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Amtsgericht Bochum Beschluss vom 27.02.2012 - 29 Gs 2/12 - Zur Vollstreckung eines niederländischen Bußgeldes

AG Bochum v. 27.02.2012: Zur Vollstreckung eines niederländischen Bußgeldes wegen eines Rotlichtverstoßes in den Niederlanden


Das Amtsgericht Bochum (Beschluss vom 27.02.2012 - 29 Gs 2/12) hat entschieden:
Eine Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau Leeuwarden/Niederlande wegen eines in den Niederlanden begangenen Rotlichtverstoßes in Höhe von mindestens 70 Euro ist in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wenn der Betroffene Gelegenheit hatte, Einwendungen gegen den Schuldvorwurf zu erheben und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.


Siehe auch Die Vollstreckung von ausländischen europäischen Strafzetteln und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist am 21.05.2011 die im Tenor zu Ziffer 1. genannte rechtskräftige Entscheidung ergangen, durch die ein Rotlichtverstoß in den Niederlanden mit einer Geldsanktion in Höhe von 180,00 Euro belegt worden ist. Das Centraal Justitieel Incassobureau hat das Bundesamt für Justiz um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ersucht. Demgemäß hat das Bundesamt für Justiz beim hiesigen Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Umwandlung dieser Geldsanktion gemäß § 87i IRG gestellt.


II.

Dieser Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen, diese Entscheidung für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln, die in § 87i Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 3 IRG vorgesehen sind, sind hier erfüllt. 1. Die Vollstreckung der Entscheidung wie im Tenor zu Ziffer 1. genannt in Deutschland ist zulässig. Die Voraussetzungen, die als Zulässigkeit für die Vollstreckung in § 87b IRG hier genannt werden, sind erfüllt. Gemäß § 87b Absatz 1 Satz 2 IRG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Spiegelstrich 33 des Rahmenbeschlusses zu 1005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ist eine beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen, da es sich um einen Rotlichtverstoß und damit eine gegen die den Straßenverkehr regelnde Vorschrift verstoßende Verhaltensweise handelt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Geldsanktion mittlerweile gezahlt oder beigetrieben worden ist (§ 87b Absatz 2 IRG).

Auch ein Vollstreckungshindernis nach § 87b Absatz 3 IRG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich nach Ziffer 2 dieser Vorschrift um eine Geldsanktion, die den Betrag von 70,00 Euro überschreitet.

Ein weiteres der dort genannten Vollstreckungshindernisse liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere steht nicht das in Nummer 9 der genannten Vorschrift genannte Vollstreckungshindernis entgegen. Es greift ein, wenn die betroffene Person in einem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein und dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat. Zwar liegt hier erkennbar ein Fall der sogenannten Halterhaftung vor, da Betroffene als juristische Person und offensichtlich Halter des Fahrzeuges, mit dem der Verstoß begangen wurde, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht geführt haben kann. Da die Betroffene aber weder im ausländischen Verfahren noch im Rahmen des hiesigen Rechtshilfeverfahrens gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, ist schon aus diesem Grunde dieses Vollstreckungshindernis hier nicht einschlägig.

2. Die Bewilligungsbehörde hat im Antrag vom 18.01.2012 erklärt, gemäß § 87i Absatz 2 IRG keine Bewilligungshindernisse gemäß § 87d IRG geltend zu machen. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei, da erkennbar keiner der in § 87d IRG genannten Gründe hier vorliegt.

3. Da die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde, war die dort festgesetzte Geldsanktion entsprechend umzuwandeln. Hier war die niederländische Geldsanktion in eine Geldbuße umzuwandeln, die für eine entsprechende Verkehrsordnungswidrigkeit im Inland zu verhängen wäre. Anhaltspunkte für eine Anpassung der Höhe der Geldsanktion gemäß §§ 87i Absatz 3 Satz 3, 87f Absatz 2, 54 Absatz 1 IRG waren nicht ersichtlich.



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