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BGH Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98 - Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen durch Verwertung der Niederschrift in einem anderen Verfahren

BGH v. 30.11.1999: Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen durch Verwertung der Niederschrift in einem anderen Verfahren


Der BGH (Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98) hat entschieden:
Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.


Siehe auch Zeugenbeweis und Beweiswürdigung


Zum Sachverhalt:

In einem Zivilprozess hat das Landgericht die Strafakten beigezogen und den Zeugen W. zunächst geladen, aber noch vor dem Verhandlungstermin dessen Abladung verfügt. Es hat sodann die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen W. hat es als verspätet zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Prozesskostenhilfe für die Durchführung der von ihm eingelegten Berufung versagt: Das Landgericht habe die Vernehmung des Zeugen W. zwar verfahrensfehlerhaft unterlassen; das Rechtsmittel habe aber im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nicht zu erwarten sei, dass der Zeuge W. von seinen den Beklagten belastenden Bekundungen im Strafverfahren abgehen werde oder dass dessen Glaubwürdigkeit erschüttert werden könne. Das Oberlandesgericht hat im dennoch vom Beklagten weitergeführten Berufungsverfahren auf dessen Antrag die Ladung des Zeugen W. angeordnet und dem Beklagten hierfür einen Kostenvorschuss von 200 DM aufgegeben. Da letzterer nicht geleistet wurde, hat das Berufungsgericht den Zeugen abgeladen und die Berufung zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Revision des Beklagten, der seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgte.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. Die Feststellungen im Berufungsurteil zu einem den Klageanspruch rechtfertigenden deliktischen Verhalten des Beklagten sind jedoch nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht davon, dass der Beklagte den Zeugen W. zur Brandstiftung im Anwesen der Kläger angestiftet habe, allein auf der Grundlage der in den beigezogenen Strafakten enthaltenen Niederschriften über die Vernehmungen dieses Zeugen überzeugt hat.

a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden dürfen, wenn dies - wie hier seitens der Kläger geschehen - von der beweispflichtigen Partei beantragt wird. Unzulässig ist insoweit die Verwertung der früheren Aussagen im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung des Zeugen im anhängigen Verfahren allerdings dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028, 1029 und vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - VersR 1995, 1370, 1371, jew. m.w.N.).

b) Selbst wenn man jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde legt, letztere Einschränkung des Urkundenbeweises habe hier nicht mehr vorgelegen, nachdem der Beklagte den ihm aufgegebenen Kostenvorschuss für den Zeugen W. nicht geleistet habe, so dass er mit diesem Beweismittel ausgeschlossen sei (zu dieser Frage unten 3. und 4.), konnte unter den vorliegend gegebenen Umständen die urkundenbeweisliche Verwertung der Aussagen dieses Zeugen im Rahmen des durchgeführten Straf- und Wiederaufnahmeverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus prozessrechtlichen Gründen nicht zu einer Überzeugungsbildung zu Lasten des Beklagten ausreichen.

aa) Einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren kommt im allgemeinen ein geringerer Beweiswert zu als dem unmittelbaren Zeugenbeweis; er kann je nach Sachlage sogar gänzlich fehlen (vgl. BGHZ 7, 116, 122; BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 - VersR 1981, 1127). Der eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde beruht im wesentlichen darauf, dass die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und Gegenüberstellungen nicht möglich sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - aaO). Hieraus ergeben sich insbesondere dann erhebliche Probleme, wenn es auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen ankommt.

bb) Der im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten erhobene Tatvorwurf gründet sich ausschließlich auf die Behauptungen des Zeugen W. Ein anderes Beweismittel oder auch nur gegen den Beklagten sprechende sonstige Indizien stehen nicht zur Verfügung. Der Erfolg der Klage steht und fällt daher mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen W.. Somit kommt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hier eine überragende, prozessentscheidende Bedeutung zu.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen setzt nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme voraus, dass sie auf der Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten worden sind und die Parteien Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären (vgl. BGHZ 53, 245, 257; Senatsurteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - aaO m.w.N.). An die Einhaltung dieses prozessrechtlichen Grundsatzes sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je wichtiger die Aussage des betreffenden Zeugen für den Ausgang des Rechtsstreits ist.

cc) Das Berufungsgericht hat die sich aus dem Fehlen eines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen W. ergebenden Probleme auch erkannt, jedoch geglaubt, sie im Hinblick auf "in der Strafakte festgehaltene Umstände" lösen und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung dennoch vornehmen zu können. Indessen ist das Berufungsgericht insoweit den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend gerecht geworden.

Die genannten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auch ohne eigene Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter zulässig ist, sind bei der Verwertung einer Aussage aus einem anderen Verfahren in der Regel nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - aaO). In den Akten festgehaltene maßgebliche Umstände können den persönlichen Eindruck von einem Zeugen nur dann ersetzen, wenn es sich um solche Umstände handelt, zu denen die Parteien nach eigener Möglichkeit der Kenntnisnahme sachlich Stellung zu beziehen vermögen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es sich um offenkundige oder den Parteien bekannte Tatsachen oder um Umstände handelt, die sich im Verfahrensgang des anhängigen Rechtsstreits ergeben; dazu können Vermerke gehören, die der Richter einer Vorinstanz, ein Einzelrichter des nunmehr durch das Kollegium erkennenden Gerichts oder ein früherer Richter vor einem Richterwechsel etc. über die parteiöffentliche Vernehmung eines Zeugen gefertigt und in - oder zusammen mit - der Vernehmungsniederschrift den Parteien zugänglich gemacht hat (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1994 - III ZR 86/93 - BGHR ZPO § 355 Abs. 1 - Unmittelbarkeit 4 - und vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 - BGHR ZPO § 355 Abs. 1 - Unmittelbarkeit 6). An derartigen Voraussetzungen fehlt es hingegen, wenn sich über Umstände einer Zeugenvernehmung in einem anderen (etwa Straf-) Verfahren, an welcher die vorliegend betroffenen Parteien nicht teilnehmen konnten, in beigezogenen Akten Vermerke oder dergleichen finden, die sich einer inhaltlichen Kontrolle der Beteiligten des nunmehr anhängigen Zivilrechtsstreits gänzlich entziehen.

dd) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Umstand ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, dass sich der Zeuge W. bei seiner "entscheidenden" (polizeilichen) Vernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sehr schwer getan habe, den Beklagten zu belasten; er habe einen niedergeschlagenen und bedrückten Eindruck gemacht und den Namen des Beklagten erst nach Niederringung einer inneren Hemmschwelle und in aufgewühlter Verfassung genannt. Hierfür bezieht sich das Berufungsgericht wesentlich auf einen in den Ermittlungsakten befindlichen Vermerk der seinerzeit vernehmenden Kriminalbeamten. An dieser "entscheidenden" Vernehmung des Zeugen W. war jedoch der Beklagte (ebenso wie die Kläger) nicht beteiligt; eine inhaltliche Stellungnahme zur Richtigkeit des im Vermerk festgehaltenen Eindrucks war ihm von vornherein nicht möglich. Derartige außerhalb des anhängigen Zivilprozesses liegende, für die Partei nicht nachprüfbare Umstände vermögen eine verfahrensrechtlich einwandfreie Glaubwürdigkeitsbeurteilung im nunmehr zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu tragen.

c) Da die urkundenbeweisliche Verwertung der Aussagen des Zeugen W. aus den beigezogenen Akten somit nicht für eine rechtsfehlerfrei gewonnene Überzeugungsbildung ausreichen konnte, wäre das Berufungsgericht gehalten gewesen, den Zeugen auf den - der Sache nach jedenfalls hilfsweise gestellten - Antrag der Kläger zur Frage einer Anstiftung des Beklagten zur Brandstiftung zu vernehmen und aufgrund des dadurch erzielten persönlichen Eindrucks die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu beurteilen.

3. Im Hinblick auf diese Überlegungen hätte das Berufungsgericht - was die Revision ebenfalls zu Recht beanstandet - die von ihm zunächst beabsichtigte Vernehmung des Zeugen W. nicht deshalb unterlassen dürfen, weil der Beklagte den ihm auferlegten Auslagenvorschuss nicht entrichtet hat. Denn unter den hier gegebenen Umständen war es rechtsfehlerhaft, den Beklagten als vorschusspflichtig im Sinne des § 379 ZPO anzusehen.

a) Der Vorschuss zur Deckung der Auslagen eines Zeugen ist grundsätzlich beim Beweisführer zu erheben, also bei der Partei, die den Beweis angeboten hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Beweislast trägt. Haben sich beide Parteien zum Beweis auf den Zeugen berufen, so ist Schuldner des Vorschusses die Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 220/98 - NJW 1999, 2823, 2824).

Im vorliegenden Rechtsstreit haben beide Parteien Beweis durch das Zeugnis des W. angeboten, nämlich einerseits der Beklagte, um durch die Vernehmung dieses Zeugen vor dem Prozessgericht den urkundenbeweislich zu verwertenden Bekundungen des W. aus den beigezogenen Strafakten entgegenzutreten, andererseits die Kläger, um - der Sache nach hilfsweise - die ihnen obliegende Beweisführung für das deliktische Verhalten des Beklagten zu gewährleisten, soweit hierfür die Würdigung des Urkundenbeweises nicht ausreicht.

b) Da die Kläger hinsichtlich der dem Beklagten angelasteten Tatbeteiligung materiell beweisbelastet sind, traf sie die Vorschusspflicht des § 379 Satz 1 ZPO. Dies hätte nur dann anders beurteilt werden können, wenn der Urkundenbeweis an sich zu einer verfahrensrechtlich einwandfreien Überzeugungsbildung des Gerichts hätte ausreichen können und die Vernehmung des Zeugen W. selbst nur deshalb - der Sache nach gegenbeweislich - erforderlich geworden wäre, weil der Beklagte, gleichsam um den Urkundenbeweis zu entwerten, die Vernehmung des Zeugen vor dem Prozessgericht beantragt hatte. Von letzterer Sachlage ging ersichtlich das Berufungsgericht aus, jedoch zu Unrecht: Die urkundenbeweislich herangezogenen Vernehmungsniederschriften aus den beigezogenen Strafakten waren, da eine verfahrensrechtlich einwandfreie Glaubwürdigkeitsbeurteilung - wie dargelegt - nicht stattfinden konnte, bereits als solche nicht ausreichend für die hier notwendige Beweisführung. Die Vernehmung des Zeugen W. hätte daher auf den Antrag der beweisbelasteten Kläger - mit der Folge ihrer Vorschusspflicht - erfolgen müssen.

4. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob das Verfahren des Berufungsgerichts auch dann, wenn eine Vernehmung des Zeugen W. - wie das Berufungsgericht meinte - lediglich gegenbeweislich auf Antrag des Beklagten zu erfolgen gehabt hätte und daher grundsätzlich dieser vorschusspflichtig gewesen wäre, revisionsrechtlich deshalb zu beanstanden wäre, weil das Berufungsgericht dem mittellosen Beklagten die Beweisführung dadurch unmöglich gemacht hat, dass es die Prozesskostenhilfe versagt hat. Zwar begegnet die mit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung begründete Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durchgreifenden rechtlichen Bedenken; der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1993 (VI ZR 235/92, VersR 1994, 367), der einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf, ohnehin nur auf eng begrenzte Ausnahmefälle anwendbar ist und von den besonderen Verhältnissen des revisionsrechtlichen Annahmeverfahrens nach § 554 b ZPO ausging, erscheint als verfehlt. Indessen ist es dem Senat im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 567 Abs. 4 ZPO) verwehrt, die Versagung der Prozesskostenhilfe als Verfahrensfehler festzustellen. Ob und inwieweit das Revisionsgericht dennoch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 286, 379 ZPO bejahen könnte, weil das Berufungsgericht durch ein bei Anordnung des Auslagenvorschusses ermessensfehlerhaftes Vorgehen das Recht des mittellosen Beklagten, die Anhörung des Zeugen W. im anhängigen Rechtsstreit herbeizuführen, und damit auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, muss hier nicht entschieden werden. ..."