Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.03.2007 - 32 C 2994/06 - Zur Höhe der Versicherungsleistung bei der Entwendung eines nachträglich eingebauten gebrauchten Navigationsgeräts

AG Frankfurt am Main v. 22.03.2007: Zur Höhe der Versicherungsleistung bei der Entwendung eines nachträglich eingebauten gebrauchten Navigationsgeräts


Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.03.2007 - 32 C 2994/06) hat entschieden:
Ein nachträglich eingebautes gebrauchtes Navigationssystem, das aus einem versicherten Fahrzeug entwendet wird, ist im Rahmen der Teilkaskoversicherung mit seinem Zeitwert zu ersetzen.


Siehe auch Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung und <Versicherungsthemen


Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine restliche Zahlung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung.

Der Kläger ist Halter eines Pkw Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..., für das er bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. In dieses Fahrzeug hatte er am 2.3.2005 beim Autohaus ... ein Radionavigationsgerät zum Preis von Euro 605,– brutto einbauen lassen. Dabei handelte es sich um ein so genanntes "Original Austausch Teil" von VW, ein von VW aufbereitetes und gegenüber einem Neuteil preiswerteres gebrauchtes Teil. Solche "Original Austausch Teile" sind ausweislich einer Beschreibung der Volkswagen AG (Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 19.1.2007, Bl. 52 der Akte) um bis zu 50 % preiswerter als entsprechende Neuteile. Am 10.8.2005 wurde dem Kläger dieses Navigationssystem aus seinem Pkw entwendet. Der Kläger erwarb daraufhin beim Autohaus ... ein neues Radionavigationsgerät zum Preis von Euro 1.333,80 netto sowie die zugehörige CD-ROM zum Preis von Euro 125,– netto. Die Beklagte erstattete den Preis für das neue Navigationsgerät nebst CD nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe von Euro 508,42 brutto. Die Differenz bildet die Klageforderung.

Der Kläger behauptet, das entwendete Navigationsgerät sei technisch und wertmäßig einem Neuteil gleichzusetzen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 1183,73 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.9.2006 sowie Euro 87,29 vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Wert des als Gebrauchtteil erworbenen Navigationssystems habe zum Zeitpunkt des Schadensfalls den dafür bereits erstatteten Betrag nicht überschritten.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Zwar ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrages die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den aus dem Versicherungsfall vom 10.8.2005 resultierenden Schaden zu ersetzen.

Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der erstattungsfähige Schaden des Klägers über den bereits erstatteten Betrag von Euro 508,42 brutto für Navigationssystem und CD-ROM hinausgeht.

Gem. § 13 Abs. 1 AKB ersetzt die Versicherung einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes am Tage des Schadens. Der Wiederbeschaffungswert ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB definiert als der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um gleichwertige Teile zu erwerben.

Der Kaufpreis für das gestohlene "Original Austausch Teil" von VW kann im Zeitpunkt des Schadensfalls – August 2005 – aber unmöglich höher gelegen haben als zum Zeitpunkt des Erwerbs im März 2005, also maximal Euro 605,– betragen haben.

Es kann daher dahinstehen, ob das von VW so bezeichnete "Original Austausch Teil" in seiner Qualität einem Neuteil gleichsteht, da bereits aufgrund des Vortrages des Klägers und der von ihm eingereichten Unterlagen feststeht, dass dies hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes jedenfalls nicht der Fall ist. Denn anders wäre nicht zu erklären, warum der Kläger im März 2005 ein – angeblich neuwertiges – "Original Austausch Teil" für weniger als die Hälfte des Preises erwerben konnte, der für ein entsprechendes Neuteil im August 2005 in Rechnung gestellt wurde. Auch aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben der Volkswagen AG (Anlage K8) ergibt sich, dass "Original Austausch Teile" bis zu 50 % günstiger sind als entsprechende Neuteile. Inwiefern ein aufbereitetes Gebrauchtteil in Anbetracht dieser günstigen Preise denselben Wiederbeschaffungswert haben soll wie ein Neuteil, ist nicht nachvollziehbar.

Das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zum Beweisthema "Entspricht ein VW Original Austauschteil einem entsprechenden Neuteil?" braucht nicht eingeholt zu werden, da es auf die – möglicherweise gegebene – technische Gleichwertigkeit nicht ankommt und der für ein "Original Austausch Teil" aufzuwendende Kaufpreis schon nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht identisch ist mit dem Kaufpreis für ein entsprechendes Neuteil.

Dass der von der Beklagten angesetzte Wiederbeschaffungswert von Euro 508,42 in Anbetracht des Zeitablaufs zwischen März und August 2005 zu niedrig angesetzt sei, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, so dass sich auch insofern eine Beweisaufnahme erübrigt.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.