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BGH Urteil vom 06.07.1971 - VI ZR 94/69 - Zur Erstreckung der einer Anwaltssozietät erteilten Vollmacht auf alle der Sozietät angehörigen Gesellschafter

BGH v. 06.07.1971: Zur Erstreckung der einer Anwaltssozietät erteilten Vollmacht auf alle der Sozietät angehörigen Gesellschafter


Der BGH (Urteil vom 06.07.1971 - VI ZR 94/69) hat entschieden:
Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten. Sie alle haften ihm auf Schadensersatz, auch wenn nur der Anwalt, der seine Sache bearbeitet, den Schaden verschuldet hat (Abweichung von BGH 1963-04-29 III ZR 211/61 = NJW 1963, 1301).


Siehe auch Anwaltsverschulden und Anwaltsvollmacht


Gründe:

Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit beiden Beklagten den Anwaltsvertrag geschlossen habe, ist zuzustimmen. Mit Recht greift jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, dass innerhalb einer Anwaltssozietät grundsätzlich nur der Anwalt - für einen ihm selbst oder dem von ihm herangezogenen Sozius (§ 278 BGB) unterlaufenen Fehler - hafte, der die Sache des Mandanten bearbeitet habe und für ihn tätig geworden sei. Schon das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1914 (RGZ 85, 306 = JW 1914, 1078; auch RGZ 88, 342) entschieden, dass, wenn Anwälte einer Sozietät den Auftrag des Mandanten angenommen haben, sämtliche Sozien als Gesamtschuldner für den Schaden haften, den einer von ihnen verschuldet hat. An diesem Standpunkt hat das Reichsgericht trotz der Kritik von Oertmann LZ 1916, 199 und Kaufmann JW 1916, 883 festgehalten (RG Warn 1916 Nr 247; zuletzt noch RG JW 1936, 803, Nr 24). Allerdings kann sich das Berufungsgericht auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1963 (III ZR 211/61 - LM § 611 BGB Nr 22 = NJW 1963, 1301) stützen, in dem ausgeführt ist, dass der Mandant auch bei einer Sozietät nur einen der Anwälte beauftrage und daher nur dieser und nicht auch die Sozien ihm hafteten. Gegen diesen Standpunkt hat sich bereits Müller in eingehenden Ausführungen (NJW 1969, 903, 1416) gewandt, ebenso der 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Mai 1970 (NJW 1970, 1791).

Der erkennende Senat tritt der schon vom Reichsgericht vertretenen Ansicht bei.

1. Sollen alle Anwälte einer Sozietät als Gesamtschuldner dem Mandanten aus Schadensersatz haften, obschon nur einer von ihnen, der Bearbeiter der Sache, den schadensverursachenden Fehler begangen hatte, so ist zunächst zu prüfen, ob sie alle dem Mandanten auf Erfüllung des mit ihm abgeschlossenen Auftrages haften, weil dieser sie alle mit seiner Sache betraut hatte.

Das ist im allgemeinen zu bejahen.

a) Gesetzlich sind die Rechtsbeziehungen, die entstehen, wenn sich mehrere Anwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufes verbunden haben (Sozietät), nicht besonders geregelt. Wohl heißt es in § 21 Abs 1 der gemäß § 177 Abs 2 Nr 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (idF vom 2./3. Mai 1963, abgedruckt bei Kalsbach, BRAO 1960 S 249), die Sozietät zwischen Anwälten erfordere eine gemeinsame Kanzlei und grundsätzlich die gemeinschaftliche Entgegennahme der Aufträge und Entgelte. Doch dürfe sich diese Bestimmung nur auf dass zwischen den Anwälten einer Sozietät bestehende Innenverhältnis beziehen, auf das es hier nicht unmittelbar ankommt. Immerhin unterscheidet § 21 Abs 5 der Richtlinien die Sozietät von der bloßen Bürogemeinschaft, bei der die Frage, ob jeder der beteiligten Anwälte dem Mandanten haftet, grundsätzlich nicht auftaucht (vgl BGB-RGRK, 11. Aufl Bem 65 vor § 611; Soergel/Wlotzke-Volze BGB, 10. Aufl Bem 99 vor § 611). Demgegenüber haben Rechtsanwälte einer Sozietät nicht nur ein gemeinsames Büro, sondern üben den Beruf im Interesse und auf Rechnung aller Sozien unter Benutzung ihrer gemeinsamen Einrichtungen gemeinsam, als eine Einheit, aus (vgl Friedländer, Rechtsanwaltsordnung, 3. Aufl 1930 im Exkurs zu § 40). Ihr Rechtsverhältnis ist daher jedenfalls nach außen entsprechend den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705ff BGB) zu bestimmen (so auch das bereits erwähnte BGH-Urteil des III. Zivilsenats vom 29. April 1963; vgl auch BGH-Urteil vom 4. Mai 1960 - IV ZR 309/50 - BB 1960, 681). Das ist auch der überwiegende Standpunkt des Schrifttums (Friedländer aaO Rdn 3; Oertmann aaO; Soergel/Schultze v Lasaulx aaO Bem 77 vor § 705; Esser, Schuldrecht II 3. Aufl § 94 III 1; Müller NJW 1969, 903 und 1416 Fn 5 mwNachw).

Der grundsätzlichen Heranziehung der Vorschriften des Gesellschaftsrechts steht nicht entgegen, dass die Ausführung des der Sozietät erteilten Mandats wohl nicht in der Weise noch zur Geschäftsführung der Gesellschaft gehört, das sie gemäß § 709 BGB nur gemeinschaftlich erfolgen könnte. Diese Bestimmung des gesetzlichen Gesellschaftsrechts können die Gesellschafter abweichend durch Vereinbarung einer Arbeits- und Geschäftsführungsaufteilung regeln (vgl §§ 710, 711 BGB).

Die Sozietät ist freilich keine juristische Person, daher nicht als solche der dem Mandanten gegenüberstehende Beauftragte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hängt die zu entscheidende Frage auch nicht davon ab, ob die Prozessvollmacht vom Mandanten auf alle der Sozietät angehörenden Anwälte ausgestellt war, wie dies bei gemeinsam tätigen Anwälten durchweg geschieht. Die Prozessvollmacht hat mit dem Verhältnis des Anwalts zu dem Mandanten nicht unbedingt etwas zu tun; sie soll lediglich den Anwalt nach außen legitimieren (vgl auch § 84 ZPO), ermöglicht es ihm daher, seinen Sozius auch dann, wenn dieser an sich nicht für seinen Mandanten tätig ist, als Prozessbevollmächtigten, also nicht bloß als Unterbevollmächtigten auftreten zu lassen. Wohl dürfte dann, wenn der Mandant die Prozessvollmacht nur auf einen der Anwälte der Sozietät ausgestellt hat, anzunehmen sein, das er seinen Anwaltsvertrag nur mit diesem einen Anwalt abgeschlossen hatte. Entscheidend ist auch nicht, welcher Anwalt der Sozietät in den Terminen aufgetreten ist und wer von ihnen die Schriftsätze gefertigt und unterschrieben hat. Abzustellen ist allein darauf, wer nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Mandanten der Rechtsanwalt sein sollte, von dem er die Erfüllung der ihm kraft des Auftrages obliegenden Pflichten erwartete, und mit welchem Inhalt ein Anwalt der Sozietät diese Pflichten übernommen hatte. Für die Beantwortung dieser Frage wird nichts gewonnen mit dem Hinweis darauf, das dann, wenn dem Mandanten außer "seinem" Anwalt, den er mit seiner Sache betraut hatte, insofern auch dessen Sozius dann gegenübersteht, wenn auch dieser für ihn tätig geworden war, so dass "sein" Anwalt für ein vom Sozius begangenes Verschulden haftet. Diese aus § 278 BGB folgende Haftung des Anwalts ist selbstverständlich; sie träfe ihn selbst dann, wenn er nicht einen Sozius, sondern einen Hilfsarbeiter, Referendar usw mit der (völligen oder teilweisen) Bearbeitung der Sache beauftragt hätte. Hier geht es dagegen darum, ob der Mandant gegen diesen "Erfüllungsgehilfen" einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch hat, und vor allem darum, ob er diesen Anspruch auch gegen den Anwalt der Sozietät hat, der mit seiner Sache nicht befasst gewesen war.

b) Nimmt bei einer Sozietät einer der Anwälte ein ihm angetragenes Mandat an, so handelt er dabei regelmäßig namens der Sozietät, dh er verpflichtet nicht nur sich, sondern auch seine Sozien (vgl § 714 BGB; Kalsbach aaO S 249 in Anm 3 I zu § 21 der Richtlinien). Das gilt, da es für die hier zu entscheidende Frage allein auf das Außenverhältnis zum Mandanten ankommt, auch dann, wenn jener Sozius im Innenverhältnis lediglich gegen festes Gehalt angestellt war ("fixierter Sozius"), insofern also nicht eigentlich Gesellschafter war. Für die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen sind die äußeren Umstände, vor allem die Verkehrsauffassung maßgebend. Sie aber geht dahin, dass die Sozietät den guten Ruf, den sie als solche genießt, dem Mandanten anbietet und dieser auf diesen guten Ruf der Sozietät, oft begründet und künftig fortwirkend durch ihren Senior-Partner, vertraut.

Dieser Auffassung stehen, wie bereits Müller NJW 1969, 1416 dargetan hat, weder die Vorschriften des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes noch die der Zivilprozessordnung entgegen. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu § 5 BRAGebO, wonach ein Mandant, wenn er mehrere Rechtsanwälte beauftragt hat, jedem von ihnen die volle Vergütung schuldet. Diese Regelung gilt nur, wenn die mehreren Anwälte nebeneinander tätig werden sollen, nicht aber, wenn sie - wie dies bei einer Sozietät grundsätzlich geschehen soll - nacheinander und füreinander tätig werden sollen (vgl das erwähnte Urteil des III. Zivilsenats vom 29. April 1963 mwNachw). Wie aber der Gebührenanspruch dann, wenn für den Mandanten eine Sozietät tätig war, den ihr angehörenden Rechtsanwälten gemeinschaftlich und ohne Rücksicht darauf zusteht, wer von ihnen die Sache bearbeitet hatte (vgl § 718 BGB), so schulden alle Anwälte der Sozietät dem Mandanten die Erfüllung der Anwaltspflichten - gleich wer das Mandat angenommen und wer die Sache bearbeitet hatte. Dass sie berechtigt sind, diese Arbeitsteilung unter sich selbständig zu regeln, hindert die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht. Der Rechtssuchende, der eine Sozietät beauftragt, will sich - von noch zu erörternden Ausnahmen abgesehen - gerade die Vorteile zu Nutze machen, die ihm solche Sozietät bietet. Freilich wird er wissen, das innerhalb der Sozietät grundsätzlich nur einer der Anwälte seine Sache bearbeitet. Darauf wird er sogar Wert legen, weil er nicht alle Anwälte, sondern nur einen informieren will, den er aufsucht und persönlich kennt, der ihn (von Ausnahmen abgesehen) vor Gericht vertritt und mit dem er seine Angelegenheiten besprechen kann. Auf all dies, was, wenn er einen allein arbeitenden Rechtsanwalt beauftragt, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Anwalt begründet und festigt, will er bei einer Sozietät nicht verzichten. Vielmehr will er insofern besser stehen, als er die Gewissheit hat, dass hinter "seinem" Anwalt die Sozietät mit ihren Vorteilen in bezug auf Organisation und Arbeitsteilung steht. Er weiß, dass, wenn sein Anwalt verhindert sein sollte, stets für Vertretung gesorgt ist; stirbt sein Anwalt, so erlischt entgegen § 673 BGB der Auftrag nicht, sondern wird sogleich von dessen Sozien fortgeführt. Auch wenn seine Sache von einem der Sozien, etwa dem Junior, bearbeitet wird, der noch über keine große Erfahrung verfügt, rechnet er vielfach damit, dass dieser sich gegebenenfalls, insbesondere in Spezialfragen, bei den anderen, vor allem dem Seniorpartner der Sozietät, Rat holen wird. Denn die gemeinsame Nutzung der Berufserfahrung und die Pflege des Gedankenaustausches gehört zum Zweck der Sozietät (so Anwaltsblatt 1964, 130).

Auf der anderen Seite sind es eben diese Vorteile, welche die Rechtsanwälte veranlassen, sich über eine bloße Bürogemeinschaft hinaus zu gemeinsamer Ausübung ihrer Praxis zu verbinden. Sie tun dies nicht nur, um Unkosten zu senken, sondern auch deshalb, weil sie wissen, dass die beschriebenen Vorteile manchen Mandanten bewegen, gerade diese Sozietät mit seiner Sache zu betrauen. Denn erfahrungsgemäß fallen die Erfolge, das Ansehen, die Erfahrung usw, die dem Seniorpartner der Sozietät zukommen, ins Gewicht und sollen dies auch ... .

c) Freilich kann nach den Umständen des Falls die Sache auch so liegen, dass nur einer der Anwälte Vertragsgegner des Mandanten ist, wie etwa bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei reinen Beratungsaufträgen und dergleichen. Solche Ausnahmen liegen auch dann vor, wenn einer der Anwälte als Armenanwalt oder als Notanwalt beigeordnet war. Gleiches wird gelten, wenn nur einer der Anwälte bei dem Gericht zugelassen ist, vor dem die Sache zu verhandeln war. Aber auch dann, wenn der Mandant aus besonderen Gründen den Auftrag an die Person eines der Anwälte der Sozietät geknüpft hat, wird zu prüfen sein, ob nicht nur dieser sein Anwalt sein sollte, er also auch nur ihn für einen Fehler haftbar machen kann (vgl BGB-RGRK aaO Bem 65 vor § 611).

Für einen solchen Ausnahmefall geben die Umstände des hier zu entscheidenden Sachverhalts jedoch nichts her (wird näher ausgeführt).

2. Ist hiernach auch die Zweitbeklagte Vertragspartner der Klägerin gewesen, so folgt daraus, dass auch sie der Klägerin auf Ersatz haftet, falls diese durch schuldhaft falschen Rechtsrat des Erstbeklagten zu Schaden gekommen ist.

Das Berufungsgericht nimmt insoweit zutreffend an, dass sich die Mit-Haftung der Zweitbeklagten nicht schon aus den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts ergibt. Dass nach § 714 BGB jeder Gesellschafter den anderen rechtsgeschäftlich verpflichten kann, heißt nicht, dass er dann, wenn er die so begründeten Pflichten verletzt, auch den anderen zu Schadensersatz verpflichtet. Daher ist mit dem oben gewonnenen Ergebnis, dass die Anwälte einer Sozietät Gesamtschuldner der im Anwaltsvertrag übernommenen Pflichten sind, allerdings noch nicht gesagt, dass auch jeder von ihnen für die Fehler, die sein Sozius gemacht hat, zu haften hat. Das ist nach dem Gesetz grundsätzlich gerade nicht der Fall (§ 425 Abs 2 BGB). Jedoch zeigen die oben erörterten Besonderheiten des mit einer Anwaltssozietät geschlossenen Vertrages, dass sich aus dem Schuldverhältnis in diesem Fall das Gegenteil ergibt (§ 425 Abs 1 BGB; Blomeyer, Allgemeines Schuldrecht, 4. Aufl § 49 II 1b S 303). Auch dies hat schon das Reichsgericht in dem oben angeführten Urteil RGZ 85, 306 angenommen und ist trotz der Kritik von Oertmann und Kaufmann (aaO) dabei geblieben (zuletzt RG JW 1936, 803; ebenso OLG Hamburg JW 1916, 519; OLG Dresden JW 1917, 304 Nr 7; OLG Nürnberg MDR 1960, 310 sowie der 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts NJW 1970, 1791).

Das Reichsgericht hat seine Ansicht - im Anschluss an Friedländer in seinem Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 1. Aufl 1907, Exkurs zu § 40 Rdn 15 und Josef LZ 1908, 680; JW 1912, 551 - damit begründet, dass bei einer Sozietät der Anwalt, dem nach der internen Aufgabenverteilung die Sache des Mandanten zugefallen ist und der nunmehr mit diesem verhandelt und spricht, ihm dabei im Namen seiner Sozien zusage, dass bei einem Fehler nicht nur er, sondern auch seine Sozien hafteten (so auch Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl § 93 IV S 370; Staudinger/Werner, BGB 9. Aufl § 425 Anm II 3; vgl auch Staudinger/Nipperdey/Mohnen BGB 11. Aufl Bem 201 vor § 611). Ob sich die gesamtschuldnerische Schadenshaftung der Anwälte mit solcher Garantiezusage begrifflich einwandfrei begründen lässt, mag offen bleiben (kritisch insoweit Soergel/Reimer Schmidt aaO § 421 Anm 16). Jedenfalls entspricht das vom Reichsgericht gefundene Ergebnis allein der Interessenlage und Verkehrsauffassung. Dass es sich schon damals auf eine angesehene Stimme der Anwaltschaft, nämlich die Ausführungen Friedländers in seinem Kommentar "zu den richtigen Auffassungen von Pflichten des Anwaltsstandes" stützen konnte, muss bei Entscheidung der in Rede stehenden Frage ins Gewicht fallen. Dem Recht der zur Sozietät verbundenen Anwälte, selbst darüber zu bestimmen, wer von ihnen den Mandanten betreuen, seine Sache bearbeiten und je nach den Umständen behalten und abgeben soll, insofern also dem Mandanten gegenüber immer als Einheit, als "die Sozietät" aufzutreten, steht die Pflicht gegenüber, ihm gegebenenfalls dann auch "als Sozietät" zu haften - also daraus, dass die Sozietät die Sache wie vorgesehen nur einem von ihnen zur Bearbeitung übergeben hatte, im Haftungsfall keine Einwendungen herzuleiten. Es würde einer Sozietät schlecht anstehen, dem Mandanten gegenüber als eine Sozietät, der er besonderes Vertrauen entgegenbringen darf, aufzutreten, dann aber, wenn es um die Wiedergutmachung eines dem Mandanten zugefügten Schadens geht, diesen auf den jeweiligen Bearbeiter seiner Sache zu verweisen, auf dessen Auswahl er keinen Einfluss hatte und den er unter Umständen nie kennengelernt hat. Das Berufungsgericht meint, der Juniorpartner einer großen Anwaltssozietät, der vielleicht praktisch vermögenslos sei, werde kaum willens sein, die Haftung für die von seinem Seniorpartner bearbeiteten Sachen mit hohen Streitwerten zu übernehmen; umgekehrt werde dieser kaum bereit sein, für den soeben eingetretenen Juniorpartner zu haften. Diese Bedenken überzeugen nicht. Ohnehin tritt in der Regel für den schuldigen Sozius die Berufshaftpflichtversicherung ein, die in § 37 der erwähnten Richtlinien zur Pflicht gemacht ist. Nach § 12 Nr 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (abgedruckt bei Buck/Prölss/Johannsen, §§ 149ff VVG) gilt der Versicherungsfall auch nur eines der Sozien als Versicherungsfall aller Sozien. Soweit der Versicherer den Haftpflichtschaden nicht oder nicht voll deckt, dürfte im Innenverhältnis jeder Sozius nur den von ihm selbst verschuldeten Schaden zu tragen haben. Im übrigen muss, wie Friedländer überzeugend ausgeführt hat, bei der Entscheidung der Streitfrage nicht so sehr an das Innenverhältnis, sondern an das zwischen der Sozietät und dem Mandanten bestehende Außenverhältnis gedacht werden. Hier aber ist allein die gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung aller Sozien die gerechte Lösung. Das ist auch überwiegend die Ansicht in Rechtslehre und Schrifttum (BGB-RGRK 11. Aufl § 425 Anm 11; Denecke aaO Bem 65 vor § 611; Erman/Westermann, BGB 4. Aufl § 426 Anm 2; Soergel/Reimer Schmidt aaO, § 421 Rdn 16; Staudinger/Nipperdey/Mohnen aaO, Bem 201 vor § 611; Kalsbach aaO, Anm 1 I zu § 37 der Richtlinien; Larenz, Schuldrecht I 9. Aufl § 33 I aE S 383/384; Esser Schuldrecht Bd I 4. Aufl § 58 III Fn 15 und Bd II 3. Aufl § 94 III 1; Müller aaO).

3. Allerdings ist in dem erwähnten Urteil des III. Zivilsenats vom 29. April 1963 ausgeführt, im Zweifel beauftrage der Mandant bei einer Anwaltssozietät nur einen Anwalt, der dann befugt sei, jeden zur Sozietät gehörenden Anwalt als Vertreter, Substituten oder Mitarbeiter heranzuziehen, für die er gemäß § 278 BGB hafte. An der dort vertretenen Ansicht wird nicht festgehalten. Einer Anrufung des Großen Senats bedarf es nicht. Einmal beruht jenes Urteil nicht auf der hier zu entscheidenden Frage, weil es sich nur um eine Hilfserwägung gehandelt hat; zum anderen ist inzwischen der erkennende Senat für Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis zuständig.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, die oben aufgestellten Rechtsgrundsätze auch schon auf den vorliegenden Fall, der sich im Jahre 1965 zugetragen hat, anzuwenden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hier streitenden Parteien ihre vertraglichen Beziehungen so haben ordnen wollen, wie dies jenes Urteil vom 29. April 1963 im Zweifel für richtig gehalten hat.

4. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Ersatzpflicht der Beklagten - ihr Bestehen unterstellt - auf den Rechtsrat zurückgeht, den der Erstbeklagte noch vor Beginn der beiden Vorprozesse erteilt hat, so dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien zunächst als Werk- und nicht als Dienst*-vertrag zu beurteilen sein dürften (vgl Senatsurteil vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63 - NJW 1965, 106). Die in der vorliegenden Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze sind auf den Anwaltsvertrag, einen Dienst- oder Werk*-vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB), auch dann anzuwenden, wenn er rechtlich ein Werkvertrag war. Dass dies im gegebenen Fall hätte anders sein sollen, ist nicht ersichtlich.


III.

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Möglichkeit verneint, dass die Klägerin auch die zweitbeklagte in Anspruch nehmen kann. Infolgedessen waren die Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Frage zurückzuverweisen, ob der Klägerin schuldhaft falscher Rechtsrat erteilt worden war, der den eingeklagten Schaden zur Folge gehabt hat.