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Landgericht Berlin Urteil vom 07.06.2007 - 51 S 42/07 - Zur Hinweispflicht Rechtsanwalts auf die Abrechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert

LG Berlin v. 07.06.2007: Zur Hinweispflicht Rechtsanwalts auf die Abrechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 07.06.2007 - 51 S 42/07) hat entschieden:
Zwar sind die in der BRAO statuierten Berufspflichten, zu denen die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO zählt, disziplinarrechtlicher Natur und haben deshalb keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung. Dies kann jedoch nur für solche Berufspflichten gelten, die nicht dem Schutz von Individualinteressen dienen. Soweit Berufspflichten auch der Interessenwahrung der Rechtssuchenden dienen, ist davon auszugehen, dass diese Pflichten stillschweigend vereinbarter Inhalt des Mandatsvertrages sind. Ein solches ist auch bei der in § 49b Abs. 5 BRAO normierten Pflicht zum Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert anzunehmen. Die Pflicht des Anwalts gemäß § 49b Abs. 5 BRAO bezieht sich ausschließlich darauf, den Mandanten auf die Berechnungsart "Gegenstandswert" hinzuweisen. Es besteht weder eine Pflicht, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass überhaupt Kosten entstehen bzw. in welcher konkreten Höhe. Über die Höhe der Kosten ist nur bei einer Fehlvorstellung des Mandanten hinzuweisen, die jedoch dem Anwalt offensichtlich sein muss. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität des Aufklärungsschadens trifft vollumfänglich den Mandanten.


Siehe auch Aufklärungspflicht des Anwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten? und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

I.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Er ist der Ansicht, das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Verletzung der Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO sei nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch des Mandanten auszulösen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift könne einzig und allein der Schutz des Mandanten vor wirtschaftlichen Risiken sein. Insoweit handele es sich bei § 49b Abs. 5 BRAO um eine Aufklärungspflicht, die dazu bestimmt sei, den Mandanten zu schützen. Hieran ändere auch die Stellung der Norm in der BRAO nichts.

Dem Beklagten sei auch ein kausaler Schaden entstanden. Der Beklagte hätte den Auftrag an den Kläger nicht erteilt, wenn er gewusst hätte, das Gebühren von mehr als 100,00 Euro entstehen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.


II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Verletzung der in § 49b Abs. 5 BRAO normierten Hinweispflicht grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu begründen.

Zwar sind die in der BRAO statuierten Berufspflichten, zu denen die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO zählt, disziplinarrechtlicher Natur und haben deshalb keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung (Hennsler/Prütting, BRAO 2. Auflage, Vor § 43 RN 12f) Dies kann jedoch nur für solche Berufspflichten gelten, die nicht dem Schutz von Individualinteressen dienen. (Hartmann MDR 2004, 1092f) Soweit Berufspflichten auch der Interessenwahrung der Rechtssuchenden dienen, ist davon auszugehen, dass diese Pflichten stillschweigend vereinbarter Inhalt des Mandatsvertrages sind (Hennsler/Prütting a.a.O) Ein solches ist auch bei der in § 49b Abs. 5 BRAO normierten Pflicht zum Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert anzunehmen. Die Hinweispflicht dient erkennbar allein dem Schutz des Mandanten, der sich ggf. falsche Vorstellungen von der Art der Abrechnung macht. Dem entspricht auch die Intention des Gesetzgebers, der die Einfügung des § 49 b Abs. 5 BRAO damit begründet hat, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, wenn der Mandant vor allem bei hohen Streitwerten von der Abrechnung überrascht wurde. Nach einem entsprechenden Hinweis könne der Mandant, der die Folgen der Berechnungsart nicht abschätzen könne, den Anwalt hierzu befragen. (BT-Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 S. 232) (Eine Aufklärungspflicht gemäß § 280 BGB bejahend: Palandt/Heinrichs BGB, 65. Auflage, § 280 RN 73, Hartung, MDR 2004, 1092; Hartmann NJW 2004, 2484; Völtz BRAK-Mitteilungen 2004, 103ff).

Vorliegend ist allerdings ein kausaler auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden nicht eingetreten. Die Pflicht des Anwalts gemäß § 49b Abs. 5 BRAO bezieht sich ausschließlich darauf, den Mandanten auf die Berechnungsart "Gegenstandswert" hinzuweisen. Es besteht weder eine Pflicht, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass überhaupt Kosten entstehen bzw. in welcher konkreten Höhe. Über die Höhe der Kosten ist nur bei einer Fehlvorstellung des Mandanten hinzuweisen, die jedoch dem Anwalt offensichtlich sein muss (Palandt/Heinrichs a.a.O). Sofern der Kläger den entsprechenden Hinweis erteilt hätte, hätte er jedoch auch auf konkrete Nachfrage des Beklagten die konkreten Kosten nicht im einzelnen angeben können, da diese bei Erteilung des Mandats nicht absehbar waren. Im übrigen haben die Kläger substantiiert bestritten, dass der Beklagte das Mandat nicht erteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass Gebühren von mehr als 100,00 Euro entstehen. Nach dem Vortrag der Kläger hat der Beklagte zunächst selbst einen Mahnbescheid beantragt. Erst nach außergerichtlicher Mahnung, aus der sich auch die Art der Berechnung und die Kosten ergaben, hat er Klageauftrag erteilt. Insoweit war ihm jedenfalls bei Erteilung des Klageauftrages und der Zwangsvollstreckungsaufträge bekannt, dass sich die Höhe auch der anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet. Der Vortrag des Klägers ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, denn das Amtsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es einen Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht für gegeben erachtet, so dass es eines Bestreitens der Kausalität nicht mehr bedurfte.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität trifft vollumfänglich den Beklagten (Palandt/Heinrichs a.a.O. Vorb. v. § 249 Rn. 162). Zwar besteht bei Verletzung von Aufklärungspflichten regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Mandant aufklärungspflichtig verhalten hätte. Ein solcher Anscheinsbeweis ist vorliegend bereits deshalb nicht anzunehmen, weil sich die Hinweispflicht gerade nur auf die Berechnungsart "Gegenstandswert" bezog und es sich um keine Aufklärungspflicht handelt, die auf ein entsprechendes Tätigwerden des Mandanten abzielt. Einen Beweis hat der Beklagte nicht angeboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.