Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 22.06.2010 - 4 StR 211/10 - Zur Berechnung der Alkoholkonzentration - BAK - zur Tatzeit und zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit

BGH v. 22.06.2010: Zur Berechnung der Alkoholkonzentration - BAK - zur Tatzeit und zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit


Der BGH (Beschluss vom 22.06.2010 - 4 StR 211/10) hat entschieden:
Enthält das tatrichterliche Urteil keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt, kann das Revisionsgericht wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers die tatrichterliche Rückberechnung der Alkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit und somit die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht überprüfen.


Siehe auch Relative Fahruntüchtigkeit und Stichwörter zum Thema Alkoho


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 gegen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 ‰ ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ errechnet, auf Grund derer es unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesehen hat.

Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte.

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz hatte, sondern sie auch geführt und letztlich eingesetzt hat" (UA 12), im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.