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BGH Urteil vom 06.12.1977 - VI ZR 79/76 - Zur Auslegung eines Teilungsabkommens und zur Haftungsfreistellung nach RVO § 637

BGH v. 06.12.1977: Zur Auslegung eines Teilungsabkommens und zur Haftungsfreistellung nach RVO § 637


Der BGH (Urteil vom 06.12.1977 - VI ZR 79/76) hat entschieden:
  1. Die Anforderungen an die "Eingliederung" in den Unfallbetrieb als Voraussetzung für die Anwendung der RVO § 637 sind für Verunglückten und Schädiger verschieden.

  2. Zur Befreiung eines Angehörigen des Unfallbetriebs nach RVO §§ 636, 637 von der Haftung für den Unfall des Arbeitnehmers eines anderen Unternehmens, der ihm auf dem Gelände seines Betriebs beim Zusammenkuppeln eines Lastzugs hilft.

  3. Die in einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Berufsgenossenschaft getroffene Abrede, der "Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit sei zulässig", erlaubt dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht, sich gegenüber dem Rückgriff der Berufsgenossenschaft (RVO § 1542) auf die Haftungsbefreiung nach RVO §§ 636, 637 zu berufen.

Siehe auch Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen und Teilungsabkommen und Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Am 8. November 1971 wurde der bei der Firma M. als Kraftfahrer beschäftigte S. auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin getötet, als er beim Ankuppeln eines Anhängers an den Motorwagen eines Lastzuges der Speditionsfirma H. half. Fahrer des Motorwagens war der bei dieser Firma beschäftigte Zweitbeklagte, der den Anhänger von der Laderampe der Firma M., wo er entladen worden war, wegfahren wollte. Um das Ankuppeln zu erleichtern, hatte S. die Anhängergabel angehoben, während der Zweitbeklagte mit dem Motorwagen rückwärts fuhr. Der erste Versuch misslang. Beim Zurückrollen des Motorwagens wurde S. zwischen Motorwagen und Anhänger eingeklemmt.

Die klagende Berufsgenossenschaft, bei der der Verunglückte S. als Arbeitnehmer der Firma M. versichert war, hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und an die Hinterbliebenen des Verunglückten bis zum 30. Juni 1973 7.879,27 DM, seit dem 1. Juli 1973 jährlich 6.509,22 DM erbracht. Sie nimmt die Erstbeklagte, bei der der Lastzug haftpflichtversichert war, und den Zweitbeklagten auf Erstattung ihrer Versicherungsleistungen an die Hinterbliebenen nach Maßgabe eines mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Teilungsabkommens vom 1. Februar/2. Oktober 1963 in Anspruch, in dem ua folgendes vereinbart war:
"§ 1

Eine Prüfung der Haftpflicht erfolgt beiderseits nicht. Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist jedoch, dass nach dem Tatbestand die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist.

§ 2 a)

Von den Versicherungsleistungen der Berufsgenossenschaft erstattet die (Haftpflichtversicherung) dieser bis zu 4.000,-- DM die Hälfte der Leistungen ohne Rücksicht darauf, ob denselben ein Übergangsfähiger Anspruch des bei der Berufsgenossenschaft Versicherten gegenübersteht.

§ 2 b)

Soweit die Leistungen der Berufsgenossenschaft den genannten Betrag von 4.000,-- DM übersteigen, ist der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Die (Haftpflichtversicherung) übernimmt 60% der übergangsfähigen Leistungen in den Fällen, in denen allein ihr Versicherungsnehmer nach dem StVG haftpflichtig wäre. In allen anderen Fällen beträgt die Erstattungsquote 50% der übergangsfähigen Leistungen.

§ 4

Das Abkommen ist auf Schadensfälle begrenzt, in denen die auszugleichenden Aufwendungen 15.000,-- DM nicht übersteigen mit der Maßgabe, dass bei Überschreiten des Höchstbetrages bis zu diesem stets nach dem Abkommen zu verfahren ist und nur für den überschießenden Teil eine Regelung unter Berücksichtigung der Sachlage und Rechtslage durchgeführt wird".
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.879,27 DM zu verurteilen; ferner festzustellen, dass sie ihr gesamtschuldnerisch die aus Anlass des Unfalls entstandenen und noch entstehenden nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen weiteren Schadensersatzansprüche zu erfüllen haben, und zwar bis zu insgesamt 15.000 DM ausgleichsfähiger Aufwendungen 60% dieser Aufwendungen, über insgesamt 15.000 DM ausgleichsfähiger Aufwendungen in voller Höhe; ausgeschlossen von der Erstattung seien die Hinterbliebenenrenten, welche die Klägerin auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres für Arbeitnehmer weiterzahlen muss.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie gegen den Zweitbeklagten voll abgewiesen und von den Ansprüchen gegen die Erstbeklagte nur einen Betrag von 2.000 DM zuerkannt.

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht lässt offen, ob der Zweitbeklagte nicht auch nach Deliktsgrundsätzen für den Tod des S. verantwortlich ist, es bejaht eine Haftung für den Unfall nach § 7 StVG (gemeint ist offenbar § 18 StVG); neben ihm (bzw dem Halter) hafte die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten jedoch nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung freigestellt. Die Berufung auf dieses Privileg sei nur der Erstbeklagten und nur wegen eines Betrages von 2.000 DM abgeschnitten, weil sie diesen der Klägerin nach Ziffer 2 a) des Teilungsabkommens ohne Haftungsfrage und ohne Rücksicht auf einen Anspruchsübergang zu erstatten habe.

Die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht; die Klage gegen den Zweitbeklagten ist schon deshalb zu Recht abgewiesen worden (I.). Jedoch kann den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Teilungsabkommens für die Ansprüche gegen die Erstbeklagte nicht durchweg zugestimmt werden. Die abkommensmäßige Regulierung dieser Ansprüche führt dazu, dass die Erstbeklagte von den Leistungen der Klägerin bis zu dem vereinbarten Limit von 15.000 DM die vereinbarten Quoten zu ersetzen hat, und zwar nicht nur, wie dies auch das Berufungsgericht ausgesprochen hat bis 4.000 DM 50%, also 2.000 DM, sondern auch darüberhinaus 60%.


I.

Nach § 637 Abs 1 iVm § 636 RVO sind Ersatzansprüche der Hinterbliebenen eines Getöteten, der wie hier der Verunglücke in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, wegen ihres Unterhaltsschadens aus einem Arbeitsunfall gegen einen "in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen" grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Dass es sich bei dem Ankupplungsvorgang sowohl für den Zweitbeklagten als auch für den Verunglückten um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt hat, steht außer Streit. Die Parteien streiten allein darum, ob der Verunglückte durch seine Mithilfe in dem Betrieb der Speditionsfirma, der der Zweitbeklagte angehörte, in einer Weise tätig geworden ist, dass dieser iS von § 637 Abs 1 RVO als sein Arbeitskollege angesehen werden muss. Das ist nicht etwa schon deshalb zu verneinen, weil die klagende Berufsgenossenschaft, deren Mitglied das Stammunternehmen des Verunglückten war, den Unfall als Arbeitsunfall in diesem, seinem Betrieb anerkannt hat; wie das Berufungsgericht richtig erkennt, verwehrt die bindende Wirkung dieser Entscheidung nach § 638 RVO nicht die im Schadensersatzprozess anzustellende Prüfung, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Speditionsfirma H. zugerechnet werden muss (vgl BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959 mwNachw). Ebensowenig setzt das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO voraus, dass der Getötete keinem anderen Unternehmen angehört hat als dem "Unfallbetrieb" des Schädigers; im Sinne der Vorschriften kann "demselben Betrieb" wie der Schädiger auch der Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens angehören, der für den Unfallbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - tätig wird. Das wird bereits durch die Bezugnahme des § 637 Abs 1 auf § 636 Abs 2 RVO unterstrichen, der die Anwendbarkeit der Regelung auch für die sog "Arbeiterleihverhältnisse" klarstellt, folgt aber vor allem aus ihrer Anknüpfung an den Begriff des "Versicherten", der nach den insoweit maßgebenden §§ 539ff, insbesondere des § 539 Abs 2 RVO ein Arbeitsverhältnis des Verunglückten zu dem Unfallbetrieb nicht voraussetzt: Nimmt der Verunglückte gemäß §§ 539ff RVO aufgrund seiner Tätigkeit an dem Versicherungsschutz teil, der für die Angehörigen des Unfallbetriebs mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung geschaffen worden ist, so ist er zugleich mit den Haftungsprivilegien belastet, die die §§ 636, 637 RVO dem für den Unfall verantwortlichen Unternehmer bzw Angehörigen des Unfallbetriebs gewähren. Seine zivilrechtlichen Ersatzansprüche sind dann durch seine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst, nicht anders, als wenn ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebs im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder eines Arbeitskollegen einen Unfall erleidet.

Infolgedessen ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob der Getötete für seine Tätigkeit bei dem Ankupplungsvorgang nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 RVO auch bei der für den "Unfallbetrieb" der Speditionsfirma zuständigen Berufsgenossenschaft versichert gewesen ist. Das Berufungsgericht bejaht das und erwägt dazu: Bei der Betrachtung ex ante sei die Hilfstätigkeit für die Speditionsfirma objektiv nützlich gewesen, weil die rasche Abwicklung des Ankupplungsvorgangs den weiteren Einsatz des Lastzugs beschleunigt habe. Sie habe auch dem mutmaßlichen Willen des unterstützten Unternehmens entsprochen, das üblicherweise für diese Tätigkeit einen Beifahrer als bezahlte Arbeitskraft hätte entsenden müssen und dementsprechend erwarte, für das Ankuppeln werde sich eine fremde Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Insgesamt habe die Tätigkeit das Gepräge einer situationsbewussten Einfügung in einen geordneten Arbeitsablauf getragen.

Im Ergebnis beanstandet die Revision diese Auffassung ohne Erfolg.

1. § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO verlangt für den Unfallversicherungsschutz nicht eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002); ausreichend ist, dass die Tätigkeit wegen ihrer Ähnlichkeit mit der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten es rechtfertigt, den Verunglückten einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebs gleichzustellen. Insbesondere muss kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen; sonst würde die Erweiterung des § 539 Abs 2 gegenüber den von § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bereits erfassten Fällen der Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weitgehend leerlaufen (BSGE 5, 168, 173 = NJW 1958, 158; 14, 1, 4; 16, 73, 75ff; 17, 73, 74; 211, 216; 19, 117, 118 und ständig). Seinen gegenteiligen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof seit langem aufgegeben (Senatsurteile vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109; vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182, 183). Dem stehen nicht, wie die Revision meint, Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs entgegen, in denen er für die Haftungsfreistellung des Schädigers auf dessen Unterstellung unter die Direktionsbefugnisse und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers abgehoben hat (Senatsurteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553; vom 27. März 1962 - VI ZR 93/61 = VersR 1962, 570; vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224, insoweit in BGHZ 55, 11 nicht abgedruckt; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juli 1969 - 1 AZR 316/68 = DB 1969, 1896 = AP Nr 5 zu § 637 RVO und vom 15. Februar 1974 - 2 AZR 57/73 = DB 1974, 1119). Das Berufungsgericht erkennt zu Recht, dass der nur vorübergehend im Unfallbetrieb Beschäftigte, wenn ihm, wie hier, als Verletztem durch §§ 636, 637 RVO die zivilrechtlichen Ersatzansprüche entzogen sind, nicht notwendig damit auch, wäre er der Schädiger gewesen, seinerseits von Ersatzansprüchen der Arbeitnehmer des Unfallbetriebs freigestellt ist. Der Begriff des haftungsprivilegierten "Betriebsangehörigen" ist enger als der des mit dem Privileg belasteten, im Unfallbetrieb "tätigen" Versicherten vgl dazu auch Wlotzke-Volke in Soergel, BGB 10. Aufl Anm 43 zu § 618). Dass Belastung und Entlastung insofern nicht notwendig miteinander korrespondieren, mag als ein Bruch empfunden werden; doch entspricht das der Entscheidung des Gesetzgebers, der Bestrebungen, das Haftungsprivileg auf im Unfallbetrieb zwar vorübergehend, aber nicht in ihm wie ein Arbeitnehmer eingegliederten Tätigen zu erstrecken, mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Sicherung des Betriebsfriedens, der das Haftungsprivileg vornehmlich diene, habe bei Personen, die dem Betrieb weder als dessen Arbeitnehmer angehörten, noch (als Angehörige eines anderen Unternehmens) in den fremden Betrieb "eingegliedert" seien, keine Bedeutung (BT-Drucks IV/938 - neu S 18 abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung, § 637 RVO Anm 1). Andererseits musste das nicht - insbesondere nicht zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) - dazu veranlassen, den Kreis der mit dem Haftungsprivileg Belasteten entsprechend enger zu ziehen. Die Schlechterstellung der zwar in dem Unfallbetrieb tätigen, aber nicht der Direktion und Weisungsbefugnis dessen Unternehmens unterstellten Versicherten gegenüber den haftungsprivilegierten "Betriebsangehörigen" mag zwar in Einzelfällen auf Zufälligkeiten abheben; auf die ganze Gruppe gesehen kann sich die Regelung jedoch auf die losere Verbindung dieser Personen zu dem Betrieb als Sachgrund dafür stützen, für sie den Verzicht auf ihr zivilrechtlichen Ersatzansprüche als Verunglückte nicht durch die Privilegien als Schädiger aufzuwiegen, zumal ihnen schon mit der Einbeziehung in den Schutz der Unfallversicherung (des Unfallunternehmens) ein Äquivalent gegeben ist, und ferner das Bestreben, die Privilegien nicht über das Notwendige hinaus auszudehnen, ein weiterer Rechtfertigungsgrund für diese Differenzierung ist.

Wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung der §§ 636, 637 RVO eine "Eingliederung" auch des verunglückten Versicherten in den für ihn fremden Unfallbetrieb fordert, so ist das freilich nicht in dem Sinn zu verstehen, in dem das Arbeitsrecht Folgerungen aus bloß faktischen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber knüpft: Dieser Begriff soll - nicht anders als das vom Bundessozialgericht verwendete Merkmal des "unmittelbaren Zusammenhangs" der Tätigkeit mit dem Unfallunternehmen (vgl BSGE 5, 168, 174; 18, 143, 146; Urteile vom 26. September 1961 - 2 RU 38/60 = SozR RVO § 537 aF Nr 23; vom 30. November 1962 - 2 RU 174/60 = SozR RVO § 537 aF Nr 33; weitere Nachw bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd II S 476f II) - lediglich verdeutlichen, dass für den Versicherungsschutz und damit für die Haftungsablösung durch §§ 636, 637 RVO nicht ausreicht, dass sich der Verunglückte in die Arbeitsvorgänge des Unfallbetriebs auf irgend eine Weise eingeschaltet hatte oder gar nur mit ihm in Berührung gekommen war, sondern dass seine Tätigkeit mit dem Unfallbetrieb ähnlich wie die von dessen Arbeitnehmern verbunden gewesen ist. Das hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auf Sinn und Zweck des § 539 Abs 2 RVO abzuheben ist.

a) Auszuscheiden haben deshalb Fallgestaltungen, in denen der Verunglückte von den Gefahren des Unfallbetriebs bei der Verrichtung von Arbeiten für seinen "Stammbetrieb" wie ein "Außenstehender" ("Externer") nur deshalb betroffen wird, weil seine Arbeitsstelle im Einflussbereich des Unfallbetriebs liegt, mag diese "Arbeitsberührung" auch auf gemeinsame Aufgaben zurückzuführen sein (zB auf die Beteiligung mehrerer Unternehmer an einem Bauvorhaben: Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615; vom 25. Februar 1958 - VI ZR 38/57 = VersR 58, 362; vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 = VersR 1958, 376, 377; vom 7. Januar 1966 - VI ZR 165/64 = VersR 1966, 387). Das gilt auch dann, wenn der "Stammbetrieb" des Verunglückten für den Unfallbetrieb tätig wird, der Verunglückte aber nur eigene Aufgaben seines Betriebs besorgt, zB als Werkunternehmer im Einflussbereich des Bestellers: Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 = VersR 1960, 799, 800; vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 = VersR 1961, 358 (Gleisbauarbeiten für die Bundesbahn); vom 8. März 1960 - VI ZR 59/59 = VersR 1960, 426, 427 (Glasreinigung); vom 23. November 1962 - VI ZR 44/62 = VersR 1963, 252 (Elektroarbeiten); BGH Urteil vom 4. Februar 1965 - II ZR 58/63 = VersR 1965, 457 (Stauer). Was der Senat in diesen Urteilen zu den früheren §§ 898, 899 RVO ausgesprochen hat, gilt ebenso für die hier anzuwendenden §§ 636, 637 RVO (Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223 - insoweit nicht in BGHZ 55, 11 abgedruckt). In solchen Fällen hat der Unternehmer des Unfallbetriebs den wirtschaftlichen Nutzen nicht aus der Tätigkeit einer "eigenen" Hilfskraft, die mit den eigenen Leuten vergleichbar wäre, selbst wenn er die Arbeiten auch selbst durch diese hätte ausführen können. Es fehlt an der "Eingliederung" des Verunglückten in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens, an dem "inneren Zusammenhang" der Tätigkeit mit diesem. Aus der Sicht des Unfallbetriebs war die Tätigkeit des Verunglückten fremdbestimmt durch den inneren Zusammenhang zu einem anderen, "außenstehenden" Unternehmen.

b) Ebenso ist seit langem anerkannt, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Stammbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - in den Unfallbetrieb als "Leiharbeiter" entsendet worden sind, ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung ihres Verhältnisses zu dem "entleihenden" Unfallbetrieb Unfallversicherungsschutz auch aus diesem Unternehmen genießen (RGZ 171, 393, 398; BGHZ 8, 330; 24, 247; Senatsurteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 300/55 = VersR 57, 316; vom 5. November 1957 - VI ZR 211/56 = VersR 1958, 46; vom 28. November 1961 - VI ZR 130/61 = VersR 1962, 165; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = aaO), und zwar auch dann, wenn der "entleihende" Unfallbetrieb für das Stammunternehmen arbeitet. Es wäre in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, die Leiharbeiter in Bezug auf die Haftungsablösung anders zu behandeln als eigene Arbeitnehmer des Unfallunternehmens. Entsprechendes gilt, wenn der aushelfende Arbeitnehmer nicht durch sein Stammunternehmen entsandt worden ist, er vielmehr spontan aufgrund eigenen Entschlusses dem Unfallbetrieb Hilfe leistet, weil er gerade zur Stelle war, da es nicht auf das Vorliegen eines "echten" Leihverhältnisses, sondern auf die Zuordnung der helfenden Tätigkeit zu dem Betrieb des Unfallunternehmens ankommt (vgl Senatsurteil vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 = VersR 1955, 40; vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = aaO; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = aaO (Hilfe beim Beladen eines Fahrzeugs); vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109 (Hilfe beim Ankuppeln des Lastzugs des Lieferanten durch den Besteller)). In Zweifelsfällen kann allerdings das Fehlen einer entsprechenden Anweisung des Stammunternehmens ein Indiz dafür sein, dass auch der Helfer nicht für den Unfallbetrieb tätig geworden ist, sondern durch seine Verrichtung nur die ihm übertragenen Aufgaben für seinen Stammbetrieb erfüllt hat. Auch sonst sind Fallgestaltungen möglich, in denen das Stammunternehmen mit der Entsendung eigener Arbeitskräfte bei ungezwungener Betrachtung keine Arbeitskräfte dem Unfallbetrieb "ausleiht", sondern diese für eigene Aufgaben einsetzt oder doch die Organisation und Leitung der Hilfeleistung selbst in der Hand behält, so dass diese Verrichtungen aus der Sicht des Unfallunternehmens der zuvor besprochenen Fallgruppe bloßer "Arbeitsberührung" ohne inneren Zusammenhang mit dessen betrieblicher Sphäre zuzuordnen ist (so angenommen für den Revierförster, der auftragsgemäß bloß deshalb mit dem Holzabfuhrunternehmen in dessen Lkw mitfährt, um ihm die abzufahrenden Baumstämme zu zeigen: Senatsurteil vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54 = VersR 1955, 456, 457; für den Arbeitnehmer des Verkäufers, der, weil das so vereinbart war, den Wagen des Kunden mit der gekauften Ware nach dessen Weisungen belädt: Senatsurteil vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56 = VersR 1957, 101, 102; für die Hilfeleistung bei Fahrmanövern eines Lkw des Zulieferers mit einer Schleppraupe, wenn Leitung und Organisation des Manövers vom Stammunternehmen übernommen wird: Senatsurteile vom 13. März 1962 - VI ZR 83/61 = VersR 1962, 540; vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 213, 267/62 = VersR 1963, 1124).

2. Vorliegend handelt es sich um einen Grenzfall: Einerseits gehörte das Ankuppeln des Anhängers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Unfallbetriebs, das hierfür an sich dem Zweitbeklagten einen Beifahrer hätte beigeben müssen. Demgemäß hatte der Verunglückte die Leitung des Ankuppelns nicht für sich in Anspruch genommen. Insoweit gleicht der Fall dem Sachverhalt, für den das Senatsurteil vom 16. Dezember 1959 - VI ZR 251/57 = aaO die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung bejaht hatte. Andererseits half der Verunglückte im Streitfall mit, um mit seinem Lkw, den er ebenfalls entladen wollte, aber damit warten musste, an die Laderampe fahren zu können; er wollte also die Voraussetzungen dafür schaffen, den eigenen Auftrag zu erledigen, mit dem er von seinem Stammunternehmen betraut worden war. Wäre es nur darum gegangen, ein Hindernis wegzuräumen, um mit der eigenen Arbeit fortfahren zu können, so würde das in aller Regel nicht ausreichen, um eine "Eingliederung" des S. in den Unfallbetrieb anzunehmen. Solche Betrachtung erscheint jedoch hier zu eng: Sie würde der Intensität nicht gerecht, mit der der Verunglückte in der eigenständigen, von seinem Arbeitsbereich abgrenzbaren betrieblichen Gefahrensphäre des Unfallbetriebs tätig geworden ist und sich in den am Fahrmanöver des Zweitbeklagten ausgerichteten, "fremdbestimmten" Arbeitsvorgang eingeordnet hat. Auch in solchem Fall kann eine Tätigkeit dem Unfallbetrieb zuzurechnen sein, selbst wenn ihre Zielsetzungen sich mit denen des Stammunternehmens überschneiden, sofern der Handelnde "seine" Unternehmenssphäre verlässt und in der Sphäre des Unfallbetriebs tätig wird, so dass sein Tun zur "fremden" Betriebstätigkeit wird (Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 = VersR 1972, 945, 947). Deshalb ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Umstand kein Hindernis für seine tatrichterliche Feststellung, hier sei eine "Eingliederung" des Verunglückten in den Unfallbetrieb der Speditionsfirma zu bejahen, gesehen hat. Dass die Hilfeleistung auch für den Stammbetrieb des Verunglückten nützlich war, weil dieser ebenfalls ein Interesse an der beschleunigten Abfertigung des wartenden Lastzuges hatte, hat das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen zutreffend für die hier zu entscheidende Frage als unerheblich angesehen.

Vergeblich wendet die Revision ein, das Ankuppeln und Abkuppeln des Anhängers sei Teil des Entladevorganges gewesen, der unstreitig zu den Aufgaben des Stammunternehmens des Verunglückten gehörte. Das Vorfahren und Abfahren des Lastzuges war Sache der Speditionsfirma, und hierzu gehörte auch das Kuppelungsmanöver. Aus dem Umstand, dass die Firma des Verunglückten solche Hilfestellung durch ihre Arbeitnehmer auch sonst duldete, brauchte das Berufungsgericht allein nicht zu schließen, dass sie sich damit die Dienstleistungen für die Speditionsfirma zu einer eigenen Angelegenheit gemacht hätte. Die Ausführung blieb vielmehr den Anordnungen der Speditionsfirma, also dem Unfallbetrieb überlassen.


II.

1. Aus den Ausführungen zu I. folgt, dass das Berufungsgericht die Ansprüche gegen den von der Haftung freigestellten Zweitbeklagten zu Recht abgewiesen hat. Hieran ändert auch das zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten geschlossene Teilungsabkommen nichts; dieses stellt nur die kraft Gesetzes entstandenen Beziehungen (§ 823 BGB oder §§ 7, 18 StVG; § 3 PflVG) zwischen den Abkommenspartnern auf eine selbständige vertragliche Rechtsgrundlage, berührt dagegen - von der hier nicht in Betracht kommenden Stillhalteverpflichtung der Klägerin abgesehen - das Haftungsverhältnis zu dem Zweitbeklagten nicht.

2. Für die Ansprüche gegen die Erstbeklagte kommt es jedoch auf die in den Teilungsabkommen getroffenen Regelungen an.

a) Insoweit misst das Berufungsgericht dem Abkommen entscheidungserhebliche Bedeutung bei, als Versicherungsleistungen der Klägerin bis zu 4.000 DM in Frage stehen, die nach § 2 a) des Teilungsabkommens von der Erstbeklagten zur Hälfte ohne Rücksicht darauf zu erstatten sind, ob ihnen ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen des Verunglückten gegenübersteht. Dass jedenfalls in den Grenzen dieses Limits der Regress der Klägerin nicht an der Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO scheitert, entspricht der Abmachung, die für diesen Fall der Schadensregulierung den Verzicht der Abkommenspartner auf eine Prüfung der Haftungsfrage umfassend ausgestaltet hat. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht dem Teilungsabkommen auf die Ansprüche gegen die Erstbeklagte jede Wirkung insoweit abgesprochen, als der Regress Versicherungsleistungen betrifft, die den in § 4 aaO festgelegten Höchstbetrag von 15.000 DM überschreiten; dieser Höchstbetrag legt summenmäßig die Grenze fest, von der ab - nach den ausdrücklichen Worten des Abkommens - die Regulierung "unter Berücksichtigung der Sachlage und Rechtslage", mithin auch unter Beachtung der Regelung in §§ 636, 637 RVO durchzuführen ist. Hierüber besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit.

b) Für die Erstattungsfähigkeit der Versicherungsleistungen über 4.000 DM (§ 2a) aaO) bis zu dem Höchstbetrag von 15.000 DM (§ 4 aaO), der den Geltungsbereich des Abkommens begrenzt, sieht § 2b) des Abkommens folgende Regelung vor: In Fällen, in denen "allein der Versicherungsnehmer (der Erstbeklagten) nach dem StVG haftpflichtig wäre", beträgt die Erstattungsquote 60%, in allen anderen Fällen 50% "der übergangsfähigen Leistungen". Insoweit ist "der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zugelassen".

aa) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erstbeklagten damit die Berufung auf §§ 636, 637 RVO gegenüber einem das Limit von 4.000 DM übersteigenden Regress der Klägerin nicht abgeschnitten, mithin auch dieser Teil der Klageforderung unbegründet. Diese Auslegung, die das Revisionsgericht nachzuprüfen hat (vgl BGH Urteil vom 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 932, 924 mwNachw) wird jedoch dem in der Regelung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck des Abkommens nicht gerecht.

Die Abrede in § 2b) aaO steht unter dem Obersatz des § 1 aaO, dass die Regulierung nach den vereinbarten Quoten "ohne Prüfung der Haftpflicht" erfolgen solle, sofern nur nach dem Tatbestand "die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten" gegeben ist. Dass damit auch für den dem Betrag nach umgrenzten Bereich des § 2b) aaO zur beschleunigten Regulierung und Kostenersparnis ein Streit um die Haftpflichtfrage vermieden werden soll, wird durch § 4 aaO unterstrichen, der erst nach Überschreiten des Höchstbetrags von 15.000 DM und nur für den "überschießenden Teil" eine Regulierung "unter Berücksichtigung der Sachlage und Rechtslage" zulässt. Abgesehen von Schadensfällen, in denen eine Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts offensichtlich überhaupt nicht in Frage kommt, es mithin am Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis unzweifelhaft fehlt (sog "Groteskfälle"; BGHZ 20, 385, 390; BGH Urteil vom 5. September 1966 - II ZR 45/64 = VersR 1966, 817), sollen nur solche Fallgruppen ausgenommen sein, in denen eine Aktivlegitimation der Berufsgenossenschaft gemäß § 1542 RVO nicht in Betracht kommt; auch diese Nachprüfbarkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Haftungsfrage, dh die Frage nach der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, ausgeklammert werden soll, da sonst § 4 aaO unterlaufen würde. Dem beklagten Haftpflichtversicherer sind daher nur solche Einwendungen erlaubt, die auch bei Bejahung seiner Einstandspflicht für die Schadensfolgen einen Forderungsübergang nach § 1542 RVO auf die klagende Berufsgenossenschaft hindern würden, etwa wegen Fehlens der dafür vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadensposten und der Versicherungsleistung, oder weil der Regress nach den von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 67 Abs 2 VVG entwickelten Grundsätzen zum sog Familienprivileg nicht mit dem Zweck des § 1542 RVO zu vereinbaren ist. Zu den ihm erlaubten Einwendungen gehört hingegen die Berufung auf die Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO nicht; denn diese betrifft die Entstehung der Ersatzpflicht und geht als solche über den Charakter eines bloßen Hinderungsgrunds für einen Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO hinaus. Diese Privilegien sind im Geltungsbereich der in Rede stehenden Klausel ebenso zu beurteilen wie andere Umstände, die die Haftung als solche ausschließen. Auf die Nachprüfung nur der "Rechtswidrigkeit und Schuldfrage" (so Claßen, Teilungsverzichtsabreden und Regressverzichtsabreden mit Haftpflichtversicherern 1958, S 62 und Fn 236) ist diese Klausel nicht beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass § 1542 Abs 1 Satz 3 RVO die Fälle der Haftungsfreistellung ausdrücklich anspricht; dieser Hinweis hat nur "Warnfunktion" für den Rechtsanwender ohne zusätzlichen materiellrechtlichen Inhalt (vgl BGHZ 63, 313, 317). Wollte diese Klausel auch die Auseinandersetzung über die Haftungsbefreiung nach §§ 636, 637 RVO zulassen, so könnte damit "die Sachlage und Rechtslage" (vgl § 4 aaO) zum Haftungsgrund umfassend zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, da in strittigen Fällen die Freistellungsfrage häufig nur aufgrund einer Klärung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt; das gerade soll durch die Ausklammerung der Haftungsfrage nach dem Willen der Partner des Teilungsabkommens vermieden werden. Deshalb hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 20, 385, 394ff die Nachprüfbarkeit der Haftungsfreistellung (damals noch zu §§ 898, 899 RVO aF) an der abkommensmäßigen Klausel "ohne Prüfung der Haftungsfrage" nur dann nicht scheitern lassen, wenn die Rechtslage so klar und eindeutig ist, dass eine Haftpflichtverbindlichkeit "ganz offensichtlich und unzweifelhaft" zu verneinen ist ("Groteskfall"); das scheidet im Streitfall aber aus (vgl die Anm von Haidinger in LM RVO § 1542 Nr 15; zust Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl S 76ff; ders: Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl Rdz 1442 und WI 1972, 83f; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl, S 286; Geigel, Haftpflichtprozeß, 16. Aufl Kap 30 Nr 135). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

bb) Daraus folgt, dass die Erstbeklagte der Klägerin nach dem Teilungsabkommen Regress für deren Versicherungsleistungen bis zu dem Höchstbetrag von 15.000 DM zu leisten hat, ohne sich auf ihre Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO berufen zu können. Zu erstatten ist im Bereich von 4.000 bis 15.000 DM nach der für die Gefährdungshaftung nach StVG festgesetzten Quote von 60%, da nach dem von der Klägerin behaupteten, wenn auch streitigen Sachverhalt eine uneingeschränkte Haftung des Halters des Lastzuges als Versicherungsnehmerin der Erstbeklagten nach § 7 StVG in Betracht kommt (vgl Wussow, Teilungsabkommen S 99, 100). Dass diese Regulierung nach der Gefährdungshaftungsquote dem Sinn des nicht ganz klar gefassten § 2b) aaO entspricht, haben beide Parteien dadurch zu erkennen gegeben, dass sie die Berechnung der Klageforderung nach dieser Quote unstreitig gestellt haben.