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BGH Urteil vom 02.11.1982 - VI ZR 295/80 - Zur Pflicht der Ehefrau, den Ehemann zur Nachrüstung von Sicherheitsgurten anzuhalten, und zum Familienprivileg in der Sozialversicherung

BGH v. 02.11.1982: Zur Pflicht der Ehefrau, den Ehemann zur Nachrüstung von Sicherheitsgurten anzuhalten, und zum Familienprivileg in der Sozialversicherung




Der BGH (Urteil vom 02.11.1982 - VI ZR 295/80) hat entschieden:

  1.  Der Beifahrer auf dem Vordersitz eines Pkw's, der vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht benutzt, muss sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB eine Kürzung seiner Ersatzansprüche wegen einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese durch das Anschnallen hätten verhindert werden können. Ein Mitverschulden der als Beifahrerin mitfahrenden Ehefrau liegt jedoch nicht darin, dass sie ihren Ehemann als den Halter des Wagens nicht zur Nachrüstung mit Sicherheitsgurten angehalten hat.

  2.  Ein auch nur teilweiser Rechtsübergang der Schadensersatzansprüche ist aus Rechtsgründen deswegen, weil etwaigen eingetretenen Sozialversicherungsträgern der Rückgriff gegen den Ehemann der Klägerin, der mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, verwehrt ist; denn er wird, da er nur fahrlässig gehandelt hat, durch das sog. Familienprivileg gegen Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger geschützt.



3Siehe auch
Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht
und
Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht - Haftungsausschluss im Familien- und Partnerschaftsverband und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften

Tatbestand:


Am 15. Februar 1978 stieß der Ehemann der Klägerin mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw frontal gegen einen entgegenkommenden Omnibus. Dabei erlitt seine auf dem Beifahrersitz mitfahrende Ehefrau, die Klägerin, erhebliche Verletzungen. Die Alleinschuld des Ehemanns der Klägerin an dem Unfall ist außer Streit. Sein im Jahre 1973 erstmalig zugelassenes Fahrzeug war nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet, obwohl dafür spätestens seit dem 1. Januar 1978 eine Nachrüstungspflicht bestand.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihr aus dem Unfall entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, in der Berufungsinstanz mit der Einschränkung, "soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind". Die Beklagte, die vorprozessual eine Teilzahlung von 2.000 DM geleistet hatte, hat ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verletzung der Anschnallpflicht in Höhe von 30 % geltend gemacht.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 80 % ihres Unfallschadens zu ersetzen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Kosten im Verhältnis 1/5 zu 4/5 geteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Feststellungsklage, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Aufnahme des Vorbehaltes bezüglich des Anspruchsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger sowie eine günstigere Kostenverteilung erstrebte, hat es als unzulässig verworfen.

Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der vom Landgericht vorgenommenen Haftungsverteilung und wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung.




Entscheidungsgründe:

I.

Zum Mitverschulden erwägt das Berufungsgericht: Die Klägerin treffe zwar eine Mitverantwortlichkeit an dem ihr entstandenen Schaden nach § 254 Abs. 1 BGB, weil sie in zurechenbarer Weise durch das Mitfahren in dem nicht mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten ausgerüsteten Pkw ihres Ehemannes ihren Personenschaden mitverursacht habe. Im Verhältnis zum Schädiger, ihrem Ehemann, trete dieser Mitverantwortungsvorwurf indessen völlig zurück. Das ergebe sich aus dessen schwerem Verschulden am Zustandekommen des Unfalls und der Tatsache, dass er der Klägerin entgegen der gesetzlichen Vorschrift und unter Verstoß gegen familienrechtliche Schutzpflichten das Fahren ohne Sicherheitsgurte zugemutet habe.

Die Berufung der Beklagten hält das Berufungsgericht, soweit sie die Einbeziehung eines Vorbehaltes des Forderungsüberganges auf Sozialversicherungsträger in den Urteilstenor erstrebte, für unzulässig, weil es dessen nicht bedürfe und der Antrag der Beklagten nur als Anregung zu einer Klarstellung zu verstehen sei. Soweit mit der Berufung eine Abänderung der Kostenentscheidung begehrt werde, handele es sich um eine unzulässige Umgehung der Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, die die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ausschließe.





II.

Die gegen die Ablehnung eines Mitverschuldens der Klägerin gerichteten Revisionsangriffe sind im Ergebnis unbegründet.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich der Beifahrer auf dem Vordersitz eines Pkw's, der vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht benutzt, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB eine Kürzung seiner Ersatzansprüche wegen einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung entgegenhalten lassen muss, wenn und soweit diese durch das Anschnallen hätten verhindert werden können (BGHZ 74, 25 ff und ständig). Der in § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verpflichtung zum Anschnallen konnte die Klägerin im Streitfall allerdings deswegen nicht nachkommen, weil das Kraftfahrzeug ihres Ehemannes noch nicht mit Sicherheitsgurten nachgerüstet war. Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, könnte bei dieser Sachlage ohne Bestehen einer gesetzlichen Vorschrift der Vorwurf gegen die Klägerin, diejenige Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316, 318 und ständig), deshalb nur daraus hergeleitet werden, dass sie ihren Ehemann, der als Halter des Pkw's für dessen Nachrüstung mit Gurten verantwortlich war, hierzu nicht angehalten hat, oder aus dem Umstand, dass sie in einem vorschriftswidrig nicht mit Gurten ausgerüsteten Pkw mitgefahren ist. Beides rechtfertigt nicht die Annahme eines Mitverschuldens an den erlittenen Unfallverletzungen gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

a) Die Pflicht zur Nachrüstung mit Sicherheitsgurten auf den Vordersitzen traf nur den Ehemann als Halter des Pkw's, nicht die Klägerin, selbst wenn beide Eheleute das Kraftfahrzeug abwechselnd zu fahren pflegten. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes geben keinen Anhalt dafür, dass auch die Klägerin als Halterin anzusehen war. Ihr war nicht anzusinnen, sich darum zu kümmern, ob ihr Ehemann seinen Verpflichtungen als Halter des Pkw's im Hinblick auf dessen Ausrüstungszustand nachkam. Ihre Behauptung, sie habe keine Kenntnis von entsprechenden gesetzlichen Vorschriften gehabt, geschweige denn gewusst, ob der Pkw ihres Ehemannes seiner Bauart nach nachrüstungspflichtig war, ist nicht widerlegt. Sie brauchte sich solche Kenntnisse auch nicht zu beschaffen. Überdies ist eine Ehefrau unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihrem Ehemann die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, die nur Ordnungsvorschriften sind, nahezulegen; es muss Eheleuten überlassen bleiben, wie sie derartiges untereinander handhaben wollen (a.A. zu Unrecht LG Hanau NJW 1978, 378). Auch die Revision zieht das nicht in Zweifel.

b) Es geht auch zu weit, Beifahrern anzusinnen, von der Fahrt Abstand zu nehmen, wenn keine Sicherheitsgurte im Pkw eingebaut sind (so schon beiläufig BGHZ 74, 25, 37). Jedenfalls muss das für den Unfallzeitpunkt im Februar 1978 gelten. Damals war zwar der Nutzen von Sicherheitsgurten zur Vermeidung oder Verringerung von Unfallverletzungen allgemein bekannt, und seit dem 1.Januar 1976 bestand auch eine gesetzliche Anschnallpflicht gemäß § 21 a StVO. Es gab aber noch zahlreiche ältere Fahrzeuge, in die keine Sicherheitsgurte eingebaut und die erst nach und nach damit auszurüsten waren, soweit dafür die technischen Voraussetzungen vorlagen. Eine allgemeine Überzeugung in der Bevölkerung, wonach das Mitfahren in einem älteren, ohne Sicherheitsgurte erworbenen Pkw mit Rücksicht auf die Gefährdung der eigenen Person bei einem etwaigen Unfall zweckmäßigerweise unterlassen werden solle, gab es seinerzeit sicher noch nicht. Jedenfalls brauchte damals ein Beifahrer, ohne eine Obliegenheit dem Schädiger gegenüber zu verletzen, das Fehlen von Gurten auf den Vordersitzen nicht zum Anlass zu nehmen, die Mitfahrt zu verweigern.



III.

Im Ergebnis erfolglos bleibt die Revision der Beklagten auch, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei durch das Fehlen des Vorbehalts eines Übergangs der Ersatzansprüche der Klägerin auf Sozialversicherungsträger im landgerichtlichen Urteil nicht beschwert. In der Tat war ihre Berufung in diesem Punkte deshalb unstatthaft. Der Senat braucht auch im Streitfall nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob eine solche Einschränkung der Anspruchsfeststellung im Urteilstenor grundsätzlich zu erfolgen hat, wenn ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO den Umständen nach in Betracht kommt. Ein auch nur teilweiser Rechtsübergang ist nämlich im Streitfall aus Rechtsgründen deswegen auszuschließen, weil etwaigen eingetretenen Sozialversicherungsträgern der Rückgriff gegen den Ehemann der Klägerin, der mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, verwehrt ist; denn er wird, da er nur fahrlässig gehandelt hat, durch das sog. Familienprivileg gegen Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger geschützt (BGHZ 41, 79; 54, 256 und ständig). Dadurch wird auch die Haftung der Beklagten nach § 3 Nr. 1 PflVG begrenzt. Bei dieser Sachlage bedurfte es eines Übergangsvorbehaltes beim Feststellungsanspruch nicht (vgl. Senatsurteil vom 22.September 1981 – VI ZR 170/80 – NJW 1982, 447 = VersR 1981, 1180). Freilich bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, die Berufung der Beklagten insoweit, ohne deren Rücknahme anzuraten, zu verwerfen, wenn es dem Anliegen der Beklagten gleichwohl dadurch nachkommen wollte, dass es, wenn auch nur "zur Klarstellung", den genannten Vorbehalt in sein Urteil aufnahm. Die Beklagte, die hierzu keine Verfahrensrüge erhoben hat, ist dadurch indessen im Ergebnis nicht beschwert, zumal der sehr geringe Streitwert ihres Berufungsantrages zu diesem Punkte gegenüber dem Gesamtstreitwert der Berufung nicht ins Gewicht fällt und sich kostenmäßig nicht auswirkt.



2. An sich mit Recht rügt die Revision die Verwerfung der Berufung der Beklagten, soweit diese mit ihr die Kostenverteilung erster Instanz angegriffen hatte. Es kann dahinstehen, ob die Anfechtung der Kostenentscheidung im Hinblick darauf, dass die Berufung im übrigen, wie dargelegt, unstatthaft war, nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig war. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob die Berufung nicht als Anschlussberufung, deren Formalien gewahrt waren, zulässig blieb. Als solche durfte sie, wie überwiegend angenommen wird, auf den Kostenpunkt beschränkt werden (BGHZ 17, 392, 397), wenn insoweit auch eine ausdrückliche Anschließung nicht erforderlich war, weil die Kostenentscheidung immerhin von Amts wegen zu überprüfen war (BGH, Urteil vom 24. November 1980 – VIII ZR 208/79 = WM 1981, 46, 48).

Im Ergebnis ist die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes, soweit diese die erste Instanz betrifft, aber richtig. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch insoweit die gesamten Kosten auferlegt, weil sie voll unterlegen ist. Das ist deswegen zutreffend, weil, wie die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht hat, in der ersten Instanz von Anfang an nur der 70 % des Schadens übersteigende Feststellungsanspruch der Klägerin Streitgegenstand war (was das Landgericht offenbar verkannt hat). Die Auslegung des Klageantrages im Zusammenhang mit der Klagebegründung ergibt, dass die Klägerin im Hinblick auf das Anerkenntnis der Beklagten im vorprozessualen Schriftwechsel nur ihren Anspruch auf die restlichen, noch streitigen 30 % des Schadens geltend machen wollte. Der Senat folgert das aus der Formulierung des Antrages, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin "in voller Höhe" den Schaden zu ersetzen, und zwar im Zusammenhang mit dem ausschließlich auf die Frage des Mitverschuldens der Klägerin beschränkten Klagevortrag, ferner aus der Wertangabe zum Streitwert mit etwa 30 % der Vorstellungen der Klägerin zur Gesamtschadenshöhe. Das von der Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (noch vor der Beweisaufnahme) abgegebene Anerkenntnis in Höhe von 70 % war deshalb ohne prozessuale Bedeutung und ohne Einfluss auf die Kostenverteilung hinsichtlich der allein im Streit befindlichen weiteren 30 %.

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