsfähigkeit bereits vorher bemerkbar machten. Nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gebe es aber kein plötzliches Einschlafen, das als unvorhersehbares Ereignis angesprochen werden könnte. Es kündige sich durch Ermüdungserscheinungen an, außer wenn es etwa durch Medikamente hervorgerufen werde.

3. Das mit der Revision des Angeklagten befasste Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Vorlegungsbeschluss dargelegt, dass die Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen der Monotonie des Fahrtverlaufs ermüdet, deswegen eingeschlafen und auf diese Weise unbewusst auf die linke Fahrbahnseite geraten, keinen Rechtsfehler enthalten. Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte den tatsächlichen Eintritt der Ermüdungserscheinungen rechtzeitig habe erkennen können, habe das Landgericht aber nicht aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falles hergeleitet. Es habe vielmehr die Verurteilung allein auf den nach seiner Meinung bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz gestützt, bevor ein Kraftfahrer am Steuer einschlafe, träten (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen - wenn nämlich der Kraftfahrer an bestimmten Krankheiten oder seelischen Anomalien leide oder unter der Wirkung von Narkotika oder bestimmten Medikamenten stehe -) stets deutlich wahrnehmbare Ermüdungssymptome auf.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bejaht, ebenso wie das Landgericht, das Bestehen dieses Erfahrungssatzes. Es möchte deswegen die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch als unbegründet verwerfen. Hieran sieht es sich aber durch das in VRS 25, 214 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 1963 gehindert. Dieses Gericht hat eine Verurteilung, die auf das Bestehen eines solchen Erfahrungssatzes gestützt war, mit der Begründung aufgehoben, dass der Erfahrungssatz nicht bestehe.

Deswegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.


II.

Die Vorlegung ist zulässig.

1. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlegungsfrage in neuerer Zeit nicht mehr behandelt und entschieden.

In mehreren bereits in den fünfziger Jahren ergangenen Entscheidungen hat er allerdings ausgesprochen, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass ein starker Ermüdungszustand nicht plötzlich für den Kraftfahrer unvorhersehbar auftreten könne (VRS 5, 374, 375; 7, 181, 182; 14, 361). Die vom Landgericht und vom Bayerischen Obersten Landesgericht angeführten "neueren Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft" sind aber hierbei noch nicht berücksichtigt worden.

Der für Verkehrs-Zivilsachen zuständige VI. Zivilsenat hat es in seinem Urteil vom 16. Januar 1959 (DAR 1959, 125) offengelassen, ob es "Ermüdungserscheinungen" gibt, "die plötzlich auftreten, ohne dass sich der Kraftfahrer dessen bewusst zu werden braucht"; er konnte diese Frage unentschieden lassen, weil es nach den für den Zivilprozess - nicht aber für das Strafverfahren - geltenden Regeln über den Beweis des ersten Anscheins darauf nicht ankam.

Andere, vor allem später ergangene Entscheidungen des für Verkehrs-Strafsachen nunmehr allein zuständigen beschließenden Senats befassen sich mit der Frage des Auftretens von Ermüdungserscheinungen eines Kraftfahrers nur in ihrem Zusammenwirken mit weiteren besonderen Umständen, so einem Alkoholgenuss des Kraftfahrers, Antritt der Fahrt in unausgeruhtem Zustand, besonders widrigen Wetter- und Fahrbahnverhältnissen u. dergl. (so VRS 14, 282, 284; 14, 441, 442; 21, 54, 56; 31, 107). Um einen solchen Fall handelt es sich in der vorliegenden Sache nicht. Erörtert werden muss hier nur die Frage des Auftretens von Ermüdungserscheinungen bei einem Kraftfahrer, der keinerlei Medikamente oder Narkotika zu sich genommen und vor allem keinen Alkohol getrunken hat und der die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.

Auf die in VRS 5, 210 veröffentlichte Entscheidung des beschließenden Senats wird nachstehend im Abschnitt III unter Nr. 4 a noch eingegangen werden.

Auch andere Gerichte haben sich bereits mit der Frage befassen müssen, ob es möglich ist, dass ein Kraftfahrer während der Fahrt am Steuer einschläft, ohne dass er die entstehende Müdigkeit vorher bemerken konnte und musste. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin im Urteil vom 21. August 1962 (MDR 1962, 936) entschieden, dass ein Einschlafen kein unvorhersehbares Ereignis sei, sondern sich durch stärkere Ermüdungserscheinungen ankündige; eine Ausnahme sei nur möglich, wenn das Einschlafen ohne vorausgehende Anzeichen einer Müdigkeit auf "einer körperlich und nervlich abnormen Reaktion des Betreffenden, also auf einer krankheitsbedingten Ursache", beruhe. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1964 (VRS 28, 77, 79) ausgesprochen - ohne die Frage nach der Verfahrenslage abschließend entscheiden zu müssen -, wenn ein Kraftfahrer wegen Übermüdung am Steuer einschlafe, so bedeute das "in aller Regel" ein grobes Verschulden. Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 1967 (Blutalkohol 1968, 285, 288) befasst sich mit dem Zusammenwirken von Alkoholgenuss und Übermüdung eines Kraftfahrers, der im Zeitpunkt des eingetretenen Unfalls "seit über 20 Stunden nicht geschlafen" hatte.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht könnte nicht, wie von ihm beabsichtigt, unter schlichter Anwendung des Erfahrungssatzes die Revision des Angeklagten verwerfen, ohne von dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm abzuweichen. Ob ein bestimmter Erfahrungssatz, auch ein solcher der medizinischen Wissenschaft, besteht oder nicht besteht und daher vom Tatrichter mit Recht oder zu Unrecht angewendet worden ist, muss im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des für die Entscheidung maßgebenden sachlichen Rechts entschieden werden.

Es mag dahinstehen, ob das Bayerische Oberste Landesgericht zu der von ihm beabsichtigten Entscheidung (Verwerfung der Revision des Angeklagten jedenfalls im Schuldspruch) nur unter schlichter Anwendung des vom Landgericht angenommenen Erfahrungssatzes kommen könnte. Möglicherweise könnte diese Entscheidung auch unabhängig davon, ob allgemein dieser Erfahrungssatz besteht oder nicht besteht, auf Grund der vom Tatrichter festgestellten besonderen Umstände, insbesondere bezüglich der Fahrdauer und Fahrstrecke während der Heimfahrt des Angeklagten und des Fahrens in Kolonne, ebenso getroffen werden. Jedoch ist die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es auf das Bestehen oder Nichtbestehen des in Rede stehenden Erfahrungssatzes ankommt, jedenfalls vertretbar; deswegen muss sich der Senat auf den Standpunkt dieser Auffassung stellen (BGHSt 9, 390, 392; 16, 7, 10; 17, 166, 168).


III.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden, dass es auch unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft den vom Landgericht angewendeten Erfahrungssatz in Wirklichkeit nicht gebe. Der Senat tritt jedoch der gegenteiligen Auffassung des vorlegenden Gerichts bei.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird nochmals betont, dass diese Auffassung samt der nachstehend gegebenen Begründung nur den Fall betrifft, in welchem ein Kraftfahrer, der weder Alkohol genossen noch Narkotika oder Medikamente zu sich genommen hat und der in ausgeruhtem Zustand die Fahrt angetreten hat, während der Fahrt am Lenker seines Kraftwagens "einnickt".

1. Die Ermüdung (oder "Übermüdung") kann auf ganz verschiedenartige, mannigfaltige Umstände zurückzuführen sein (vgl. hierzu Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. - 1967 -, S. 185 bis 187). Bei einem Kraftfahrer kommen hierfür Mangel ausreichenden Schlafes in der Zeit vor Fahrtantritt, die Beanspruchung der Muskeln durch die "Arbeit" des Kraftfahrens und besonders durch die Beibehaltung immer derselben Sitzstellung während der Fahrt, die Tatsache, dass der Kraftfahrer nach einer längeren Fahrzeit seine Aufmerksamkeit nicht in unvermindertem Maße beibehalten kann, die abstumpfende Wirkung einer besonders eintönig verlaufenden Fahrt, schlechte Luft im Kraftwagen (Fahren bei geschlossenen Fenstern, Abgase, Rauchen) und anderes mehr in Betracht. Jedenfalls ist "das Gesamtproblem der Ermüdung sehr komplex" (O. und L. Prokop in Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, Bd. 44 - 1955/56 - S. 343, 344).

2. Gesichert ist die Erkenntnis, dass ein (gesunder) bisher hellwacher Mensch nicht so plötzlich von Müdigkeit überfallen werden kann, dass er von einem zum anderen Augenblick einschläft. Die aufkommende Müdigkeit kündigt sich vielmehr durch besondere Anzeichen an. Nach Ponsold (aaO S. 189 und in Hefte zur Unfallheilkunde, Heft 91 - 1967 -, S. 107, 111) können solche Anzeichen der Müdigkeit sein: die Verlangsamung der Reaktion, die Gleichgültigkeit, die Konzentrationsschwäche u. dergl. Er hält aber alle diese Anzeichen für "relativ" und betont, dass es "keinen verlässlichen Ermüdungstest" gibt. Nach seinen Ausführungen "beginnt der Kampf gegen die Müdigkeit beim ersten Gähnen, beim ersten Zufallen der Augen, dem ersten Aufschrecken usw.".

O. und L. Prokop (aaO S. 347) unterscheiden zwischen "Frühsymptomen" und "Spätsymptomen" der Müdigkeit. Als solche Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit - und damit die Gefahr, vielleicht in Bälde vom Schlaf übermannt zu werden - ankündigen, nennen sie: Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen u. dergl.

3. Sicher ist, dass ein Kraftfahrer, der durch bestimmte Anzeichen den Zustand der Müdigkeit bemerkt hat oder bemerken musste und gleichwohl auf die Gefahr hin, dass es durch seine Müdigkeit (etwa infolge einer verspäteten oder verlangsamten Reaktion in einer Gefahrenlage), vor allem durch ein Einnicken oder gar festes Einschlafen zu einem Unfall kommen könne, ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens) weiterfährt, seine Pflichten in vorwerfbarer Weise verletzt. Mit dem Einschlafen am Steuer bei starker Ermüdung muss allgemein gerechnet werden (Effenberger und Hoffmann in Wagner, Handbuch der Verkehrsmedizin, 1968, S. 603; Laves in Laves-Bitzel-Berger, Der Straßenverkehrsunfall - 1956 -, S. 79).

4. Die entscheidende Frage ist aber gerade die, ob der Kraftfahrer, der am Steuer eingenickt oder eingeschlafen ist, die Anzeichen der Müdigkeit, die ihn vor der Gefahr des Einnickens oder Einschlafens hätten warnen sollen, rechtzeitig vor dem Einnicken oder Einschlafen bemerkt hat oder hätte bemerken müssen.

a) Ponsold hat in seinem Lehrbuch (aaO S. 190) ausgeführt, es treffe nicht zu, dass das Einschlafen am Steuer u.U. nicht voraussehbar sein könne; ohne vorher wahrgenommene Ermüdung sei noch niemand am Steuer eingeschlafen.

In Hefte für Unfallheilkunde (aaO S. 113) hat er dagegen "die forensisch wichtige Frage", ob man die Müdigkeit, die zum Einschlafen führt, spüre oder nicht spüre, nicht abschließend behandelt. Er erklärt hier vielmehr: "bemerkt man die Müdigkeit nicht, dann kann man den Betreffenden nicht verantwortlich machen". In den vorausgehenden Ausführungen (S. 111/112) über den "Sekundenschlaf" spricht er sich über das Zustandekommen des Einschlafens am Steuer eines Kraftfahrzeugs aus. Bei der Monotonie des Fahrens könne man in eine Art Dämmerzustand verfallen, der identisch mit dem beim Einschlafen sei. Schon dem ersten Einnicken für 1 bis 2 Sekunden (der ersten "Absence", dem "Sekundenschlaf") gingen die "üblichen Vorboten des Einschlafens, wie Lidschwere, Doppeltsehen usw." voraus.

Mit diesen Ausführungen von Ponsold steht das in VRS 5, 210 veröffentlichte Urteil des Senats vom 19. Februar 1953 im Einklang. Dort ist dargelegt, die Lebenserfahrung lehre, dass ein tiefer, mehr als 10 Sekunden andauernder Schlaf nicht schlagartig und unvermittelt einsetze, sondern Ermüdungserscheinungen, für den Fahrer erkennbar, schon vorher sich bemerkbar machten.

In der vorliegenden Sache fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Angeklagten zu mehr als einem "Sekundenschlaf" gekommen ist. Deswegen ist hier nur zu entscheiden, ob es einen Erfahrungssatz gibt, dass für den Kraftfahrer schon das Bevorstehen des ersten Einnickens, des ersten "Sekundenschlafs", durch auftretende Anzeichen einer Ermüdung erkennbar ist.

b) O. und L. Prokop haben ihre Untersuchung über Ermüdung und Einschlafen am Steuer (Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, Bd. 44 - 1955/56 -, S. 343 ff) auf die Selbstbeobachtungen von zunächst 569 Kraftfahrern gegründet. Danach hat der weit überwiegende Teil dieser Kraftfahrer bereits die ersten Zeichen von Ermüdung an sich festgestellt.

c) Hiermit im wesentlichen im Einklang steht eine spätere Abhandlung von O. Prokop (Hefte für Unfallheilkunde, Heft 60 - 1959 - S. 164 ff). Hier erwähnt er zwar auch den Fall, dass die "Prodromalsymptome", d.h. die dem späteren Einschlafen vorausgegangenen Anzeichen der Ermüdung, "nicht zwingend" sein und "schleichend die Kritikfähigkeit lähmen" könnten, so dass dann "schwerlich eine Fahrlässigkeit unterstellt" werden könnte (aaO S. 167). Er spricht aber dann auch hier wieder aus, dass die zwar schleichend auftretenden "Frühsymptome der Ermüdung am Steuer in ihrer Mannigfaltigkeit und der Fülle beim Zusammenwirken subjektiv so signifikant" seien, "dass sie sich nicht übersehen lassen".

d) Der Satz, dass die Frühsymptome der Ermüdung von einem Kraftfahrer ganz allgemein nicht übersehen werden könnten (Prokop), dass ohne vorher wahrgenommene Ermüdung noch niemand am Steuer eingeschlafen sei (Ponsold), ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird im Zentralblatt für Verkehrs-Medizin, Verkehrs-Psychologie und angrenzende Gebiete, 3. Jahrgang (1957) auf S. 99 über die Arbeit von Prokop kurz berichtet. Anschließend heißt es in einer Anmerkung der Redaktion, einer solchen Verallgemeinerung, nach der Einschlafen am Steuer in jedem Fall als Fahrlässigkeit geahndet werden müsste, könne nur mit großem Bedenken begegnet werden. Unsere Kenntnis der Physiologie und Psychologie der Ermüdung sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinesfalls so gut fundiert, dass man ohne weiteres derartige Rückschlüsse ziehen und sie der Rechtsprechung als vollgültige wissenschaftliche Erkenntnis darbieten könne.

E. Müller, der in DAR 1963 S. 235 ff das Thema "Kraftfahrer und Ermüdung" behandelt, meint im Anschluss an die Wiedergabe der Auffassung von Prokop (S. 239), so einfach werde sich die Frage nach dem subjektiven Müdigkeitseindruck nicht in allen Fällen entscheiden lassen. Er weist auf eine Untersuchung von Rudolph hin, die sich mit dem Einfluss der Ermüdung auf die Wahrnehmungsleistung der Augen befasst. Dazu führt er aus, "am wichtigsten dürfte die Beobachtung von Rudolph sein, dass die untersuchten Versuchspersonen keinen subjektiven Ermüdungseindruck hatten, obwohl objektiv die Leistungsminderung deutlich nachzuweisen war".

Effenberger und Hoffmann (in Wagner, Handbuch der Verkehrs-Medizin, 1968, S. 603) haben ausgeführt, die Ermüdungserscheinungen seien bisher nur so "unzureichend messbar" geworden, dass weitere Untersuchungen "noch zur wissenschaftlichen Aufklärung des Phänomens Ermüdung speziell bei den Führern von Fahrzeugen beitragen" müssten.

5. Die von E. Müller wiedergegebene Beobachtung von Rudolph (vorstehend Nr. 4 d) hat für die hier zu entscheidende Frage keine wesentliche Bedeutung. Freilich kann eine auf beginnender Ermüdung beruhende Leistungsminderung einer bestimmten Person objektiv schon dann nachzuweisen sein, wenn diese Person subjektiv noch keinen Ermüdungseindruck hat. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob nicht der Eintritt einer so schweren Ermüdung, die schon in Bälde zu einem Einschlafen (Einnicken) führt, für die davon betroffene Person wahrnehmbar ist.

Der Satz von Ponsold (oben Nr. 4 a): "bemerkt man die Müdigkeit nicht, dann kann man den Betreffenden nicht verantwortlich machen" ist in dieser Form nicht richtig. Auch der Kraftfahrer, der auf den Eintritt einer schweren, in Bälde zu einem Einschlafen (Einnicken) führenden Ermüdung nicht geachtet und ihn daher nicht bemerkt hat, der ihn aber bei der gebotenen Selbstbeobachtung hätte bemerken können, handelt in einer ihm vorwerfbaren Weise pflichtwidrig, wenn er auf die Gefahr hin, dass es infolge des Nachlassens seiner Aufmerksamkeit zu einem Einschlafen (Einnicken) und damit zu einem Unfall kommen könne, ohne Einschaltung einer Ruhe- und Erholungspause weiterfährt.

6. Der Senat hat sich mit Rücksicht auf die von ärztlicher Seite erhobenen Bedenken (oben Nr. 4 d) sowie im Hinblick auf die von Ponsold (oben Nr. 4 a) erwähnte Möglichkeit, dass man unter Umständen den von einer Müdigkeit überraschten Kraftfahrer nicht verantwortlich machen könne, und auf die von O. Prokop angestellte Erwägung, dass beim Aufkommen der Ermüdung die Kritikfähigkeit des Kraftfahrers "schleichend gelähmt" werden könnte (oben Nr. 4 c), nicht in der Lage gesehen, allein anhand des bisher erörterten Materials über das Bestehen oder Nichtbestehen des in Rede stehenden Erfahrungssatzes zu entscheiden. Er hat daher auf diesem Gebiet besonders erfahrene Sachverständige gehört, nämlich den Professor Dr. med. L. - Leiter des medizinisch-psychologischen Instituts des Technischen Überwachungsvereins N. e.V. in H. -, den Professor Dr. med. L. - Wissenschaftlichen Rat am Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität F. - und den Professor Dr. med. P. - Leiter des sportphysiologischen Instituts der Universität W. -.

Diese drei Sachverständigen haben durch ihre Ausführungen, bei denen sie die von ihnen selbst und von anderen Wissenschaftlern in jüngster Zeit durchgeführten Untersuchungen berücksichtigt haben, die letzten bei dem Senat noch vorhandenen Zweifel zerstreut. Sie haben sich untereinander nicht in Widersprüche verwickelt, stimmen vielmehr in allen wesentlichen Punkten miteinander überein. Auch die oben bereits erwähnten Unklarheiten, die sich aus den angeführten Abhandlungen von O. und L. Prokop sowie von Ponsold ergeben, haben sie beseitigt.

Auch die Sachverständigen sind auf den Eintritt der Ermüdung und das Einschlafen von Kraftfahrern nicht eingegangen, die während der Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Narkotika standen. Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen solche Kraftfahrer - vielleicht erst recht - mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie während der Fahrt einschlafen (einnicken) könnten, spielt für die vorliegende Sache keine Rolle und braucht hier nicht erörtert zu werden.

Im übrigen aber haben die drei Sachverständigen auf Grund ihrer Kenntnisse und der in der letzten Zeit durchgeführten Beobachtungen und Untersuchungen übereinstimmend dargelegt, dass jedenfalls ein gesunder Kraftfahrer nicht unversehens während der Fahrt einschlafen (einnicken) kann, ohne dass er zuvor Anzeichen einer erheblichen Müdigkeit an sich wahrgenommen hat oder mindestens wahrnehmen konnte. Schläft (nickt) ein Kraftfahrer am Steuer seines Fahrzeugs mitten während der Fahrt ein, so liegt dies allein daran, dass er seiner Müdigkeit - worauf auch diese beruhen mag - nachgibt, weil er sich entweder bewusst darüber hinwegsetzt oder weil er nicht in der ihm möglichen und von ihm zu verlangenden Weise auf seinen Zustand, das ihm bemerkbare Nachlassen seiner geistigen Aufnahmefähigkeit und seiner Reaktionsfähigkeit, geachtet und nichts dagegen unternommen hat, indem er "sich zusammenriss" oder alsbald eine Fahrpause einlegte, um sich auszuruhen, zu bewegen und zu erfrischen. Das gilt gerade auch dann, wenn der Eintritt der Müdigkeit durch eine besonders eintönig verlaufende Fahrt herbeigeführt oder begünstigt wird. Mag dabei auch die abstumpfende Wirkung "schleichend", und zwar rasch, eintreten, so kann es dennoch nicht anfallartig zu einem Einschlafen (Einnicken) kommen. Dem Kraftfahrer, der, wie verlangt werden muss, die nötige Aufmerksamkeit und Selbstkontrolle während der Fahrt beibehalten will, verbleibt auch in einem solchen Falle so viel Zeit und Gelegenheit, dass er die einschläfernde Wirkung einer derart eintönigen Fahrweise erkennen und die erwähnten Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Das alles gilt auch, wie die Sachverständigen ebenfalls übereinstimmend dargelegt haben, für Kraftfahrer, die an bestimmten Krankheiten oder Zuständen leiden, welche - wie etwa Herzleistungsschwäche, Herzmuskelentartungen, Infekte, Blutmangelkrankheiten, Hypotonie (Blutunterdruck) - frühzeitige Erschöpfungszustände auslösen können. Auch ein an einer solchen Krankheit oder einem solchen Zustand leidender Kraftfahrer kann, wenn er in der erforderlichen Weise während der Fahrt auf sich achtet, den Eintritt seiner Ermüdung erkennen und die gebotenen Maßnahmen treffen, ehe es zum Einschlafen (Einnicken) kommt. Auf Fälle, in denen während der Fahrt schlagartig ein Anfall auftritt wie etwa beim Herzinfarkt, braucht hier nicht eingegangen zu werden; hierbei kann nicht, wie in dem die Vorlegung auslösenden Fall des Angeklagten, von einer Ermüdung (Übermüdung, Erschöpfung oder wie man den hier zur Erörterung stehenden Zustand bezeichnen mag) gesprochen werden. Übrigens kann selbst beim Eintritt eines solchen Anfalls der davon betroffene Kraftfahrer häufig noch sein Fahrzeug in einer andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdenden Weise zum Halten bringen.

Eine Ausnahme gilt nach der auch insoweit übereinstimmenden Bekundung der Sachverständigen nur für den Fall, dass der Kraftfahrer an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidet. Hierbei kann in der Tat die Übermüdung so plötzlich einsetzen, dass der davon Betroffene, ehe er einschläft, nichts dagegen unternehmen kann. Auch darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil, wie das Landgericht festgestellt hat und wovon nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts auszugehen ist, ein solcher Ausnahmefall in der Person des Angeklagten nicht vorliegt. Beiläufig sei jedoch erwähnt, dass derjenige, der an dieser Krankheit leidet, sich infolge körperlicher Mängel nicht sicher im Verkehr wird bewegen können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVZO).

7. Nach alledem ist die Vorlegungsfrage so zu entscheiden, wie im Entscheidungssatz niedergelegt.