Das Verkehrslexikon

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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 30.05.2011 - 2 BvR 947/11 - EU-Führerschein - Vorläufige Einstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BVerfG v. 30.05.2011: EU-Führerschein - Vorläufige Einstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 30.05.2011 - 2 BvR 947/11) hat entschieden:
Gelangt ein Oberlandesgericht in einer Revisionsentscheidung zur Vereinbarkeit der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV mit Unionsrecht und in deren Folge zur Ablehnung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer Begründung, die im Hinblick auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie - ABl L 237/1) Zweifel an ihrer Vertretbarkeit weckt, und ist nicht ausgeschlossen, dass die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, dann ist die Vollstreckung der durch den Tatrichter verhängten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorläufig einzustellen.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

1. a) Das Amtsgericht Erlangen verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach Ablauf und vor Tilgung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister erwarb der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B mit Wirkung zum 2. Dezember 2009. In der Fahrerlaubnis ist der tschechische Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers "Magistrat M. Most" eingetragen.

b) Der Beschwerdeführer fuhr mit der tschechischen Fahrerlaubnis an zwei Tagen im Januar und März 2010 in Deutschland. Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Erlangen den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 20. Mai 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Beschwerdeführer vor Ablauf von noch 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers mit angegriffenem Urteil vom 8. November 2010 und änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu Lasten des Beschwerdeführers auf sechs Monate erhöht wurde.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 30. März 2011 als unbegründet. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV versage das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn - wie hier - im Inland eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet gewesen sei. Zwar sei die Sperrfrist zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die tschechische Fahrerlaubnis erworben habe, und zu den jeweiligen Tatzeiten bereits abgelaufen. Dies sei jedoch aufgrund der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV unbehelflich, weil die Sperrfrist im Verkehrszentralregister nach wie vor eingetragen und nicht tilgungsreif sei (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).

Diese Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV sei jedenfalls in vorliegenden Fallgestaltungen mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie - ABl L 403/18) vereinbar (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1280, BeckRS 2010, S. 55976). Der Beschwerdeführer habe wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr wiederholt belangt werden müssen. Er habe sich dadurch in hohem Maße zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Angesichts der Gefahren, die vom motorisierten Straßenverkehr für das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit insbesondere dann ausgingen, wenn charakterlich ungeeignete Personen wie der Beschwerdeführer zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen würden, sei der europäische Normgeber gehalten gewesen, diesem Schutzauftrag bei der Ausgestaltung der 3. Führerscheinrichtlinie gerecht zu werden.

c) Der Beschwerdeführer ist zum Strafantritt am 31. Mai 2011 geladen worden.

2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er beantragt, die Vollstreckung aus den im Tenor genannten Urteilen im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.


II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE 91, 320 <326>; 99, 57 <66>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insbesondere eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Nürnberg gelangt zur Vereinbarkeit der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV mit Unionsrecht und in deren Folge zur Ablehnung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer Begründung, die im Hinblick auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie - ABl L 237/1) Zweifel an ihrer Vertretbarkeit weckt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-476/01, Kapper, Slg. 2004, S. I-5205).

3. Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die dem Beschwerdeführer im Falle der Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die im Falle der Stattgabe entstehen könnten.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>).

b) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Angesichts der geringen Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 StVollstrO) ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.