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BGH Urteil vom 15.01.1953 - VI ZR 46/52 - Zur Vorteilsausgleichung - Nichtberücksichtigung einer angefallenen Erbschaft bei Unterhaltsschaden der Tochter eines Getöteten

BGH v. 15.01.1953: Zur Vorteilsausgleichung - Nichtberücksichtigung einer angefallenen Erbschaft bei Unterhaltsschaden der Tochter eines Getöteten


Der BGH (Urteil vom 15.01.1953 - VI ZR 46/52) hat entschieden:
Wird der Vater eines ehelichen Kindes bei einem Unfall getötet, so besteht zwischen der Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adäquater Kausalzusammenhang. Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadenersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.


Siehe auch Vorteilsausgleichung und Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

...

VI. Dass die Klägerin durch den Tod ihres Vaters einen Schaden erlitten hat, unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin konnte und kann ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Ihr ist somit ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch durch den Tod entzogen worden, und zwar für die mutmaßliche Lebensdauer ihres getöteten Vaters.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum den "Stammwert" der der Klägerin von ihrem verunglückten Vater angefallenen Erbschaft nicht berücksichtigt. Das Reichsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen erörtert, inwieweit die Witwe eines tödlich Verunglückten sich auf die ihr nach § 844 Abs 2 BGB zustehende Rente die Einkünfte des ererbten Vermögens anrechnen lassen müsse (RG JW 1938, 673; RG JW 1936, 444 und RGZ 72, 437; KG DR 1941, 275; BGB RGRK 9. Aufl § 844 Anm 6; vgl auch Geigel 6. Aufl Drittes Kapitel; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 226; Enneccerus-Lehmann § 249 II 2b). In diesen Entscheidungen ist von der Anrechnung des ererbten Vermögens keine Rede. Enneccerus-Lehmann (aaO) vertritt unter Berufung auf RG Recht 1913, 846 die Auffassung, dass Kinder sich die Einkünfte (nicht das Kapital) des von dem Getöteten ererbten Vermögens anrechnen lassen müssen. Auch Planck (BGB 4. Aufl 1928 § 844 Anm 4c) und BGB RGRK (§ 844 Anm 6c) sind dieser Ansicht. Staudinger (BGB 9. Aufl § 844 Anm 3b) meint, ob und inwieweit Vermögensvorteile bei der Bemessung der Geldrente anzurechnen seien, die dem Dritten infolge der Tötung zufielen, könne nur unter Berücksichtigung des einzelnen Falles entschieden werden.

Der Gesetzgeber hat die Entscheidung, was anzurechnen ist, der Rechtsprechung überlassen. Da der durch § 844 BGB gewährte Anspruch, auch insoweit eine Unterhaltsrente begehrt wird, ein Schadensersatzanspruch ist, ist diese Frage nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechtes zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die einem Kind angefallene Erbschaft überhaupt anrechenbar sein kann. Eine Anrechnung setzt voraus, dass das die Ersatzpflicht begründende Ereignis für den Ersatzberechtigten gleichzeitig einen anrechnungsfähigen Vorteil adaequat verursacht hat (BGB RGRK 10. Aufl Vorbem 5 vor §§ 249-255).

Anlässlich der Entscheidung der Frage, ob auf eine nach dem Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 zu gewährende Entschädigung eine Witwenpension anzurechnen ist, hat das Reichsgericht die Anrechenbarkeit des Stammes der Erbschaft ausdrücklich verneint, da eine Identität des schädigenden und den Vorteil herbeiführenden Ereignisses dann nicht gegeben sei, wenn eine Erbschaft durch den haftungsbegründeten Todesfall anfalle. Das Reichsgericht hat also den adaequaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Vorteil verneint (RGZ 10, 50 (52)). Diese Meinung hat es in einer weiteren Entscheidung (RGZ 64, 350 (355)) bestätigt.

Mit einer solchen Einschränkung der Ereignisse, die für die Schadensberechnung in Betracht gezogen werden können, wird man dem wirtschaftlich und nach Treu und Glauben zu erstrebenden Ergebnis nicht gerecht. Wollte man nur Ereignisse, die in diesem Sinne dem Grundsatz der Identität gerecht werden, berücksichtigen, so würde dies eine unerwünschte Einschränkung sein. Vorteile dürfen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zu ihrer Entstehung eine weitere Ursache mitgewirkt hat. Vielmehr muss genügen, dass das schädigende Ereignis, nämlich die Tötung, den Eintritt des Vorteils, hier der Erbfolge, adaequat - wenn auch unter "Mitwirkung" des Verwandtschaftsverhältnisses - zur Folge gehabt hat. Es muss als ausreichend erachtet werden, dass, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen ausgesprochen hat, Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, soweit nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen (RGZ 146, 275 (278); RGZ 93, 145; 130, 261; JR 1934 Nr 625). Es bestehen somit keine Bedenken, einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen der Tötung des Erblassers und den auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall des Vermögens an sein Kind zu bejahen.

Damit ist aber noch nicht entschieden, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat, sondern nur, dass eine Anrechnungsmöglichkeit nicht als inadaequat ausscheidet. Es ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Die Klägerin und der Verstorbene lebten nur von seinem Ruhegehalt und den Einkünften seines Vermögens. Einen Rückgriff auf den Stamm der Erbschaft zu verlangen, hieße also, die Klägerin zu veranlassen, zugunsten des Schädigers das Vermögen zu mindern, das ihr sonst, wenn auch erst in einigen Jahren, in voller Höhe zufallen würde. Ihr Vorteil besteht nur in dem verfrühten Anfall des Stammes der Erbschaft. Dieser Vorteil kann nur zur Anrechnung der mit ihm gegebenen Einkünfte der Erbschaft, nicht aber dazu führen, die Klägerin zu zwingen, den Stamm des Vermögens, das sonst unangetastet geblieben wäre, anzugreifen.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin durch den Erwerb der Erbschaft nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen; anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin von dritter Seite Vermögen erhalten haben würde, das auch bei Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Vaters zu einem Wegfall der Ansprüche aus §§ 1601ff BGB geführt haben würde. Denn dann wäre ein Schaden nicht oder nicht mehr vorhanden, da die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nicht mehr gegeben wären.