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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.11.1999 - 24 U 213/98 - Zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Gebühren

OLG Düsseldorf v. 23.11.1999: Zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Gebühren


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.11.1999 - 24 U 213/98) hat entschieden:
Der Rechtsanwalt (hier: Verkehrsanwalt) muss den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist oder der Rechtsanwalt aus anderen Gründen ein Aufklärungsinteresse bezüglich des zu erwartenden Honorars erkennen kann.


Siehe auch Aufklärungspflicht des Anwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten? und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

Das Rechtsmittel der in Sozietät miteinander verbundenen Rechtsanwälte, mit welchem sie die Abweisung ihrer Honorarklage (13.308,38 DM nebst Zinsen) bekämpfen, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Honoraransprüche der Kläger verneint, wobei der Senat die unverändert zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagte (neben den Berufungsanwälten) auch die Kläger als Verkehrsanwälte im Berufungsverfahren mandatiert hat (wofür Einiges spricht), nicht vertiefen muss. Die Beauftragung der Kläger kann zu ihren Gunsten unterstellt werden. Denn der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass dem entstandenen Honoraranspruch in Gestalt einer Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52 BRAGO) ein auf Freistellung von dieser Gebührenlast gerichteter Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Anwaltsdienstvertrags entgegensteht.

1. Die Pflichtverletzung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt, den Kläger zu 1), dessen Verschulden unter Durchbrechung des § 425 BGB auch den Erfüllungsanspruch der übrigen Kläger beseitigt (vgl. dazu die Nachw. bei Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rn. 58 f), besteht darin, dass er versäumt hat, den Beklagten über die Gebührenpflichtigkeit seiner Tätigkeit aufzuklären.

a) Allerdings trifft den beauftragten Rechtsanwalt grundsätzlich keine Verpflichtung, den Mandanten ungefragt über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufzuklären. Das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung des beauftragten Rechtsanwalts zu belasten. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, nämlich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten anzunehmen ist (vgl. dazu Vollkommer, aaO Rn. 170 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall hatte hier vorgelegen.

b) Dem Kläger war aus der Beratung und Vertretung im ersten Rechtszug bekannt, dass der Beklagte als Nehmer einer Rechtsschutzversicherung sehr wohl Interesse an Kostenfragen hatte, nämlich insoweit, als er Gebührenansprüche des Klägers aus seinem eigenen Vermögen zu befriedigen hatte oder sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden konnten. Die Frage der Kostenträgerschaft im erstinstanzlichen Verfahren hat demgemäß zwischen den Parteien nach dem eigenen Vortrag der Kläger ungewöhnlich breiten Raum eingenommen. Der Kläger zu 1) hatte Deckungsschutz nur zum Teil erreicht, weshalb der Beklagte darüber aufgeklärt worden war, dass er einen Teil der gesetzlichen Gebühren selbst werde tragen müssen. Ferner hatte sich der Kläger zu 1) zugunsten aller Kläger einen Honorarschein unterzeichnen lassen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hatte, über die gesetzlichen Gebühren hinaus an die Kläger ein Sonderhonorar von 20.000,00 DM zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte sicher darauf vertrauen, dass der Kläger zu 1) für neu entstehende Ansprüche die Frage der Kostenträgerschaft erneut von sich aus ansprechen werde. Ein rechtsschutzversicherter Mandant ist generell daran interessiert, dass entstehende Prozesskosten vom Rechtsschutzversicherer gedeckt werden. Das ist der Grund dafür, dass er aus seinem Vermögen die Kosten für die fälligen Prämien aufbringt. In dem Honorarschein vom 5. Mai 1993 (Anlagenhefter Bl. 39) hatten die Kläger zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für jede weitere Instanz "ein Honorar besonders vereinbart (wird)". Da der Kläger zu 1) einerseits mit Sonderhonorarwünschen an den Beklagten nicht herangetreten war, andererseits trotz bestehender Rechtsschutzversicherung die Frage des Deckungsschutzes nicht angesprochen hatte, konnte der Beklagte davon ausgehen, dass er aus seinem Vermögen ein Honorar der Kläger nicht werde aufbringen müssen, sondern dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt sei.

Dieses Vertrauen musste der Kläger zu 1) vor Aufnahme einer gebührenauslösenden Tätigkeit zerstören, zumal er nicht erwarten konnte, dass der Beklagte wusste, dass die Deckung von Kosten eines Verkehrsanwalts durch die Rechtsschutzversicherung erheblichen Bedenken unterliegt. Denn die ordnungsgemäße Vertretung des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren durch die beauftragten Berufungsanwälte war im Grundsatz gesichert und eine Tätigkeit des Klägers nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte war nämlich, wie der Kläger zu 1) wusste, trotz seiner Behinderung uneingeschränkt reisefähig. Dabei spielte es keine entscheidende Rolle, ob der Beklagte von seinem Wohnsitz in M in die Kanzlei der Kläger nach G oder in diejenige der Berufungsanwälte nach D reiste. Über diese Rechtslage hatte der Kläger den Beklagten aufzuklären. Entweder musste er, wenn er einen Deckungsschutzantrag für aussichtslos hielt, den Beklagten darauf hinweisen oder er musste sich um Deckung bemühen. Dafür war zwischen der Abschlussberatung am 14. November 1995 und der Aufnahme seiner Verkehrsanwaltstätigkeit am 10. Januar 1996 ausreichend Zeit. Anschließend hätte er den Beklagten über die Verweigerung von Versicherungsschutz unterrichten müssen, zu der es nach der damaligen Sach- und Rechtslage vermutlich gekommen wäre. Beides hat der Kläger zu 1) versäumt.

2. Die Pflichtverletzung ist kausal für den dem Beklagten entstandenen Schaden geworden. Hätte der Kläger zu 1) den Beklagten auf die eine oder andere Weise über den fehlenden Deckungsschutz unterrichtet, hätte der Beklagte auf die angebotene Dienstleistung des Klägers zu 1) verzichtet. Von diesem Kausalverlauf ist der Senat überzeugt (§ 286 ZPO).

a) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten war ersichtlich nicht von der Art, dass sich der Beklagte aus in seiner Person liegenden Gründen nach dem Prozessverlust im ersten Rechtszug keinem anderen Rechtsanwalt anvertrauen mochte. Irgendwelche Anhaltspunkte, die auf eine derartige Einstellung des Beklagten hindeuten könnten, werden von den Klägern auch nicht vorgetragen.

b) Der Beratungsbedarf des Beklagten im zweiten Rechtszug war auch nicht so beschaffen, dass er oder der mit der Sachbearbeitung beauftragte Berufungsanwalt Dr. E auf die Mithilfe des Klägers zu 1) angewiesen waren, ohne seine Mithilfe eine ordnungsgemäße Beratung des Beklagten im Berufungsrechtszug also nicht gewährleistet gewesen wäre. Der von Dr. E gelieferte Entwurf der Berufungsschrift (Anlagenhefter Bl. 46 ff) beweist das Gegenteil. Die Hilfestellung, die der Kläger zu 1) bei der Herstellung der Kontakte zu einem für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverständigen gegeben hat, war sicherlich nützlich und eine Erleichterung der dem Berufungsanwalt abgeforderten Dienstleistung. Sie war aber weder zwingend noch dringend erforderlich. Rechtsanwalt Dr. E hätte, wovon der Senat überzeugt ist, auch ohne den vom Kläger zu 1) hergestellten Kontakt zu dem weiteren Sachverständigen einen geeigneten Sachverständigen aus eigener Kraft ausfindig gemacht.

c) Das Motiv des Beklagten, die angebotene weitere Mitarbeit des Klägers zu 1) in Anspruch zu nehmen, kann der Senat demgemäß nur darin finden, dass sich der Beklagte umfassend betreut und beraten fühlte, ohne dass das einen Kostenaufwand aus seinem Vermögen erforderlich machte. Hätte der Beklagte bei Erfüllung der Aufklärungspflicht des Klägers zu 1) erfahren, dass ihn diese Bequemlichkeit und dieses Gefühl umfassender Sorge unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens knapp 14.000,00 DM aus seinem Vermögen kosten werde, hätte er sich mit der unbeanstandeten Beratung und Vertretung durch den Berufungsanwalt Dr. E begnügt.

3. Der dem Beklagten entstandene Schaden entspricht der Höhe nach dem von den Klägern geltend gemachten Honoraranspruch. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1988, 3013, 3015), dass es zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs keiner Aufrechnungserklärung bedarf (vgl. zum diesbezüglichen Streit Vollkommer, aaO Rn. 172 m. w. N.). Durchgesetzt wird der Schadensersatzanspruch vielmehr in der Weise, dass der pflichtwidrig handelnde Rechtsanwalt daran gehindert ist (§ 242 BGB), entstandene Gebührenansprüche geltend zu machen, soweit ihnen Schäden aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts entgegen stehen, den Mandanten also so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die pflichtwidrige Handlung unterblieben wäre. Im Streitfall führt das zum Freistellungsanspruch des Beklagten.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert (zugleich Beschwer der Kläger): 13.308,38 DM.