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OLG Köln Urteil vom 12.03.1997 - 17 U 85/96 - Zur Aufklärungspflicht des Korrespondenzanwaltes hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten

OLG Köln v. 12.03.1997: Zur Aufklärungspflicht des Korrespondenzanwaltes hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten und zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten


Das OLG Köln (Urteil vom 12.03.1997 - 17 U 85/96) hat entschieden:
Richtig ist zwar, dass der Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf die Höhe der Kosten seiner Inanspruchnahme von sich aus hinzuweisen. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Anwalt jedoch die Höhe der voraussichtlichen Kosten einschließlich seiner eigenen Gebühren angeben, damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. Der Anwalt muss den Mandanten von sich aus darauf hinweisen müssen, dass eine Korrespondenztätigkeit in der zweiten Instanz zusätzliche Kosten auslösen werde und dass diese Kosten möglicherweise nicht erstattet werden könnten.


Tatbestand:

Der Kläger ist für die Beklagte in dem in erster Instanz vor dem Kreisgericht B. anhängig gewesenen Rechtsstreit gegen die Treuhandanstalt anwaltlich tätig gewesen. In jenem von der Treuhandanstalt angestrengten Zivilprozess haben die Beklagte und die Treuhandanstalt die Streitfrage ausgetragen, ob die Rechtsträgerschaft an dem Gelände der ehemaligen Betriebskampfgruppenschule Sch. und damit die Befugnis, über diesen Grundbesitz zu verfügen, der Beklagten, deren Rat damals als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen war, oder der von der Treuhandanstalt verwalteten OEB Fundament zustand. Durch Urteil vom 21. Mai 1992 hat das Kreisgericht B. der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichteten Klage der Treuhandanstalt stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte durch Rechtsanwältin B. Ende Juni 1992 Berufung einlegen lassen. Dies geschah durch Vermittlung des Klägers, der auch die für die Beklagte beim Bezirksgericht P. als dem zuständigen Berufungsgericht eingereichten Schriftsätze gefertigt und am 10. November 1992 an der mündlichen Verhandlung vor dem zweitinstanzlichen Prozessgericht teilgenommen hat. Unter dem 24. Mal 1993 kündigte die Amtsdirektorin Frau K. „für die dem Amt W. zugeordneten Gemeinden” alle mit dem Kläger zustande gekommenen Mandate, woraufhin dieser der Beklagten eine Gebührenrechnung über 223.665,11 DM übersandte. Das Bezirksgericht P. hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13. August 1993 zurückgewiesen.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf die ihm nach seiner Ansicht für die im Berufungsverfahren vor dem Bezirksgericht P. - 1 S 162/92 - für die Beklagte entfaltete Tätigkeit zustehende Vergütung in Anspruch, die er auf der Grundlage einer 13/10 Korrespondenzgebühr gemäß § 52 BRAGO und einer 13/10 Gebühr nach § 53 BRAGO aus einem Streitwert von jeweils 24 Mio. DM berechnet und auf 224.182,61 DM beziffert. Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht (vormals Kreisgericht) B. entstandenen Zustellungskosten, weil die Beklagte „frei erfundene” außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben und dadurch die Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 19 BRAGO hintertrieben habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:



Eine Vergütung von mehr als 39.261 DM steht dem Kläger für seine im Berufungsrechtsstreit vor dem Bezirksgericht P. für die Beklagte entfaltete Tätigkeit schon aus gebührenrechtlichen Gründen nicht zu. Dem Kläger ist die neben der Korrespondenzgebühr nach § 52 BRAGO geltend gemachte Gebühr des § 53 BRAGO nicht erwachsen. ...

Dieser Gebührenforderung des Klägers steht indessen ein Schadensersatzanspruch der Beklagten - sei es aus positiver Vertragsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss - gegenüber, sie nicht auf Zahlung der Korrespondenzvergütung in Anspruch zu nehmen. Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass die Einschaltung des Klägers als Korrespondenzanwalt in zweiter Instanz des von der Treuhandanstalt gegen die Beklagte geführten Prozesses auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflicht zurückzuführen ist, die Beklagte über die voraussichtliche Höhe der durch seine Mitwirkung im Berufungsverfahren anfallenden Gebühren und insbesondere darüber aufzuklären, dass diese zusätzlichen Kosten nicht erstattungsfähig sein und folglich auch für den Fall des Unterliegens der Treuhandanstalt im zweiten Rechtszug von ihr selbst zu tragen sein würden. Der dadurch begründete Schadensersatzanspruch berechtigt die Beklagte, dem Vergütungsanspruch des Klägers den rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzusetzen (vgl. BGH NJW 1988, 3013, 3015). Richtig ist zwar, dass der Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf die Höhe der Kosten seiner Inanspruchnahme von sich aus hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, AnwBl. 1984, 443 und die Rechtsprechungsnachweise bei Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., Kapitel IV, Rdn. 93). Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Anwalt jedoch die Höhe der voraussichtlichen Kosten einschließlich seiner eigenen Gebühren angeben (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH NJW 1980, 2128-2130), damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. In Fällen dieser Art hat der Anwalt den Auftraggeber nicht nur über die zahlenmäßige Gesamthöhe der Gebühren, sondern auch darüber zu belehren, welche Gebühren voraussichtlich entstehen werden (BGH, a.a.O.). Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, die Beklagte über die im Berufungsverfahren voraussichtlich anfallenden Gebühren und deren Höhe zu unterrichten. Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass der Kläger, als der Prozess gegen die Treuhandanstalt in erster Instanz verlorengegangen war, nach den Kosten gefragt worden sei, und dass der Kläger diese Frage dahin beantwortet habe, er könne darüber noch nichts sagen, dies hänge vom weiteren Verlauf des Prozesses ab. (Wird ausgeführt.) Der Senat sieht es hiernach als bewiesen an, dass der Kläger bereits vor Erteilung des Korrespondenzmandats auf die Höhe der damit verbundenen Kosten angesprochen worden ist, diese Frage jedoch nicht beantwortet hat, obwohl er zweifellos von Anfang an entschlossen war, seine Korrespondenztätigkeit auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung des Kreisgerichts B. abzurechnen.

Der Vergütungsanspruch des Klägers würde im übrigen auch dann als entfallen angesehen werden müssen, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Korrespondenzgebühr bereits zur Entstehung gelangt war, als der Kläger von dem Zeugen R. als damaligem Bürgermeister der Beklagten und von Mitgliedern des Rates der Gemeinde erstmals um Auskunft über die Höhe der mit einer Durchführung der Berufung verbundenen Kosten gebeten wurde. Der Kläger hätte die Beklagte auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Korrespondenzvergütung und darüber belehren müssen, dass diese Kosten in jedem Fall von der Beklagten selbst zu tragen seien. Der Grundsatz, dass der Anwalt dem Auftraggeber nur auf Befragen zur Auskunft über die Höhe seiner Gebühren und deren Erstattungsfähigkeit verpflichtet sei, gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr kann der Anwalt dazu nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne eine besondere Aufforderung der Partei verpflichtet sein. So aber war es hier. Bei der Beklagten als einer Gemeinde in den neuen Bundesländern, die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin Frau B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seit 1992 nur etwa 550 bis 600 Einwohner hat, konnten Kenntnisse des bundesdeutschen Rechtsanwaltsgebührenrechts damals nicht vorausgesetzt werden. Wenn auch die Beklagte nicht ernstlich daran zweifeln konnte und nach der Aussage des Zeugen C. auch nicht daran gezweifelt hat, dass ihr im Berufungsverfahren weitere Kosten entstehen würden, so hatte der Kläger doch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Beklagte sich unzutreffende Vorstellungen über die durch seine Mitwirkung im zweiten Rechtszug anfallenden Kosten gemacht haben könnte und fälschlich davon ausgehen würde, dass seine Tätigkeit, die er im Berufungsverfahren entfalten sollte, schon durch die ihm als erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gebührende Vergütung mit abgegolten war. Der Kläger hatte die Beklagte deshalb von sich aus darauf hinweisen müssen, dass eine Korrespondenztätigkeit in der zweiten Instanz zusätzliche Kosten auslösen werde. Der Anwalt, der im ersten Rechtszug bereits als Prozessbevollmächtigter tätig war, ist nämlich seiner Verpflichtung, die Partei noch vor Übernahme des Mandats auf die besondere Honorierung einer Korrespondenztätigkeit in zweiter Instanz hinzuweisen, in der Regel nur enthoben, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Partei über die kostenrechtlichen Folgen seiner - weiteren - Mitwirkung im Berufungsverfahren schon unterrichtet ist (so auch OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 695, 696).

Der Berufung ist zuzugeben, dass die Beweislast für eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über die Höhe der mit einer Mandatierung des Anwalts verbundenen Kosten bei der Partei liegt; dies setzt nach den Grundsätzen des Negativbeweises jedoch voraus, dass der Anwalt substantiiert darlegt, in welcher Weise er die Partei über die durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten belehrt hat. Der Anwalt darf sich nicht darauf beschränken, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Auftraggeber ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Verlauf des Aufklärungsgesprächs im einzelnen schildern und Angaben darüber machen, was er dem Mandanten über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung gesagt hat (vgl. BGH AnwBl. 1987, 282 = NJW 1987, 1322). Der Prozessvortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen des Klägers lässt jegliche Angaben dazu vermissen, bei welcher Gelegenheit, wann und wem gegenüber er seiner Hinweispflicht zur Gebührenhöhe nachgekommen sein will. Mithin ist als zugestanden, weil nicht substantiiert bestritten, davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte vor Annahme des Korrespondenzmandats nicht oder nur unzureichend über die voraussichtliche Höhe der durch seine Mitwirkung in zweiter Instanz anfallenden Gebühren aufgeklärt hat.

Damit erledigt sich zugleich der Einwand des Klägers, dass eine unrichtige oder vom Anwalt verweigerte Auskunft über die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten sich nur auf künftig anfallende Gebühren auswirken könne, den Anspruch auf eine bereits zur Entstehung gelangte Gebühr jedoch nicht entfallen lasse. ...

Wie allgemein anerkannt, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch über die wirtschaftlichen Risiken der Prozessführung zu belehren. Dies schließt im allgemeinen die Verpflichtung ein, eine Partei, der bundesdeutsches Kostenrecht fremd oder nicht geläufig ist, über die Voraussetzungen zu unterrichten, unter denen eine Korrespondenzgebühr auch nicht teilweise erstattungsfähig ist. Der Anwalt muss die Partei in die Lage versetzen, in voller Kenntnis des Kostenrisikos eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie unter Inkaufnahme nicht unerheblicher und auch im Falle des vollen Obsiegens grundsätzlich nicht oder nur teilweise abwälzbarer Mehrkosten die oft nur vermeintlichen Vorteile einer Korrespondenztätigkeit ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nimmt oder unter Vermeidung der dadurch anfallenden Kosten in unmittelbaren Informationskontakt zum Berufungsanwalt tritt (so ausdrücklich OLG Koblenz, a.a.O.). Im Streitfall hatte die Verkehrsgebühr des Klägers auch nicht teilweise als erstattungsfähig anerkannt werden können, weil die Beklagte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als brandenburgische Gemeinde nicht auf die Hilfe eines K.er Rechtsanwalts angewiesen war, um einen beim Bezirksgericht P. zugelassenen Anwalt über den Streitstoff ins Bild zu setzen.

Zu Unrecht meint der Kläger, der Beweis dafür, dass er seine Verpflichtung, die Beklagte darüber zu belehren, dass er für die bloße Vermittlung der Informationen eine Vergütung von mehr als 100.000 DM fordern werde, und dass die Beklagte diese Kosten auch bei einem ihr günstigen Ausgang des Prozesses nicht würde erstattet verlangen können, ordnungsgemäß erfüllt habe, sei durch Vorlage der Vollmacht vom 9. Juni 1992 erbracht worden. Die handschriftlichen Ergänzungen auf der auf den 9. Juni 1992 datierten und von dem Zeugen R. unterschriebenen Prozessvollmacht belegen dies nicht. Wie das Landgericht hat auch der Senat erhebliche Zweifel, ob der handschriftliche Zusatz: „die RA Gebühren sind bekannt und werden gebilligt, gleiches gilt für deren evtl. Erstattungsfähigkeit durch den Gegner …” in den Vordruck der Prozessvollmacht bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Zeugen R. eingefügt war. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dieser vom Kläger in die Urkunde eingefügte handschriftliche Zusatz dem Willen des Zeugen R. entsprach und von dessen Unterschrift gedeckt war, so wäre dadurch nicht bewiesen, dass der Kläger der ihm der Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht über seine Gebühren und deren mangelnde Erstattbarkeit nachgekommen ist. Den allgemein gehaltenen handschriftlichen Ergänzungen, mit denen die Vollmachtsurkunde versehen ist, lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass der Kläger den Zeugen R. als damaligen Bürgermeister der Beklagten in der nach den Umständen gebotenen Weise über die Höhe der durch seine weitere Mitwirkung in der Berufungsinstanz neben den Kosten der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten voraussichtlich anfallenden Gebühren sowie darüber belehrt hat, dass diese Mehrkosten insgesamt von der Kostenerstattung ausgenommen sein würden. Ebensowenig lässt der Wortlaut der in die Vollmachtsurkunde aufgenommenen handschriftlichen Zusatzerklärungen Rückschlüsse darauf zu, welche zweitinstanzlichen Gebühren des Klägers der Zeuge R. in welcher Höhe hinzunehmen bereit war.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch darin überein, dass die Pflichtverletzung des Klägers ursächlich für die Erteilung des Korrespondenzmandats gewesen ist. Zwar deutet insbesondere die Aussage des Zeugen R. darauf hin, dass die Beklagte sich auch bei einer Belehrung über die mit einer Fortführung des Prozesses verbundenen Kosten dazu entschlossen hätte, das Berufungsverfahren durchzuführen. Eine andere Frage ist, ob die Beklagte den Kläger mit der Informationsvermittlung beauftragt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger dafür eine Vergütung von mehr als 100.000 DM fordern werde. Mit dem Landgericht ist dies zu verneinen. Die Höhe dieser zusätzlichen Kosten, die zudem selbst im Falle eines Obsiegens der Beklagten nicht erstattungsfähig gewesen wären, rechtfertigt vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus ohne weiteres die Annahme, dass die Beklagte die Dienste des Klägers in zweiter Instanz nicht in Anspruch genommen hätte, wenn ihr die Höhe der dadurch möglicherweise anfallenden Kosten unmissverständlich vor Augen geführt worden wäre. Da die Pflichtverletzung des Klägers in einer unterlassenen Belehrung besteht und die Lebenserfahrung dafür spricht, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, nicht erstattungsfähige Zusatzkosten in einer Größenordnung von mehr als 100.000 DM zu übernehmen, ist es Sache des Klägers, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern und Tatsachen vorzutragen und notfalls zu beweisen, die den Schluss zulassen, dass die Beklagte sich auch bei einer Belehrung über die möglichen Mehrkosten dazu entschlossen hätte, sich des Klägers als Verkehrsanwalt für das Berufungsverfahren zu bedienen (zur Beweislastverteilung vgl. BGH NJW 1993, 2744-2746). Dafür hat der Kläger jedoch nichts dargetan. ...

Eine weitere Pflichtverletzung hat sich der Kläger dadurch zuschulden kommen lassen, dass er der Beklagten nicht von der Einlegung der Berufung abgeraten hat. Das Rechtsmittel hatte aus den Gründen des Urteils des Bezirksgerichts Potsdam vom 13. August 1993 ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hätte deshalb der Beklagten die Wahrscheinlichkeit, den Prozess auch in zweiter Instanz zu verlieren, nachdrücklich vor Augen führen müssen. Das hat der Kläger nicht getan, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger die Rechtslage verkannt oder die Prozessaussichten falsch eingeschätzt hat. Hierfür hat der Kläger unbeschadet der mit dem Zeugen R. vereinbarten Haftungsfreistellung der Beklagten gegenüber einzustehen. Die Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung des Anwalts zur Folge hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 1988, 2880) danach zu beurteilen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Anwalt den Pflichtverstoß nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Der Kläger hat die Beklagte deshalb so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie über den so gut wie sicheren Prozessverlust belehrt worden wäre. Dann aber hätte die Beklagte das Urteil des Kreisgerichts B. rechtskräftig werden lassen und davon Abstand genommen, dagegen unter Zwischenschaltung des Klägers Berufung einzulegen. Dafür, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil auch bei zutreffender Belehrung über die mit einer Berufung verbundenen Risiken angefochten und den Kläger mit der Verkehrsführung beauftragt hätte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Dies geht zu Lasten des Klägers. Auch hier gilt, dass bei Verletzung einer Aufklärungs-, Warnungs- oder Beratungspflicht grundsätzlich derjenige, der gegen eine solche Pflicht verstoßen hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sich der andere Teil bei pflichtgemäßer Belehrung nicht anders verhalten hätte, als er sich ohne die Belehrung tatsächlich verhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 2127/2128).

Allerdings hätte schon die anwaltliche Beratung der Beklagten über die Rechtslage und die Aussichten einer Berufung einen Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe einer Ratgebühr gemäß § 20 BRAGO ausgelöst. Die Kosten, die darauf entfallen wären, hätten indessen deutlich unter den als Folge der Pflichtverletzung des Klägers angefallenen Kosten der Berufungsanwältin der Beklagten in Höhe von mehr als 60.000 DM gelegen, so dass die Beklagte dem Kläger im Ergebnis nichts mehr schuldet. Es muss mithin bei dem die Klage abweisenden Urteil des Landgerichts verbleiben.



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