Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 10.01.1977 - 1 Ss OWi 1569/76 - Zur Sicherungspflicht des Halters gegen unbefugte Kraftfahrzeugbenutzung durch minderjährige Kinder

OLG Hamm v. 10.01.1977: Zur Sicherungspflicht des Halters gegen unbefugte Kraftfahrzeugbenutzung durch minderjährige Kinder


Das OLG Hamm (Beschluss vom 10.01.1977 - 1 Ss OWi 1569/76) hat entschieden:
  1. Wer seinem minderjährigen Sohn ein Mofa schenkt, das dieser und sein Bruder - zB für Fahrten zur Schule - benutzen, wobei jedoch der Vater alle Betriebskosten trägt und die Verfügungsgewalt über das Mofa behält, ist Halter des Fahrzeugs.

  2. Zur Frage, ob und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen der Halter eines in einer verschlossenen Garage abgestellten mangelhaften Mofas, dessen Betriebserlaubnis infolge Veränderungen erloschen ist, zu treffen hat, um dessen Benutzung durch seine minderjährigen Söhne zu verhindern.

Siehe auch Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen und Zum Haftungsprivileg für Kinder und die Haftung von Jugendlichen für ihr Handeln


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 18, 19, 31, 35a, 47, 49, 53, 69a StVZO iVerbm § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 120,- DM verurteilt. Es hat im wesentlichen hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist geschieden. Er hat zwei Söhne, Michael und den am 21. März 1959 geborenen Dirk. Dem bei der Mutter lebenden Dirk schenkte der Betroffene ein Mofa der Marke Zündapp. Der Betroffene schloss auf eigenen Namen einen Haftpflichtversicherungsvertrag für das Mofa ab und trug sämtliche Betriebskosten. Das Mofa wurde von beiden Söhnen benutzt. Regelmäßig fragte er seine Söhne, ob das Mofa in Ordnung, insbesondere in serienmäßigem Zustand sei.

Am 22. November 1975 führte der Sohn Michael des Betroffenen das Mofa im Straßenverkehr. Bei einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass am Fahrzeug folgende Veränderungen vorgenommen worden und folgende Mängel vorhanden waren:
  1. Der Ansaugkanal des Motorzylinders war erheblich vergrößert.
  2. Der Ansaugquerschnitt des Vergasers war von 9 mm auf 21 mm vergrößert.
  3. Das Kettenrad wies statt der vorgeschriebenen 41 Zähne nur 32 Zähne auf.
  4. Das Ritzel hatte 13 Zähne statt der zulässigen 11 Zähne.
  5. Der Auspuff war nicht serienmäßig, der Schalldämpfer verändert, die Prallbleche waren aufgebogen; dieses verursachte eine übermäßige Abgas- und Geräusch*-entwicklung.
  6. Ein Luftfilter war nicht vorhanden.
  7. Eine sichere Abdeckung der Antriebskette war nicht vorhanden.
  8. Das Rücklicht war defekt.
  9. Die vordere Abgasleitung war am Motorzylinder lose.
  10. Die Auflage des Fahrzeugsattels war an der linken Seite gelöst.
Die Polizei erstattete gegen Michael Anzeige, wovon der Vater erfuhr. Dieser verbot daraufhin seinen Söhnen, das Mofa weiterhin zu benutzen und versperrte es in einer Garage. Er wollte, wie die Rechtsbeschwerdeschrift mitteilt, das Mofa zunächst wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand bringen lassen. Inzwischen ist es zur Reparatur gegeben.

Entgegen dem Verbot des Vaters öffnete der Sohn Dirk am Morgen des 12. Dezember 1975 die Garage und holte das Mofa heraus. Er wollte mit dem Mofa zur Schule fahren. Er hatte sich verspätet. An diesem Tage wurde eine Klassenarbeit geschrieben, die er nicht versäumen wollte. Er musste aber fürchten, dass er ohne Benutzung des Mofas nicht mehr rechtzeitig zur Schule kommen werde. Als Dirk auf dem Schulweg gegen 8 Uhr in Dortmund-Brünninghausen die A.straße in nördlicher Richtung befuhr, wurde er von Polizeibeamten angehalten. An dem Mofa waren an diesem Tage die gleichen Änderungen und Mängel wie bei der Kontrolle vom 12. November 1975.

Wie das Amtsgericht in den Urteilsgründen mitteilt, hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, er habe nicht damit rechnen können, es werde Dirk gelingen, die Garagentür zu öffnen.

Wie Dirk die Garage geöffnet hat, hat das Amtsgericht dahingestellt sein lassen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, hierauf komme es nicht an. Es sei die Pflicht des Betroffenen als des Halters des Mofas gewesen, es alsbald nach dem Vorfall vom 22. November 1975 entweder verschrotten zu lassen, zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben oder es durch ein Schloss (zum Beispiel einen Stahlring) gegen unbefugten Gebrauch zu sichern.

Mit der gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung der Betroffene beantragt, rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs 1 OWiG).

Die form- und frist*-gerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Zu Recht geht allerdings das Amtsgericht davon aus, dass die Benutzung des Mofas am 12. Dezember 1975 gegen §§ 18, 19 StVZO verstieß. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Mofa ein Fahrrad mit Hilfsmotor. Fahrzeuge dieser Art sind gemäß § 18 Abs 2 Ziff 4 StVZO von der Zulassungspflicht befreit, dürfen jedoch nach § 18 Abs 3 StVZO nur dann im Straßenverkehr geführt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. Die Betriebserlaubnis für das Mofa war aber am 12. Dezember 1975 gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 StVZO erloschen. Denn es waren Fahrzeugteile verändert, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist und deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis war eingetreten, weil das Übersetzungsverhältnis für die Kraftübertragung vom Motor zum Antriebsrad durch Einbauen eines anderen Kettenrades und eines anderen Ritzels verändert worden war (Beispielskatalog der Rechtsfolgen bei Veränderung von Fahrzeugteilen des Bundesministers für Verkehr, Nr 10, abgedr bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl, § 19 StVZO, Rz 12), ferner durch Vergrößerung des Ansaugkanals des Motorzylinders und des Ansaugquerschnitts des Vergasers, weil diese Maßnahmen geeignet sind, die Leistungen des Motors zu verändern (Beispielekatalog Nr 13.4), schließlich durch Einbau eines nicht serienmäßigen Auspuffs mit verändertem Schalldämpfer und aufgebogenen Prallblechen (Beispielekatalog 17.5).

Zutreffend nimmt das Amtsgericht auch an, dass das Führen des Mofas am 12. Dezember 1975 gegen §§ 47, 49 und 53 StVZO verstoßen hat. Denn es hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Abgas- und Geräusch*-entwicklung übermäßig und dass das Rücklicht defekt gewesen ist. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Abgasverhalten nicht den Anforderungen des § 47 Abs 1 StVZO und den dort angeführten Prüfungen entsprach, ferner, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß iS des § 49 Abs 1 StVZO überstieg.

Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen allerdings nicht erkennen, dass die Benutzung des Mofas auch gegen § 35a StVZO verstieß. Nach dieser Vorschrift muss der Sitz des Fahrzeugführers so beschaffen sein, dass das Fahrzeug sicher geführt werden kann (Abs 1). Die Sitze müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten (Abs 2 Satz 1). Hierzu hat das Amtsgericht nur festgestellt, die Auflage des Fahrzeugsattels sei an der linken Seite gelöst gewesen. Das schließt jedoch nicht ohne weiteres aus, dass der Sitz noch den angeführten Anforderungen entsprach. Schon aus diesem Grunde ist die Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 31 Abs 2, 35a, 69a Abs 5 Ziff 3 StVZO rechtsfehlerhaft.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Betroffenen als Normadressaten der angeführten gesetzlichen Bestimmungen angesehen. Der Halter eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, kann gemäß §§ 18 Abs 2, Abs 3, 19 Abs 2 Satz 1, 69a Abs 2 Ziff 3 StVZO ordnungswidrig handeln, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird (Jagusch, aaO, § 18, Rdn 37; § 19 StVZO, Rdn 16; BayObLG VRS 43, 457, 458). Gemäß §§ 31 Abs 2, 69a Abs 5 Ziff 3 StVZO kann der Halter eines iS der StVZO nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs ordnungswidrig gehandelt haben, wenn er die Mängel kannte oder kennen musste und die Inbetriebnahme zugelassen hat. Der Betroffene war am 12. Dezember 1975 Halter des Mofas. Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die hierzu erforderliche Verfügungsgewalt besitzt (KG VRS 45, 220 mzahlrwHinw).

Die Voraussetzungen, aus denen sich die Haltereigenschaft des Betroffenen ergibt, sind im angefochtenen Urteil ausreichend festgestellt.

Verfügungsgewalt hatte der Betroffene. Denn er war derjenige, der anordnete, ob das Fahrzeug benutzt werden durfte oder nicht. Das ergibt sich daraus, dass er es in der Garage versperrte und zur Reparatur hat geben wollen.

Das Mofa wurde auch auf Rechnung des Betroffenen benutzt. Denn er trug sämtliche Betriebskosten.

Schließlich hatte er auch das Fahrzeug, neben seinen Söhnen, in Gebrauch. Denn der Gebrauch eines Fahrzeugs kann auch in dessen Überlassung im Rahmen der Verfügungsgewalt an einen anderen bestehen, sofern der Verfügende hiervon einen wirtschaftlichen Vorteil hat (KG aaO; OLG Hamm in VersR 1956, 131, 132; OLG Celle in VersR 1960, 764). Von der Überlassung des Mofas an seinen Sohn Dirk hatte der Betroffene einen wirtschaftlichen Vorteil. Als Vater ist der Betroffene Dirk gegenüber gemäß § 1601ff BGB unterhaltspflichtig und hat somit, ggfls anteilmäßig mit der Mutter, auch für die Kosten aufzukommen, die durch Benutzung von Verkehrsmitteln entstehen. In dieser Hinsicht ist der Betroffene zumindest teilweise seiner Unterhaltspflicht durch Zurverfügungstellung des Mofas nachgekommen. Zwar mögen die Kosten, die der Vater durch Zurverfügungstellung des Mofas und Bestreiten der Unterhaltskosten aufwendet, erheblich über dem Betrag liegen, den er anderenfalls für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch seinen Sohn Dirk aufwenden müsste. Das kann jedoch dahinstehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Haltung des Fahrzeugs im Endergebnis einen Nutzen bringt oder sie letztlich Luxus ist (KG aaO; OLG Hamm aaO).

Gegen die Haltereigenschaft des Betroffenen spricht auch nicht, dass nicht er, sondern der Sohn Dirk Eigentümer war. Die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug können zwar im Einzelfall ein Indiz dafür sein, wer Halter ist. Doch haben sie hierfür keine entscheidende Bedeutung (Jagusch, aaO, § 7 StVG Rdn 14 mwHinw). Ob der Sohn Dirk auch Halter des Mofas war, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn er als Halter anzusehen ist, spricht dieses nicht gegen die Haltereigenschaft des Betroffenen. Denn es können mehrere Personen Halter des gleichen Kraftfahrzeugs sein (Jagusch aaO, § 7 StVG, Rdn 21 m w Hinw). Insbesondere ist es naheliegend, dass Eltern und minderjährige Kinder nebeneinander Halter sind (Hofmann, Minderjährigkeit und Halterhaftung, NJW 1964, 228ff, 232; OLG München in OLGE 20, 275f).

Zutreffend ist das Amtsgericht schließlich, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, davon ausgegangen, dass "Zulassen der Inbetriebnahme" iS des § 31 StVZO und "Inbetriebsetzen" iS des § 69a Abs 2 Ziff 3 StVZO auch durch fahrlässiges Dulden geschehen kann (Jagusch, aaO, § 21 StVG, Rdn 14, zu der gleichgelagerten Problematik des "Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs", ferner § 18 StVZO, Rdn 37).

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen jedoch nicht den gegen den Betroffenen gerichteten Vorwurf, er habe fahrlässig iS des § 31 StVZO die Inbetriebnahme des mangelhaften Fahrzeugs zugelassen und es fahrlässig iS des § 69a Abs 2 Ziff 3 StVZO trotz infolge der vorgenommenen Veränderungen erloschenen Betriebserlaubnis in Betrieb gesetzt.

Zwar ist in dem Urteil festgestellt, dass der Betroffene die Mängel und Änderungen kannte. Doch stellt das Amtsgericht in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung zu strenge Anforderungen an die Pflichten des Betroffenen als des Fahrzeughalters zur Verhinderung der Inbetriebnahme und des Inbetriebsetzens. Diese Überspitzung ist darin zu sehen, dass das Amtsgericht zwar auf Grund der als unwiderlegt wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen festgestellt hat, dieser habe das Mofa nach dem Vorfall vom 22. November 1975 in einer Garage versperrt, dass es aber nicht der weitergehenden Einlassung nachgegangen ist, der Betroffene habe mit der späteren Benutzung des Mofas durch Dirk nicht rechnen können. Hierzu bestand allerdings nach der Rechtsansicht des Amtsgerichts, der Betroffene habe nach dem 22. November 1975 das Mofa alsbald verschrotten oder reparieren lassen oder durch ein zusätzliches Schloss (Stahlring) sichern müssen, auch keine Veranlassung. Der Rechtsansicht des Amtsgerichts ist jedoch nicht beizutreten.

Allerdings sind an die Sorgfaltspflicht des Halters zur Verhinderung unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung strenge Anforderungen zu stellen (OLG Köln, DAR 1959, 297). Dieses muss geschehen im Interesse des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die durch das Führen eines mängelbehafteten Fahrzeugs im Straßenverkehr entstehen. Das Maß der zu fordernden Sorgfalt, die anzuwenden ist, Unbefugte von der Kraftfahrzeugbenutzung auszuschließen, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (OLG Köln aaO).

In der Regel genügt der Halter seiner Pflicht zur Verhinderung der Benutzung eines Fahrzeugs, wenn er das Kraftfahrzeug in einer verschlossenen Garage abstellt (LG Köln aaO; OLG Hamburg, DAR 1961, 28). Hierdurch sind regelmäßig zumindest familienfremde Personen hinreichend sicher von der Kraftfahrzeugbenutzung ausgeschlossen. Um Familienangehörige am Führen des Kraftfahrzeugs zu hindern, können jedoch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, insbesondere dann, wenn an der persönlichen Zuverlässigkeit des Familienangehörigen Zweifel bestehen können und der Angehörige Zutritt zu der Garage hat (BGH in DAR 1955, 86, 87; OLG Köln, aaO). Dass im vorliegenden Fall das erstere Erfordernis besteht, ist hinreichend festgestellt. Am Mofa des Dirk waren umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden, entweder durch ihn selber oder zumindest in seiner Kenntnis. Dennoch hatte der Vater, der regelmäßig seine Söhne über den ordnungsgemäßen Zustand des Mofas befragt hatte, hiervon nichts erfahren. Ob Dirk aber in einer von dem Vater in Rechnung zu stellenden Weise Zutritt zu der Garage hatte (nur in diesem Falle können die vom Amtsgericht angeführten weiteren Sicherungsmaßnahmen gefordert werden) oder nicht, ist im angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt. Wenn nach den Urteilsgründen der Vater das Mofa in der Garage versperrt hatte, so kann dieses in der Weise geschehen sein, dass das Garagentor zwar von außen abgeschlossen war, so dass Fremde nicht von außen hinein konnten, aber der Sohn die Garage noch durch eine Seitentür, zB vom Wohnhaus aus, betreten und alsdann das Garagentor von innen öffnen konnte. Es ist aus den Urteilsgründen auch nicht ersichtlich, ob nicht etwa die Garagenschlüssel für den Sohn zugänglich waren und er auf diese Weise die Garage öffnen konnte.

Sollte der Sohn Dirk allerdings eine unübliche und möglicherweise gewaltsame Methode zum Öffnen der Garage angewendet haben, brauchte der Vater im Regelfall mit dieser Möglichkeit nicht zu rechnen. In der Rechtsbeschwerdeschrift ist eine solche Art des Öffnens angedeutet worden mit den Worten, der Sohn habe das Garagentor angehoben.

Kannte allerdings wiederum der Vater diese Möglichkeit und war sie mitunter von ihm oder mit seiner Kenntnis von Familienangehörigen schon vorher angewendet worden, zB, wenn der Garagenschlüssel verlegt war, oder war sie für ihn erkennbar, hatte er sie in Rechnung zu stellen mit der Folge, dass von ihm weitere Sicherungsmaßnahmen zu erwarten waren.

In der erneuten Hauptverhandlung wird das Amtsgericht dazu möglicherweise weitere Feststellungen treffen können.

Das Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.