1. |
Der Beifahrer auf dem Vordersitz eines Pkw's, der vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht benutzt, muss sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB eine Kürzung seiner Ersatzansprüche wegen einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese durch das Anschnallen hätten verhindert werden können. Ein Mitverschulden der als Beifahrerin mitfahrenden Ehefrau liegt jedoch nicht darin, dass sie ihren Ehemann als den Halter des Wagens nicht zur Nachrüstung mit Sicherheitsgurten angehalten hat.
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2. |
Ein auch nur teilweiser Rechtsübergang der Schadensersatzansprüche ist aus Rechtsgründen deswegen, weil etwaigen eingetretenen Sozialversicherungsträgern der Rückgriff gegen den Ehemann der Klägerin, der mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, verwehrt ist; denn er wird, da er nur fahrlässig gehandelt hat, durch das sog. Familienprivileg gegen Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger geschützt.
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